Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.05.2003 - 2 Ss 216/01 - Zum mehrstündigen Halten beim Warten an einem Grenzübergang

OLG Karlsruhe v. 20.05.2003: Zum mehrstündigen Halten beim Warten an einem Grenzübergang


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 20.05.2003 - 2 Ss 216/01) hat entschieden:
Auch ein mehrstündiges Warten an einem Grenzübergang ist als Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und nicht als Halten oder Parken anzusehen. An derart Wartenden vorbeizufahren ist kein Überholen.


Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen verbotswidrigen Überholens eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene am 16.05.2001 gegen 22:38 Uhr auf der Autobahn A 5 mit einem Lkw mit Anhänger in südliche Richtung mit Fahrtziel Schweiz. Wegen des in der Schweiz ab 22:00 Uhr geltenden Nachtfahrverbotes für Lkw waren die ca. 250 Stellplätze kurz vor dem Grenzübergang belegt, und es hatte sich zudem über die rechte und mittlere Fahrbahn der Autobahn ein Rückstau - mit Lkw - gebildet. Aus diesem Grunde waren die weithin sichtbaren Schilderbrücken eingeschaltet, die auf den Lkw-Stau und das bereits ab dem ca. 30 km entfernten Neuenburg geltende Überholverbot für Lkw (Zeichen 277) hinwiesen. In Kenntnis der örtlichen Stauproblematik und des Überholverbots fuhr der Betroffene unter Benutzung des linken Fahrstreifens an den "zahlreichen auf der rechten und mittleren Fahrbahn der Autobahn in Fahrbereitschaft zur Weiterfahrt in die Schweiz stehenden Lkws" vorbei und hielt sodann in dritter Reihe neben einem auf der mittleren Fahrbahn stehenden Lkw. Das Amtsgericht sah in diesem Verhalten eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 5 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Mit seiner Rechtsbeschwerde, die der Senat zur Fortbildung des Rechts antragsgemäß zugelassen hat, rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Er macht geltend, in seinem Verhalten sei nur ein sanktionsloses Vorbeifahren an haltenden bzw. parkenden Fahrzeugen zu sehen, da die auf der rechten und mittleren Spur der Autobahn gestandenen Lkws in Anbetracht des acht Stunden dauernden Nachtfahrverbots nicht mehr verkehrsbedingt gewartet hätten. In dieser Zeit seien auch die Fahrtenschreiber der Lkw nicht mehr in Betrieb und die Wartezeit werde von den betroffenen Fahrern als Ruhezeit benutzt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb erfolglos.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch des vorsätzlichen Überholens im Überholverbot (§§ 24 StVG, 5 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO). Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, das Vorbeifahren an den anderen Lkw auf der mehrspurigen Autobahn stelle kein Überholen im Sinne von § 5 StVO dar, kann nicht beigetreten werden. Ein Verkehrsteilnehmer überholt, wenn er von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage oder auf Grund einer Anordnung anhält (OLG Düsseldorf VRS 63, 60 ff). Das gilt auch, wenn die Fahrbahn für eine Richtung mehrere Fahrstreifen aufweist und sich auf einem oder beiden Fahrstreifen Fahrzeugschlangen gebildet haben (BGHSt 25, 293 ff = VRS 47, 218 ff; BGHSt 26, 73 ff = VRS 48, 381 ff (betreffend das Überholverbot vor einer Rotlicht zeigenden Ampel); OLG Hamburg VRS 65, 393 ff; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 5 StVO Rdn. 16). Unerheblich ist, ob derjenige, der sich an mindestens einem Fahrzeug der rechten Fahrzeugschlange vorbeibewegt, seinen Fahrstreifen dabei verlässt (OLG Schleswig OLGSt StVO § 5 Nr. 1). Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO ist das Überholen unzulässig, wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist. Das war hier der Fall. Das Zeichen 277 untersagt Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, mehrspurige Fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

Ein Überholen durch den Betroffenen läge freilich nicht vor, wenn die auf der rechten und mittleren Fahrspur für die Zeit des Schweizer Nachtfahrverbots abgestellten Lkw im Sinne von § 12 StVO als haltende oder parkende Fahrzeuge anzusehen wären. Wer nicht verkehrsbedingt hält, insbesondere parkt oder sonstwie zum Stillstand gekommen ist, wird nicht überholt; er verlässt die Stellung eines Teilnehmers am fließenden Verkehr und scheidet vorübergehend aus ihm aus (BGH VRS 6, 155 f; BayObLG VRS 9, 151 ff; VRS 58, 450 f; OLG Düsseldorf VRS 63, 60 f; Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 5 StVO Rdn. 2a, § 12 Rdnrn. 3 f); an ihm wird lediglich vorbeigefahren (Hentschel aaO § 5 StVO Rdn. 18).

Die Halt- und Parkvorschriften des § 12 StVO - dabei liegt nach § 12 Abs. 2 StVO ein Parken vor, wenn der Fahrzeugführer nach dem Halten das Fahrzeug verlässt oder er länger als drei Minuten hält - betreffen indessen nur (hiervon geht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 12 Abs. 1 StVO aus) die gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist. Demgegenüber stellt bloß verkehrsbedingtes, durch Anordnung oder Panne erzwungenes, vorübergehendes Stehenbleiben kein "Halten", sondern "Warten" dar und wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet (BGHSt 14, 149; OLG Düsseldorf NZV 1989, 81 f; Heß aaO § 12 Rdn. 3 f; Hentschel aaO § 12 Rdn. 42). Demnach „hält“ nicht, wer vor Rot einer Lichtzeichenanlage stehen bleibt (BGHSt 26, 73). Gleiches gilt, wenn die Schlange, an der vorbeigefahren wird, aus anderem durch die Verkehrslage bedingtem Grund zum Halten gekommen ist (OLG Frankfurt Beschluss vom 09.03.1976 - 2 Ws 62/76 - in JURIS). Hierzu ist das längerfristige Warten von Fahrzeugen vor einer Grenzabfertigungslage in Zeiten, zu denen keine Abfertigung stattfindet, zu rechnen (BayObLGSt 1980, 106 ff = VRS 60, 146 ff; Hentschel aaO § 12 StVO Rdn. 19; Heß aaO § 12 StVO Rdn. 4). Der Umstand, dass den betroffenen Lastkraftwagenfahrern die Weiterfahrt - absehbar - für die Dauer von acht Stunden verwehrt war, steht dem nicht entgegen. Denn diese standen in Fahrbereitschaft und waren gehalten, unmittelbar nach Gestattung der Weiterfahrt ihre Fahrt fortzusetzen. Das Überholverbot diente der Flüssigkeit des Verkehrs, indem es den - nicht unter das Schweizer Nachtfahrverbot fallenden - Fahrzeugen ermöglichte, die Grenzabfertigungsstelle zu passieren. Dem Beschwerdeführer war es daher zuzumuten, sich an die Reihe der bereits auf der rechten oder mittleren Fahrspur zulässigerweise wartenden Lastkraftwagen anzuschließen anstatt die linke Fahrspur zu benutzen, obwohl auf der Hand lag, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden konnten.

Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Straßenverkehrsbehörde auf die vor Ort gegebene Situation anstatt mit einem Überholverbot mit der Sperrung einzelner Teile der Autobahn für den Lkw-Verkehr hätte reagieren müssen. Ob Unzweckmäßigkeit die Anordnung eines Überholverbots anfechtbar macht, kann dahinstehen. Denn der Verkehrsteilnehmer muss jedenfalls auch ein aus seiner Sicht unzweckmäßiges Verbotszeichen beachten, solange es nicht durch die zuständige Behörde oder das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist (BGHSt 26, 73 ff, 79). Für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des Betroffenen (§ 11 Abs. 2 OWiG) ist nach den Feststellungen angesichts der einschlägigen Vorverurteilung kein Raum.

Da das Urteil auch im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt, war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen.



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