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OLG Schleswig Urteil vom 24.06.2010 - 7 U 102/09 - Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Unfallmanipulation

OLG Schleswig v. 24.06.2010: Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Unfallmanipulation


Das OLG Schleswig (Urteil vom 24.06.2010 - 7 U 102/09) hat entschieden:
  1. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unfallgeschehen manipuliert ist, bedarf es einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ein manipuliertes Geschehen sprechender Tatsachen und Indizien.

  2. Dass der verklagte Haftpflichtversicherer den Nachweis einer Bekanntschaft zwischen Schädiger und Geschädigten nicht führen kann, steht der Überzeugungsbildung von einer Unfallmanipulation nicht entgegen.

Siehe auch Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell und Indizienbeweisführung und Unfallbetrug


Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem vermeintlichen Unfall vom 13.05.2006 in A. in Anspruch.

Zweitinstanzlich ist unstreitig, dass es zwischen dem in der „X-Straße“ geparkten BMW 530d, seinerzeitiges amtliches Kennzeichen … und dem von dem Beklagten zu 2) gelenkten, der Firma Autovermietung B. GmbH gehörenden und seinerzeit bei der Beklagten zu 1) gegen Haftpflichtschäden versicherten Ford Ka, amtliches Kennzeichen …., zu einer Kollision gekommen ist. Die Beklagte zu 1) beruft sich zweitinstanzlich allein noch darauf, dass es sich um ein manipuliertes Geschehen gehandelt habe.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 5.738,61 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten gerichteten Klage nach umfänglicher Beweisaufnahme stattgegeben. Zur Begründung hat es in dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünde ein Anspruch aus § 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG a. F. aus abgetretenem Recht ihres Bruders, des Zeugen E., zu. Sämtliche für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechende Umstände seien nachvollziehbar aufgeklärt und erklärt.

Die Beklagte zu 1) rügt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens -, das Landgericht habe keine ordnungsgemäße, jedenfalls keine haltbare Gesamtwürdigung der Umstände, die für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprächen, vorgenommen.

Sie beantragt – zugleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu 2) –
wie erkannt,
während die Klägerin unter Verteidigung des angefochtenen Urteils auf Zurückweisung der Berufung anträgt.

Der Senat hat ergänzend die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO angehört, zudem die Zeugen E. und R. vernommen.

Wegen des Inhalts der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Juni 2010 verwiesen.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen aus dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.


Die Berufung der Beklagten zu 1) ist begründet.

Das angefochtene Urteil leidet an Rechtsfehlern, zudem gebieten die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus § 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG a. F. noch aus einem anderen Rechtsgrunde zu. Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO), dass es sich bei der Kollision vom 13.05.2006 nicht um einen Unfall im Rechtssinne, sondern vielmehr um ein manipuliertes Geschehen zur Erlangung von Leistungen aus der für das von dem Beklagten zu 2) angemietete Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung handelt.

Ansprüche aus §§ 18 StVG, 3 PflVG a. F. (hier in Verbindung mit §§ 398 ff BGB) setzen einen „Unfall“ im Rechtssinne voraus, also ein plötzliches, von außen kommendes Ereignis, an dem es fehlt, wenn eine Einwilligung des Geschädigten vorliegt. Lässt sich eine solche feststellen, kommt es auf die umstrittene Frage, ob § 152 VVG a. F., wonach die Haftung des Versicherers ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, trotz der Regelung in § 3 Nr. 4 und 5 PflVG a. F. auch für den Bereich der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung anwendbar ist, nicht an.

Beweisbelastet für das Vorliegen einer Einwilligung – hier des Zeugen E. als Eigentümer des BMW 530d – ist die Beklagte zu 1).

Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung der Beweis einer Unfallmanipulation im Einzelfall durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen, erbracht werden, während ein Anscheinsbeweis für eine Einwilligung allenfalls in Ausnahmefällen denkbar ist (vgl. BGHZ 71, S. 339 ff; OLG Hamm NJW-RR 1987, S. 1239 ff), ohne dass hier ein derartiger Ausnahmefall erkennbar wäre. Andererseits fehlt es der im Haftpflichtprozess verklagten Versicherung regelmäßig an Einblicken in Motivation und Verhalten eines Anspruchsstellers, sodass für den Nachweis einer Unfallmanipulation die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen ausreicht. Die Überzeugungsbildung setzt dabei nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus, sondern lediglich eine Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.

