Das Verkehrslexikon

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OVG Koblenz Urteil vom 17.08.2012 - 10 A 10284/12 - Zur Zulässigkeit eines verwaltungsrechtlichen Fahrverbots für Fahrräder

OVG Koblenz v. 17.08.2012: Zur Zulässigkeit eines verwaltungsrechtlichen Fahrverbots für Fahrräder


Das OVG Koblenz (Urteil vom 17.08.2012 - 10 A 10284/12) hat entschieden:
Auch einem Fahrradfahrer, der eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge nicht besitzt, ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen ist (Änderung der Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG -).


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen.

Am 28. Juli 2010 um 2:43 Uhr unterzog die Polizei den Kläger, der seit 1993 nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, einer Verkehrskontrolle, nachdem er mit dem Fahrrad in Ludwigshafen Schlangenlinien gefahren und dabei die gesamte Straßenbreite eingenommen hatte. Der Kläger roch stark nach Alkohol und war nicht in der Lage, sicher von seinem Fahrrad abzusteigen. Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 fordert die Beklagte den Kläger auf, bis zum 15. April 2011 ein medizinisch-psychologisches Gutachten auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2c) der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - beizubringen und bis zum 24. Februar 2011 sein Einverständnis hiermit zu erklären. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss bestünden Eignungsbedenken dahingehend, dass der Kläger wieder ein Fahrzeug (z.B. Mofa, Fahrrad) unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Gutachter habe die Frage zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig Alkoholmissbrauch nach Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung begehen werde. Der Kläger kam bereits der Aufforderung zur Vorlage der Einverständniserklärung nicht nach.

Daraufhin untersagte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16. März 2011 (Ziffer 1) das Führen von Fahrzeugen. Sie führte aus, aufgrund der Trunkenheitsfahrt des Klägers mit dem Fahrrad bestünden erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen. Seine Weigerung, das zu Recht geforderte Eignungsgutachten beizubringen, führe zu der Annahme, er wolle einen seine Eignung ausschließenden Mangel verbergen bzw. lasse das erforderliche Verantwortungsbewusstsein vermissen. Sie berechtige zu dem Schluss, er sei ungeeignet. Daher sei ihm nach § 3 Abs. 1 FeV das Führen von Kraftfahrzeugen zu untersagen.

Den vom Kläger unter Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 zurück. Das Gefährdungspotential, das von einem stark alkoholisierten Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehe, rechtfertige es, denselben Maßstab anzulegen wie beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Daher sei es sachgerecht, auch im Falle des Führens eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, vom ihm gehe weder zukünftig das erforderliche besondere Gefahrenpotential aus, weil er das Fahrrad nur unregelmäßig benutze, noch habe er am 28. Juli 2010 den Straßenverkehr in besonderer Weise gefährdet. Zum einen seien aufgrund der späten Uhrzeit kaum Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen, zum anderen sei die von ihm zurückgelegte Fahrstrecke relativ gering. Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens sei daher absolut unangemessen und unverhältnismäßig.

Der Kläger hat beantragt,
die Ziffer 1) der Verfügung vom 16. März 2011 sowie den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in der Untersagungsverfügung und im Widerspruchsbescheid geäußerten Rechtsauffassung festgehalten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht nach § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Die Vorschrift finde auch dann Anwendung, wenn nicht ein Kraftfahrzeug, sondern ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr geführt werde. Ein derartiger Blutalkoholgehalt führe zur absoluten Fahruntüchtigkeit auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Der stark alkoholisierte Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs könne andere motorisierte Verkehrsteilnehmer insbesondere durch seine Fahrweise in Bedrängnis bringen und zu die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße gefährdenden Reaktionen veranlassen. Wer einen solch hohen Grad an Alkoholisierung erreiche und gleichwohl noch in der Lage sei, Fahrrad zu fahren, sei in Regel in weit überdurchschnittlichem Maße alkoholgewöhnt. Er habe typischerweise die Fähigkeit verloren, die eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einzuschätzen und die nötige Selbstkontrolle aufzubringen, in alkoholisiertem Zustand vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen. Der Kläger könne daher weder mit Erfolg einwenden, er sei erst einmalig als Fahrradfahrer auffällig geworden, noch geltend machen, die zurückgelegte Strecke sei nur kurz gewesen bei überdies nur geringem Verkehrsaufkommen. Der Schluss auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei hiernach wegen der Nichtvorlage des Gutachtens gerechtfertigt. Dass die Beklagte ihr Auswahlermessen nicht ausgeübt, sondern die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als zwingend angesehen habe, sei unschädlich, weil eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen sei.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger weiter vor, die für die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung erforderliche naheliegende und konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit sei in seinem Falle aufgrund der nur einmaligen alkoholbedingten Verfehlung nicht gegeben. Er sei nicht latent an Alkohol gewöhnt, was sich daran zeige, dass er bei der Verkehrskontrolle von den Polizeibeamten von einem Sturz habe abgehalten werden müssen. Einzubeziehen sei des Weiteren die allgemein geringere Betriebsgefahr fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und das hieraus folgende verminderte Gefahrenpotential.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Januar 2012 den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 insoweit aufzuheben, als in diesem das Führen von Fahrzeugen untersagt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtene Untersagung des Führens von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1y) des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nur noch als bedingt geeignet zum Führen eines Fahrzeugs erwiesen hat, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Auf die Ungeeignetheit eines Fahrzeugführers darf nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV bereits dann geschlossen werden, wenn dieser ein zum Zwecke der Klärung seiner Geeignetheit zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtmäßigerweise angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.

