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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 04.02.2005 - 10 K 3931/03 - Zur Pflicht des Fahrerlaubnisinhabers zur Umschreibung alter Fahrerlaubnisse der Klasse drei

VG Münster v. 04.02.2005: Zur Pflicht des Fahrerlaubnisinhabers zur Umschreibung alter Fahrerlaubnisse der Klasse drei


Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 04.02.2005 - 10 K 3931/03) hat entschieden:
Wiederholt ist darauf hingewiesen worden, dass Personen mit Vollendung des 50. Lebensjahres verpflichtet sind, den Führerschein der Klasse 3 umzustellen, "sofern diese ihre volle Fahrberechtigung (Züge über 12 t) über den Termin (gemeint ist der 31. Dezember 2000) hinaus behalten wollen" (Stadtanzeiger C, VV 26; D Volksblatt vom 28. September 2000, VV 27). Darüber hinaus ist über die Änderung und Neueinführung der EU-einheitlichen Fahrerlaubnisklassen sowohl im Rundfunk als auch im Fernsehen berichtet worden. Dass ein Fahrerlaubnisinhaber hiervon nichts mitbekommen haben will, erscheint nicht glaubhaft. Unabhängig davon, schützt die vorgetragene Unkenntnis nicht vor der Anwendung des Gesetzes. Jeder Fahrerlaubnisinhaber hätte die Möglichkeit gehabt, sich zu informieren, zumal der Gesetzgeber eine großzügige Übergangsregelung von vier Jahren eingeräumt hat. Eine Benachrichtigungspflicht der Behörde besteht nicht.


Tatbestand:

Im Jahr 1969 erwarb der am 0 geborene Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse 3 zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7,5 t, die er 1997 auf das Führerschein-Modell der Europäischen Gemeinschaften umschreiben ließ. Der Kläger betreibt einen Fachbetrieb für Garten- und Landschaftsbau und ist beruflich häufig in Tschechien und der Slowakei unterwegs.

Mit Antrag vom 6. Februar 2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung bzw. Verlängerung der in der alten Führerscheinklasse 3 enthaltenen Fahrerlaubnis CE (CE 79). Erstmals habe er von einer Änderung der Fahrerlaubnisklassen bei einer Polizeikontrolle am 4. Februar 2003 gehört und sich anschließend sofort um eine Verlängerung seiner Fahrerlaubnis bemüht.

Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte dessen Antrag mit Bescheid vom 26. Februar 2003 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass zum 1. Januar 1999 eine neue Fahrerlaubnisverordnung - FeV - in Kraft getreten sei. Nach der dort enthaltenen Übergangsvorschrift (§ 76 FeV) dürfe ein Fahrerlaubnisinhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Führerscheinklasse CE fallende Fahrzeugkombination (Züge über 12 t) mehr führen. Auf eine Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse CE (CE 79) finde nunmehr § 24 FeV Anwendung. Eine Verlängerung sei nach Abs. 2 der Vorschrift nur zulässig, wenn am Tag der Antragstellung nicht mehr als 2 Jahre nach Vollendung des 50. Lebensjahres vergangen seien. Diese Frist sei bei Antragstellung durch den Kläger jedoch bereits um 3 Wochen überschritten gewesen.

Mit seinem über seine Verfahrensbevollmächtigten durch Schreiben vom 11. März 2003 erhobenen Widerspruch führt der Kläger zur Begründung an: Er sei, da er häufig im Ausland unterwegs sei, von der Notwendigkeit der Einhaltung der Verlängerungsfrist nicht unterrichtet worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, anderweitig von den Änderungen hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis Kenntnis zu erlangen. Aufgrund des massiven Einschnitts in seine Rechte habe ihm die Fahrerlaubnisbehörde einen schriftlichen Hinweis erteilen müssen, dass mit Ablauf von zwei Jahren nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein derartiger Rechtsverlust eintrete. Ein schriftlicher Hinweis sei nicht erfolgt. In entsprechender Anwendung des Instituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei sein Antrag noch als rechtzeitig anzusehen, da ihn ein Verschulden an der Überschreitung der Antragsfrist nicht treffe. Vielmehr habe er sich nach Kenntniserlangung anlässlich der Polizeikontrolle unmittelbar an die Fahrerlaubnisbehörde gewandt.

Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung N1 mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2003 als unbegründet zurück. Unter anderem führte die Bezirksregierung nach Darlegung und Erläuterung der gesetzlichen Vorschriften der FeV - insbesondere der Übergangsvorschrift des § 76 FeV - aus, dass Fahrerlaubnisinhaber, die nach dem 31. Dezember 1998 ihr 50. Lebensjahr vollenden, bei Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nachweisen müssten. Werde die Fahrerlaubnis nicht bis zum genannten Stichtag umgestellt, dürfe der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse CE richte sich dann nach § 24 FeV. Vollende der Fahrerlaubnisinhaber erst nach dem 1. Januar 2001 sein 50. Lebensjahr sei wegen § 76 Nr. 9 Satz 8 FeV die Vorschrift des § 24 Abs. 2 FeV entsprechend anzuwenden. Danach könne eine Verlängerung beantragt werden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als 2 Jahre verstrichen seien. Diese Frist sei bei Antragstellung bereits mehrere Wochen überschritten gewesen. Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV lägen nicht vor. Die Erteilung der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE setze deshalb eine komplette Fahrerlaubnisausbildung mit erfolgreich bestandener theoretischer und praktischer Fahrerlaubnisprüfung voraus.

Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2003 die vorliegende Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Die Widerspruchsbehörde habe sich nicht mit seinen Argumenten auseinander gesetzt, häufig im Ausland zu verweilen und von der Einführung der FeV sowie der Notwendigkeit, die Fahrerlaubnis binnen 2 Jahren nach Vollendung des 50. Lebensjahres umschreiben zu lassen, keine Kenntnis besessen zu haben. Angesichts eines derart massiven Rechtsverlustes hätte ihm der Beklagte einen schriftlichen Hinweis erteilen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung bei einer Fristüberschreitung von nur drei Wochen unverhältnismäßig.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N1 vom 22. Juli 2003 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE (CE 79) zu verlängern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse CE (CE 79) im Wege der Umschreibung, sodass die Ablehnung seines Antrages durch den Beklagten nicht rechtswidrig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse CE aus den Besitzstandsregelungen des § 6 Abs. 6 und 7 in Verbindung mit § 76 Nr. 9 FeV. Zur Begründung verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung und in dem Widerspruchsbescheid, was hiermit ausdrücklich festgestellt wird. Im Hinblick auf das Widerspruchs- und Klagevorbringen des Klägers ist lediglich Folgendes hinzuzufügen:

1.Soweit der Kläger vorträgt, er habe von der Einführung der Fahrerlaubnisverordnung 1998 keine Kenntnis erlangt und von der fristgebundenen Beantragung der Umschreibung seiner alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 und der Verlängerung der in ihr enthaltenen beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 nichts gewusst, handelt es sich um unsubstantiiertes Vorbringen, welches angesichts des Medienechos, dass die Neuordnung der Fahrerlaubnisklassen mit sich gebracht hat, zudem kaum nachvollziehbar ist. Selbst wenn sich der Kläger nach eigenen Angaben wiederholt und des Öfteren im Ausland aufgehalten haben mag, so war der Kläger nach der im Verwaltungsvorgang des Beklagten dokumentierten Auskunft des Einwohnermeldeamtes immer in C gemeldet. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich darüber hinaus, dass der Kläger seine Firma (Garten- und Landschaftsbau) ebenfalls unter dieser Adresse in C betreibt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Kläger - auch wenn er wiederholt im Ausland war - sich die überwiegende Zeit an seiner Wohn- und Geschäftsadresse aufgehalten hat. Gegenteilige Annahmen hat der Kläger jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.

