Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 23.07.2012 - Au 7 S 12.847 - Drogenfunde - Psilocybinpilze - Cannabis - Hanfpflanzen

VG Augsburg v. 23.07.2012: Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines fachärztlichen Gutachtens - Psilocybinpilze sind harte Drogen - Cannabis - Hanfpflanzen


Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 23.07.2012 - Au 7 S 12.847) hat entschieden:
  1. Kommt es bei einem Fahrerlaubnisinhaber zu Drogen- und Hanfpflanzenfunden - darunter Cannabis und Psilocybinpilze (die zu den harten Drogen zählen), ist die Anordung eines fachärztlichen Gutachtens (Drogenscreening) veranlasst und bei nicht rechtzeitiger Beibringung des Gutachtens die Entziehung der Fahrerlaubnis geboten.

  2. Allein der Besitz von Drogen begründet die Annahme, dass diese eingenommen werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall vom Besitz von Betäubungsmitteln auf den Verdacht von Konsum schließen, sofern nicht ausnahmsweise Tatsachen die Annahme nahelegen, dass die Drogen nur für Dritte bestimmt waren.

  3. Psilocybinpilze sind sogenannte „harte Drogen“ i.S.d. Anlage 4 zur FeV. Deren einmaliger Konsum begründet eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es auf die Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, die Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration oder einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand ankommt. Aufgrund des Auffindens solch „harter Drogen“ ist die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst, aufzuklären, ob auch ein Konsum des Betroffenen stattfindet. Die Behauptung, die Pilze seien nicht für ihn, sondern für einen Gast bestimmt gewesen, ist bei Nichtbenennung des behaupteten Empfängers als reine Schutzbehauptung zu werten.


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis des Antragstellers.

1. Dem Antragsteller wurde am 24. Januar 2000 durch die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.

Mit Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 7. Juli 2000 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 6 Monaten angeordnet. Dem Strafurteil zu Grunde lag eine Straßenverkehrsgefährdung.

Am 8. Februar 2001 wurde dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S erteilt.

Durch Mitteilung der Polizeiinspektion ... vom 8. November 2011 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von einer Anzeige gegen den Antragsteller wegen eines allgemeinen Verstoßes gemäß § 29 BtMG mit Cannabis einschließlich der Zubereitung und des illegalen Anbaus von Betäubungsmitteln.

Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden bei einer - von der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts ... genehmigten - Durchsuchung des Anwesens des Antragstellers am 13. September 2011 9 Cannabispflanzen, ca. 7g Psilocybinpilze, ca. 11,3g Marihuana und ca. 2g Cannabissamen aufgefunden und sichergestellt. In den gesamten Asservaten wurden insgesamt 28,8g THC (Wirkstoff) nachgewiesen.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 wurde der Antragsteller unter Bezugnahme auf die gefundenen Betäubungsmittel und sich daraus ergebende Zweifel an der Fahreignung von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, zur Überprüfung seiner Fahreignung das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bis 31. Januar 2012 vorzulegen.

Am 13. Dezember 2012 erklärte sich der Antragsteller mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch den TÜV einverstanden und beauftragte diesen.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 erhob der Antragsteller gegen die Gutachtensaufforderung Einwände, da unzutreffenderweise von dem Besitz von Betäubungsmitteln auch auf den Konsum geschlossen worden und die Frist zur Gutachtensbeibringung zu knapp bemessen sei.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 teilte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass eine Bereitschaft des Antragstellers zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Zweifel an der Fahreignung bestehe. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei nicht gerechtfertigt.

Am gleichen Tag wurde der Antragsteller von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, ein fachärztliches Gutachten zur Klärung von Konsumverhalten und Zweifeln an der Fahreignung bis 30. April 2012 vorzulegen. Er wurde über die Folgen einer Nichtbeibringung aufgeklärt. In der Aufforderung wurde unter Bezugnahme auf den Sachverhalt dargelegt, dass Zweifel an der Fahreignung aufgrund eines möglichen Drogenkonsums bestehen.

Mit Schreiben vom 20. März 2012 beantragte der Antragsteller, die Gutachtensanordnung bis zum Abschluss des eingeleiteten Strafverfahrens auszusetzen. Die Gutachtensanforderung sei nach den Grundsätzen zum Ausforschungsbeweis unzulässig.

