Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Lüdinghausen Urteil vom 27.03.2012 - 16 Cs - 82 Js 9592/11 - 13/12 - Zur Ausnahme von verschiedenen Fahrzeugarten von der Führerscheinsperre

AG Lüdinghausen v. 27.03.2012: Zur Ausnahme von verschiedenen Fahrzeugarten von der Führerscheinsperre


Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 27.03.2012 - 16 Cs - 82 Js 9592/11 - 13/12) hat entschieden:
Drohende wirtschaftliche Konsequenzen sind zwar ein Umstand, der im Rahmen der nach § 69a Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung über das Ausnehmen einzelner Fahrzeugarten von der Sperre eine Rolle spielen kann - für eine ausreichende Abschirmung der Gefährdung des Maßregelzwecks müssen jedoch weitere abschirmende Gesichtspunkte hinzutreten.


Gründe:

Der strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretene Angeklagte ist verheiratet und hat ein Kind im Alter von drei Jahren. Er ist von Beruf Berufskraftfahrer. Derzeit ist er arbeitslos und erhält monatlich 1.206,00 € netto. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Angeklagte hätte die Möglichkeit, bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wieder zu beginnen, wenn er eine Fahrerlaubnis erhalten/behalten würde. Der Angeklagte war nämlich zuletzt bei der Firma G in H beschäftigt. Die Zeit der Beschäftigung dauerte vom 01.09.2011 bis zum 31.12.2011. Aufgrund des Fahrerlaubnisentzugs im hiesigen Verfahren gemäß § 111a StPO wurde dem Angeklagten zum 31.12.2011 gekündigt. Der Angeklagte könnte direkt nach Ostern, als am 10.04.2012 mit dem bisher von ihm gefahrenen Fahrzeug wieder als Fahrer bei der genannten Firma beginnen, wofür jedoch der Besitz einer Fahrerlaubnis erforderlich wäre.

Am 04.11.2011 befuhr der Angeklagte gegen 23:35 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke Volvo Typ V40 mit dem amtlichen Kennzeichen ... als Fahrzeugführer in alkoholbedingten Zustand unter anderem die Bundesstraße 235. Die Untersuchung der ihm am 04.11.2011 um 23:58 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,65 ‰. Der Angeklagte hatte mehrere Flaschen Bier getrunken. Genaue Trinkmengen und Trinkzeitpunkte waren nicht mehr feststellbar, sodass das Gericht von den festgestellten 1,65 ‰ ausgegangen ist soweit es die Fahruntüchtigkeit anging. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können und müssen, dass er fahruntüchtig war. Er wusste, dass er ein Fahrzeug führte. Der Angeklagte war geständig. Er hat eingeräumt, nach der Arbeit Alkohol in größeren Mengen getrunken zu haben. Am Tatabend habe er die Menge des genossenen Alkohols wohl unterschätzt und sei deshalb noch seinen PKW gefahren. Der Angeklagte bestätigte, dass ihm auf freiwilliger Basis eine Blutprobe entnommen wurde. Die Höhe der Blutalkoholkonzentration 1,65 ‰ um 23:58 Uhr hat das Gericht durch urkundsbeweisliche Verlesung des Blutalkoholbefundes der F von dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 10.11.2011 feststellen können.

Der Angeklagte war dementsprechend wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu verurteilen. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten konnte ausgeschlossen werden, da selbst bei Rückrechnung mit maximalem Sicherheitsaufschlag und maximalem Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde für eine halbe Stunde Alkoholabbau 0,1 ‰ und als Sicherheitsaufschlag 0,2 ‰ auf die 1,65 ‰ aufzuschlagen wären, sodass der maximale Promillewert sich unterhalb von 2,0 ‰ befand.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis zu werten. Auch fehlende Voreintragungen mussten sich zu seinen Gunsten auswerten. Letztlich war auch für ihn zu berücksichtigen, dass er seine Fahrerlaubnis seit dem 19.12.2011 entbehrt. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht daher in dem zu behandelnden Einzelfall eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 € für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe eines jeden Tagessatzes ergibt sich aus den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Durch seine Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es lag durch die Trunkenheitsfahrt ein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB vor. Bei Bemessung der erforderlichen Sperrfrist hat das Gericht seine Erwägungen die fehlenden Vorbelastungen des Angeklagten eingestellt, die durchaus zeigen, dass der Angeklagte eine gereifte Persönlichkeit darstellt. Dies gilt umso mehr, als er als Berufskraftfahrer unterwegs ist und auch im Verkehrszentralregister keinerlei Punkte aufweist. Der Angeklagte schien noch beeindruckt durch das Verfahren und ihm drohenden Konsequenzen. Andererseits war zu berücksichtigen, dass eine Blutalkoholkonzentration von 1,65 ‰ durchaus eine Neigung zum Alkoholmissbrauch erkennen lässt, die es erforderlich macht, eine längere Sperre festzusetzen.

Unter Berücksichtigung aller für den Eignungsmangel maßgebenden Gesichtspunkte erschien dem Gericht eine Sperre von noch 6 Monaten für unerlässlich. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann der Angeklagte als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden. Der Verteidiger hat sich zudem für den Angeklagten darum bemüht, Fahrerlaubnisklassen aus der Sperrfristanordnung nach § 69 a Abs. 2 StGB auszunehmen und darauf verwiesen, dass der Angeklagte als Berufskraftfahrer wieder tätig werden könnte, wenn er im Besitz zumindest einer eingeschränkten Fahrerlaubnis für LKW wäre. Das Gericht hat jedoch die Gefährdung des Maßregelzwecks im vorliegenden Falle nicht für ausreichend abgeschirmt gehalten. Drohende wirtschaftliche Konsequenzen haben dabei grundsätzlich mit dem Eignungsmangel, der die Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigt nichts zu tun. Sie können freilich im Rahmen der Frage der Gefahrenabschirmung eine Rolle spielen, da sie unter Umständen tatsächlich neben anderen gefahrabschirmenden Umständen den ansonsten ungeeigneten Täter dazu veranlassen können, in Zukunft mit bestimmten Fahrerlaubnisarten von Trunkenheitsfahrten Abstand zu nehmen. Das Gericht hat aber keine weiteren gefahrenabschirmenden Umstände feststellen können und zwar insbesondere keine objektiv gefahrabschirmenden Umstände. Dementsprechend musste die Sperrfrist alle Fahrzeugarten umfassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.



Datenschutz    Impressum