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OVG Hamburg Urteil vom 14.08.2001 - 3 Bf 429/00 - Zum Abschleppen eines Fahrzeugs vor einer Bordsteinabsenkung trotz Standortbenachrichtigung

OVG Hamburg v. 14.08.2001: Zum Abschleppen eines Fahrzeugs vor einer Bordsteinabsenkung trotz Standortbenachrichtigung


Das OVG Hamburg (Urteil vom 14.08.2001 - 3 Bf 429/00) hat entschieden:
  1. Die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs zwecks Störungsbeseitigung kann geboten sein, wenn er selbst durch Hinterlassen einer Nachricht den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Fahrzeugs gibt.

    Ein im Fahrzeug ausgelegter vorgefertigter Zettel mit der Aufschrift "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort" und der Angabe der Handynummer genügt hierfür nicht, weil sich aus ihm für die Polizei kein der Angabe des jeweiligen Aufenthaltsortes vergleichbares überprüfbares und hinlänglich bestimmtes Kriterium dafür ergibt, wann der Fahrer auf Anruf bei dem Fahrzeug eintreffen wird, und sich der Nachricht zudem kein Bezug zu der konkreten Situation entnehmen lässt.

  2. Das Parken vor einer Bordsteinabsenkung rechtfertigt eine kostenpflichtige Umsetzung des Fahrzeugs. Durch das verbotswidrige Parken ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit gegeben. Diese Störung kann nicht auf andere Weise als durch das Abschleppen des Pkw beseitigt werden, wenn der Fahrzeugführer nicht zugegen ist.

Siehe auch Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein und Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotenem Parken vor einem abgesenkten Bordstein


Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung eines Gebührenbescheides über Abschleppkosten.

Der Kläger parkte am 25. Januar 1999 seinen Pkw in der M-straße/Ecke T-straße vor einer Bordsteinabsenkung, an der ein Fußweg einmündet. Ein Bediensteter der Beklagten veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs durch ein privates Unternehmen.

Mit Bescheid vom 24. März 1999 machte die Beklagte für das Beiseiteräumen des Fahrzeugs Kosten in Höhe von 173,10 DM geltend. Zur Begründung hieß es, das Fahrzeug habe von 11.25 Uhr bis 11.32 Uhr vor jener Bordsteinabsenkung geparkt und den Durchgang für die Fußgänger blockiert.

Der Kläger legte Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe dort nur weniger als 10 Minuten geparkt. Nachweisbar sei es zu keiner Behinderung gekommen. Der Fußweg werde angesichts der vorhandenen sehr gut ausgebauten Geh- und Radwege nur außerordentlich selten genutzt und sei nicht einmal mehr in dem aktuellen Straßenplan eingezeichnet. Im Übrigen habe er auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs einen etwa 10 x 10 cm großen Zettel mit der Aufschrift "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort" und der Rufnummer seines tragbaren Telefons ausgelegt. Auf eine telefonische Nachricht hin hätte er sein Fahrzeug in weniger als einer halben Minute entfernt.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Das Fahrzeug sei im Wege der unmittelbaren Ausführung gemäß § 7 Abs. 1 SOG zu Recht beiseite geräumt worden. Der Kläger habe gemäß § 7 Abs. 3 SOG für die entstandenen Kosten wie für die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung einzustehen. Er habe das Fahrzeug unter Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO geparkt. Nach einer Stellungnahme des zuständigen Polizeireviers werde der Fußweg dort häufig genutzt, und es sei durch das geparkte Fahrzeug zu diversen Behinderungen gekommen. Der im Wagen ausgelegte Zettel habe nach der einschlägigen Rechtsprechung keine Nachforschungspflicht ausgelöst. Die auch der Höhe nach rechtmäßigen Kosten setzten sich zusammen aus dem Werklohn des Abschleppunternehmers (100,36 DM), einer Personalkostenpauschale (57,00 DM) und einem auf die Summe erhobenen Gemeinkostenzuschlag von 10 %.