Die Fahrerlaubnisbehörde teilte dem Antragsteller am 10. April 2012 mit, dass gegen die Gutachtensanordnung kein Rechtsmittel möglich sei und das fachärztliche Gutachten lediglich der Klärung von Zweifeln an der Fahreignung diene.

Nachdem das angeordnete Gutachten nicht beigebracht wurde, gab die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller am 31. Mai 2012 die Möglichkeit, zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis schriftlich oder mündlichen Stellung zu nehmen. Er wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Nichtbeibringung des ärztlichen Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werde.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 26. März 2012 wurde der Antragsteller wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Bezüglich der aufgefundenen Psilocybinpilze wurde das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.

Das Urteil wurde der Fahrerlaubnisbehörde am 1. Juni 2011 übermittelt.

Der Antragsteller teilte am 5. Juni 2012 mit, dass die bei ihm aufgefundenen Psilocybinpilze weder von ihm erworben noch konsumiert worden seien. Diese hätte ein Gast vergessen. Er verwies hierbei auf das Strafverfahren.

Das aufgefundene Marihuana sei lediglich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Aus dem Besitz könne nicht auf einen regelmäßigen Konsum geschlossen werden. Ebenso könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne.

Ein beigelegtes Urinscreening vom 10. Mai 2012 ergab ein negatives Ergebnis. Im Urin konnte kein Betäubungsmittel nachgewiesen werden. Die Urinprobe wurde vom Einsender selbst entnommen und eingesendet.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2012 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis in vollem Umfang (Ziffer 1. des Bescheidtenors). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Führerschein innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Entzugsbescheids abzuliefern (Ziffer 2. des Bescheidtenors). Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR festgesetzt (Ziffer 4. des Bescheidtenors). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. des Bescheidtenors wurde angeordnet (Ziffer 3. des Bescheidtenors).

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2012 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Der Antragsteller führte aus, dass die aufgefundenen Psilocybinpilze nicht zu seinem Konsum bestimmt gewesen seien. Er sei lediglich gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen. Mit anderen Drogen habe er nichts zu tun gehabt. Daher habe auch das Strafgericht die Sache nicht weiter verfolgt. Er habe dargelegt, warum eine fachärztliche Begutachtung nicht verlangt werden könne. Der Bescheid gehe nicht auf sein Schreiben vom 5. Juni 2012 ein. Er sei daher in seinen Grundrechten verletzt.

Gleichzeitig hat der Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.

2. Am 25. Juni 2012 stellte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und beantragte
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Juni 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Juni 2012.
Zur Begründung des Antrags führte der Antragsteller insbesondere aus, dass die aufgefundenen Psilocybinpilze von einem Gast vergessen worden seien und er selbst nicht mehr an diese gedacht habe. Es würde keine Beweise dafür geben, dass die Psilocybinpilze ihm gehören würden. Er kenne den Namen des Gastes, könne diesen jedoch nicht verraten.

Er werde in Zukunft auch abstinent von Cannabis leben und Drogenscreenings vorlegen.

Darüber hinaus verwies der Antragsteller auf die Ausführungen im Widerspruchsschreiben.

3. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012 beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Beim Antragsteller sei nachweislich Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgestellt worden.

Aufgrund der eigenen Einlassung des Antragstellers stehe ein (zumindest in der Vergangenheit liegender) Betäubungsmittelkonsum fest.

Es sei daher notwendig gewesen, abzuklären, ob weiterhin ein Betäubungsmittelkonsum, stattfinde und Auswirkungen auf die Fahreignung des Antragstellers habe.

Das vorgelegte einzelne Urinscreening sei kein ausreichender Nachweis dafür, dass kein Betäubungsmittelkonsum vorliege.

Der Entzug der Fahrerlaubnis nach Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens sei daher rechtswidrig.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.


II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1. des Bescheidtenors wiederhergestellt und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffern 2. und 4. des Bescheidtenors (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung [FeV], Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes [BayVwZVG]) angeordnet werden soll.

Der in dem dargelegten Sinne ausgelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist - soweit zulässig (dazu 1.) - nicht begründet (dazu 2.).

