Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 23.01.1996 - VI ZR 291/94 - Zur Anwendung der am Unfallort im Ausland geltenden ausländischen Verkehrsregeln bei Auslandsunfällen

BGH v. 23.01.1996: Zur Anwendung der am Unfallort im Ausland geltenden ausländischen Verkehrsregeln bei Auslandsunfällen


Der BGH (Urteil vom 23.01.1996 - VI ZR 291/94) hat entschieden:
  1. Für die Beurteilung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall im Ausland sind die am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften maßgebend, auch wenn die Unfallbeteiligten deutsche Staatsangehörige sind und sich die Haftungsfolgen nach deutschem Recht richten.

  2. Ob der Tatrichter die ausländischen Verkehrsvorschriften richtig angewendet hat, kann mit der Revision nicht zur Überprüfung gestellt werden. Das Revisionsgericht kann auch nicht darüber befinden, ob der Tatrichter an die Sorgfaltspflichten eines Unfallbeteiligten überspannte Anforderungen gestellt hat.

  3. Die Frage, ob im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Ursachenbeiträge, für die das deutsche Recht maßgebend ist, das Fehlverhalten eines Unfallbeteiligten als grob fahrlässig zu werten ist, beurteilt sich nach den am Unfallort geltenden, irrevisiblen Verkehrsnormen.

Siehe auch Auslandsunfälle und Gerichtsstand


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Hälfte für den seiner Beifahrerin Frau M. bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden einzustehen haben, der sich am 23. Januar 1987 bei A. in Österreich ereignete. Darüberhinaus verlangt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes und 50% seiner Selbstbeteiligung aus der Vollkaskoversicherung für seinen PKW.

Am Unfalltag fuhr der Beklagte zu 1) gegen 21.00 Uhr mit dem PKW Range Rover der Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, von K. in Richtung J. Kurz vor A. wollte er nach links in eine hinter einer Kuppe liegende Seitenstraße abbiegen. Da die Hauptstraße infolge Schneefalls glatt war, geriet er beim Abbremsen einige Meter über den Einmündungsbereich hinaus und setzte das Fahrzeug wieder zurück. In diesem Moment näherte sich der Kläger mit seinem PKW Audi von hinten, stieß gegen den Range Rover und kollidierte anschließend mit einem PKW des Gegenverkehrs. Die Beifahrerin des Klägers wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Sie befindet sich infolge eines unfallbedingten apallischen Syndroms in einem Pflegeheim.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe den Unfall zur Hälfte mitverschuldet, weil er den linken Blinker nicht betätigt habe und sein Fahrzeug nicht hätte zurücksetzen und anschließend anhalten dürfen. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Deckungssumme seiner Kfz-Haftpflichtversicherung durch die von Frau M. gegen ihn geltend gemachten Behandlungskosten und Verdienstausfallschäden in absehbarer Zeit aufgebraucht sei.

Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten lediglich wegen Betriebsgefahr bejaht und ihre Ersatzpflicht für die materiellen Schäden der Frau M. zu 25 % festgestellt. Die Erstattung der Selbstbeteiligung hat es dem Kläger zu 25 % zugesprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) für den immateriellen Schaden der Frau M. zu 40% und die Beklagten zu 1) bis 3) zu 40% für den der Frau M. entstandenen materiellen Schaden haften und insoweit verpflichtet sind, den Kläger von Ansprüchen Dritter freizustellen. Außerdem hat es die Beklagten verurteilt, dem Kläger 400 DM (40% der Vollkasko-Selbstbeteiligung) zu zahlen.

Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat nur das Rechtsmittel der Beklagten angenommen.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat bei der Frage der Haftung der Beteiligten deutsches Recht, hinsichtlich der Verkehrsvorschriften das Recht der Republik Österreich angewendet. Es ist - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gelangt, dass auch den Beklagten zu 1) ein Verschulden an dem Verkehrsunfall treffe, weil er die Fahrbahn des Klägers versperrt und infolge der ihm bekannten Fahrbahnglätte davon habe ausgehen müssen, dass ein ihm nachfolgender Fahrzeuglenker einen verlängerten Anhalteweg zu bewältigen habe. Der Beklagte zu 1) habe auch gewusst, dass sein Fahrzeug bei der kurvigen Streckenführung erst auf kurze Entfernung, nämlich aus mindestens 88 m, zu erkennen gewesen sei. Er habe daher bei den gegebenen Umständen nicht halten dürfen, um nach links abzubiegen, sondern hätte weiterfahren müssen. Da das Verschulden des Klägers jedoch überwiege, müsse ihm ein höherer Haftungsanteil zugewiesen werden.


II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht der Beurteilung der sich aus dem Verkehrsunfall in Österreich für die Verfahrensbeteiligten ergebenden Haftungsfolgen deutsches Recht zugrundegelegt. Die Anwendung deutschen Rechts für die hier geltend gemachten Ansprüche aus §§ 426, 823 BGB, §§ 7, 18 StVG und § 3 PflVG ergibt sich, da der Kläger und der Beklagte zu 1) deutsche Staatsangehörige sind und die zweitbeklagte Kommanditgesellschaft ihren Sitz im Inland hat, aus der Rechtsanwendungsverordnung vom 7. Dezember 1942 (§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2, RGBl I 706). Zudem haben der Kläger und der Beklagte zu 1) ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort beide in Deutschland, so dass die Ausnahmen von der Anwendung dieser Verordnung nicht zum Tragen kommen, die der Senat in Fällen für notwendig erachtet hat, in denen einer der Verfahrensbeteiligten seinen Lebensmittelpunkt nicht im Geltungsbereich der deutschen Rechtsordnung hatte (BGHZ 87, 95, 101 f.; Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 182/81 - VersR 1983, 858).

Für die Beurteilung der Schuldfrage an dem Verkehrsunfall sind dagegen die am Tatort geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, hier die österreichische Straßenverkehrsordnung, maßgebend, denn sie bestimmen in der jeweiligen Verkehrssituation die zur Vermeidung von Schäden und Gefahren notwendigen Maßnahmen (BGHZ 57, 265, 267 f; 87, 95, 97; 90, 294, 300; 119, 137, 140). Auch das hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen und wird von der Revision nicht in Frage gestellt.

2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass auch den Beklagten zu 1) am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden treffe. Dagegen wendet sich die Revision mit den vorgebrachten Rügen im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) unter den hier gegebenen Umständen nicht auf der Straßenmitte zum Linksabbiegen habe halten dürfen. Hierbei geht es davon aus, dass das Verhalten des Beklagten zu 1) nach § 2 Abs. 1 Nr. 27 der österreichischen Straßenverkehrsordnung ein Halten (und kein Anhalten) darstelle, weil die Fahrunterbrechung nicht durch wichtige Umstände erzwungen worden sei; der Beklagte zu 1) hätte nämlich weiterfahren und nach einer geringen Strecke umkehren und sodann gefahrlos nach rechts abbiegen können, um sein Fahrziel zu erreichen. Nach § 23 Abs. 1 ÖStVO dürfe ein Lenker sein Fahrzeug zum Halten aber nur so aufstellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert werde. Verboten sei das Halten nach § 24 ÖStVO an engen Stellen der Fahrbahn sowie im Bereich von Fahrbahnkuppen. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier als gegeben angesehen; unter den gegebenen Umständen habe der Beklagte zu 1) im Bereich der Fahrbahnkuppe, auf der der Kläger herangenaht sei, daher nicht halten dürfen, zudem auch deswegen nicht, weil dies den Kläger am Vorbeifahren gehindert habe.

Die Revision hält die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1) habe nicht halten dürfen, für rechtsfehlerhaft; verboten sei nur das nicht verkehrsbedingte Halten, darum habe es sich hier aber nicht gehandelt; zudem habe das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers überspannt; das Einordnen, die Betätigung des linken Blinkers und eine gesteigerte Sorgfalt müssten ausreichen.