So verhält es sich hier. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände hat der Senat die erforderliche Gewissheit davon erlangt, dass ein verabredetes Geschehen vorlag.

Beschädigt wurde mit dem BMW 530d des Zeugen E. ein zum Unfallzeitpunkt rund sechs Jahre altes (Erstzulassung: 28.04.2000), höherwertiges Fahrzeug mit einer schon erheblichen Laufleistung (137.000 km), das ganz erheblich vorgeschädigt war, wobei diese Vorschäden ausweislich des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen K. jedenfalls teilweise nicht ordnungsgemäß repariert waren. Es handelt sich mithin um ein für manipulierte Unfallgeschehen typischerweise verwendetes Fahrzeug. Gleiches gilt für das vermeintliche Schädigerfahrzeug. Während für die „Unfälle“ nach dem „Berliner Modell“ grundsätzlich gestohlene Fahrzeuge verwendet werden, handelte es sich hier bei dem schädigenden Fahrzeug um ein Mietfahrzeug. Beides hat den Vorteil, dass der vermeintliche Schädiger selbst keinen materiellen Schaden erleidet, bei einem Mietfahrzeug deshalb, weil diese in der Regel vollkaskoversichert sind bzw. der Mieter gegen geringes Entgelt einen Schutz ähnlich dem einer Vollkaskoversicherung erhalten kann. Zwar verkennt der Senat nicht, dass auch mit Mietfahrzeugen Unfälle passieren können – und passieren -, die nicht manipuliert sind; hier kommt aber hinzu, dass die von dem Beklagten zu 2) in erster Instanz in seiner persönlichen Anhörung gegebene Erklärung für die Anmietung des Fahrzeuges absolut unglaubhaft ist. Der Beklagte zu 2), der unstreitig im Jahre 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, will das Fahrzeug kurzfristig für einen Ausflug mit seiner Freundin angemietet haben. Er sei mit dem Fahrzeug herumgefahren und habe dann in Jübek einen Unfall verursacht. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Freundin aber schon nicht mehr in dem Auto gewesen.

Der Hergang der Kollision ist ganz ungewöhnlich, kaum anders als durch absichtliches Handeln zu erklären. Der Zeuge E. hatte den BMW an der in dem Unfallbereich gerade verlaufenden und übersichtlichen X-Straße in A vor dem Haus Nr. 21/23, einem kleinen Gewerbekomplex mit einigen Wohnungen abgestellt. Den dazugehörigen Parkplatz hatte der Zeuge nicht benutzt; dies hätte einen „lukrativen“ Unfall unmöglich gemacht. Schon vor dem Landgericht konnte sich der Beklagte zu 2) an den genauen Hergang der Kollision nicht mehr erinnern, was angesichts der Tatsache, dass es sich kaum um ein alltägliches Erlebnis gehandelt haben dürfte, ungewöhnlich ist. Es passt aber in das Bild eines manipulierten Unfalles, dass die Angaben möglichst vage gehalten sind, wenn der Beklagte zu 2) – wie hier – angibt, es könne sein, dass ihm etwas heruntergefallen sei oder er schlicht und einfach unaufmerksam gewesen sei. Mit Unaufmerksamkeit wäre es zu erklären, wenn der Beklagte zu 2) in das Heck des geparkten BMW gefahren wäre; so war es aber nicht, sondern er ist vielmehr an der linken Seite von der Hintertür bis zum vorderen Kotflügel daran „längsgerutscht“. Abgesehen einmal davon, dass dies genau der Bereich an dem BMW war, in dem das Fahrzeug keine unreparierten bzw. nicht fachgerecht reparierten Vorschäden aufwies, bestand für den Beklagten zu 2) bei dieser Art der Kollision auch nicht die Gefahr einer Verletzung.

