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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss vom 15.12.2000 - 6 B 526/00 - Keine Verlängerung der Fahrerlaubnis Kl. C/CE bei Unterschreitung der Mindestanforderungen an das Sehvermögen

VG Braunschweig v. 15.12.2000: Keine Verlängerung der Fahrerlaubnis Kl. C/CE bei Unterschreitung der Mindestanforderungen an das Sehvermögen


Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Beschluss vom 15.12.2000 - 6 B 526/00) hat entschieden:
Nach §§ 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 76 Nr. 9 Satz 11 FeV wird eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE bis zu fünf Jahren verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die in § 12 Abs. 6 i.V.m. Anl. 6 Nr. 2.2 FeV festgesetzten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt. Nach § 12 Abs. 6 FeV ist die Sehfähigkeit mit einer augenärztlichen Untersuchung abzuklären, über deren Ergebnis vom Augenarzt ein Zeugnis oder Gutachten zu erstellen ist, das darüber Auskunft gibt, ob die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt werden. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE müssen nach Ziff. 2.2.2 der ab dem 01. Januar 1999 geltenden Anlage 6 zu den §§ 12 und 48 FeV folgende Mindestanforderungen an die zu den übrigen Sehfunktionen zählende "Beweglichkeit" erfüllen: keine Diplopie (= Doppelsehen), Schielen - auch zeitweilig - unzulässig".


Gründe:

I.

Der Antragsteller erhielt im Jahre 1965 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und am 10. August 1988 die Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ausweislich einer Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 04. Juli 2000 ist er dort seit zehn Jahren als Kraftfahrer beschäftigt und fährt beanstandungsfrei 40-Tonnen-Lkw-Kombinationen.

Am 05. Juni 2000 suchte der Antragsteller beim Antragsgegner um eine Umschreibung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 auf die Klassen C/CE nach. Er legte dazu ein augenärztliches Gutachten des Augenarztes Dr. S. vom 15. Juni 2000 vor. Daraus und in Verbindung mit einer ergänzenden Stellungnahme ergibt sich, dass der Antragsteller unter einem angeborenen Außenschielen seines rechten Auges leidet und dadurch ein Stereosehen nicht besitzt. Der Augenarzt regte an, im Hinblick darauf, dass der Antragsteller als Berufskraftfahrer jahrelang unfallfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe, zu prüfen, ob von den Anforderungen der Fahrerlaubnisverordnung an das Sehvermögen abgewichen und der Antragsteller als geeignet eingestuft werden könne.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er erfülle weder die Mindestanforderungen an die Sehfunktion "Beweglichkeit" der Anlage 6 zur FeV für die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE noch die Anforderungen an das Sehvermögen nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen der Anlage XVII zur StVZO. Der Antragsgegner wies außerdem darauf hin, dass das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr (MW) in einem vergleichbaren Fall einer Ausnahme von den Bestimmungen an die Mindestanforderungen an das Sehvermögen nicht zugestimmt und ihn angewiesen habe, Umschreibungsanträge in derartigen Fällen abzulehnen.

Unter dem 14. August 2000 bat der Antragsteller darum, eine Untersuchung seiner Augen bei der Medizinischen Hochschule in Hannover abzuwarten, weil er alle Möglichkeiten ausschöpfen wolle, um einen bei der Ablehnung seines Antrags drohenden Arbeitsplatzverlust zu vermeiden.

Im augenärztlichen Führerscheingutachten vom 04. September 2000, das Prof. Dr. L. aufgrund der Untersuchung des Antragstellers am 21. August 2000 in der Medizinischen Hochschule Hannover erstellt hat, kommt dieser zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller ein Stereosehen nicht vorhanden und das Sehen durch ein geringes Auswärtsschielen rechts beeinträchtigt ist. Als Altinhaber der Klasse 2 würden aus augenärztlicher Sicht Einwände gegen eine weitere Fahrtätigkeit der Klasse C/CE trotz der bestehenden geringen Schielstellung nicht bestehen.

Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter dem 19. September 2000 zu einer beabsichtigten Ablehnung des Umschreibungsantrages sowie einer Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 an. Mit Anwaltschreiben vom 02. Oktober 2000 legte der Antragsteller eine Stellungnahme des Prof. W. der Med. Hochschule Hannover vom 22. August 2000 vor. Darin heißt es u.a., Doppelbilder seien nicht provozierbar und eine Stereoopsis (= Stereosehen) nicht nachweisbar gewesen.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Umschreibung (Verlängerung) der Fahrerlaubnis der Klasse 2 auf eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE ab und entzog ihm zugleich die Fahrerlaubnis der Klasse 2. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 08. November 2000 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich ist - noch nicht entschieden worden ist.