Die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung vom 10. Februar 2011 ergibt sich aus § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 FeV verweist auf eine entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Beim Kläger, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰ im öffentlichen Verkehrsraum Fahrrad gefahren ist, besteht ausreichend Grund zu dieser Annahme. Denn der Genuss von Alkohol in höherer Dosierung führt zu einer Herabsetzung der Reaktions- und Kritikfähigkeit sowie zu Veränderungen der Stimmungslage. Bereits Blutalkoholkonzentrationen mit Werten ab 0,3 ‰ können zu diesbezüglichen Defiziten führen. Häufiger Alkoholmissbrauch führt darüber hinaus zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung (vgl. Ziff. 3.11 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand März 2000). Nicht nur bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch beim Führen von Mofas, Fahrrädern oder anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen besteht infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko (vgl. den Beschluss des Senats vom 1. September 2011 - 10 B 10683/11.OVG - mit Verweis auf die Beschlüsse des Senats vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09.OVG -, juris, sowie vom 8. Juni 2011 - 10 B 10415/11.OVG -, juris).

Liegen damit Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung des Klägers zu Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 2 FeV begründen, wird die Gutachtenanforderung nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 3 Abs. 2 FeV lediglich eine entsprechende Anwendung u.a. des § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV vorsieht. Nach dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Die in § 3 Abs. 2 FeV bestimmte nur entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV ergibt sich jedenfalls aus der Tatsache, dass diese Regelungen dem Wortlaut nach nur auf die (Erst-)erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis Anwendung finden, eine solche aber bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht erforderlich ist und zudem nicht über die Gestattung, sondern die Untersagung der Verkehrsteilnahme mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug zu entscheiden ist (so grundsätzlich BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 11 CS 10.2095 -, juris). Darüber hinaus kann die Bestimmung einer lediglich entsprechenden Anwendung der vorgenannten Vorschriften Raum geben für die Berücksichtigung von Besonderheiten in Fällen, in denen ausschließlich die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug in Rede steht und sich infolgedessen eine schematische Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verbietet. Zu beachten ist nämlich zum einen, dass die Teilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere mit einem Fahrrad, in den Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - fällt. Die Fortbewegung mit diesem Verkehrsmittel ist grundsätzlich voraussetzungslos allen Personen, auch kleineren Kindern und alten Menschen, erlaubt und hat für den Personenkreis, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, ganz wesentliche Bedeutung für ihre persönliche Bewegungsfreiheit. Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge beeinträchtigen zum anderen die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer schon wegen ihrer erheblich geringeren Geschwindigkeit typischerweise nicht im gleichen Ausmaß wie Kraftfahrzeuge (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1979 - 2 BvL 7/78 -, juris). Entsprechend ihrer unterschiedlichen Betriebsgefahren stuft auch der Gesetzgeber selbst die Zulassung der verschiedenen Fahrzeuge zum Straßenverkehr ab, indem er die Nutzung von Kraftfahrzeugen einer Fahrerlaubnispflicht, die Nutzung von Mofas einer Prüfberechtigung unterwirft und alle sonstigen Fahrzeuge ohne weiteres zulässt. Vor diesem Hintergrund muss die Verkehrsbehörde bei jeder Einschränkung der Fortbewegung mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße das Spannungsverhältnis berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Verkehrsteilnehmers andererseits besteht, mit Grundfortbewegungsmitteln am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies gilt bereits für Gefahrerforschungseingriffe, namentlich auch für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, welches erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift.

Vom Grundsatz her greifen die vorstehenden Erwägungen auch für die Gutachtenanordnung auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV Platz (vgl. den Beschluss des Senats vom 25. September 2009, a.a.O.). Anders als im vorgenannten Beschluss geht der Senat aber nunmehr davon aus, dass das von einem mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr im Straßenverkehr auffällig gewordenen Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential ausreicht, um die Gutachtenanforderung ohne weitere Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht führt überzeugend mit Verweis auf Rechtsprechung und wissenschaftliche Erkenntnisse aus, ein Verkehrsteilnehmer, der eine Alkoholkonzentration von 1,6 ‰ erreichen und sich gleichwohl noch „koordiniert“ in den Straßenverkehr begeben könne, begründe die Vermutung eines regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen seien mit einer derartigen Alkoholkonzentration nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Verkehrsteilnehmer, dem dies dennoch gelinge, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit an den Tag lege, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung sowie der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken einhergehe. Bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung bestehe die ernsthafte Besorgnis, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Fahrzeugs abzusehen. Der Senat folgt den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und sieht daher insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren eigenen Begründung ab.