Wann es denn nun genau zu der Kollision gekommen sein soll, ist auch nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht abschließend geklärt. Erstinstanzlich hatte die Klägerin durchgängig vorgetragen, der Unfall habe sich gegen 20.00 Uhr zugetragen, so lautete auch ihre Angabe in dem Fragebogen für Antragsteller (Bl. 185 d. A.). Der Beklagte zu 2) hatte in seiner Schadensanzeige (Bl. 126 d. A.) den Unfallzeitpunkt mit 22.00 Uhr angegeben. Auch der Zeuge E. hatte vor dem Landgericht angegeben, der Unfall habe sich gegen 20.00 Uhr zugetragen, während sich der Zeuge R. schon dort nicht festlegen mochte. Bei ihrer Vernehmung durch den Senat konnten nun weder der Zeuge E. noch der Zeuge R. genauere Angaben zum Zeitpunkt des vermeintlichen Unfalles machen, vermieden vielmehr jede Festlegung. Die Klägerin selbst hatte ihren ursprünglichen Vortrag, wonach der Unfall sich um 20.00 Uhr ereignet haben sollte, erst mit Schriftsatz vom 19.10.2007 dahingehend umgestellt, dass es um 22.00 Uhr gewesen sei, nachdem das Landgericht eine Auskunft der Polizeidirektion … Einsatzleitstelle … eingeholt hatte, wonach es am 13.05.2006 einen Anruf um 21.53 Uhr gegeben habe, in dem der Anrufer, der als „H.“ verstanden worden sei, angezeigt habe, dass in sein stehendes Auto jemand reingefahren wäre (Bl. 164 d. A.). Auch dies vermag allerdings die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen E. und R. sowie der des Beklagten zu 2) nicht zu stützen. Nach den vor dem Senat wiederholten Angaben der Zeugen E. und R. soll der Zeuge E. im Beisein des Beklagten zu 2) die Polizei informiert haben, nachdem man sich gemeinsam den Schaden an dem BMW angesehen haben will. Abgesehen einmal davon, dass der Beklagte zu 2) vor dem Landgericht in Abrede genommen hat, dass in seiner Anwesenheit die Polizei angerufen worden wäre, passt der von der Polizei an jenem Tag um 21.53 Uhr registrierte Anruf weder zu dem einen noch zu dem anderen vermeintlichen Unfallzeitpunkt, auch der Name „H.“ unterscheidet sich signifikant von dem Namen E.. Denn der Beklagte zu 2) will nach dem Unfall erst einmal rund eine Viertelstunde den Besitzer des BMW gesucht haben; wenn dann noch vor dem Anruf die Beschädigungen in Augenschein genommen worden sein sollten, kann schlechterdings weder für den einen noch für den anderen vermeintlichen Unfallzeitpunkt eine Meldung um 21.53 Uhr bei der Polizei eingegangen sein.

Irgendwelche Zeugen für das vermeintliche Unfallgeschehen gibt es nicht; auch dies passt als Indiz in das Bild eines manipulierten Unfalles, wobei es sich Samstag abends in dörflicher Umgebung ohne Weiteres auch an der Hauptstraße steuern lässt, dass keine unliebsamen Zeugen zugegen sind.

Alsbald nach dem Unfall ist der BMW unrepariert verkauft worden, was die Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis erleichtert; dubios und unglaubhaft hingegen sind die vermeintlichen Gründe und die Umstände des Verkaufs. Nach den Angaben der Klägerin vor dem Senat wollte sie den Wagen nicht behalten, weil sie keinen Unfallwagen hätte haben wollen. Dies wurde bestätigt durch den Zeugen E., der nun aber, da er den Wagen von der Voreigentümerin B. ausdrücklich als Unfallfahrzeug gekauft hatte, ganz genau wusste, dass es sich um ein solches handelte. Nach dem Kauf durch den Zeugen E. hatte das Fahrzeug im Übrigen noch einen weiteren Unfall, wobei insgesamt – wie das Gutachten K. belegt – die Vorschäden auch nicht ordnungsgemäß repariert waren.

