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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 07.11.2011 - M 6a S 11.3041 - Zum Entzug der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von psilocybinhaltigen Pilzen

VG München v. 07.11.2011: Zum Entzug der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von psilocybinhaltigen Pilzen


Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 07.11.2011 - M 6a S 11.3041) hat entschieden:
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Kenntnisse oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Das ist nach der vorliegend einschlägigen Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV dann der Fall, wenn jemand sogenannte „harte Drogen“ einnimmt. Hierzu zählen auch psilocybinhaltiger Pilze, da diese in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene unter dem Einfluss dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat oder ob bei ihm, sei es im Straßenverkehr oder in anderem Zusammenhang, drogenbedingte Ausfallerscheinungen oder Entzugserscheinungen oder sonstige Drogenwirkungen festgestellt worden sind. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene häufiger oder gar regelmäßig solche Drogen einnimmt; vielmehr genügt in der Regel bereits der einmalige Konsum sogenannter „harter Drogen“ für den Verlust der Fahreignung.


Gründe:

I.

Die 1988 geborene Antragstellerin war in Besitz einer ihr im November 2006 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B samt Unterklassen.

Durch Mitteilungen der Polizeiinspektion A... erfuhr die Fahrerlaubnisbehörde im Februar 2011, dass gegen die Antragstellerin bereits mehrfach wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelrecht ermittelt wurde und dass sie sich bereits mehrmals zur stationären Behandlung im ...Klinikum wegen psychischer Probleme befunden hat. In ihrer Beschuldigtenvernehmung vom ... Februar 2011 gab die Antragstellerin gegenüber der Polizei u.a. an, sie habe um den ... Januar 2011 von einer Person, die sie nicht nennen wolle, 3 Gramm psilocybinhaltiger Pilze für 30,-- Euro erworben und am selben Tag oral konsumiert. Zunächst habe sie keinerlei Wirkung verspürt. Mit der Zeit habe ihre zeitliche Wahrnehmung jedoch nicht mehr funktioniert. Sie habe mehr und mehr das Gefühl gehabt, die ganze Welt wolle sie „auf den Arm nehmen“ und dass sie allein gelassen worden sei. Zudem habe sie den Eindruck gehabt, ihre persönliche Umgebung sei ausschließlich für sie existent. Sie habe gemeint, sie sei der Teufel. Etwa 1½ Wochen nach dem Konsum habe sie kaum schlafen können. Sie habe kaum gegessen, jedoch wahnsinnige Energie gehabt. Schließlich habe sie sich entschlossen, Haschisch zu besorgen, das sie früher schon einmal geraucht habe. Sie habe gehofft, durch die dämpfende Wirkung wieder von ihrem „Trip“ herunter zu kommen. Das Haschisch habe sie sich am ... Januar 2011 für 5,-- Euro besorgt und es in der Nacht vom ... auf den ... Januar 2011 konsumiert. Allerdings habe sie keine Wirkung verspürt, so dass ihre Angstzustände weiterhin vorhanden gewesen seien. Sie habe das Gefühl gehabt, ihrer Familie werde etwas passieren, weshalb sie am ... Januar 2011 die Polizei angerufen habe. Sie habe gedacht, ihre Eltern würden sich gemeinsam umbringen. Den sodann erschienenen Polizeibeamten habe sie auch von ihrem Haschischkonsum erzählt. Sie sei damit einverstanden gewesen, dass ihr Zimmer durchsucht werde. Dabei seien noch ein paar Krümel Haschisch aufgefunden worden. Eigentlich habe sie von der Polizei in das ...Klinikum eingewiesen werden wollen, was jedoch verweigert worden sei. Bis sie sich dann selbst am ... Januar 2011 freiwillig in die Klinik begeben habe, hätten die Wirkung der Drogen und ihre schlimmen Gedanken nicht nachgelassen. Zwischen Mitte 2007 und dem Erwerb der Pilze (im Januar 2011) habe sie durchschnittlich 6-mal pro Jahr in unterschiedlichen Zeitabständen Cannabis geraucht. Sie habe vor, sich von illegalen Drogen fernzuhalten, da sie damit schlechte Erfahrungen gemacht habe.

Wegen des Erwerbs der Psilocybin-Pilze erging am ... Februar 2011 ein Strafbefehl, dessen Rechtskraft am ... März 2011 eintrat.

