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OLG Koblenz Urteil vom 20.11.2000 - 12 U 1461/99 - Zum Rechtsfahrgebot und zur Mithaftung beim Kurvenschneiden sowie zum Überfahren der Mittellinie

OLG Koblenz v. 20.11.2000: Zum Rechtsfahrgebot und zur Mithaftung beim Kurvenschneiden sowie zum Überfahren der Mittellinie


Das OLG Koblenz (Urteil vom 20.11.2000 - 12 U 1461/99) hat entschieden:
Das Rechtsfahrgebot gilt nicht starr, sondern richtet sich nach den Gesamtumständen, wobei dem Kraftfahrer ein gewisser Beurteilungsfreiraum verbleibt, solange er sich soweit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist. Dieser Beurteilungsfreiraum entfällt indessen dann, wenn, wie etwa in Kurven die Strecke unübersichtlich ist. Kritische Kurven sind ausnahmslos scharf rechts zu befahren. Kommt es bei leichtem Kurvenschneiden zu einer Kollision mit einem Kfz des Gegenverkehrs, das seinerseits die Mittellinie der Straße um 1 Meter überfährt, so ist eine Mithaftung des die Kurve Schneidenden von 1/4 gerechtfertigt.


Siehe auch Überfahren der Mittellinie und Rechtsfahrgebot


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 6. Mai 1997 gegen 17.30 Uhr auf der Landesstraße ... außerorts in der Nähe der Einmündung Ortsteil K ereignete. Als die Beklagte zu 1) eingangs einer scharfen Rechtskurve (180 Grad) die regennasse ca. 10 m breite Straße - deren Fahrbahnhälften in der Mitte durch eine weiße durchgehende Linie markiert sind - bergauf fuhr, kam ihr die Klägerin mit ihrem PKW entgegen. Nach Abbremsen ihres PKW rutschte die Beklagte zu 1) mit blockierten Rädern gegen die linke Seite des PKW's der Klägerin. Während die Klägerin geltend macht, sie habe sich stets ordnungsgemäß auf ihrer Fahrbahnhälfte befunden, und dort sei auch der Anstoß des viel zu schnell gefahrenen PKW's der Beklagten zu 1) erfolgt, behauptet diese, die Klägerin habe den Unfall dadurch verursacht, dass sie beim Durchfahren der Linkskurve die Mittellinie "geschnitten" habe und dadurch sie, die Beklagte zu 1), zur Vornahme einer Abwehrbremsung gezwungen habe.

Die Klägerin macht einen (der Höhe nach unstreitigen) materiellen Schaden von 15.500,99 DM sowie ein Schmerzensgeld (wegen eines Gesichtshämatoms) in Höhe von 1.800 DM geltend. Die Beklagte zu 2) (Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) hat nach Zustellung der Klage diese Forderungen je zur Hälfte ausgeglichen. In Höhe der Restforderungen ist auf Antrag der Klägerin im schriftlichen Vorverfahren ein am 24. Oktober 1997 zugestelltes Versäumnisurteil des Landgerichts ergangen (Bl. 41-42 d.A.). Hiergegen haben die Beklagten fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 22. Juni 1998 (Bl. 79-80 d.A.) das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen B vom 29. März 1999 (Bl. 87-105 d.A.) eingeholt. Sodann hat das Landgericht unter Annahme einer Mithaftungsquote der Klägerin von 1/3 und entsprechender Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils die Beklagten zur Zahlung eines weiteren materiellen Schadensersatzes von 2.583,99 DM und eines weiteren Schmerzensgeldes von 300 DM verurteilt und die weitergehenden Forderungen der Klägerin abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre restlichen Ansprüche ungekürzt weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Akte 2109 Js 54959/97 - StA Koblenz über das gegen die Beklagte zu 1) durchgeführte Bußgeldverfahren verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat einen Teilerfolg. Die der Klägerin vom Landgericht angelastete Mithaftungsquote von 1/3 ist auf 1/4 zu ermäßigen. Demzufolge steht der Klägerin gemäß §§ 823 BGB, 7, 18, 17 StVG ein materieller Schadensersatz in Höhe von 11.625,74 DM nebst 4 % Verzugszinsen seit 12. Juni 1997 (abzüglich der am 29. September 1997 bezahlten 7.750,50 DM) zu. Jedoch muss es bei dem der Klägerin bisher insgesamt gewährten bzw. zuerkannten Schmerzensgeld von 1.200 DM verbleiben (§§ 823, 847 BGB), da dieses auch unter Berücksichtigung der jetzt getroffenen Haftungsverteilung die geringfügige Verletzung der Klägerin und deren vorübergehende Folgen voll abdeckt.

