Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 18.09.1992 - V ZR 84/91 - Zum Rückforderungsvorbehalt bei Zahlungsleistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

BGH v. 18.09.1992: Zum Rückforderungsvorbehalt bei Zahlungsleistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht


Der BGH (Urteil vom 18.09.1992 - V ZR 84/91) hat entschieden:
Ein Vorbehalt bei der Leistung steht der Erfüllung nicht entgegen, wenn der Schuldner nur ein Anerkenntnis (§ 208 BGB) vermeiden und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit erhalten will, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern. Anders ist es jedoch, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass dem Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsrechtsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs auferlegt werden soll; dann bleibt die Schuldtilgung in der Schwebe, Erfüllung tritt dann nicht ein.


Siehe auch Schuldbekenntnis nach einem Unfall und Regulierungsverhalten und Zahlungen der Versicherung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis?


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zutreffend hat das Berufungsgericht der Zahlung der Beklagten "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" keine Erfüllungswirkung beigemessen. Ein Vorbehalt bei der Leistung steht der Erfüllung nicht entgegen, wenn der Schuldner nur ein Anerkenntnis (§ 208 BGB) vermeiden und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit erhalten will, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern (BGHZ 83, 278, 282; BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301, 2302). Anders ist es jedoch, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass dem Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsrechtsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs auferlegt werden soll; dann bleibt die Schuldtilgung in der Schwebe, Erfüllung tritt nicht ein (BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urt. v. 8. Februar 1984, IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826 f). Dem zweiten Fall ist die Leistung der Beklagten während des Rechtsstreits gleichzusetzen. Die Beklagten haben nämlich die Mitteilung über die Zahlung mit der Fortsetzung der Rechtsverteidigung verbunden, insbesondere an der Leugnung der Anspruchsvoraussetzungen und an der Hilfsaufrechnung festgehalten. Die Zahlung sollte auf den Ausgang des Rechtsstreits ohne Auswirkung sein, vor allem die Beweislast der Klägerin für das Bestehen des Anspruchs nicht verkürzen. ..."