Diesen Sachverhalt nahm die Fahrerlaubnisbehörde zum Anlass, die Antragstellerin mit Schreiben vom ... Juni 2011 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis anzuhören. Bei ihrer persönlichen Vorsprache am ... Juni 2011 gab der sie begleitende Stiefvater der Antragstellerin an, die bei der Beschuldigtenvernehmung am ... Februar 2011 gemachten Angaben seien von der Antragstellerin revidiert worden, da sie in einem nicht zurechnungsfähigen Zustand gemacht worden seien. Grund hierfür seien psychische Probleme gewesen, die im ...Klinikum in B... behandelt worden seien. Die Antragstellerin sei nun vollkommen genesen.

Im Vermerk vom ... Juni 2011 stellt die Behörde hierzu fest, eine Rücksprache beim Sachbearbeiter der Polizei habe ergeben, dass die Aussage nicht zurückgenommen werden könne, da das Verfahren mit dem Strafbefehl bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Aussage sei der Antragstellerin vorgelesen, von ihr genehmigt und unterschrieben worden. Um diese Aussage zu revidieren, hätte die Entscheidung (gemeint ist der Strafbefehl) angegriffen werden müssen.

Mit Bescheid vom ... Juni 2011, der Antragstellerin zugestellt am 25. Juni 2011, entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihr auf, ihren Führerschein bis zum 1. Juli 2011 bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2), drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, durch die Einnahme der psilocybinhaltigen Pilze, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes seien, habe die Antragstellerin ihre Fahreignung aufgrund von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verloren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird insbesondere damit begründet, die Antragstellerin habe zwar angegeben, ihre Vernehmung bei der Polizei sei in einem geistig nicht zurechnungsfähigen Zustand erfolgt, den Konsum der Pilze habe sie jedoch nicht bestritten. Die Antragstellerin stelle eine Gefährdung für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar, so dass der Ausgang eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgewartet und nicht hingenommen werden könne, dass sie bis dahin weiterhin am Straßenverkehr teilnehme. Auf die Ausführungen im Bescheid vom ... Juni 2011 wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Die Antragstellerin gab ihren Führerschein am ... Juni 2011 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Sie legte mit Schreiben vom ... Juni 2011, das am 30. Juni 2011 bei der Behörde einging, gegen den Bescheid vom ... Juni 2011 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.

Mit weiterem Schreiben vom ... Juni 2011, das am 30. Juni 2011 einging, beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München unter Bezugnahme auf ihren Widerspruch,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom ... Juni 2011 wiederherzustellen.
Zur Begründung trägt sie erneut vor, sie sei bei ihrer Beschuldigtenvernehmung nicht vernehmungsfähig gewesen. Ihre Aussagen bezüglich ihres Drogenkonsums seien daher für nichtig zu erklären. Sämtliche Blut- und Urinproben seien hinsichtlich Drogenkonsums sowohl bei der Polizei C... als auch im Klinikum negativ gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, Pilze oder ähnliches eingenommen zu haben, sondern denke, dass sie im Rahmen ihrer Psychose wirre Dinge behauptet habe, was sie laut Aussage ihrer Mutter und ihres Stiefvaters zu jenem Zeitpunkt auch zuhause getan habe. Dabei habe es sich sehr oft um Aussagen gehandelt, welche ihr selbst schaden sollten, was wohl auf die Psychose zurückzuführen sei. Zum Beweis bezog sie sich auf ihren Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung des ...Klinikums, bei dem die Diagnose „schizophrene Psychose“ gestellt worden sei.

Das Gericht forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Juli 2011 auf, nähere Angaben über ihren Aufenthalt im ...Klinikum und die dort gestellte Diagnose zu machen. Daraufhin ging am ... Juli 2011 der Arztbericht vom ... Februar 2011 über den Aufenthalt der Antragstellerin im ...Klinikum vom ... Januar 2011 bis ... Februar 2011 ein.