Bereits zuvor - am 03. November 2000 - hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er trägt vor:

Für ihn sei schwer nachvollziehbar, dass er, nachdem er sich seit 32 Jahren als Lkw-Fahrer unfallfrei und unauffällig im Straßenverkehr bewegt habe, nunmehr als ungeeignet klassifiziert werde. Ärztlicherseits seien die Bedenken ausgeräumt. Da seine Schielstellung nur eine geringe sei, seien Fehlfunktionen nicht nachweisbar gewesen. Er sei bereit, sich nochmals einer augenärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um dies zu bestätigen.

Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Fahrerlaubnis der Klasse 2 auf eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE umzuschreiben,

hilfsweise,

die bestehende Fahrerlaubnis der Klasse 2 vorläufig über den 31. Dezember 2000 hinaus zu verlängern.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er entgegnet, der Antragsteller sei nach den vorliegenden augenärztlichen Gutachten und Stellungnahmen aufgrund eines angeborenen Außenschielens seines rechten Auges und einem damit fehlenden Stereosehen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C/CE bzw. der bisherigen Klasse 2. Eine weitere augenärztliche Begutachtung sei nur dann sinnvoll, wenn sich hinsichtlich des Sehvermögens zwischenzeitlich Änderungen ergeben hätten, etwa wenn aufgrund von augenärztlichen Maßnahmen das Außenschielen seines rechten Auges behoben und damit das Stereosehen wieder hergestellt worden sei. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Antragsteller seit Jahrzehnten beanstandungsfrei Lastkraftwagen geführt habe, sondern es gehe allein um die rechtlichen Anforderungen an das Sehvermögen, die vom Antragsteller leider nicht erfüllt würden.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.


II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Ihrer Natur nach darf eine solche Anordnung jedoch nur eine einstweilige Regelung treffen oder einen vorläufigen Zustand schaffen. Dieser Sicherungszweck der einstweiligen Anordnung verbietet es im Allgemeinen, einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzugreifen. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, wenn wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde. Die vom Antragsteller angestrebte einstweilige Anordnung setzt außerdem voraus, dass er in einem nachfolgenden Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben und eine Umschreibung (Verlängerung) seiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 auf die Klassen C/CE erreichen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die vom Antragsteller begehrte Entscheidung des Gerichts dringlich ist, weil die Geltung seiner am 10. August 1988 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 endet (§ 76 Nr. 9 Sätze 12 und 14 FeV). Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem evtl. nachfolgenden Klageverfahren die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE erreichen wird.

Nach §§ 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 76 Nr. 9 Satz 11 FeV wird eine Fahrerlaubnis der Klassen C/CE bis zu fünf Jahren verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die in § 12 Abs. 6 i.V.m. Anl. 6 Nr. 2.2 FeV festgesetzten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt. Nach § 12 Abs. 6 FeV ist die Sehfähigkeit mit einer augenärztlichen Untersuchung abzuklären, über deren Ergebnis vom Augenarzt ein Zeugnis oder Gutachten zu erstellen ist, das darüber Auskunft gibt, ob die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt werden. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE müssen nach Ziff. 2.2.2 der ab dem 01. Januar 1999 geltenden Anlage 6 zu den §§ 12 und 48 FeV folgende Mindestanforderungen an die zu den übrigen Sehfunktionen zählende "Beweglichkeit" erfüllen: keine Diplopie (= Doppelsehen), Schielen - auch zeitweilig - unzulässig".

Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelungen bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 war, geltend für ihn weiterhin die bis dahin maßgeblichen Anforderungen an das Sehvermögen der Anlage XVII zur StVZO (§ 76 Nr. 9 Satz 15 FeV). Diese Regelungen erforderten für die Fahrerlaubnis der Klasse 2 hinsichtlich der Beweglichkeit eine "normale Beweglichkeit beider Augen; zeitweises Schielen unzulässig;" und hinsichtlich des Stereosehens ein "normales Stereosehen".

