Das Verkehrslexikon
OLG Jena Beschluss vom 29.05.2007 - 1 Ss 361/06 - Zur Bedeutung einer Halt- oder Parkbeschränkung lediglich für die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn
OLG Jena v. 29.05.2007: Zur Bedeutung einer Halt- oder Parkbeschränkung lediglich für die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn
Das OLG Jena (Beschluss vom 29.05.2007 - 1 Ss 361/06) hat entschieden:
- Zur Möglichkeit der Einstellung des gerichtlichen Bußgeldverfahrens durch den Bußgeldsenat vor Zulassung der Rechtsbeschwerde.
- Das Zeichen 283 (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) verbietet (nur) das Halten auf der Fahrbahn. Das Verbot richtet sich nur an den Fahrverkehr und kann (allerdings nur durch das entsprechende Zusatzschild) auf einen ganz bestimmten, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht zur Fahrbahn gehörenden Bereich, nämlich den Seitenstreifen, erweitert oder begrenzt werden. Anders als ein Zonenhalteverbot gilt es nicht auch für sonstige Flächen außerhalb der Fahrbahn, wie Parkstreifen, Park- und Ladebuchten und freie Plätze.
Siehe auch Halten und Parken und Einstellung des Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Gründe:
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 20.07.2006 wurde der Betroffene wegen Parkens im Halteverbot (Zeichen 283) am 15.09.2005 zu einer Geldbuße von 15,00 € verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Betroffene seinen PKW auf einer rechteckigen Schotterfläche vor einem Zaun neben einer mit Betonplatten belegten Zufahrt geparkt hatte, welche von der V-Z-Str. zu einem Schulgelände und zu einem Sportplatz führt. Auf dieser Schotterfläche waren aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Stadtverwaltung Gotha vom 21.06.2005 am Tattag unmittelbar vor dem Zaun zwei mobile Halteverbotschilder Zeichen 283 mit Pfeilen (Halteverbot Anfang und Halteverbot Ende) und Zusatzschildern „vom 11.07.05 bis 30.09.05“ aufgestellt. Zwischen diesen Halteverbotschildern hatte der Betroffene seinen PKW geparkt.
Am 26.07.2006 hat der Verteidiger des Betroffenen die Zulassung der zugleich eingelegten Rechtsbeschwerde beantragt. Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Betroffenen am 29.08.2006 hat dieser unter Darlegung von Zulassungsgründen die Rechtsbeschwerde mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts am 29.09.2006 begründet.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2006 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Verfahren war nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, da eine Ahndung des dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstoßes nicht geboten erscheint.
1. Die in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz mögliche Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG setzt nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerde zuvor zugelassen worden ist. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Rechtsbeschwerdegericht auf einen in zulässiger Weise gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Sache befasst ist (vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 514; BayObLG wistra 1996, 39; OLG Zweibrücken, DAR 1975, 250; Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 47 Rn. 41 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht angebracht und begründet worden ist. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechtsbeschwerde, die im vorliegenden Fall der Festsetzung einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- € nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur wegen Versagung rechtlichen Gehörs oder zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden könnte, zuzulassen wäre oder – wovon der Senat in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ausgeht – an sich keine Zulassungsgründe gegeben sind. Einer Zustimmung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens bedarf es nach § 47 Abs. 2 Satz 2 OWiG nicht.
2. Der Senat hält die Ahndung des dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstoßes, welcher allenfalls als Bagatellunrecht zu werten ist, für nicht geboten. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Betroffene dem ihm vorgeworfenen Verstoß des unzulässigen Haltens bzw. Parkens im Halteverbot (Zeichen 283) nach § 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO angesichts des Tatorts und der dort angebrachten Beschilderung schon aus Rechtsgründen nicht verwirklicht hat. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO ist das Halten (und erst recht das Parken) unzulässig, soweit es durch das Verkehrszeichen Halteverbot (Zeichen 283) verboten ist. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO verbietet das Zeichen 283 aber (nur) das Halten auf der Fahrbahn. Es kann lediglich durch das grafische Zusatzschild „auch auf Seitenstreifen“ entsprechend erweitert oder durch das schriftliche Zusatzschild „auf dem Seitenstreifen“ auf ein Halteverbot allein auf den Seitenstreifen begrenzt werden. Das Zeichen 283 wendet sich mithin nur an den Fahrverkehr und kann (allerdings nur durch das entsprechende Zusatzschild) lediglich auf einen ganz bestimmten, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht zur Fahrbahn gehörenden Bereich, nämlich den Seitenstreifen, erweitert oder begrenzt werden. Anders als ein Zonenhalteverbot gilt es dagegen nicht auch für sonstige Flächen außerhalb der Fahrbahn, wie Parkstreifen, Park- und Ladebuchten und freie Plätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004, 3 C 29/03, S. 6 juris-Umdruck). Die neben der betonierten Zufahrt gelegene Schotterfläche dient nach ihrer Lage und Beschaffenheit, welche aus den im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Lichtbildern ersichtlich ist, nicht dem fließenden Verkehr als „Fahrbahn“ und wird auch nicht allein dadurch zum Bestandteil einer solchen, dass sie in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21.06.2005 als „Wegverbreiterung“ bezeichnet ist. Ein Halte- bzw. Parkverbot auf der nicht zur „Fahrbahn“ gehörenden Schotterfläche ist daher durch die dort aufgestellten Verkehrszeichen 283 nicht wirksam angeordnet worden. Dabei kommt es – entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung - nicht darauf an, dass die Straßenverkehrsordnung als solche für alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen gilt. Entscheidend ist, dass die spezifische Verbotsnorm des § 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO, die der Betroffene missachtet haben soll, sich nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO allein auf Fahrbahnen und nicht auf öffentliche Verkehrsflächen schlechthin bezieht. Ob die Schotterfläche im Übrigen als „Seitenstreifen“ anzusehen wäre, kann schon deshalb dahinstehen, weil entsprechende, das Halteverbot auf diesen Bereich erweiternde Zusatzschilder nicht aufgestellt waren. Da sich die Verbotswirkung des verwendeten Zeichens 283 räumlich nicht auf die Schotterfläche erstrecken konnte, kann auch offen bleiben, ob die vorgenommene und als Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung anzusehende Beschilderung insgesamt rechtswirksam war (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 16.04.2007, 4 K 1022/06.KO, zitiert nach juris).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 und 4 StPO. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht kein Anlass, die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse aufzuerlegen.