Mit seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Das Abschleppen des von ihm geparkten Fahrzeuges habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Der Gehweg, vor dessen Einmündung das Fahrzeug gestanden habe, werde kaum genutzt. Überdies habe er festgestellt, dass an der gleichen Stelle parkende Fahrzeuge auch über einen Zeitraum von bis zu sieben Stunden nicht abgeschleppt worden seien. Zudem hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, ihn telefonisch zum Wegfahren des Fahrzeugs aufzufordern. Die Entfernung des Pkw hätte dann sehr viel früher erfolgen können, da er sich seinerzeit in dem direkt gegenüberliegenden Gebäude aufgehalten habe.

Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 24. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat diesen Antrag mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Maßnahme der Beklagten sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung sei als mildere und zugleich besser geeignete Maßnahme nur die Kontaktaufnahme mit dem Kläger als Fahrer des störenden Fahrzeugs in Betracht gekommen. Zwar sei die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, den polizeirechtlich Verantwortlichen zu ermitteln, weil dem regelmäßig die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstünden. Hier jedoch habe der Kläger mit dem im Auto ausgelegten Zettel selbst Vorkehrungen dafür getroffen, dass er leicht, kurzfristig und zuverlässig erreichbar gewesen sei. Für den Polizeibeamten am Einsatzort sei erkennbar gewesen, dass sich der Kläger in unmittelbarer Nähe des Abstellorts habe aufhalten müssen und dort auch unproblematisch über Handy habe erreicht werden können. Der hiermit verbundene Aufwand sei nicht so erheblich, dass er angesichts der Erfolgsaussichten verzichtbar erscheine. Auch wenn die eingesetzten Beamten nicht über ein Telefon verfügten, hätte eine Verbindung über die Wache hergestellt werden können, wie dies bei der Auftragsvergabe an ein Abschleppunternehmen ohnehin erforderlich geworden sei.

Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor: Es bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung, vor der Anordnung des Abschleppens den Aufenthalt des Fahrers zu ermitteln, um ihm Gelegenheit zur Störungsbeseitigung zu geben. Der Kläger habe auch durch den von ihm ausgelegten Zettel keine Vorkehrungen dafür getroffen, dass er leicht, kurzfristig und zuverlässig erreichbar gewesen sei. Angaben, die hierauf hätten schließen lassen, habe die vom Kläger hinterlassene Nachricht nicht enthalten. Sein Aufenthaltsort habe nicht bestimmt werden können. Auch die örtlichen Gegebenheiten hätten die Annahme einer schnellen Erreichbarkeit des Klägers nicht nahegelegt. Selbst wenn er telefonisch erreicht worden wäre, hätte dies keine Gewähr für eine schnelle Störungsbeseitigung geboten, weil jeder Fahrer am Telefon eine entsprechende Zusage machen werde. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Argumentation auch nicht berücksichtigt, dass es sich hier um Massenverfahren handele. Das vom Gericht verlangte Vorgehen berge erhebliche Folgeprobleme, was die Erreichbarkeit der jeweiligen Störer, die Bindung von Personal in den Wachen durch die anfallenden Telefonate, die Dokumentation der Anrufe und die Überwachung der tatsächlichen Störungsbeseitigung angehe. Wenn es gleichwohl nötig werde, ein Abschleppfahrzeug anzufordern, müsse erneut Funkkontakt zur Wache aufgenommen werden. All dies sei ein nicht praktikables und unzumutbares Vorgehen. Das Gericht habe schließlich auch das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Entfernung des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs nicht beachtet, welches wegen des mit einem solchen Verhalten verbundenen Nachahmungseffekts bestehe. Zudem würde die angegriffene Entscheidung, wie deren Wiedergabe in der Presse zeige, eine missbräuchliche Nachahmung hervorrufen.

Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und bringt ergänzend vor: Er habe sein Fahrzeug innerhalb einiger Sekunden entfernen können, da er sich nur wenige Meter entfernt aufgehalten habe. Durch den Zettel, namentlich den Zusatz "komme sofort", sei die Bereitschaft und Möglichkeit versichert worden, das Fahrzeug selbst und unmittelbar zu beseitigen. Es sei nicht nötig, auf jenem Zettel zusätzlich den konkreten Aufenthaltsort zu vermerken. Dieser könne nämlich wechseln, ohne dass die unverzügliche Rückkehr zum Fahrzeug behindert wäre. Den seinerzeit angebrachten Zettel habe er nicht nur in dieser Situation, sondern wiederholt gebraucht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Sachvorgang der Beklagten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.


Entscheidungsgründe:

I.

Die vom Senat zugelassene und -- nach fristgemäß erfolgter Begründung und Stellung eines Berufungsantrags -- auch sonst zulässige Berufung (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 3 VwGO) der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger dem Grunde nach zu Recht für die Kosten, die durch das Abschleppen des von ihm straßenverkehrsordnungswidrig geparkten Pkw entstanden sind, in Anspruch genommen (1.), und die Gebührenforderung der Beklagten besteht auch in der geltend gemachten Höhe (2.).

1. Die Verpflichtung des Klägers, die durch das Abschleppen des von ihm geparkten Pkw entstandenen Kosten zu erstatten, beruht auf §§ 7 Abs. 1 u. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung -- SOG -- vom 14. März 1966 (GVBl. S. 77, m.spät.Änd.). Danach kann die Beklagte die Kosten einer im Wege der unmittelbaren Ausführung vorgenommenen Maßnahme von dem Pflichtigen erstattet verlangen. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Das Fahrzeug ist im Wege der unmittelbaren Ausführung abgeschleppt worden (a). Die von der Beklagten getroffene Maßnahme war auch rechtmäßig (b), weshalb der Kläger für die Kosten einzustehen hat (c).

a) Die Beklagte ist im Wege der unmittelbaren Ausführung tätig geworden, weil der Kläger das Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) hatte. Vor einer Bordsteinabsenkung ist das Parken gem. § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO verboten. Eine Parkverbotsregelung durch ein gesondertes Verkehrszeichen, das nach allgemeiner Auffassung als (sofort vollziehbarer) Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung anzusehen und ggf. im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken ist (BVerwG in st.Rspr., vgl. etwa Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316, 318; OVG Hamburg, Urt. v. 27.6.1991, NJW 1992 S. 1909; Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169), bestand dort nicht.

b) Die im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffene Maßnahme der Beklagten war auch rechtmäßig, was Voraussetzung für die Geltendmachung eines hierauf beruhenden Erstattungsanspruchs ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1984, DÖV 1984 S. 887; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169).

Gemäß § 7 Abs. 1 SOG darf eine Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung nur getroffen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewendet oder eine Störung dieser Schutzgüter nicht beseitigt werden kann.

aa) Hier war eine Störung der öffentlichen Sicherheit gegeben. Die öffentliche Sicherheit beinhaltet den Schutz der öffentlichen Rechtsordnung (und damit auch der Normen der Straßenverkehrsordnung), soweit sie bestimmte Gebote oder Verbote enthält (vgl. etwa OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169).

bb) Diese Störung konnte nicht auf andere Weise als durch das Abschleppen des Pkw beseitigt werden. § 7 Abs. 1 SOG verpflichtet die Behörde, grundsätzlich auch die Störungsbeseitigung durch den Störer selbst in Betracht zu ziehen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. S. 169). Eine Maßnahme darf im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Polizei nur dann erfolgen, wenn die Heranziehung des Störers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keinen Erfolg verspricht und deshalb ausscheidet. So aber liegt es hier.

Die Heranziehung des Klägers, der als Verursacher der Störung gem. § 8 Abs. 1 SOG polizeirechtlich verantwortlich war, versprach keinen Erfolg.