Die Revision rügt damit eine fehlerhafte Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften. Damit kann sie indessen nicht gehört werden, denn auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision nach § 549 ZPO nicht gestützt werden (BGHZ 3, 342, 346; 45, 351, 354). Das gilt selbst dann, wenn es um dem deutschen Recht ähnliche oder gar wortgleiche Vorschriften geht (BGH, Urteile vom 13. Juli 1959 - II ZR 109/57 - NJW 1959, 1873; vom 29. Oktober 1962 - II ZR 28/62 - NJW 1963, 252; vom 29. September 1977 - II ZR 204/75 - WM 1977, 1322). Das hat seinen Grund darin, dass das ausländische Gesetz im Einklang mit der gesamten ausländischen Rechtsordnung auszulegen ist, so dass auch wörtlich übereinstimmende Normen zweier Rechtsordnungen nicht notwendig dieselben Rechtsfolgen haben müssen (BGHZ 118, 151, 163 f.). Der Umstand, dass sich die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der deutschen Rechtsordnung unterworfen haben, steht dem nicht entgegen, denn die nachträgliche Rechtswahl findet ihre Grenze an den Ordnungs- und Verhaltensregeln der ausländischen Rechtsordnung.

Das Revisionsgericht ist infolgedessen an den vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der hier in Betracht kommenden österreichischen Verkehrsvorschriften gebunden (§ 562 ZPO). Der Senat hat deshalb auch nicht darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht an die Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers unter den hier gegebenen Umständen überspannte Anforderungen gestellt hat.

b) Das Berufungsgericht ist unter Zugrundelegung der genannten österreichischen Verkehrsvorschriften von einem Halten auf der Fahrbahn und nicht von einem (verkehrsbedingten) Anhalten ausgegangen, auch wenn einmal davon die Rede ist, der Beklagte zu 1) habe wegen des entgegenkommenden Fahrzeugverkehrs anhalten müssen (BU 18). Das ergibt sich klar aus den nachfolgenden Ausführungen. Im übrigen ist das Berufungsgericht zu der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) hätte weiterfahren müssen und nicht halten dürfen, maßgeblich wegen der am Unfallort gegebenen Umstände gelangt. Es hat dazu unter anderem festgestellt, dass die Straße schnee- und eisglatt und der PKW der Beklagten zu 2) bei der Dunkelheit erst auf kurze Entfernung zu erkennen gewesen sei, nach den Angaben des Sachverständigen nämlich mindestens 88 m. Dazu macht die Revision geltend, nach § 60 Abs. 3 ÖStVO reiche es aus, wenn stillstehende Fahrzeuge auf der Fahrbahn aus einer Entfernung von ungefähr 50 Metern zu erkennen seien. Auch damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen.

§ 60 Abs. 3 ÖStVO wird im Berufungsurteil nicht erwähnt. Der Nichterwähnung einer irrevisiblen Rechtsnorm kommt indessen regelmäßig keine entscheidende Bedeutung zu, weil die mangelnde Revisibilität einer Vorschrift nicht nur nach der positiven, sondern auch nach der negativen Seite hin zu beachten ist. Durch die Nichterwähnung der irrevisiblen Rechtsnorm kann das Berufungsgericht nämlich zum Ausdruck gebracht haben, dass eine solche auf den gegebenen Fall nicht anwendbar ist (BGHZ 21, 214, 217). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nichterwähnung darauf beruht, dass die Norm dem Berufungsgericht unbekannt war (BGHZ 40, 197, 200).

