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BGH Urteil vom 11.02.1992 - VI ZR 133/91 - Zur Verjährung von deliktischen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern

BGH v. 11.02.1992: Zur Verjährung von deliktischen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern


Der BGH (Urteil vom 11.02.1992 - VI ZR 133/91) hat entschieden:
  1. Sind innerhalb der regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalles zuständig, dann kommt es für den Beginn der Verjährung auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresse zuständigen Stelle an (Bestätigung BGH, 1986-04-22, VI ZR 133/85, VersR 1986, 917).

  2. Der Einwand der Verwirkung kann einem deliktischen Anspruch vor Ablauf der dreijährigen Verjährung grundsätzlich nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

Tatbestand:

Das Mitglied B. der klagenden Landesversicherungsanstalt wurde am 7. Juli 1980 bei einem Verkehrsunfall als Beifahrer im Fahrzeug des Erstbeklagten durch dessen Verschulden schwer verletzt. B. ist seitdem erwerbsunfähig; er erhält von der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Es ist außer Streit, dass der Erstbeklagte als Fahrer und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer nach §§ 823 ff. BGB bzw. § 3 Nr. 1 PflVG für die Unfallfolgen zu 2/3 einstehen müssen. Die Klägerin hat für B. unfallbedingte Leistungen in Höhe von 81.900,33 DM erbracht.

Mit der am 7. Februar 1990 bei Gericht eingereichten und den Beklagten am 19. Februar 1990 zugestellten Klage macht die Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO a.F.) Verdienstausfallansprüche des B. in Höhe von 54.600,22 DM nebst Zinsen geltend.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erhoben und behauptet, die Klägerin habe seit August 1981 Kenntnis von Schaden und Schädiger; sie habe - was unstreitig ist - bereits am 19. Februar 1982 aus Anlass dieses Unfalls einen Rentenbescheid erlassen. Außerdem haben die Beklagten geltend gemacht, dass die Klageansprüche verwirkt seien.

Dem hat die Klägerin entgegengehalten, dass ihre Rechtsabteilung, die für die Geltendmachung von Regressansprüchen allein zuständig sei, erst am 10. Februar 1987 von dem vorliegenden Regressfall Kenntnis erhalten habe. Ihre mit dem Schadensfall befasste Leistungsabteilung habe es zunächst unter Verletzung der einschlägigen Organisationsvorschriften versäumt, die Rechtsabteilung von dem Regressfall zu unterrichten; ein für die Benachrichtigung der Rechtsabteilung vorgesehenes Formblatt sei versehentlich in die Akte eingeheftet worden, so dass diese in der Leistungsabteilung verblieben sei, bis der Sachbearbeiterin bei der Bearbeitung des dritten Rentenantrags des Verletzten am 10. Februar 1987 aufgefallen sei, dass die gebotene Unterrichtung der Rechtsabteilung bisher unterblieben sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageansprüche weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts wäre die Verjährung der Klageansprüche zwar nicht eingetreten, wenn sich der Vortrag der Klägerin, nach dem die Bediensteten der Rechtsabteilung erst am 10. Februar 1987 von dem vorliegenden Schadensfall Kenntnis erlangt haben, als wahr erweisen würde. Es bedürfe jedoch nicht der Erhebung der hierzu angebotenen Beweise, weil die Klage jedenfalls wegen Verwirkung der Klageansprüche abzuweisen sei. Die Geltendmachung dieser Ansprüche nach mehr als 6 1/2 Jahren nach dem Unfall sei illoyal; dass die Rechtsabteilung von dem Schadensfall erst so spät Kenntnis erlangt habe, beruhe auf dem Fehlen jeglicher Kontrollen der Weiterleitung der Akten an diese Abteilung und damit auf einem Organisationsmangel, für dessen Folgen die Klägerin einstehen müsse. Zur illoyalen Anspruchsgeltendmachung komme hinzu, dass die Zweitbeklagte, die im Innenverhältnis der Beklagten die geforderte Leistung allein zu erbringen habe, darauf vertraut habe, dass Ansprüche wegen eines unfallbedingten Verdienstausfalls nicht mehr erhoben würden.