1. Der Antrag ist in Bezug auf das angedrohte Zwangsgeld (Ziffer 4. des Bescheidtenors) nicht zulässig, weil das erforderliche Rechtschutzbedürfnis nicht besteht. Die Zwangsgeldandrohung erfolgte für den Fall, dass der Antragsteller seinen Führerschein nicht spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abgeliefert haben sollte. Der Antragsteller lieferte seinen Führerschein am 21. Juni 2012 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG und Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG kommt eine Vollstreckung aus der nach Art. 21a BayVwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung nicht mehr in Betracht (BayVGH vom 25.6.2008 Az. 11 CS 08.269 RdNr. 9). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nach der Abgabe des Führerscheins noch hätte vollstrecken wollen oder dies künftig tun würde, sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH vom 7.1.2009 Az. 11 CS 08.1545 RdNr. 11).

2. Der Antrag ist nicht begründet.

a) Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer II.5. der Gründe des Bescheides entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH vom 27.3.2012 Az. 11 CS 12.201 RdNr. 22).

Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, warum er den Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ansieht.

Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, wird mit den nicht ausgeräumten Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers abgewogen. Dies genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (st. Rspr., vgl. BayVGH vom 24.8.2010 Az. 11 CS 10.1139 RdNr. 29; vom 10.3.2008 Az. 11 CS 07.3453 RdNr. 16).

In Bezug auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung in Ziffer 2. des Bescheidtenors (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FeV) ist eine Begründung nicht erforderlich.

b) Die aufschiebende Wirkung war weder wiederherzustellen, noch die sofortige Vollziehbarkeit aufzuheben, weil sich der streitgegenständliche Bescheid im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Erweist sich der erhobene Widerspruch im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.

Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Unter Anwendung dieser Grundsätze war der vorliegende Antrag abzulehnen.

Der erhobene Widerspruch erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als unbegründet, da der Entzug der Fahrerlaubnis (dazu (1)-(6)) sowie die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (dazu (7)) rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers fand eine ordnungsgemäße Anhörung durch Anhörungsschreiben vom 31. Mai 2012 gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetztes (BayVwVfG) statt. Der Inhalt der Stellungnahme des Antragstellers vom 5. Juni 2012 wurde ausdrücklich im Bescheid (S. 3) aufgeführt und beachtet.

(2) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 3 FeV. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis - ohne Ermessenspielraum - zu entziehen.

Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die §§ 11 bis 14 FeV sind nach § 46 Abs. 3 FeV anzuwenden.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt.

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25/04 RdNr. 19; BayVGH vom 5.6.2009 Az. 11 CS 09.69 RdNr. 13).

(3) Tatsachen, welche die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, sind gegeben. Sowohl die aufgefundenen Psilocybinpilze als auch Cannabis sind gemäß Anlage I zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und unterfallen damit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV.

Allein der Besitz dieses Materials begründet die Annahme, dass dieses eingenommen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall vom Besitz von Betäubungsmitteln auf den Verdacht von Konsum schließen, sofern nicht ausnahmsweise Tatsachen die Annahme nahelegen, dass die Drogen nur für Dritte bestimmt waren (vgl. BayVGH vom 21.7.2011 Az. 11 CS 11.1061 RdNr. 32; vom 31.5.2011 Az. 11 CS 11.459 RdNr. 10, 11; VG Bayreuth vom 19.3.2012 Az. B 1 S 12.170 RdNr. 17;).