Darin heißt es, die Antragstellerin habe sich zum vierten Mal in stationärer Behandlung befunden. Als Diagnose wird angegeben: Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10-GM-11). Zum Verlauf des Aufenthalts heißt es, die stationäre Aufnahme sei wegen einer akuten psychotischen Dekompensation erfolgt. Bei der Aufnahme sei die Antragstellerin im formalen Denken ungeordnet, zum Teil sprunghaft gewesen. Paranoides Erleben sei angeklungen. Sie habe angegeben, Angst um ihre Familie und auch um sich selbst zu haben. Bei der Antragstellerin habe weder Krankheitsgefühl noch Krankheitseinsicht bestanden. Nach entsprechender Behandlung habe sie begonnen, sich von ihren Wahnideen langsam zu distanzieren. Zur geplanten Verlegung auf die offene Station sei es jedoch nicht gekommen, weil die Antragstellerin am ... Februar 2011 entgegen ärztlichem Rat das Klinikum verlassen habe.

Um insbesondere zu klären, ob die Klinikaufenthalte der Antragstellerin mit Drogenkonsum im Zusammenhang stehen und ob ihr Vorbringen, dort durchgeführte Screenings auf Drogen seien negativ gewesen, zutrifft, forderte das Gericht die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. August 2011 sowie 1. September 2011 zunächst auf, die sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und forderte vom ...Klinikum, nachdem die Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht am... September 2011 bei Gericht eingegangen war, eine Stellungnahme an, in der insbesondere Dauer und Grund der bisherigen Aufenthalte der Antragstellerin im Klinikum angegeben und Aussagen dazu getroffen werden sollten, inwieweit diese Aufenthalte mit Drogenkonsum der Antragstellerin in Verbindung stand. Außerdem wurde um die Übermittlung einschlägiger Laborbefunde, sofern vorhanden, gebeten.

In der Stellungnahme vom ... September 2011 teilte das Klinikum mit, die Antragstellerin habe sich vom ... Juli bis ... August 2010, am ... Januar 2011, vom ... Januar bis ... Januar 2011, vom ... Januar bis ... Februar 2011 und vom ... Februar bis ... März 2011 in stationärer Behandlung im Klinikum befunden. Als Diagnosen seien gestellt worden: Hebephrene Schizophrenie (ICD-F 20.1), Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, psychische Störung (ICD-F 19.5) sowie anlässlich des Aufenthalts vom ... Januar bis ... Februar 2011 „Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F 20.0). Zur stationären Behandlung vom ... Februar bis ... März 2011 heißt es unter dem Punkt „Entlassdiagnosen“: Cannabisinduzierte schizophreniforme Psychose und halluzinogeninduzierte schizophreniforme Psychose; Differenzialdiagnose: Paranoide Schizophrenie.

Insgesamt lägen drei Drogenscreenings vor, von denen das am ... Juli 2010 einen Wert der Cannabinoide von 224 und für Diazepine von 185 erbrachte, das Screening vom ... Januar 2011 einen Wert von 258 für Cannabinoide sowie von 766 für Benzodiazepine. Weiter heißt es, es sei darauf hinzuweisen, dass Benzodiazepine zugelassene Medikamente seien, die auch bei den Aufenthalten ab dem ... Juli (2010) und dem ... Januar (2011) verordnet worden seien. Zum zweiten stationären Aufenthalt ab dem ... Januar 2011 heißt es, seit zwei bis drei Wochen verhalte sich die Patientin auffällig. Sie habe etwa 3 Gramm Cannabinoide und eine unklare Menge Pilze (Psilocybin) in dieser Zeit konsumiert.

Auf Nachfrage teilte das ...Klinikum am ... November 2011 telefonisch mit, bei der Angabe der mit den Drogenscreenings ermittelten Werte für Cannabinoide sei die Maßeinheit jeweils ng/ml. Der Wert sei mittels eines Urin-Tests ermittelt worden (Cobas- Test THCz der Fa. Rosch).

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 bestellte sich die Regierung ... als Prozessvertretung für den Antragsgegner. Sie legte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2011 die Akten vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Bereits der im vorliegenden Fall gegebene einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV habe den Verlust der Fahreignung zur Folge. Die jetzige Einlassung der Antragstellerin, solche Mittel nicht eingenommen zu haben, stelle sich vor dem Hintergrund ihres bisherigen Verhaltens und ihrer Erklärungen sowohl im Straf- als auch im Verwaltungsverfahren als Schutzbehauptung dar. Auf das Vorbringen des Antragsgegners im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Mit Beschluss vom 7. November 2011 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).