II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.

1. Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreift, wenn sich das Vorbringen der Klägerin zur verspäteten Unterrichtung ihrer Rechtsabteilung von dem vorliegenden Regressfall als wahr erweist.

a) Die Beklagten können mit ihrer Verjährungseinrede nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerin, auf die die Klageansprüche bereits im Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche übergegangen sind, schon vor dem 7. Februar 1987 von dem Schaden, dem Schädiger und dem Unfallhergang Kenntnis erlangt hat (§§ 852 Abs. 1, 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass ihre Rechtsabteilung aber erst am 10. Februar 1987 von dem Regressfall Kenntnis erhalten habe. Auf das Wissen der Bediensteten dieser Abteilung, die in der Landesversicherungsanstalt für die Geltendmachung von Regressansprüchen allein zuständig ist, kommt es für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB an. Nach den Grundsätzen, die der Senat für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB in derartigen Fällen entwickelt hat, richtet sich der Beginn der Verjährung nämlich nach dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bedienstete des verfügungsbefugten (regressbefugten) Leistungsträgers die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis erlangt (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 m.w.N.). Sind - wie hier - innerhalb der regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig, dann kommt es auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresse zuständigen Stelle an, hier also auf das Wissen der Bediensteten der Rechtsabteilung (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 -VersR 1986, 917, 918).

Erfolglos beruft sich die Revisionserwiderung darauf, dass im Streitfall die Landesversicherungsanstalt sowohl für die Leistungen an den Geschädigten als auch für den Regress gegenüber dem Schädiger zuständig ist, während in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 22. April 1986 (aaO) zugrunde lag, die Zuständigkeit für die Leistung und den Regress unter zwei Behörden aufgeteilt war. Diese Verschiedenheit der Fallgestaltungen bedeutet in dem Zusammenhang, um den es hier geht, keinen rechtserheblichen Unterschied. Entscheidend ist für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB allein, in welchem Zeitpunkt die Bediensteten der für die Vorbereitung und Verfolgung der Regressansprüche zuständigen Stelle den nach § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Kenntnisstand erlangt haben, gleichgültig, ob der Schadensfall auch im übrigen von derselben Behörde abgewickelt wird oder nicht. Dies ist die Konsequenz der Besonderheit des § 852 Abs. 1 BGB, die darin besteht, dass diese Vorschrift wegen der Eigenart der deliktischen Ansprüche den Beginn der Verjährung im Unterschied zu anderen Vorschriften nicht von einem objektiven Anknüpfungspunkt, sondern von einem subjektiven Erfordernis - einem bestimmten Wissensstand des Verletzten - abhängig macht.

Dies bedeutet, dass sich der Vortrag der Klägerin gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten als erheblich erweist.

b) Demgegenüber macht die Revisionserwiderung ohne Erfolg geltend, dass schon die für die Rentenbewilligung zuständige Leistungsabteilung wegen des hierarchischen Aufbaus der Behörde ihr Wissen als "Wissensvertreterin" der Organisationsspitze und über diese auch der Rechtsabteilung vermittelt habe. Eine Zurechnung der Kenntnis des "Wissensvertreters" setzt voraus, dass er von dem Anspruchsträger mit der Erledigung der in Rede stehenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden ist (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - aaO S. 735 und vom 22. April 1986 aaO). Nun ist zwar die Leistungsabteilung mit dem Schadensfall verantwortlich befasst gewesen; nach dem hier zugrunde zu legenden Organisationsplan der Klägerin indes nicht in Richtung auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die allein Aufgabe der Rechtsabteilung war. Nach Auffassung des erkennenden Senats muss auch in solchen Fällen auf diese Zuständigkeit abgehoben werden. Nur so ist dem Sinn des § 852 BGB, der insoweit dem Schutz des Geschädigten Vorrang einräumt, zuverlässig genügt. Diese Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB auf Fälle der vorliegenden Art bietet im übrigen auch die beste Gewähr für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Demgegenüber würde die von der Revisionserwiderung vertretene Auffassung, dass schon die Kenntnis irgendeines mit der Sachbehandlung befassten Bediensteten den Lauf der Verjährung auslöst, zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

2. Der damit gebotenen Beweiserhebung über die hier in Rede stehenden Behauptungen der Klägerin konnte sich das Berufungsgericht nicht als enthoben erachten. Entgegen seiner Auffassung scheitert die Geltendmachung der Klageansprüche nicht am Einwand der Verwirkung.