Unzweifelhaft hatte sich der Kläger von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und stand deshalb nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Störungsbeseitigung zur Verfügung (vgl. dazu VGH München, Urt. v. 16.1.2001, NJW 2001 S. 1960, 1961). Nach gefestigter Rechtsprechung auch des erkennenden Senats sind in einer solchen Situation grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.1983, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169; VGH München, Urt. v. 16.1.2001, NJW 2001 S. 1960, 1961).

Hingegen kann die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers geboten sein, wenn er selbst den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, NJW 1990 S. 931; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; OVG Koblenz, Urt. v. 22.5.1990, NVwZ-RR 1991 S. 28; Urt. v. 11.5.1999, NJW 1999 S. 3573, 3574; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169; Klenke, NWVBl 1994 S. 288, 290; Vahle, DVP 2001 S. 58, 63). Als solcher Hinweis kommt insbesondere eine im Fahrzeug vom Fahrer hinterlassene (deutlich lesbare) Nachricht, die entsprechende Angaben enthält, in Betracht. Es obliegt dem eingesetzten Beamten, sich mit einem Blick in das Fahrzeug über das Vorhandensein einer solchen Nachricht zu vergewissern, die regelmäßig, wie auch bei Parkscheinen, Parkscheiben und anderen Berechtigungen üblich, auf dem Armaturenträger hinter der Windschutzscheibe ausgelegt sein wird. Einem derartigen Hinweis ist dann nachzugehen, wenn damit ein unzumutbarer Aufwand nicht verbunden und eine kurzfristige und zuverlässige Beseitigung der Störung durch den Verursacher zu erwarten ist. Ergibt die Nachricht etwa, dass der Verantwortliche das Fahrzeug im engsten Nahbereich vor seinem derzeitigen Aufenthaltsort geparkt hat, ist es dem eingesetzten Beamten im Regelfall zumutbar, die entsprechende Örtlichkeit aufzusuchen und den Störer zum Wegfahren aufzufordern (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.1984, DAR 1985 S. 127, 128; OVG Koblenz, Urt. v. 11.5.1999, NJW 1999 S. 3573, 3574; VG Hamburg, Urt. v. 17.12.1998 -- 20 VG 3197/98). Allerdings wird dem zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs eingesetzten Beamten dabei kein übermäßiger Einsatz -- etwa der Versuch, den Verantwortlichen in größerer Entfernung oder im oberen Stockwerk eines mehrgeschossigen Hauses aufzusuchen -- abzuverlangen sein. Die insoweit erforderliche Wertung ist aus der Sicht des eingesetzten Polizeibeamten zu treffen und unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Einen solchen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit hatte der Kläger indes nicht gegeben. Die Beklagte musste der vom Kläger zurückgelassenen Nachricht deshalb nicht nachgehen, weil ihr Informationsgehalt zu unbestimmt war, um daran die Verpflichtung zu knüpfen, vor dem eingespielten und zuverlässigen Verfahren des Abschleppens den Versuch zu unternehmen, den Kläger zur Selbstvornahme zu veranlassen.

Allerdings hatte der Kläger seinen Zettel (unstreitig) sichtbar ausgelegt. Ferner hält der Senat den erforderlichen Benachrichtigungsaufwand -- einen Anruf unter der genannten Telefonnummer -- im Regelfall auch dann für zumutbar, wenn der eingesetzte Beamte nicht selbst über ein tragbares Telefon verfügt und telefonischen Kontakt nur über seine Wache, zu der er Verbindung per Funk hält, herstellen kann. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass dies grundsätzlich schon deshalb zumutbar ist, weil es im Wesentlichen dem Vorgehen bei der Anforderung eines Abschleppfahrzeugs entspricht. Anders wird es etwa zu beurteilen sein, wenn in einer Vielzahl von verbotswidrig geparkten und gleichermaßen störenden Fahrzeugen jeweils Zettel mit den Telefonnummern der Fahrer ausgelegt sind und der Versuch, sämtliche Fahrer anzurufen, einen unzumutbaren Gesamtaufwand darstellen würde oder wenn Gefahr im Verzuge im Einzelfall ein unverzügliches Einschreiten erfordert.