1. Die entscheidende Unfallursache hat nach Überzeugung des Senats die Beklagte zu 1) dadurch gesetzt, dass sie entgegen § 3 Abs. 1 S. 2 und § 1 Abs. 2 StVO ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den Straßen- und Wetterverhältnissen so angepasst hat, dass der Gegenverkehr nicht gefährdet oder geschädigt werden konnte. Zwar hat es der Gerichtsgutachter für nicht ausschließbar aber auch nicht nachweisbar erklärt, dass die Klägerin bei ihrer Annäherung an die Zusammenstoßstelle mit einem Teil ihres Fahrzeugs über die Fahrbahnmittellinie hinausgekommen war, diese also "angeschnitten" hatte. Es ist aber zu berücksichtigen, dass dem Sachverständigen außer einigen den Unfallendstand des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) wiedergebenden Polaroidfotos keine polizeiliche Verkehrsunfallskizze mit Maßangaben vorlag. Entscheidend gegen die Version der Beklagten, die Klägerin habe die Vollbremsung der Beklagten zu 1) durch ein Schneiden der Fahrbahnmittellinie provoziert, spricht, dass die Beklagte zu 1) den unfallaufnehmenden Polizeibeamten gegenüber Derartiges noch nicht behauptet sondern lediglich erklärt hatte, sie sei in das entgegenkommende Fahrzeug der Klägerin gerutscht. Wäre tatsächlich ein Schneiden der Fahrbahnmitte durch die Klägerin der Auslöser der verfehlten Vollbremsung der Beklagten zu 1) gewesen, dann hätte es deren nächstliegendem Impuls und Eigeninteresse entsprochen, dies dann schon unmittelbar am Unfallort so auch anzugeben. Dass die Beklagte zu 1) zum Unfallhergang unwahr vorträgt, ist auch sachverständigenseits bestätigt worden, nämlich hinsichtlich ihrer Darstellung, der Zusammenstoß sei auf ihrer Fahrbahnhälfte erfolgt (so in der Bußgeldhauptverhandlung vom 3. März 1998) bzw. später (vor dem Zivilgericht), er sei auf der Fahrbahnmitte erfolgt. Alle Gutachter, auch der von der Beklagten zu 1) für ihr Bußgeldverfahren beauftragte Privatgutachter F, gehen auf Grund der kollisionsbedingten Endstellung des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) davon aus, dass sich die Kollision der beiden Fahrzeuge auf der Fahrbahnhälfte der Klägerin ereignet hat. So hält der Sachverständige F fest, dass sich in der fotografierten Endstellung die linke vordere Ecke des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) ca. 1 m über die Mittellinie hinaus auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs befunden hat. Das deckt sich im Wesentlichen mit der Beschreibung des Gerichtsgutachters, wonach die linke Fahrzeugseite vorn etwa bis zur Innenseite des rechten Scheinwerfers und hinten etwa mit der Breite der (linken) Rücklichteinheit über die Fahrbahnleitlinie nach links hinausreichte. Tatsächlich ist die Beklagte zu 1) im Bußgeldverfahren auch wegen fahrlässiger Verursachung eines Verkehrsunfalls zu einer Geldbuße verurteilt worden; sie hat auf Rechtsmittel hiergegen verzichtet. Da nach Überzeugung des Senats ein Schneiden der Kurve durch die Klägerin nicht der Auslöser der Bremsung der Beklagten zu 1) gewesen sein kann, bleibt hierfür als einzige Erklärung nur, dass die Klägerin ihre Fahrgeschwindigkeit zu spät auf die kritische Straßenlage, namentlich die sehr enge und regennasse Kurve, eingestellt und daher zu spät und alsdann überzogen, möglicherweise auch im Hinblick auf das sich auf der Gegenfahrbahn nähernde Fahrzeug der Klägerin, abgebremst hat. Selbst unter der - vom Senat ausgeschlossenen - Annahme eines eine Gefahrenbremsung der Beklagten zu 1) auslösenden "Kurvenschneidens" der Klägerin hat der Gerichtsgutachter ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) selbst dann angesichts der zur Verfügung stehenden Gesamtbreite ihrer Fahrbahnhälfte bei einer für die Streckenführung und das persönliche fahrerische Können angepassten Geschwindigkeit kontrolliert nach rechts hätte ausweichen können und ein kollisionsfreies Vorbeifahren der Autos der Parteien möglich gewesen wäre.