Die Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts zum Einwand der Verwirkung sind allerdings nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass § 242 BGB in den Fällen einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung dem Anspruchsgegner das Recht gewährt, den Einwand der Verwirkung geltend zu machen (vgl. BGHZ 92, 184, 187). Es ist auch richtig, dass die Verwirkung eines Anspruchs schon vor der Verjährung eintreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82 - NJW 1984, 1684 m.w.N.); darin liegt gerade ihre besondere Bedeutung in der Praxis. Die Rechtsprechung macht indes den Einwand der Verwirkung von Voraussetzungen abhängig, die im Streitfall zumindest zum Teil nicht vorliegen.

Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80 - NJW 1982, 1999). Es ist schon fraglich, ob die erste dieser Voraussetzungen - das Unterlassen der an sich möglichen Geltendmachung des Rechts während einer längeren Zeitspanne - hier angenommen werden kann. Insoweit gilt nämlich allgemein der Grundsatz, dass um so seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - LM BGB § 242 (Cc) Nr. 46). Der Gesetzgeber hat sich in § 852 Abs. 1 BGB nur unter Überwindung gewichtiger Bedenken für die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren entschieden (vgl. Motive zum BGB Bd. 2 S. 742). Schon daraus ergibt sich, dass dem Verletzten nach Erlangung der in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Kenntnis ein Zeitraum von drei Jahren für die Geltendmachung seiner Ansprüche grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleiben soll.

Der Einwand der Verwirkung scheitert jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. Ein Recht ist, wie gesagt, verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Dieser Tatbestand des Verstoßes gegen Treu und Glauben liegt dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGHZ 105, 290, 298 m.w.N.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, dass es hier Umstände gegeben hat, die zur Bildung eines solchen Vertrauenstatbestandes hätten führen können. Nach diesen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin erstmals durch ein Schreiben vom 18. Februar 1987 gegenüber der Zweitbeklagten mit Ansprüchen aus diesem Schadensfall hervorgetreten ist. Die Geltendmachung dieser Ansprüche schloss für die Beklagten die Bildung eines Vertrauenstatbestandes im genannten Sinn für die Zukunft aus. Für den Zeitraum vor dem 18. Februar 1987 gilt nichts anderes. Während dieses Zeitraumes verblieb es bei einem bloßen Schweigen der Klägerin und damit bei dem bloßen Zeitablauf. Anerkanntermaßen ist aber aufgrund des bloßen Zeitablaufs die Annahme, dass für den Verpflichteten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1984, aaO.). Der behauptete Organisationsmangel trägt nicht den Gedanken der Verwirkung. Es kommt hier hinzu, dass sich den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht einmal entnehmen lässt, dass den Beklagten vor dem Zugang des Schreibens vom 18. Februar 1987 überhaupt bekannt gewesen ist, dass die Klageansprüche auf die Klägerin übergegangen sind; folglich kann gar nicht erst davon ausgegangen werden, dass die Beklagten vor diesem Zeitpunkt überhaupt darauf vertrauen konnten, die Klägerin werde die Klageansprüche nicht mehr geltend machen.


III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm die Möglichkeit zu geben, Feststellungen darüber zu treffen, ob das Vorbringen der Klägerin zur Kenntniserlangung der Bediensteten ihrer Rechtsabteilung zutrifft. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Beweisaufnahme hierüber nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die für die Voraussetzungen der Verjährung beweisbelasteten Beklagten hierzu nichts vorgetragen und unter Beweis gestellt haben. Es handelt sich hier um interne Vorgänge aus dem Bereich der Klägerin; hierzu kann ein substantiierter Vortrag der Beklagten nicht erwartet werden, vielmehr können sie sich darauf beschränken, das Vorbringen der Klägerin zu bestreiten.