II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom ... Juni 2011 genügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 43 zu § 80).

Der Antragsgegner hat im Bescheid vom ... Juni 2011 (dort Seite 3 f., Punkt 5) dargelegt, warum er die Antragstellerin für ungeeignet hält, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr zu unterbinden, wird mit deren Konsum sogenannter „harter Drogen“, namentlich psilocybinhaltiger Pilze begründet. Schon zuvor (Bescheid S. 3 bis Punkt 3.) hat der Antragsgegner dargelegt, zu welchen Wirkungen auf Körper und Psyche es bei der Einnahme solcher Substanzen kommen kann und dabei zutreffend auf die besondere Problematik hingewiesen, dass nach Einnahme psilocybinhaltiger Pilze nicht vorhersehbar sei, ob und welche dieser Wirkungen wann und in welcher Intensität auftreten werde. Entsprechende Aussagen enthalten auch einschlägige Publikationen, die über das Internet verfügbar sind (vgl. z.B. bei Wikipedia zum Stichwort Psilocybinhaltiger Pilze unter http://de.wikipedia.org/wiki/Psilocybinhaltige_Pilze oder http://www.drogen-aufklaerung.de/tipps-zum-konsum-von-psilocybin-pilzen. In diesen und weiteren Publikationen wird darüber berichtet, dass solche Pilze mehr oder minder starke halluzinogene Wirkung haben, in ihrer Wirkung LSD nahe kommen und - völlig unkalkulierbar - zu psychotischen Erscheinungen bis hin zu Horrortrips führen können. Den Konsumenten wird nicht zuletzt vor diesem Hintergrund dringend geraten, wenn überhaupt, solche Substanzen nur unter Aufsicht durch dritte Personen und unter Bereithaltung geeigneter Gegenmittel einzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner, da er von der Einnahme solcher Substanzen durch die Antragstellerin ausgeht, die sofortige Vollziehung mit der Einnahme der Pilze begründet, und die Unterbindung der weiteren Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr für geboten hält. Damit genügt die Begründung für den Sofortvollzug den an sie zu stellenden formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

2. Der Sofortvollzug war nicht aufzuheben, weil er auch materiell rechtmäßig ist.

2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 5 Absatzes 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze war der vorliegende Antrag abzulehnen.

2.2.1 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Kenntnisse oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Das ist nach der vorliegend einschlägigen Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV dann der Fall, wenn jemand sogenannte „harte Drogen“ einnimmt. Hierzu zählen auch psilocybinhaltiger Pilze, da diese in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene unter dem Einfluss dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat oder ob bei ihm, sei es im Straßenverkehr oder in anderem Zusammenhang, drogenbedingte Ausfallerscheinungen oder Entzugserscheinungen oder sonstige Drogenwirkungen festgestellt worden sind. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene häufiger oder gar regelmäßig solche Drogen einnimmt; vielmehr genügt in der Regel bereits der einmalige Konsum sogenannter „harter Drogen“ für den Verlust der Fahreignung (st. Rspr., statt vieler BayVGH vom 25.05.2010, Az. 11 CS 10.227; VG München vom 25.02.2011, Az. M 6a S 11.560 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Aufgrund der Einlassungen der Antragstellerin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und der dem Gericht vorliegenden Arztberichte steht zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei fest, dass sie zwischen dem ... und ... Januar 2011 psilocybinhaltige Pilze und Cannabis eingenommen hat. In ihrer Beschuldigtenvernehmung vom ... Februar 2011 schildert die Antragstellerin die Wirkungen dieser Substanzen ebenso glaubwürdig wie deren Erwerb. Die Schilderungen decken sich mit dem, was über die Wirkung dieser Substanzen aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet in Erfahrung zu bringen ist (siehe die bereits oben zitierten Quellen). Diese Angaben werden durch die Arztberichte bestätigt, wo es insbesondere im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt der Antragstellerin ab dem ... Januar 2011 heißt, sie habe den behandelnden Ärzten gegenüber erklärt, etwa 3 Gramm Cannabinoide und eine unklare Menge Pilze (Psilocybin) konsumiert zu haben. Schließlich spricht auch der gegen die Antragstellerin erlassene Strafbefehl vom ... Februar 2011 nicht nur für den Erwerb, sondern auch den Konsum der psilocybinhaltigen Pilze durch die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum.