Hiervon ausgehend sind zwar von stark alkoholisierten Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verursachte schwere Schäden an Leib, Leben und Sachwerten anderer Verkehrsteilnehmer nicht in demselben Umfang zu erwarten wie bei Kraftfahrern. Fahrradfahrer benutzen nicht die Autobahnen oder vergleichbar ausgebaute Schnellstraßen mit einer hohen Verkehrsdichte. Innerorts fließt der gesamte Straßenverkehr langsamer; auf Fahrrad- und Wirtschaftswegen ist der Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen nahezu ausgeschlossen und mit sonstigen Verkehrsteilnehmern wie anderen Fahrradfahrern oder Fußgängern eher gering (vgl. den Beschluss des Senats vom 25. September 2009, a.a.O.). Zu vernachlässigen ist die Gefahr schwerer Unfälle durch betrunkene Fahrradfahrer deshalb aber nicht. Sie besteht in erheblichem Maße zum Beispiel dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Dies gilt umso mehr, als bei Trunkenheitsradfahrern wegen des nicht ausreichend vorhandenen Problembewusstseins die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad höher sein dürfte als mit dem Kraftfahrzeug. Es besteht nämlich die begründete Annahme, dass Fahrradfahrer zukünftig in alkoholisiertem Zustand nicht von einer Fahrt mit dem Fahrrad Abstand nehmen werden, weil sie die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und die eventuelle Schadenshöhe als gering veranschlagen (so das im Verfahren 10 A 10894/10.OVG eingeholte Gutachten, vgl. das Urteil des Senats vom 15. April 2011 - 10 A 10894/10.OVG -, juris). Auch wenn hieraus nicht auf die Gleichwertigkeit des von Kraftfahrern einerseits und Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge andererseits ausgehenden Gefährdungspotentials zu schließen ist, sind doch die von letzteren ausgehenden Risiken bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr so erheblich, dass die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ohne weiteres gerechtfertigt ist. Die Interessen des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs müssen zurücktreten.

Denn das Ausmaß seiner Alkoholproblematik und das von ihm ausgehende Gefährdungspotential können zuverlässig nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgeklärt werden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, sind nicht nur die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Klägers anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher zu beleuchten und zu bewerten, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug besteht. Vielmehr muss, wenn von dem Kläger eine Änderung des Trinkverhaltens zu fordern ist, diese auch hinreichend stabil sein, so dass auch eine gutachterliche Bewertung des Änderungsprozesses erfolgen muss.

Nach alledem ist dem Kläger eine Berufung auf die Unangemessenheit der Gutachtenbeibringung mit der Begründung, er habe mit dem Fahrrad nur eine sehr kurze Strecke bei nur geringem Verkehrsaufkommen zurückgelegt, von vornherein nicht möglich. Ausschlaggebend für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anforderung ist nämlich das aufgrund des vergangenen Verhaltens zu erwartende zukünftige Gefährdungspotential; wann, wo und unter welchen Umständen der Kläger aufgrund des anzunehmenden fehlenden Trennungsvermögens zukünftig mit dem Rad unterwegs sein wird, lässt sich aber ohne sachverständige Hilfe nicht ermitteln. Dass der Kläger seit der Trunkenheitsfahrt nicht mehr auffällig geworden ist, ist ebenfalls unerheblich, weil ihm aufgrund des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung eine Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer derzeit ohnehin nicht gestattet ist. Vorliegend hat der Kläger zudem - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - mit einer die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit erheblich überschreitenden Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰ am Straßenverkehr teilgenommen. Wer sich unter einem derartig überhöhten Alkoholeinfluss überhaupt noch auf dem Fahrrad halten und dazu noch einigermaßen orientieren kann, leidet regelmäßig an einer ausgeprägten Alkoholproblematik mit hoher Rückfallgefahr.

Hat der Kläger das somit von ihm zu Recht geforderte Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beigebracht, durfte die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Ungeeignetheit zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge schließen. Nachvollziehbare sachliche Gründe für seine Weigerung hat der Kläger nicht dargetan.

Hiernach hat die Straßenverkehrsbehörde die in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV genannten Maßnahmen zu ergreifen. Zwar muss sie bei erwiesener Nichteignung tätig werden, die Auswahl der Maßnahme (Untersagung, Beschränkung oder Anordnung der erforderlichen Auflagen) liegt aber in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorrang des jeweils geeigneten milderen Mittels zu beachten hat (vgl. zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 15. April 2011 - 10 A 10894/10.OVG -, juris, m.w.N.) In der Regel allerdings wird bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Kraftfahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr vor Gefahr zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung - anders als bei der bedingten Fahreignung - grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen muss die Fahrerlaubnisbehörde das Fahrzeugführen untersagen; ihr Auswahlermessen hat sich auf Null reduziert. So liegt es hier, so dass die fehlende Ausübung des Auswahlermessens durch die Beklagte unschädlich ist. Der Senat folgt insoweit nach Maßgabe des § 130b Satz 2 VwGO der Begründung des Verwaltungsgerichts, insbesondere auch der Einschätzung, der Behörde fehle die fachliche Kompetenz zur Entscheidung, ob und wenn ja welche Auflagen zur Abwehr einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Betroffenen geeignet sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.