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Amtsgericht Wismar Urteil vom 09.11.2005 - 12 C 298/05 - Zur vollen Haftung bei einem Kreuzungszusammenstoß mit einem 12jährigem Radfahrer, der die Kurve schneidet

AG Wismar v. 09.11.2005: Zur vollen Haftung bei einem Kreuzungszusammenstoß mit einem 12jährigem Radfahrer, der die Kurve schneidet


Das Amtsgericht Wismar (Urteil vom 09.11.2005 - 12 C 298/05) hat entschieden:
Kommt es auf einer Kreuzung zwischen einem vorfahrtberechtigten kfz und einem 12jährigen Radfahrer, der ein Stoppschild missachtet und die Kurve schneidet, zu einem Unfall, so haftet der kindliche Radfahrer voll für die Unfallfolgen.


Siehe auch Schneiden von Kurven und Rechtsfahrgebot


Tatbestand:

Von der Erstellung eines Tatbestandes wird unter Hinweis auf § 313 a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz seines vollen Schadens. Nach der gem. §§ 7, 9 StVG, und § 254 BGB zu bildenden Haftungsquote hat der Beklagte zu 100 % für die Unfallfolgen einzustehen.

Unstreitig befuhr die Klägerin mit ihrem PKW Clio, amtlichen Kennzeichen in der Ortslage K. die Dorfstraße, welche die Hauptstraße ist. Von rechts mündet die M. Straße in die Dorfstraße ein. Es handelt sich hierbei um eine Nebenstraße, die im Kreuzungsbereich mit einem Stoppschild ausgeschildert ist. Die Klägerin fuhr mit einer Geschwindigkeit von max. 34 km/h. Rechts neben der Hauptstraße befindet sich hoher Heckenbewuchs, so dass der Klägerin eine Einsicht in die untergeordnete M. Straße nicht möglich war. Als die Klägerin sich der Einmündung näherte, kam im gleichen Zeitraum von rechts ohne Beachtung des Stoppschildes am äußersten linken Fahrbahnrand der Beklagte, der zu dem Unfallzeitpunkt über 12 Jahre alt war, gefahren. Auf der rechten Fahrbahnhälfte der Dorfstraße kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Unstreitig ist der Klägerin ein Reparaturkostenschaden in Höhe von 1.579,52 € entstanden. Zuzüglich einer Kostenpauschale hat sie 1.599,52 € geltend gemacht. Die Haftpflichtversicherung des Beklagen hat vorgerichtlich den Schaden zu 80 % ausgeglichen in Höhe von 1.279,62 €. Den Restbetrag in Höhe von 319,90 € macht die Klägerin vorliegend geltend.

Die Haftung der Klägerin ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall für sie keine höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift war. Unter diesem Begriff, der aus dem Haftpflichtgesetz (§ 1 Abs. 2 Haftpflichtgesetz) übernommen wurde, fallen nur außergewöhnliche, betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar sind, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können und auch nicht wegen ihrer Häufigkeit vom Betriebsinhaber hinzunehmen sind (vgl. BGHZ 63, 352). Schuldhaftes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer gehört nicht dazu, selbst grobe Regelverstöße nicht. Die Annahme der höheren Gewalt scheidet hier schon deswegen aus, weil es sich bei dem Verhalten des Beklagten nicht um ein betriebsfremdes Ereignis handelt, sondern vielmehr um ein Ereignis, welches typischer Weise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden ist.

Die Klägerin muss sich aber die Betriebsgefahr ihres PKW aus § 7 StVG nicht entgegenhalten lassen, da diese hinter dem groben Alleinverschulden des Beklagten am Unfall zurücktritt. Der Beklagte hat hier sowohl gegen das Gebot aus § 8 bzw. § 2 StVO verstoßen. Danach haben Fahrradfahrer grundsätzlich rechts liegenden Fahrradwege bzw. den rechten Seitenstreifen zu benutzen und nicht, wie der Beklagte, den linken Seitenstreifen. Darüber hinaus war die untergeordnete M. Straße im Einmündungsbereich zur Hauptstraße mit einem Stoppschild ausgeschildert, so dass er sein Fahrrad hätte anhalten müssen. Er hätte daher nur weiterfahren dürfen, wenn er hätte übersehen können, dass er andere Fahrzeuge, die Vorfahrt haben, weder gefährdet noch wesentlich behindert.

Entscheidend war vorliegend, dass der Beklagte gegen das ihn treffende unbedingte Haltegebot verstoßen hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass auf Grund des Heckenbewuchses rechts neben der Hauptstraße seine Einsicht auf den von links kommenden bevorrechtigten Verkehr nicht möglich gewesen war.

Zwar sind bei Minderjährigen weniger strenge Maßstäbe an das Mitverschulden anzulegen als bei Erwachsenen. Ein 12jähriger besitzt jedoch die erforderliche Einsichtsfähigkeit dafür, dass ein Radfahrer nicht ein Stoppschild überfahren und in eine Straße einfahren darf, ohne sich zu vergewissern, dass sich bevorrechtigter Verkehr nähert. Es ist vorliegend daher gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des PKW der Klägerin hinter dem Verschulden des Beklagten zurücktreten zu lassen (vgl. auch OLG Brandenburg, NZV 2000, 122, OLG Braunschweig NZV 1998, 27, BGH NZV 1990, 227).

Auch aus der Neuregelung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften folgt keine andere Bewertung, da durch die Änderung des § 828 Abs. 2 BGB ausschließlich Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, die sich im Verkehr unsachgemäß verhalten und deren Verhalten für den Fahrer nach der alten Rechtslage ein unabwendbares Ereignis war, für Schäden bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen nicht haften. Mit dieser Änderung korrespondiert auch die Änderung in § 7 Abs. 2 StVG, was jedoch nicht dazu führt, dass eine Enthaftung über den Mitverschuldenseinwand bei Kindern, die über 10 Jahre alt sind - wie vorliegend - ausgeschlossen sein soll.

Da von dem unstreitig vorhandenen Schaden der Klägerin ein Restbetrag in Höhe von 319,90 € besteht, ist der Beklagte daher verpflichtet, den Betrag auszugleichen. Spätestens mit Rechtshängigkeit befindet sich der Beklagte mit dieser Leistung in Verzug, so dass er den Anspruch gem. §§ 286, 288 BGB zu verzinsen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger die Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Beklagten zurückgenommen hat war er verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der ursprünglich Beklagten zu 1. sowie die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen.

Die sonstigen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.



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