Hinsichtlich des aufgefundenen Cannabis räumt der Antragsteller schon selbst einen (gelegentlichen) Konsum ein. Zwar ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei einem Verdacht auf Cannabiskonsum für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nötig, dass Tatsachen die Annahme begründen, dass regelmäßiger Cannabiskonsum (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV; tägl. oder nahezu täglicher Konsum, vgl. BVerwG vom 26.2.2009 Az. 3 C 1/08 RdNr. 17-19) oder gelegentlicher Cannabiskonsum mit einem Zusatzkriterium nach Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV vorliegt (BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453 RdNr. 30; vom 22.9.2010 Az. 11 ZB 10.184 RdNr. 9; vom 21.7.2011 a.a.O. RdNr. 37). Es waren jedoch ausreichend Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Namentlich sind die aufgefundene Menge Marihuana (11,3g) sowie das Auffinden von Pflanzen und Samen, welche der eigenen Herstellung der Droge dienen, zu nennen. Es ist daher anzunehmen, dass der Antragsteller selbst Cannabis konsumiert und dies selbst herstellt. Hierzu ist neben dem Wissen auch ein gewisser Aufwand nötig. Der Einlassung des Antragstellers folgend ist dies auch ausschließlich für den Eigenbedarf bestimmt. Bei lebensnaher Betrachtung ist anzunehmen, dass ein derartiger Aufwand nur bei einem entsprechenden Ertrag oder Interesse getrieben wird. Die insgesamt aufgefundene und festgestellte Menge an reinem Wirkstoff THC (28,8g) ist als erheblich anzusehen, wenn man von einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 15mg pro Joint ausgeht (vgl. BayVGH vom 22.9.2010 a.a.O. RdNr. 11). Vor diesem Hintergrund lässt sich ein nahezu täglicher Konsum vermuten und eine Klärung des Konsumverhaltens hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers war veranlasst und nötig.

Die beim Antragsteller aufgefundenen Psilocybinpilze sind sogenannte „harte Drogen“ i.S.d. Anlage 4 zur FeV. Deren einmaliger Konsum würde schon eine Nichteignung begründen, ohne dass es auf die Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, die Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration oder einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand ankäme (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; st. Rspr. vgl. BayVGH vom 9.5.2012 Az. 11 ZB 12.614 RdNr. 5; vom 14.2.2012 Az. 11 CS 12.28 RdNr. 9; vom 30.10.2007 Az. 11 CS 07.942, 11 ZB 07.1016 RdNr. 13 m.w.N. zahlreicher anderer OVG). Aufgrund des Auffindens solch „harter Drogen“ war die Fahrerlaubnisbehörde veranlasst, aufzuklären, ob auch ein Konsum des Antragstellers stattfindet. Tatsachen, welche ausnahmsweise die Annahme nahelegen, dass die Drogen nur für Dritte bestimmt waren und daher nicht von einem Besitz auf einen Konsum geschlossen werden könnte (vgl. o.), liegen nicht vor. Zwar gab der Antragsteller an, die Psilocybinpilze seien von einem Gast vergessen worden und nicht für seinen eigenen Konsum bestimmt. Jedoch nennt der Antragsteller den Namen des vermeintlichen Gastes, der die Psilocybinpilze vergessen haben soll, nicht. Es mag sein, dass er diesen nicht preisgeben möchte, da er Schwierigkeiten bekommen könnte. Überwiegend wahrscheinlich ist jedoch, dass dies als eine reine Schutzbehauptung aufgestellt wurde, noch dazu, weil auch der drohende Fahrerlaubnisentzug einschneidende Wirkung für den Antragssteller entfaltet und die Behauptung völlig unsubstantiiert ist. Für die Fahrerlaubnisbehörde bestand auch gerade durch den eingeräumten Cannabiskonsum berechtigt die Annahme, dass der Antragsteller auch weitere Drogen zu sich nimmt, welche er besitzt. Die Einnahme von Cannabis zeigt, dass der Antragsteller im Hinblick auf Drogen eine herabgesetzte Hemmschwelle hat.

Ein gemäß § 14 Abs. 1 FeV angefordertes ärztliches Gutachten dient der Aufklärung der Frage des Drogenkonsums und der Fahreignung des Betroffenen im Hinblick auf eine Fahrerlaubnisentziehung (vgl. dazu auch § 11 Abs. 7 FeV). Schon der Wortlaut zeigt, dass lediglich Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme des Konsums begründen (vgl. BayVGH vom 21.7.2011 a.a.O. RdNr. 34 a.E.), nicht aber diesen selbst belegen. Dies entspricht auch den sicherheitsrechtlichen Zielen des Fahrerlaubnisrechts und dem präventiven Charakter der Befugnisnormen. Es genügen greifbare Anhaltspunkte zum Konsum von Drogen als Anlass der Sachverhaltsaufklärung. Die Fahrerlaubnisbehörde musste gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV diesem Verdacht nachgehen, ihr war kein Ermessenspielraum eingeräumt.

(4) Die Fahrerlaubnisbehörde war nicht durch das eingeleitete und bei Gutachtensanforderung noch anhängige strafrechtliche Verfahren gegen den Antragsteller daran gehindert, den Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt zu verwerten und ein fachärztliches Gutachten anzufordern.

