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BGH Urteil vom 16.03.1993 - VI ZR 101/92 - Zur Haftung des Schädigers für die Folgen psychischer Beeinträchtigung des Geschädigten in Form einer Konversionsneurose

BGH v. 16.03.1993 - Zur Haftung des Schädigers für die Folgen psychischer Beeinträchtigung des Geschädigten in Form einer Konversionsneurose


Der BGH (Urteil vom 16.03.1993 - VI ZR 101/92) hat entschieden:
Wird durch ein Schadensereignis bei dem Verletzten eine Konversionsneurose ausgelöst, so umfasst die Ersatzpflicht des Schädigers regelmäßig auch die auf den psychischen Beeinträchtigungen beruhenden Schadensfolgen.


Siehe auch Psychische Unfallfolgen und Personenschaden


Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 1985, den der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw's verschuldet hat. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen ist außer Streit.

Der Kläger erlitt bei dem Schadensereignis einen Unfallschock, ein Schädelhirntrauma ersten Grades, Prellungen des linken Knies, Stauchungen des linken Handgelenks mit Zerreißung der Gelenkscheibe sowie einen Abriss des Griffelfortsatzes der linken Elle. Er musste sich in der Folgezeit wiederholt stationären Krankenhausbehandlungen mit Operationen unterziehen. Von der zuständigen Landesversicherungsanstalt erhielt er zunächst eine bis zum 30. Juni 1989 befristete Berufsunfähigkeitsrente; später wurde ihm ohne zeitliche Begrenzung eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Seit Mai 1987 befindet sich der Kläger in psychotherapeutischer bzw. neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Die Beklagte hat ihm den Verdienstausfall bis zum 30. Juni 1987 ersetzt und ein Schmerzensgeld von 8.000 DM gezahlt.

Der Kläger macht insbesondere geltend, der Unfall habe bei ihm auch zu psychischen Beeinträchtigungen geführt, durch die weitere Schäden entstanden seien. Er begehrt Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. April 1991 in Höhe von 41.953,83 DM und weiteres Schmerzensgeld, wobei er einen Gesamtbetrag in der Größenordnung von 40.000 DM für angemessen hält. Ferner erstrebt er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen materiellen und immateriellen Unfallschäden.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe über den 30. Juni 1987 hinaus kein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden zu. Nach diesem Zeitpunkt sei bei ihm kein Körperschaden mehr festzustellen, der zu einer wesentlichen Beeinträchtigung geführt habe. Zwar habe auch in der Folgezeit noch eine psychische Erkrankung vorgelegen, die durch den Unfall verursacht worden sei. Dieser Zustand sei nach dem Gutachten des Sachverständigen He. jedoch auf eine konversionsneurotische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zurückzuführen. In der Konversionsneurose habe sich ebenso wie bei einer Renten- oder Begehrensneurose letztlich nur das allgemeine Lebensrisiko des Klägers aktualisiert. Denn auch beliebige andere Ereignisse, die geeignet gewesen wären, das Selbstwertgefühl des Klägers zu beeinträchtigen, hätten die Neurose in gleicher Weise auslösen können wie der Verkehrsunfall. Deshalb fehle es hier an dem für einen Schadensersatzanspruch notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Neurose mit ihren Folgen. Aus diesem Grund könne auch das Feststellungsbegehren des Klägers keinen Erfolg haben. Da sich die Mehrzahl der Krankenhausaufenthalte des Klägers samt Operationen als Folge der krankhaften Erlebnisverarbeitung darstellten, sei schließlich auch das dem Kläger bereits gezahlte Schmerzensgeld von 8.000 DM ausreichend und angemessen.


II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Unfalls für den jetzigen psychischen Zustand des Klägers und die damit für ihn verbundenen Beschwerden. Mit Recht geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass auch psychisch vermittelte Gesundheitsschäden, die Folge der Verletzungshandlung des Schädigers sind, unter die Ersatzpflicht der §§ 823, 847 BGB fallen, und zwar auch dann, wenn sie nicht auf unfallbedingte organische Schädigungen zurückzuführen sind (BGHZ 93, 351, 355; Senatsurteil vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - VersR 1986, 240, 241 f). Ohne Rechtsverstoß verneint das Berufungsgericht schließlich eine dem Schädiger und damit der Beklagten nicht mehr zurechenbare Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens durch den Kläger in Form einer Renten- oder Begehrensneurose.

2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch in der auf die Ausführungen des Sachverständigen He. gegründeten Ansicht, der Unfall habe bei dem Kläger in psychischer Hinsicht zu einer Konversionsneurose geführt, in der sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert habe und für deren Folge deshalb die Beklagte nicht hafte.

a) Freilich bestehen, wovon mit Recht auch das Berufungsgericht ausgeht, für die Pflicht zum Ersatz psychischer Unfallfolgen bestimmte Grenzen. Nimmt der Geschädigte aufgrund seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur den Unfall lediglich zum Anlass, latente innere Konflikte zu kompensieren, und flüchtet er sich so in eine Neurose, die keinen inneren Bezug zu dem Unfallgeschehen mehr aufweist, sondern bei der sich dieses Geschehen nur als ein durch beliebige andere Ereignisse auswechselbarer Kristallisationspunkt für die neurotische Fehlverarbeitung darstellt, dann ist es nach dem Normzweck des § 823 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt, auch die psychischen Beeinträchtigungen des Geschädigten dem Schädiger zuzurechnen. Sie sind in solchem Fall nur rein zufällig durch das Unfallgeschehen ausgelöst worden, hätten in gleicher oder ähnlicher Weise auch aus womöglich geringfügigen anderen Anlässen eintreten können und gehören deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zum allgemeinen Lebensrisiko des Verletzten, das dieser entschädigungslos zu tragen hat (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1982 - VI ZR 130/81 - VersR 1982, 1141, 1142; vom 12. November 1985 = aaO; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89 - VersR 1991, 432; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777, 778 und vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705).