Wenn der Kläger vorträgt, dass er von den Regelungen des § 76 Nr. 9 i.V.m. § 24 FeV aufgrund seiner häufigen Auslandsaufenthalte auch nicht anderweitig habe Kenntnis erhalten können, vermag diese Argumentation ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger seinen Wohn- und Geschäftssitz in Deutschland, so dass davon ausgegangen werden kann, das er sich überwiegend dort aufgehalten hat. Über die Einführung der neuen Fahrerlaubnisklassen haben aber nicht nur die überörtlichen - auch im Ausland erhältlichen - Presseorgane, sondern auch die örtlichen Tageszeitungen berichtet. Wie die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Ausschnitte von Presseartikeln belegen, ist in der Lokalpresse wiederholt von 1998 bis 2000 über die Neuordnung der Führerscheinklassen sowie über den Umstand berichtet worden, dass Inhaber der bisherigen Führerscheinklasse 3 sich ab dem 50. Lebensjahr einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen und mit dem alten Führerschein der Klasse 3 keine LKW über 3,5 t mehr fahren dürfen, sofern die Fahrerlaubnis nicht auf die Klasse CE umgeschrieben wird. In einigen der Presseartikel ist zudem die Telefonnummer der Führerscheinstelle angegeben, um sich weitere Informationen und Hinweise über die Umstellung der Fahrerlaubnis zu holen. Wiederholt ist darauf hingewiesen worden, dass Personen mit Vollendung des 50. Lebensjahres verpflichtet sind, den Führerschein der Klasse 3 umzustellen, "sofern diese ihre volle Fahrberechtigung (Züge über 12 t) über den Termin (gemeint ist der 31. Dezember 2000) hinaus behalten wollen" (Stadtanzeiger C, VV 26; D Volksblatt vom 28. September 2000, VV 27). Darüber hinaus ist über die Änderung und Neueinführung der EU-einheitlichen Fahrerlaubnisklassen sowohl im Rundfunk als auch im Fernsehen berichtet worden. Dass der Kläger hiervon nichts mitbekommen haben will, erscheint nicht glaubhaft. Unabhängig davon, schützt die vorgetragene Unkenntnis nicht vor der Anwendung des Gesetzes. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, sich zu informieren, zumal - worauf sogleich noch eingegangen wird - der Gesetzgeber für Fälle wie den des Klägers eine großzügige Übergangsregelung von vier Jahren eingeräumt hat. Wenn der Kläger es innerhalb dieses Zeitraums nicht schafft, seine alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die für ihn nunmehr maßgebliche Fahrerlaubnis der Klasse CE (79) umschreiben zu lassen, muss er sich dieses Versäumnis zurechnen lassen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er die Frist des § 24 Abs. 2 FeV "nur" um drei Wochen versäumt hat. Bei den vom Gesetzgeber eingeräumten Fristen des § 76 Nr. 9 S. 7 und S. 8 FeV sowie § 24 Abs. 2 FeV handelt es sich um Ausschlussfristen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung.
Vgl. BR-Drs. 443/98 Seite 320 f.
Wenn dort ausgeführt wird: "Angesichts des Gefahrenpotentials, das von schweren LKW's und Zügen ausgeht, ist in der Bundesrepublik Deutschland bereits in der Vergangenheit gefordert worden, ... regelmäßige Wiederholungsuntersuchungen einzuführen. Dies geschieht durch die Bestimmung in Absatz 2, um den Übergang zu erleichtern allerdings nur für Personen, die 50 Jahre und älter sind. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen also mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 (und auch nicht mit der Fahrerlaubnis der Klasse 3 - Einschub des Einzelrichters) kraft Gesetzes keine Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse C und CE mehr geführt werden." spricht dies dafür, dass der Gesetzgeber eine endgültige Regelung treffen wollte und diese zu einem bestimmten Stichtag in Kraft treten lassen wollte. Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass es sich bei den von der FeV normierten Fristen um zeitliche Bestimmungen handelt, die nicht nur wegen des vorrangig zu beachtenden Gemeinschaftsrechts sondern auch aus Gründen der Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer zwingend eingehalten werden müssen. Unabhängig davon, dass der Kläger einen Grund für eine Wiedereinsetzung in die Verlängerungsfrist des § 24 Abs. 2 FeV nach den vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft gemacht hat, findet § 32 VwVfG auf zwingende Ausschlussfristen auch keine Anwendung.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. vom 6. Februar 1986 - 3 C 42.85 -, BVerwGE 72, 368 ff.
2. Der Kläger hatte auch keinen Anspruch darauf, von dem Beklagten schriftlich über die Gesetzesänderung und den möglichen Verlust seiner Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen über 3,5 t per Rundschreiben informiert zu werden. Der Gesetzgeber hat gerade im Hinblick auf die Umschreibung alter Fahrerlaubnisklassen eine großzügige Zwei-Jahres-Frist gesetzt, die zudem bei Verlängerungen von Fahrerlaubnisklassen nochmals ausgeweitet wurde. Insgesamt gesehen hatte der Kläger seit Einführung des neuen Fahrerlaubnisrechts mehr als vier Jahre Zeit, seine mit der Führerscheinklasse 3 bedingten Fahrerlaubnisse auf die neuen EU-Klassen umschreiben bzw. verlängern zu lassen. Wenn der Kläger es nicht innerhalb dieses großzügig bemessenen Zeitraums geschafft hat, kann er sich jetzt nicht darauf berufen, dass eine Überschreitung der Frist um drei Wochen unverhältnismäßig sei. Im Übrigen besteht eine Hinweispflicht der Behörde offenkundig nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus sonstigen Tatbeständen. In Anbetracht der großen Beachtung, die die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung in den Medien und in der öffentlichen Diskussion gefunden haben, ist davon auszugehen, dass den Bürgern nicht nur die Antragsabhängigkeit der Umschreibung bzw. Verlängerung ihrer alten Fahrerlaubnisse, sondern auch die Fristgebundenheit des Antrags bekannt ist.
Vgl. zur mangelnden Hinweispflicht auch BVerfG, Beschuss vom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1398/99 - ZOV 2000, 87 sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 7 B 220/99 -, in: Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 18.
3. Die Regelung der §§ 76 Nr. 9 S. 8 i.V.m. § 24 FeV ist auch verhältnismäßig. Sie dient dem Zweck, die Fahrerlaubnisse auf ein europaweites einheitliches System umzustellen. Nach der gesetzgeberischen Begründung wird die Fahrerlaubnis nur von einem äußerst geringen Prozentsatz aller Klasse 3 - Inhaber genutzt. Vor diesem Hintergrund soll die Fahrerlaubnis der Klasse CE nur noch auf Antrag zugeteilt werden. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen kraft Gesetzes keine Klasse CE - Kombinationen mehr geführt werden. Dieser Umstand und der des erhöhten Gefährdungspotentials, welches von LKW und Fahrern ab dem 50. Lebensjahr ausgeht, rechtfertigen die Antragsvoraussetzung und die Fristbindung. Beide Voraussetzungen sind geeignet, den gesetzgeberischen Zweck zu erreichen. Mildere Mittel, um Fahrzeugführer von Fahrzeugen über 7,5 t und Zügen über 12 t zu ärztlichen Untersuchungen zu veranlassen, sind nicht gegeben. Angesichts der großzügigen Übergangsfristen ist die Antragstellung und Fristenbindung auch angemessen, da sie dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber genügend Zeit einräumen, seine alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die neuen Fahrerlaubnisse - ggf. auch die der Klasse CE - umschreiben bzw. verlängern zu lassen. Sofern der Kläger die Fristen versäumt hat, ist dies keine Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern einer ihm zurechenbaren eigenen Nachlässigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.