Der Verkauf des Fahrzeugs selber, den nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen E. der Zeuge in die Hand genommen hatte, stellt angesichts der in der Vernehmung des Zeugen E. zutage getretenen Ungereimtheiten ein weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation dar. Nach den Angaben der Klägerin und des Zeugen E. soll sich der Verkauf des Fahrzeuges derart zugetragen haben, dass der Zeuge das Fahrzeug ins Internet „gestellt“ hat, sich sodann ein Interessent alsbald gemeldet habe, der den Wagen dann in S. übernommen hat. Erstinstanzlich ist von der Klägerin ein mit „Checkliste Autoübergabe“ eingereichtes Formular zur Akte gereicht worden, in dem sich im unteren Teil unter der Überschrift „Kaufvertrag“ findet, dass das verkaufte Fahrzeug, der hier in Rede stehende BMW, umgehend bis spätestens 19.05.2006 abgemeldet werden solle (Bl. 191 d. A.). Käufer danach war ein Herr P. aus K.. Die Klägerin selbst will mit dem Verkauf nichts weiter zu tun gehabt haben, dem Zeugen E., der unstreitig den Verkauf durchgeführt hat, kam letztlich dieses Dokument völlig unbekannt vor. Auffällig auch der zeitliche Ablauf. Der 13.05.2006 war ein Samstag, frühestens am 15.05.2006 konnte daher das Fahrzeug zur Besichtigung bei dem Sachverständigenbüro B. GmbH vorgeführt werden. Damit korrespondiert die vom Beklagtenvertreter zur Akte gereichte Abtretung vom 15.05.2006 (Bl. 377 d. A.). Das von der Klägerin mit der Klage eingereichte Gutachten des Sachverständigenbüro B. GmbH trägt das Datum 22.05.2006; wenn dann nach dem Vertragstext die Abmeldung bis „spätestens“ 19.05.2006 erfolgt sein sollte, wäre der Wagen verkauft worden, bevor jedenfalls der Klägerin das Gutachten des Sachverständigenbüros vorlag. Das der Beklagten zu 1) vorliegende Gutachten trägt das Datum 16.05.2006; wenn man unterstellen wollte, das Sachverständigenbüro habe schon an diesem Tag die Klägerin bzw. den Zeugen E. über den Gutachteninhalt informiert, verwundert die offensichtliche Rasanz des Verkaufs gleichwohl. Dass damit der Aufforderung der Beklagten zu 1) gemäß Schreiben vom 22.05.2006 (Bl. 102 d. A.) um Nachbesichtigung auch des vermeintlich unfallgeschädigten Fahrzeuges entgangen werden sollte, liegt mehr als nahe. Wenn dann noch hinzu kommt, dass der Zeuge E. letztlich nicht angeben konnte, ob er seinerzeit noch in S oder bereits in W wohnhaft war, rundet dies die zugunsten der Beklagten zu 1) bestehende Indizienkette ab, wozu auch beiträgt, dass sowohl die Klägerin als auch „ihre“ Zeugen immer dann, wenn Nachfragen zu dem Kerngeschehen des „Unfallabends“ gestellt wurden, ausweichend und sich auf Erinnerungslücken berufend geantwortet haben.

Selbst wenn man eine Reihe von Beweisanzeichen - isoliert betrachtet - wenn auch mühsam erklären kann, findet sich doch eine solch bemerkenswerte Vielzahl von Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprechen, dass der Senat, der als Verkehrsunfallsenat ständig auch mit derartigen Betrugsversuchen befasst ist, vom Vorliegen eines manipulierten Geschehens überzeugt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) den Nachweis, dass sich die Klägerin und der Beklagte zu 2) bereits vor dem Unfall gekannt hätten, nicht geführt hat. Abgesehen einmal davon, dass maßgeblich allenfalls eine Bekanntschaft zwischen dem tatsächlichen Eigentümer, dem Zeugen E., und dem Beklagten zu 2) sein könnte, ist eine solche zwar nicht bewiesen, aber auch keinesfalls ausgeschlossen. Im Übrigen muss zwischen vermeintlich Geschädigtem und vermeintlichem Unfallverursacher gar keine direkte Bekanntschaft bestehen; bekanntlich können derartige Unfälle auch über Dritte „organisiert“ werden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.