Bei der Wertung, dass ein Anruf bei dem Störer grundsätzlich zumutbar ist, verkennt der Senat nicht, dass dies mit einigem Aufwand für die Beklagte verbunden wäre. Doch ist nicht dargelegt oder erkennbar, dass dies die Beklagte unter Kosten- oder Zeitgesichtspunkten überfordern oder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nachhaltig beeinträchtigen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinesfalls geboten erscheint, mehr als einen Anrufversuch zur Benachrichtigung des Verantwortlichen zu unternehmen. Das Risiko der Nichterreichbarkeit hat generell der Störer zu tragen. Auch hält sich der für die "Erfolgskontrolle" am Abschlepport anfallende zusätzliche Zeitaufwand in Grenzen: für den Regelfall wird dem Verantwortlichen zur Einlösung seiner telefonisch gemachten Zusage, das Fahrzeug zu entfernen, ein Zeitraum von 5 Minuten zuzubilligen sein. Dieser zusätzliche Aufwand wird dadurch aufgewogen, dass die Belastung des Polizeipflichtigen mit den Kosten der unmittelbaren Ausführung sowie der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfallen, und dass die Störung im Idealfall nicht nur schneller als im Wege der unmittelbaren Ausführung/Ersatzvornahme beseitigt wird, sondern auch mit deutlich geringeren Beeinträchtigungen für Anwohner und andere Verkehrsteilnehmer, wie sie mit einen Abschleppeinsatz häufig verbunden sind.

Jedoch war der Zettel des Klägers zu unbestimmt, weil er lediglich die Aussage enthielt, bei einer Störung (auf Anruf) "sofort" zu kommen. Damit war weder erkennbar, dass die Störung (auf Anruf) zeitnah beseitigt werden konnte (1) noch dass hierzu die ernstliche Bereitschaft bestand (2).

(1) Der Nachricht war schon deshalb kein eingrenzbarer Zeitraum bis zum in Aussicht gestellten Wegfahren des Fahrzeugs zu entnehmen, weil das Adverb "sofort" nach allgemeinem Sprachgebrauch keine objektive Zeitangabe enthält. Wann der Betreffende am Abstellort eintreffen wird, und nur darauf kommt es an, muss der eingesetzte Beamte indes schon der jeweiligen Nachricht entnehmen können. Fehlt es an nachvollziehbaren Angaben, bleibt er hinsichtlich des Zeitpunkts der eigenhändigen Störungsbeseitigung durch den Verantwortlichen auf dessen nicht nachvollziehbare Einschätzung verwiesen. Auch eine bloße Zeitangabe auf dem ausgelegten Zettel würde dem Beamten insoweit keine hinlänglich bestimmte Prognose erlauben. Denn etwa die Erklärung "komme in 1 Minute" würde nichts daran ändern, dass sie auf einer dem Empfänger der Information nicht einsichtigen Fremdeinschätzung beruht. Ein in diesem Sinne für den Adressaten der Nachricht überprüfbares und damit hinlänglich bestimmtes Kriterium dafür, wann der Fahrer auf Anruf bei dem Fahrzeug eintreffen wird, besteht hingegen in der Angabe des jeweiligen Aufenthaltsortes. Denn aus einer derartigen Ortsangabe kann der Beamte unschwer darauf rückschließen, wann der Betreffende (bestenfalls) im Stande sein würde, das Fahrzeug eigenhändig zu entfernen. Nur auf Grund einer solchen eigenen Einschätzung kann der Beamte sachgerecht entscheiden, ob und welche Verzögerungen im Hinblick auf das Ausmaß der Störung im Einzelfall noch hinnehmbar sind.

