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Amtsgericht Gmünden (Urteil vom 01.08.2011 - 1 Cs 952 Js 6185/11 - Zur Verhängung eines Fahrverbots statt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung

AG Gmünden v. 01.08.2011: Zur Verhängung eines Fahrverbots statt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung


Das Amtsgericht Gmünden (Urteil vom 01.08.2011 - 1 Cs 952 Js 6185/11) hat entschieden:
Auch wenn es sich um einen Regelfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis handelt, kann die Verhängung eines Fahrverbotes von drei Monaten ausreichend sein, wenn der Angeklagte, der als Monteur im Außendienst arbeitet, beruflich in besonderer Weise auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, und ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses droht, wenn er seinem Arbeitgeber für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten nicht für Fahrten mit dem Firmenfahrzeug zu Kundenbesuchen zur Verfügung steht.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die erkannte Strafe ist als Ergebnis der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände tat- und schuldangemessen (§ 46 StGB). Die Höhe des Tagessatzes entspricht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (§ 40 StGB).

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser geständig war. Dies drückt sich zum einen bereits in der Beschränkung des Einspruchs aus, zum anderen erfolgte auch in der Hauptverhandlung eine geständige und einsichtige Einlassung.

Der Angeklagte ist – abgesehen von einem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fahrt mit einem Roller im Jahr 2007, eingestellt nach § 47 JGG) – verkehrsrechtlich bislang nicht auffällig gewesen. Der Angeklagte erlitt durch die Tat selber einen erheblichen Eigenschaden. Bei seinem Pkw handelt es sich um einen Totalschaden.

Gegen den Angeklagten sprach, dass dieser drei Vorahndungen im BZR aufweist, wenngleich diese bereits längere Zeit zurückliegen und sämtlich noch nach dem Jugendgerichtsgesetz geahndet wurden.

Die Nebenstrafe des Fahrverbots (§ 44 StGB), dessen Warnungs- und Besinnungsfunktion auch durch eine Erhöhung der Strafe nicht mehr erreichbar erscheint, war in der festgesetzten Dauer zur zusätzlichen Einwirkung auf den Angeklagten unverzichtbar.

Das Gericht hat nicht verkannt, dass es sich bei dem zu ahndenden Delikt um einen Regelfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis handelt. Vorliegend ist allerdings die Verhängung eines Fahrverbotes von drei Monaten ausreichend, aber auch angemessen. Der Angeklagte ist beruflich in besonderer Weise auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Er arbeitet als Monteur im Außendienst. Bislang konnte während des Zeitraums der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagte mit einem Kollegen zu einer Großbaustelle mitgenommen werden. Nach Abschluss dieser Baustelle muss der Angeklagte wieder alleine mit dem Lieferwagen der Firma zu den Kunden fahren. In den weiteren Wochen des dreimonatigen Fahrverbotes kann dies noch überbrückt werden, indem der Angeklagte beispielsweise durch die Frau des Firmeninhabers gefahren wird. Für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten wäre dies aber nicht leistbar, so dass dem Angeklagten glaubhaft die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses droht.

Bei der Entscheidung, auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu verzichten war auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss handelte.

Zur Kompensation des Wegfalls der Entziehung der Fahrerlaubnis war die Anzahl der zu verhängenden Tagessätze angemessen zu erhöhen. ..."



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