2. Daraus folgt aber nicht, dass im Streitfall die Betriebsgefahr des Wagens der Klägerin gegenüber dem erheblich schuldhaften Versagen der Beklagten zu 1) so sehr zurücktritt, dass sie bei der Haftungsabwägung ganz außer Betracht gelassen werden könnte. Denn die Klägerin hat das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verletzt. Zwar gilt dieses Gebot, wie schon der Wortlaut ("möglichst weit rechts") erkennen lässt, nicht starr, sondern richtet sich nach den Gesamtumständen, wobei dem Kraftfahrer ein gewisser Beurteilungsfreiraum verbleibt, solange er sich soweit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist. Dieser Beurteilungsfreiraum entfällt indessen dann, wenn, wie etwa in Kurven die Strecke unübersichtlich ist. Kritische Kurven sind ausnahmslos scharf rechts zu befahren (vgl. BGH NJW 1996, 3003, 3004 Sp. 1 Abs. 3; BGH VersR 1966,472,473), wobei aber ein gewisser Abstand vom rechten Straßenrand durchaus noch eingehalten werden darf. Die Klägerin ist mit der linken Seite ihres PKW jedenfalls bis 1 m an die Mittellinie der Straße herangekommen. Das mag bei geraden und trockenen Fahrbahnen angehen, nicht aber in der hier gegebenen Situation einer in einem gewissen Gefälle liegenden 180 Grad-Kurve, die zudem auch noch regennass war. Billigt man der Klägerin einen Abstand vom rechten Fahrbahnrand von 0,50 m bis zu 1 m zu, dann hätte sich die Klägerin mit der linken Begrenzung ihres 1,616 m breiten PKW immer noch rd. 2,88 m bis 2,38 m von der Mittellinie der insgesamt rd. 10 m breiten Straße entfernt befunden. Sie hat diesen Abstand um mindestens 1,38 m grundlos unterschritten und damit die allgemeine Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs in der extremen Kurvensituation deutlich erhöht. Denn das einmal mehr in nassen wenig übersichtlichen und scharfen Kurven geltende Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, soll den Überholenden und den Gegenverkehr schützen. Da gerade in solchen Kurvensituationen stets mit Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, die - sei es aus Leichtsinn oder wegen Falscheinschätzung der Kurvengefahr - ein angepasstes und risikobewusstes Fahren unterlassen, kommt der strikten Einhaltung des Rechtsfahrgebots eine hohe unfallvermeidende Bedeutung zu. Allerdings lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass bei Beachtung des Rechtsfahrgebots der Unfall ganz vermieden worden wäre, obwohl anzunehmen ist, dass das Fahrzeug der Klägerin dann zumindest nicht auf fast der gesamten linken Seite beschädigt worden wäre, sondern nur noch im hinteren Bereich. Es ist sogar nicht auszuschließen, dass ein Idealfahrer, der äußerst rechts, nämlich nur noch unter Einhaltung eines ganz geringen Abstands vom rechten Fahrbahnrand gefahren wäre, von dem über die Mittellinie rutschenden PKW der Beklagten zu 1) nicht mehr erreicht worden wäre. Die Frage nach einer konkreten Mitursächlichkeit der Klägerin für den eingetretenen Schaden ist im Rahmen des § 286 ZPO zu beantworten (BGH VersR 1963, 945, 946). Die Beklagten, die insoweit für eine Mitverschuldenshaftung der Klägerin darlegungs- und beweispflichtig sind, haben konkret hierzu nichts dargetan. In der gegebenen Situation, in der eine mit Maßangaben versehene Verkehrsunfallskizze fehlt, ist dies sachgerecht auch nicht möglich.

3. Abzuwägen sind daher ein erheblich verkehrswidriges unfallursächliches Verhalten der Beklagten zu 1),- gegen die, da sich die Kollision schon auf der Fahrbahn der Klägerin ereignet hat, auch der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Herbeiführung des Unfalls spricht- und der hier erhöht gefahrenträchtige schuldhafte Verstoß der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot, der die Möglichkeit, aber nicht die Sicherheit umfasst, dass sich bei Wahrung dieses Rechtsfahrgebots, namentlich entsprechend den Anforderungen an einen Idealfahrer, die Unfallkollision nicht oder nicht in dieser Schadensausdehnung ereignet hätte. Der Senat hält bei dieser Sachlage entsprechend §§ 254 BGB, 17 StVG eine Haftungsverteilung von 1/4 zu Lasten der Klägerin und zu 3/4 zu Lasten der Beklagten für angemessen.

4. Auswirkung zu Gunsten des an die Klägerin zu zahlenden Schadensersatzes hat die vom Senat neu bestimmte Haftungsverteilung jedoch nur bezüglich des materiellen Schadensersatzes, nicht aber bezüglich des der Klägerin insgesamt schon gewährten bzw. zuerkannten Schmerzensgeldes von 1.200 DM. Die Klägerin hat sich erstmals (und soweit ersichtlich auch nur einmalig) drei Tage nach dem Unfall in die Behandlung des Allgemeinmediziners und Neurochirurgen Dr. K begeben, der ein 10 x 10 cm großes Hämatom mit länglicher Prellmarke im Bereich des linken Jochbeins mit Ausbildung einer Beule festgestellt und auf Grund einer späteren "Nachfrage" bei der Klägerin deren Anwalt mitgeteilt hat, die Klägerin habe noch 14 Tage an Kopfschmerzen, Gesichtsschmerzen und Stirnschmerzen gelitten. Das Hämatom sei etwa 14 Tage lang blau verfärbt bestehen geblieben, was die Klägerin veranlasst habe, wegen des üblen Aussehens Umgang mit Menschen im öffentlichen Bereich zu vermeiden. Bei dieser Sachlage stellt sich die Verletzung der Klägerin eher als Bagatellverletzung dar. Hierfür ist ein Schmerzensgeld von 1.200 DM, zumal im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil der Klägerin von 1/4, keinesfalls unangemessen; eher liegt es schon im oberen Bereich des Vertretbaren.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91, 92, 344 ZPO, und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.767 DM festgesetzt (5.167 DM Mehrforderung materieller Schadensersatz und 600 DM Mehrforderung Schmerzensgeld).

Der Wert der Beschwer beträgt bei der Klägerin 4.475,25 DM und bei dem Beklagten 1.291,75 DM.