(2) Aus der Sicht des eingesetzten Beamten war auch keine ernstliche Bereitschaft zum Wegfahren des Fahrzeugs erkennbar. Die Verbindlichkeit der Nachricht des Klägers wurde insoweit dadurch beeinträchtigt, dass ihr kein Bezug zu der konkreten Situation zu entnehmen war. Der ausgelegte Zettel passte von seinem Inhalt vielmehr für jeden Fall verbotswidrigen und störenden Parkens und wurde vom Kläger auch so verwendet. Wird jedoch eine solche Nachricht ohne weitere individualisierende Angaben -- oder gar vorgefertigt etwa in Form eines Aufklebers -- benutzt, muss dies dem Beamten als gleichsam routinemäßig-unbewusster Gebrauch erscheinen. Dies begründet bei lebensnaher Würdigung jedoch nicht die sichere Annahme, der Fahrer sei sich beim Verlassen des Fahrzeugs hinlänglich bewusst gewesen, er werde im konkreten Einzelfall auch erreichbar und kurzfristig zum Wegfahren des störenden Fahrzeugs bereit und imstande sein. Im Hinblick darauf, dass auch der Besitzer eines tragbaren Telefons aus einer Vielzahl von Gründen, gewollt oder ungewollt, (vorübergehend) nicht erreichbar sein kann (vgl. insoweit zum stationären Telefon VGH Kassel, Urt. v. 18.5.1999, DÖV 1999 S. 916, 917), wäre es generell nicht hinlänglich erfolgversprechend, auf eine ohne erkennbaren Situationsbezug verwendete Nachricht zu reagieren. Ist der Situationsbezug im Einzelfall nicht evident, bedarf es nach Auffassung des Senats deshalb zusätzlicher Angaben, um dem Beamten einen Rückschluss darauf zu erlauben, dass der Verwender zur eigenhändigen Beseitigung der Störung ernstlich bereit und imstande ist. Eine solche zusätzliche Angabe kann etwa die Nennung des Datums sein.

Gemessen hieran musste es dem eingesetzten Beamten als zumindest zweifelhaft erscheinen, ob der Kläger verlässlich und ohne weitere Verzögerungen zum Wegfahren des PKW hätte veranlasst werden können. Ein Anruf unter der angegebenen Telefonnummer war deshalb nicht geboten.

cc) Die Maßnahme stand auch im Übrigen mit den Anforderungen des gerade im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Fahrzeugen zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE Bd. 90 S. 189, 193; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3. 2000, NJW 2001 S. 168, 169) in Einklang.

Allerdings rechtfertigt der bloße Verstoß gegen eine Rechtsnorm für sich genommen das Abschleppen eines Fahrzeugs grundsätzlich nicht (BVerwG, a.a.O. S. 193). Es mag auch auf sich beruhen, ob die Beklagte insoweit auf die negative Vorbildwirkung abstellen durfte. Die Bordsteinabsenkung war nämlich bereits durch den vom Kläger geparkten Pkw blockiert und ein gleicher Rechtsverstoß damit faktisch unmöglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, NJW 1990 S. 931). Die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, war aber jedenfalls deshalb nicht unverhältnismäßig, weil es andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar behinderte (vgl. etwa OVG Schleswig, Urt. v. 28.2.2000, NordÖR 2000 S. 458, 459; OVG Hamburg, a.a.O. S. 169). Denn etwa Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer konnten die Bordsteinabsenkung nicht nutzen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 15.5.1998, DAR 1998 S. 405, 406). Ob der dort einmündende Fußweg lediglich untergeordnete Bedeutung hat, ist rechtlich unerheblich, solange er nicht aufgehoben und die Bordsteinabsenkung damit funktionslos geworden ist. Das ist jedoch unzweifelhaft nicht der Fall.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei hinsichtlich der Dauer und der Auswirkungen der Störung lediglich ein nicht ins Gewicht fallender Verstoß anzulasten. Einen geringfügigen Verstoß, der ein besonders sorgfältiges Abwägen der für und gegen eine Vollzugsmaßnahme sprechenden Gründe erfordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1977, NJW 1978 S. 656, 657), vermag der Senat nicht zu erkennen.