b) Den strengen Anforderungen, die hiernach an die Ausgrenzung psychischer Schadensfolgen aus der Ersatzpflicht des Schädigers zu stellen sind, wird das Berufungsgericht aber nicht gerecht, wenn es nach den getroffenen Feststellungen die neurotischen Störungen des Klägers für nicht entschädigungswürdig erachtet.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung entfällt der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht schon deshalb, weil er seelisch besonders labil ist und nur darum infolge des Unfallereignisses eine Neurose entwickelt. Eine solche "schädliche Anlage" beim Geschädigten muss der Schädiger, wie auch sonst, hinnehmen; er kann sie dem Ersatzanspruch des Geschädigten nicht entgegenhalten (Senatsurteil vom 12. November 1985 = aaO). Das stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage.

bb) Der Ansicht des Berufungsgerichts, die psychischen Unfallfolgen seien hier dem allgemeinen Lebensrisiko des Klägers zuzuordnen, steht bereits der Umstand entgegen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen He. nicht jedes x-beliebige Ereignis die Störungen hätte auslösen können, sondern nur ein solches (Negativ-)Erlebnis, das von einer gewissen Intensität gewesen wäre und zu der "Sollbruchstelle" des Klägers gepasst, d.h. seine Wertigkeit (Selbstwertgefühl) in Frage gestellt hätte, wie etwa wiederholte Vorhalte seiner Vorgesetzten wegen schwerwiegender Fehler am Arbeitsplatz oder persönliche Niederlagen. Diese Eingrenzung der anstelle des Verkehrsunfalls sonst noch als Auslöser in Betracht kommenden Ereignisse zeigt, dass der Unfall vom 31. Dezember 1985 mit den nachfolgenden wenig erfolgreichen Operationen des Klägers schon von seinem Gewicht her nicht bloß als ein zufälliger Kristallisationspunkt für die Kompensation innerer Konflikte durch den Kläger angesehen werden kann. Denn je gravierender ein Ereignis sein muss, um das Selbstwertgefühl des Betroffenen in dem für die Entwicklung einer Neurose erforderlichen Maße zu beeinträchtigen, desto seltener ist es und desto weniger kann der Umstand, der tatsächlich zu den psychischen Störungen geführt hat, als noch zum normalen Lebensablauf gehörig angesehen und deshalb dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden. Dass außer dem konkreten Schadensereignis auch noch andere ähnlich schwerwiegende Geschehensabläufe als Auslöser der Störungen denkbar sind, was bei einer Konversionsneurose regelmäßig der Fall sein wird, steht der Ersatzpflicht des Schädigers nicht entgegen.

cc) Die haftungsrechtliche Zurechnung kann im Streitfall auch nicht mit dem Argument des Berufungsgerichts verneint werden, im Laufe eines Menschenlebens ließen sich berufliche Misserfolge und persönliche Niederlagen nicht vermeiden und der Kläger sei angesichts seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht in der Lage, derartige Beeinträchtigungen zu verarbeiten. Sofern das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen will, dass schon beliebige andere und damit auch eher geringfügige Erlebnisse geeignet seien, bei dem Kläger vergleichbare psychische Störungen auszulösen, steht dem, wie die Revision mit Recht geltend macht, außer den allein auf intensive Erlebnisse abstellenden Ausführungen des Sachverständigen auch der Umstand entgegen, dass bei dem Kläger bis zu dem im 31. Lebensjahr erlittenen Unfall keine derartigen Störungen aufgetreten sind, obwohl er, wie jeder andere Mensch, schon nach allgemeiner Lebenserfahrung bis zu diesem Zeitpunkt bereits Erlebnisse gehabt haben wird, die sein Selbstwertgefühl tangierten. Soweit jedoch das Berufungsgericht für die von ihm bejahte Auswechselbarkeit des auslösenden Umstandes allein auf gravierende Ereignisse mit nachhaltigen Folgen abstellen will, fehlt es, wie bereits ausgeführt, an der bloßen Zufälligkeit eines derartigen Kristallisationspunktes und damit an der Grundlage für seine Zuordnung zum allgemeinen Lebensrisiko.

3. Da, wie dargelegt, die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die neurotischen Störungen des Klägers und deren Folgen nicht aus den vom Berufungsgericht niedergelegten Gründen verneint werden kann, kann auch das Feststellungsbegehren nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass die Möglichkeit eines weiteren Schadens nicht ersichtlich sei. Für das Feststellungsinteresse des Klägers reicht es aus, dass für ihn bei verständiger Beurteilung Grund zu der Annahme besteht, mit ersatzpflichtigen Spätfolgen sei wenigstens zu rechnen (Senatsurteile vom 30. Oktober 1990 - VI ZR 340/89 - VersR 1991, 320, 322 und vom 19. März 1991 - VI ZR 199/90 - VersR 1991, 779, 780). Das ist hier aufgrund der durch den Unfall verursachten Schäden der Fall.

4. Wegen der auch die psychischen Unfallfolgen umfassenden Ersatzpflicht der Beklagten kann schließlich auch die Abweisung des über 8.000 DM hinausgehenden Schmerzensgeldbegehrens des Klägers keinen Bestand haben.


III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.