Die Revision behauptet nicht ausdrücklich, dass das Berufungsgericht den von ihr genannten § 60 Abs. 3 ÖStVO, der sich freilich nur mit der Beleuchtung stillstehender Fahrzeuge befasst, nicht kannte, jedoch kann ihren Ausführungen entnommen werden, dass sie dies hat sagen wollen. Dann aber könnte die Revision allenfalls Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht die genannte Rechtsnorm verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt hätte und die Revision dies mit einer Verfahrensrüge angreifen würde. Daran fehlt es hier jedoch.

Der Tatrichter ist verpflichtet, das für die Entscheidung maßgebliche ausländische Recht nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGHZ 36, 348, 353; 77, 32, 38; 118, 151, 162 jeweils m. w. N.). Übt er das ihm obliegende pflichtgemäße Ermessen nicht aus und kommt er seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise nach, kann dies mit der Verfahrensrüge beanstandet werden (BGHZ 118, 151, 162; Senatsurteil vom 27. April 1976 - VI ZR 264/74 - VersR 1976, 925, 926; BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 6/87 - NJW 1988, 647; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91 - NJW 1992, 3106, 3107). Eine dahingehende Verfahrensrüge hat die Revision jedoch nicht erhoben.

c) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht habe den Umfang des Entlastungsbeweises nach § 18 StVG verkannt. Es ist zwar richtig, dass der Beklagte zu 1) als Fahrer des Range Rover nicht die Unabwendbarkeit des Unfalles zu beweisen hat, sondern nur, dass er die ihn obliegende verkehrserforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht verletzt hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1983 - VI ZR 212/80 - VersR 1983, 438, 440). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt. Nach den mit der Revision nicht angreifbaren Ausführungen des Berufungsgerichts durfte der Beklagte an der Unfallstelle unter den gegebenen Umständen nicht halten und hat sich damit - wovon das Revisionsgericht auszugehen hat - nach österreichischem Recht verkehrswidrig verhalten.

Auch die weiteren Verfahrensrügen, mit denen das vom Berufungsgericht bejahte Verschulden des Beklagten zu 1) in Frage gestellt werden, sind nicht begründet. Von näheren Darlegungen dazu nimmt der Senat nach § 565 a ZPO Abstand.

3. Was die Abwägung der beiderseitigen Ursachenbeiträge nach § 17 StVG angeht, rügt die Revision ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht das Verschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls nicht als grob fahrlässig bewertet hat, hinter dem die bloße Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) gesteuerten PKW zurücktreten müsse. Die Revision sieht das grobe Verschulden des Klägers darin, dass er auf schneeglatter Straße bei Dunkelheit und sonstiger Sichtbehinderung sowie fehlender Winterbereifung mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und dabei noch zwei weitere Fahrzeuge überholt habe. Auch damit kann sie nicht durchdringen.

a) Mit der Revision überprüfbar sind nur die tatsächlichen Umstände, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundegelegt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch alle tatsächlichen Umstände, die für die Bewertung des Verschuldens des Klägers von Bedeutung sind, in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise festgestellt und berücksichtigt. Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 565 a ZPO ab.

b) Das Berufungsgericht sieht das Verschulden des Klägers darin, dass er mit einer für die Straßen- und Sichtverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit, nämlich mindestens 67 km/h gefahren sei. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass das Verschulden des Klägers überwiege, und hat ihm daher einen Haftungsanteil von 60 % zugewiesen. Dabei hat es das Verhalten des Klägers offensichtlich nicht als grob verkehrswidrig angesehen.

Diese Beurteilung kann mit der Revision nicht zur Überprüfung gestellt werden, denn sie betrifft die Anwendung irrevisiblen ausländischen Rechts, an die der Senat gebunden ist (§§ 549, 562 ZPO).

aa) Die Bestimmung der Haftungsanteile der Unfallbeteiligten richtet sich, da sie die Rechtsfolgen aus dem Verkehrsunfall betrifft, im Streitfall nach deutschem Recht, nämlich nach § 17 StVG. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung sind auch die unterschiedlichen Verschuldensgrade zu berücksichtigen (KG VRS 58, 323, 326). Ein besonders schweres Verschulden, das im allgemeinen mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit zusammengefasst wird, kann sogar zum völligen Zurücktreten der Haftung des anderen Teils führen (st. Rechtsprechung, z. B. Senatsurteile vom 18. März 1969 - VI ZR 22/68 - VersR 1969, 713, 714; vom 22. April 1969 - VI ZR 9/68 - VersR 1969, 738, 739; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357, 358).