In welchem Umfang es durch das Fahrzeug tatsächlich zu Behinderungen gekommen ist, ist für die Annahme einer erheblichen Störung ohne rechtliche Bedeutung. Es reicht aus, dass es, wie hier, durch das Fahrzeug jederzeit zu Behinderungen hätte kommen können. Deren Zahl hängt dagegen weitgehend vom Zufall ab und ist damit für die Bewertung des Ausmaßes der Störung ohne Belang (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.2.2000, NordÖR 2000 S. 458, 459).

Auch aus der relativ kurzen Dauer der Störung kann der Kläger nichts für sich herleiten. Denn er macht nicht etwa geltend, dass er den Wagen erkennbar nur für ganz kurze Zeit verbotswidrig habe parken und alsbald zum Fahrzeug zurückkehren wollen. Vielmehr ist gerade aus dem Umstand, dass er jenen Zettel ausgelegt hatte, zu schließen, dass er dort für längere Zeit parken wollte und deshalb mit seiner baldigen Rückkehr nicht zu rechnen war. Eine mit der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verbundene Störung muss die Beklagte aber nicht für unabsehbare Zeit hinnehmen, sondern kann unverzüglich polizeiliche Maßnahmen einleiten.

Unerheblich ist schließlich auch, ob in der Vergangenheit an demselben Ort Fahrzeuge mehrere Stunden geparkt hatten, ohne abgeschleppt worden zu sein. Der Beklagten obliegt keine kontinuierliche Überwachung des ruhenden Verkehrs. Insofern ist nichts dafür ersichtlich, dass sie das Parken vor jener Bordsteinabsenkung sonst bewusst geduldet hatte. Eine Selbstbindung bzw. ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, dass die Beklagte gegen den polizeiwidrigen Zustand in seinem Falle nicht einschreiten würde (vgl. etwa Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 387), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

c) Gem. § 7 Abs. 3 SOG kann die Beklagte vom Kläger als polizeirechtlich Verantwortlichem (§ 8 Abs. 1 SOG) die Kosten der unmittelbaren Ausführung erstattet verlangen. Ihre Erwägungen im Widerspruchsbescheid dazu, von diesem Erstattungsanspruch im Ermessenswege nicht abzusehen, begegnen keinen Bedenken.

2. Die den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegende Erstattungsforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe.

Gem. § 7 Abs. 3 SOG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes -- HmbVwVG -- vom 13.3.1961 (GVBl S. 79, 136 -- m. spät. Änd.) waren die Kosten nach den Aufwendungen der Beklagten festzusetzen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen bestehen aus dem Betrag, den der Abschleppunternehmer in Rechnung gestellt hat (100,36 DM) und den angefallenen eigenen Aufwendungen (57,00 DM), die pauschal festzusetzen waren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Vollstreckungskostenordnung -- HmbVKO -- vom 24.5.1961, GVBl. S. 169 -- m. spät. Änd.)

Der geltend gemachten Werklohn des Abschleppunternehmers beruht auf einer Festpreisvereinbarung, welche die Beklagte mit dem im Ausschreibungsverfahren ermittelten Unternehmer getroffen hat.

Dies Verfahren und der derart ermittelte Kostensatz unterliegen nach der Rechtsprechung des Senats keinen Bedenken (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 171).

Die von der Beklagten pauschal geltend gemachten eigenen Personalaufwendungen können gem. § 1 Abs. 2 lit. a HmbVKO in der geltend gemachten Höhe grundsätzlich ebenfalls erstattet verlangt werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.1986, HmbJVBl. 1986 S. 99 = DÖV 1987 S. 257). Der Kläger hat die Berechtigung dieses Teils der Gesamtkosten nicht in Zweifel gezogen.

Der erhobene Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 10 % der entstandenen Aufwendungen ist gemäß § 77 Abs. 3 lit. a HmbVwVG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbVKO berechtigt.


II.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kostentragungspflicht auf § 154 Abs. 1 VwGO und im Übrigen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.