Der Antragsteller erfüllt die für das Führen von Lastkraftwegen erforderlichen Mindestvoraussetzungen sowohl nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften als auch nach den Neufestsetzungen in Anlage 6 zu den §§ 12 und 48 FeV nicht. Mit der leichten Schielstellung rechts und dem daraus resultierenden unzureichendem räumlichen Sehvermögen (Stereosehen), das von allen Gutachtern (Dr. S., Prof. L., Prof. W.) festgestellt worden ist, gilt der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Lastkraftwagen (Fahrerlaubnis der Klassen C/CE). Hierfür genügt bereits ein zeitweises Schielen, ohne dass es darauf ankommt, dass weitere Sehstörungen (Doppelbilder) von den Gutachtern nicht festgestellt wurden und diese die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis befürworten.

Rechtliche Bedenken gegen die in den genannten Vorschriften festgesetzten Mindestanforderungen an das Sehvermögen bestehen nicht. Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren in zulässiger Weise den in der gesetzlichen Ermächtigung - dem Straßenverkehrsgesetz - normierten Eignungsbegriff (§§ 2, 3 StVG); die darin enthaltenen Festsetzungen beruhen auf dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Sehvermögen und Kraftverkehr" (Heft 38 der Schriftenreihe des Bundesministers für Verkehr) sowie auf den "Richtlinien der deutschen ophthalmologischen Gesellschaft für die Beurteilung der Fahreignung durch den Augenarzt" (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, BVerwGE 91, 117 m.w.N.) und entsprechen den in der EU-Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges (Amtsbl. EG Nr. 237/20 vom 24.08.1991; vgl. dazu: Beschl. der Kammer vom 30.08.1999 - 6 B 201/99 -).

Auf der Grundlage dieser Regelungen hat der Antragsgegner den Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 auf die Klassen C/CE zu Recht abgelehnt. Hieran ändert der Umstand, dass die Unterschreitung der Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus Sicht der Gutachter, die den Antragsteller untersucht haben, durch langjährige Fahrpraxis ausgeglichen werden soll, nichts. Ebenso kann keine Berücksichtigung finden, dass der Antragsteller jahrzehntelang unfallfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat. In diesem Zusammenhang sei nur am Rande bemerkt, dass er entgegen seinem Vortrag allerdings nicht jahrzehntelang als Lkw-Fahrer am Straßenverkehr teilgenommen hat, weil er die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erst im Jahre 1988 und damit vor 12 Jahren erworben hat. Auch kann eine bisherige Unfallfreiheit auf zahlreichen Gründen beruhen und beweist jedenfalls nicht, dass die Gefahr, der die Eignungsanforderungen an das Sehvermögen vorbeugen sollen, bei dem Antragsteller nicht besteht. Überdies ist eine zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr festgesetzte abstrakt-generelle Eignungsanforderung nicht schon deshalb sachwidrig oder unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, weil Einzelfälle denkbar sein können, in denen die Verkehrssicherheit aus besonderen Gründen - etwa wegen außergewöhnlicher Vorsicht des Kraftfahrers - auch ohne diese Anforderungen hinreichend gewahrt wäre (BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, aaO.; Beschl. der Kammer vom 30.08.1999, aaO.).

Das Gericht sieht auch keinen Anlass, auf die Anregung des Antragstellers hin eine weitere augenärztliche Begutachtung anzuordnen. Zutreffend hat der Antragsgegner insoweit ausgeführt, dass eine solche Begutachtung nur dann sinnvoll wäre, wenn eine Veränderung, etwa infolge einer Operation der Schielstellung, eingetreten wäre. Dies hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen. An der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten augenärztlichen Gutachten hat das Gericht schon deshalb keine Zweifel, weil diese unabhängig voneinander zu jeweils demselben Ergebnis gelangt sind.

Schließlich ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV erteilt werden könnte. Dem Schreiben des MW vom 10. Juli 2000 an den Antragsgegner in einem vergleichbaren Fall ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Sehvermögens bei einer Fahrerlaubnis der Klasse CE eine Ausnahme von den Mindestanforderungen nicht zugelassen wird.

Nach alledem muss das persönliche Interesse des Antragstellers an der Umschreibung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 2, das die Kammer zwar im Hinblick auf seine Berufstätigkeit gut nachvollziehen kann, gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherheit zurücktreten.

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des Wertes, der in einem Verfahren zur Hauptsache anzunehmen wäre (Fahrerlaubnis der Klassen C/CE mit beruflicher Nutzung = 12.000,00 DM).