Grob fahrlässig verhält sich, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (BGHZ 10, 14, 16; 10, 69, 74; 89, 153, 161). Das ist im Straßenverkehr im allgemeinen dann der Fall, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer grob verkehrswidrig verhält (vgl. BGHZ 119, 147, 149 f.). Ob ein Fehlverhalten im Straßenverkehr als grob anzusehen ist, beurteilt sich nach den am Tatort geltenden Verkehrsnormen, denn diese liefern nicht nur die in der jeweiligen Verkehrssituation maßgebenden Verhaltensgebote, sondern - weil untrennbar damit verbunden - auch den Sorgfaltsmaßstab, an dem das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers im Falle seines Versagens zu messen ist.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 21. Februar 1978 - VI ZR 58/77 - VersR 1978, 541. Dort hatte der Senat die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit für den Rückgriffsanspruch nach § 640 RVO zwar nach deutschem Recht vorgenommen und dabei offengelassen, ob für einen solchen originär im deutschen Versicherungsrecht wurzelnden Anspruch überhaupt die Rechtsanwendungsverordnung vom 7. Dezember 1942 gilt (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002). Zudem ging es um die Rechtsbeziehungen der Insassen eines Fahrzeuges zueinander (Fahrer und Beifahrer). In solchen Fallkonstellationen rechtfertigt sich die Anwendung des Heimatrechts bzw. des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes in Durchbrechung des Tatortprinzips aus der Erwägung, dass die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen zueinander - und damit auch die Sorgfaltspflichten des einen gegenüber dem anderen - in dem Fahrzeug gewissermaßen mitgenommen haben. Das gilt insbesondere für die deliktische Pflicht zur Schadensverhütung und -verminderung (vgl. die Fälle in BGHZ 90, 294; 119, 137 und BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91 - VersR 1993, 88; KG VersR 1982, 1199; OLG Karlsruhe, VersR 1985, 788).

Anders verhält es sich in Fällen wie hier, in denen die Beteiligten erst im Zeitpunkt des Unfalls nur zufällig am Tatort zusammengeführt werden. Hier erscheint die Durchbrechung des Tatortprinzips unangemessen, denn der die Rechtsbeziehungen begründende soziale Kontakt wird erst durch die Gefahrensituation hergestellt. Dieser ist beherrscht von den am Unfallort geltenden Verkehrsregeln, die sich mit den allgemeinen deliktischen Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer decken. Insoweit trafen den Kläger gegenüber den Beklagten diejenigen am Unfallort bestehenden Pflichten zur Schadensverhütung, wie sie auch gegenüber jedem anderen Verkehrsteilnehmer bestanden.

In der vorgenannten Entscheidung vom 21. Februar 1978 (aaO) hat der Senat zudem in erster Linie auf die subjektive Seite der Verantwortlichkeit, die bei der groben Fahrlässigkeit neben dem objektiven Verhaltensverstoß von Bedeutung sein kann (BGHZ 119, 147, 149), abgestellt. Diese spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle, denn bei dem hier zu beurteilenden Verschulden des Klägers im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG steht das objektive Fehlverhalten durchaus im Vordergrund.

Wenn das Berufungsgericht den objektiven Verkehrsverstoß des Klägers nicht als besonders schwer beurteilt hat, so fällt dies nach alledem in den irrevisiblen Bereich der Anwendung ausländischen Rechts.


III.

Da die Nachprüfung des Berufungsurteils aufgrund der Revisionsbegründung somit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ergeben hat, muss das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.