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Aus der Mitteilung der Polizeiinspektion ergab sich, dass lediglich ein Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt wurde, welches aber keinen Bezug zum Straßenverkehr aufwies. Auch das Urteil des Amtsgericht ... vom 26. März 2012 enthält hierzu keinerlei Anhaltspunkte. Es kam gerade keine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB in Betracht, weil die Taten nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurden. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass - woran es hier evident fehlte - der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH vom 27.4.2005 Az. GSSt 2/04 ; VG Freiburg vom 25.3.2010 Az. 1 K 280/10 RdNr. 8).

Auch aus § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ergibt sich kein Hindernis an einer Gutachtensanforderung bzw. Verwertung des zu Grunde liegenden Sachverhalts. Nach § 3 Abs. 4 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich.

Eine Sachbehandlung nach § 154a StPO, wie vorliegend bzgl. des Besitzes der Psilocybinpilze durchgeführt, trifft jedoch ausdrücklich keine Feststellungen zu Sachverhalt, Schuldfrage oder Fahreignung. Nach § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO kann, wenn die Verfolgung einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht beträchtlich ins Gewicht fallen, auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. Die Einstellung lässt schon ihrem Wesen nach tatsächliche Feststellungen offen und unbehandelt. Aus ihr lässt sich nicht herleiten, dass die Einlassung des Antragstellers im Strafverfahren als wahr bewertet worden sei oder zu bewerten sei. Eine Einstellung nach § 154a StPO ist daher auch ausdrücklich nicht in der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG aufgeführt. Im Übrigen ist nach dem Sinn und Zweck Regelung wiederum - wie hier nicht vorliegend (vgl. o.) - Voraussetzung, dass eine strafgerichtliche Fahreignungsbeurteilung bzw. Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StGB in Betracht kam (vgl. oben zu § Abs. 3 StVG; BVerwG vom 27.9.1995 Az. 11 C 34/94 RdNr. 12; VG Freiburg a.a.O.; VG Saarl vom 31.5.2011 Az. 10 L 415/11 RdNr. 13; VG Münster vom 12.10.2007 Az. 10 K 833/06 RdNr. 21).

(5) Der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 6. März 2012 steht es nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde diese auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (vgl. ausführlich zur Abgrenzung BayVGH vom 21.7.2011 a.a.O. RdNr. 29, 34 a.E.) und nicht, wie nach Ansicht des Gerichts zutreffenderweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, gestützt hat.

Maßgeblich für die Frage, ob das behördliche Verlangen, ein ärztliches Gutachten beizubringen, mit der Rechtsordnung in Einklang steht, ist die Gutachtensanforderung selbst (BayVGH vom 22.9.2010 a.a.O. RdNr. 12 m.w.N.). Aufgrund der Darlegungen der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanforderung muss der Betroffene in der Lage sein, sich darüber schlüssig zu werden, ob er dieser Forderung nachkommen will (BayVGH vom 22.9.2010 a.a.O. RdNr. 12).

Aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass ein Verwaltungsakt nur aufgehoben werden darf, wenn er rechtswidrig ist. Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. § 108 VwGO). Es ist daher - im Rahmen der gestellten Anträge gemäß § 88 VwGO - an der ihm obliegenden Entscheidung, was objektiv rechtens ist, nicht durch das Verhalten der Beteiligten gehindert. Es muss vielmehr bei seiner Beurteilung von sich aus alle ihm bekannten Tatsachen und Rechtsgrundlagen berücksichtigen, gleichgültig, ob sie von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen worden sind. Dies gilt nur bei Ermessensentscheidungen und bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum nicht (vgl. VG Augsburg vom 23.9.2008 Az. Au 3 K 07.1127 RdNr. 36.). Bei einem lediglich fehlerhaft begründeten - wo die Angabe der Rechtsgrundlage zu verorten ist - Verwaltungsakt ist dem Gericht im Hinblick auf den dolo-agit-Grundsatz dessen Aufhebung untersagt, wenn feststeht, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und sichergestellt ist, dass die Behörde ihn bei Anwendung der richtigen Norm genauso erlassen hätte (vgl. VG Augsburg vom 12.4.2012 Az. Au 7 E 12.432 RdNr. 59; VG München vom 4.11.2011, Az. M 1 S 11.3961, RdNr. 21; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 RdNr. 77). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Beurteilung der Gutachtensanforderung, welche keinen Verwaltungsakt darstellt, im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ übertragen.