Wenn sie nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorträgt bzw. durch ihren Stiefvater im Verwaltungsverfahren vortragen lässt, ihre Aussagen gegenüber der Polizei habe sie in einem geistig unzurechnungsfähigem Zustand gemacht und sie entsprächen inhaltlich nicht der Wahrheit, so kann ihr das vor dem Hintergrund des Akteninhalts und der soeben aufgeführten daraus zu entnehmenden Fakten nicht geglaubt werden. Dem Antragsgegner ist vielmehr darin zuzustimmen, dass es sich um Schutzbehauptungen handelt. Das ergibt sich neben den genannten Umständen auch daraus, dass nicht nur die Aufnahmeberichte, sondern auch die weiteren ärztlichen Beobachtungen und Maßnahmen eindeutig dafür sprechen, dass die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum eine psilocybinhaltige Substanz zu sich genommen hatte und offenbar der Folgen dieser Droge nicht mehr Herr wurde, so dass sie sich schließlich freiwillig in stationäre Behandlung im ...Klinikum begab. Zudem sprechen die dort erhobenen Laborbefunde (Urinscreenings) angesichts der dabei festgestellten hohen Konzentrationen an Cannabinoiden dafür, dass es sich bei der Antragstellerin um eine zumindest gelegentliche Cannabiskonsumentin handelt, da bei ihr vergleichbar hohe Werte nicht etwa nur einmal, sondern zweimal innerhalb weniger Monate festgestellt wurden. Der Wert am ... Januar 2011 lag mit 258 mg/l Cannabinoide dabei noch höher als derjenige vom ... Juli 2010 und beide lagen deutlich über dem hier maßgeblichen Cut- off Wert von 50 ng/ml. Die Angabe der Antragstellerin, zuletzt um den ... Januar 2011 Cannabis konsumiert zu haben, lässt sich mit dem Laborwert vom ... Januar 2011im Übrigen nicht erklären.

Daraus, dass bei der Antragstellerin auch Konzentrationen von Benzodiazepinen anlässlich der Urinscreenings festgestellt wurden, kann jedoch hinsichtlich der Frage ihrer Fahreignung jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nichts hergeleitet werden, weil selbst im Arztbericht bzw. der Stellungnahme des Klinikums vom ... September 2011 darauf hingewiesen wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Befund von der Einnahme ärztlich verordneter Medikamente stamme. Jedenfalls seien entsprechende Medikamente auch aus Anlass des stationären Aufenthalts ab dem ... Januar 2011 verordnet worden.

Ebenfalls nichts herleiten lässt sich aus den ärztlichen Diagnosen bezüglich des Vorliegens psychischer Erkrankungen bei der Antragstellerin. Hier fehlt es an weiteren Ermittlungen seitens der Fahrerlaubnisbehörde. Außerdem hat sie den streitgegenständlichen Bescheid vom ... Juni 2011 auf das Vorliegen solcher Erkrankungen gar nicht gestützt. Da keine Erkrankung im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV diagnostiziert worden ist, bei deren Vorliegen immer und zwingend vom Fehlen der Fahreignung des Betroffenen auszugehen wäre, können aus den vorliegenden Diagnosen keine Rückschlüsse auf die fehlende Fahreignung der Antragstellerin gezogen werden. Weitere Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens waren schon in Hinblick auf den Charakter dieses Verfahrens nicht geboten und darüber hinaus auch deshalb nicht erforderlich, weil sich der streitgegenständliche Bescheid bereits aus den vorstehend genannten Gründen (Konsum harter Drogen) als rechtmäßig darstellt.

2.3 Erweist sich somit der Bescheid des Antragsgegners als rechtmäßig und wird der hiergegen erhobene Widerspruch deshalb voraussichtlich ebenso wenig wie eine noch zu erhebende Anfechtungsklage in der Hauptsache Erfolg haben, so überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung des Bescheids das private Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Besitz ihrer Fahrerlaubnis zu verbleiben. Gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, andere Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen und in Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) müssen die persönlichen Interessen der Antragstellerin zurücktreten.

Der Antrag war daher abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand Juli 2004).