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OLG Oldenburg Beschluss vom 23.11.2011 - 2 SsRs 259/11 - Zur Ablehnung eines Beweisantrages als Verletzung des rechtlichen Gehörs

OLG Oldenburg v. 23.11.2011: Zur Ablehnung eines Beweisantrages als Verletzung des rechtlichen Gehörs


Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 23.11.2011 - 2 SsRs 259/11) hat entschieden:
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn es nicht zweifelhaft erscheint, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde. Zwar ist nicht jede rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gem. § 77 OWiG zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Gehörsverletzung ist (nur) dann gegeben, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags einer Partei hat. Dies ist der Fall, wenn auf der Hand liegt, dass das Gericht den Inhalt eines Beweisantrags gar nicht zur Kenntnis genommen hat.


Siehe auch Rechtliches Gehör und Siehe auch Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Nordhorn hat den Betroffenen mit Urteil vom 11.08.2011 wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes gem. §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 135,00 € verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 28.01.2011 gegen 7.13 Uhr als Führer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in der Stadt Nordhorn den Altendorfer Ring in Fahrtrichtung Stadtring. An der dort bei der Einmündung Deegfelder Weg befindlichen Lichtzeichenanlage missachtete er das Rotlicht und überquerte die Haltelinie, nachdem zuvor bereits 3,02 Sekunden lang Gelblicht und anschließend seit mindestens 0,07 Sekunden Rotlicht erschienen war. Bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte er diesen Verstoß vermeiden und noch rechtzeitig vor der Haltelinie anhalten können.

Der Betroffene beantragt, gegen dieses Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen; hilfsweise unter Aufhebung des Urteils die Sache an das Amtsgericht zurück zu verweisen. Das Amtsgericht habe durch die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzt; das Amtsgericht habe zudem zu Unrecht festgestellt, dass beim Überfahren der Haltelinie bereits das Rotlicht leuchtete.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorlägen.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 zuzulassen und hat insoweit Erfolg, als das Urteil aufzuheben und zu neuer Entscheidung zurück zu verweisen. Es ist geboten, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Diese Verfahrensrüge ist in zulässiger Form erhoben worden.

Sie ist auch begründet. Die Rechtsbeschwerde ist nämlich zuzulassen, wenn es nicht zweifelhaft erscheint, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdn. 16a m.w.N.). Zwar ist nicht jede rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gem. § 77 OWiG zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Gehörsverletzung ist (nur) dann gegeben, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags einer Partei hat. Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Betroffene hatte in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag gestellt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, "dass zum Zeitpunkt des Aufleuchtens des Rotlichtes/Erkennbarkeit des Rotlichtes für den Fahrer, das Fahrzeug die Haltelinie bereits überquert hatte." Diesen Antrag wies das Amtsgericht in der Sitzung durch Beschluss ab.

Zur Begründung führte es aus.
"Die Einholung eines Gutachtens ist zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde in einem standardisierten Messverfahren ermittelt. Eine fehlerhafte Messung ist nicht erkennbar."
Aus dieser Begründung ergibt sich klar, dass das Amtsgericht den Inhalt des Beweisantrages nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt hat. Die Begründung des Beschlusses ist nicht nachvollziehbar und ersichtlich abwegig. Sie ist unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht verständlich.

Die Sache war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Nordhorn, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird, zurück zu verweisen. Zur Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bestand kein Anlass.



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