Diesen Maßstäben wird die Gutachtensanforderung vom 6. März 2012 durch die ausführliche Schilderung des Sachverhalts und der Begründung der Anforderung zur Klärung von Eignungszweifeln gerecht. Der Antragsteller konnte dieser alles entnehmen, um sich darüber klar zu werden, ob er dieser folgen werde oder nicht.

Die Entscheidungen über eine Gutachtensanforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist eine gebundene Entscheidungen, bei welcher der Behörde kein Ermessen zusteht. Oben stehender Maßgabe entsprechend kann deshalb die Gutachtensanforderung vom 6. März 2012 auf die nach Auffassung des Gerichts zutreffende Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt werden und ist rechtmäßig. Eine abweichende Sachbehandlung, also das Absehen von einer Gutachtensanforderung, wäre der Fahrerlaubnisbehörde hier nicht möglich gewesen.

(6) Das daher zu Recht angeforderte ärztliche Gutachten hat der Antragsteller nicht beigebracht. Die Fahrerlaubnisbehörde ist daher zu Recht nach § 11 Abs. 8 FeV von der mangelnden Fahreignung des Antragstellers ausgegangen und hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Ein besonderer Umstand, welcher die Nichtbeibringung rechtfertigen könnte (vgl. bspw. BayVGH vom 7.11.2005 Az. 11 CS 05.1859 RdNr. 12; VG Ansbach vom 9.3.2011 Az. AN 10 S 11.00332 RdNr. 38), ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Antragssteller nicht darauf verweisen, dass er die Psilocybinpilze nicht konsumieren hätte wollen. Sinn und Zweck der Ermächtigung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ist gerade die Abklärung des Konsum bei Verdacht auf den Konsum. Diesen durfte die Fahrerlaubnisbehörde haben (vgl. o. (3)).

Die strafgerichtliche Wertung ist, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall für die verkehrsrechtliche Beurteilung nicht bindend. Es wurden hierzu gerade keine Feststellungen getroffen.

(7) Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist nicht zu beanstanden.

c) Eine, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachtende, mögliche Wiedererlangung der Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist derzeit nicht anzunehmen. Die hierfür nötigen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es liegen insbesondere keine Tatsachen vor, die die vormals gehegten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers ausräumen würden. Eine, wie zunächst vorgelegt, selbst entnommene und eingereichte Urinprobe genügt offensichtlich nicht den Anforderungen, welche an den Nachweis einer Abstinenz zu stellen sind, nämlich neben anderem eine kurzfristige Entnahme bei einer beauftragten Begutachtungsstelle. Durch die Selbstentnahme zu einem selbst gewählten Zeitpunkt ist weder eine Kontrolle der Herkunft der Urinprobe noch einer dauerhaften Abstinenz möglich.

d) Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Vollzugsinteresse überwiegt hier.

Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für den Antragsteller Nachteile zur Folge hat.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es aber, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen aller Art im Verkehr zu stellen (BVerfG vom 20.6.2002 Az. 1 BvR 2062/96 RdNr. 52). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung kommt deshalb in der Regel nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH vom 1.4.2008 Az. 11 CS 07.2281 ).

Dies ist beim Antragsteller auf Grund der Nichteignung wegen Betäubungsmittelkonsums nicht der Fall. Das Gefahrenpotential einer regelmäßig Cannabis oder auch nur einmalig „harte Drogen“ konsumierenden Person liegt grundsätzlich über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer. Dem folgt schon die gesetzliche Wertung zur Kraftfahreignung.

Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen daher die privaten Belange des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug zurückstehen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 2; § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.). Eine Hauptsachestreitigkeit über eine Fahrerlaubnis für die Klasse B (die weiteren Klassen sind gemäß § 6 Abs. 3 FeV umfasst) ist nach der Empfehlung in Abschnitt II. Nr. 46.3 mit einem Betrag von 5.000,-- EUR zu veranschlagen. Dieser Betrag ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß der Empfehlung in Abschnitt II. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren.