Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 10.11.2011 - 20 K 131/11 - Zu den Abschleppkosten bei verbotenem Gehwegparken

VG Köln v. 10.11.2011: Zu den Abschleppkosten bei verbotenem Gehwegparken


Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 10.11.2011 - 20 K 131/11) hat entschieden:
Wird ein Fahrzeug in der Weise auf dem Gehweg geparkt, dass es durch das verbotswidrige Parken zu einer Behinderung des Gehwegverkehrs kommt, weil auf dem verbleibenden Bereich zwischen dem Fahrzeug und der Hauswand weder ein problemloser Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern noch zwischen Fußgängern und einem Kinderwagen oder einem Rollstuhl oder gar ein Begegnungsverkehr zwischen zwei Kinderwagen möglich ist, so ist das gebührenpflichtige Abschleppen des Fahrzeugs recht- und verhältnismäßig.


Tatbestand:

Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen K-00 0000. Am 19.09.2010 parkte sie in der Brunostraße in Höhe des Hauses Sachsenring Nr. 2-4 auf dem Gehweg. Außendienstmitarbeiter der Beklagten stellten um 15.58 Uhr einen Verkehrsverstoß fest und erteilten der Firma Christophorus um 16.12 Uhr einen Abschleppauftrag. Um 16.21 Uhr erschien die Klägerin vor Ort und fuhr ihr Fahrzeug weg, ohne zuvor die Kosten für die Leerfahrt bezahlt zu haben. Um 16.23 Uhr traf der Abschleppwagen ein. Neben dem klägerischen PKW wurden auch für die beiden vor und hinter ihm in der Reihe geparkten PKWs Abschleppwagen bestellt. Die Außendienstmitarbeiter stellten ausweislich der Sicherstellungsanordnung ein hohes Fußgängeraufkommen wegen eines Straßenfestes fest.

Nach entsprechender Anhörung unter dem 25.10.2010 nahm die Beklagte die Klägerin mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 01.12.2010, der Klägerin zugestellt am 08.12.2010, für die Kosten der Leerfahrt in Höhe von 69,00 Euro und Verwaltungsgebühren in Höhe von 68,00 Euro in Anspruch.

Am 10.01.2011 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben.

Zur Begründung macht sie geltend, die Einleitung der Abschleppmaßnahme sei nicht erforderlich gewesen. Eine erhebliche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer habe nicht vorgelegen. Ihr Fahrzeug sei derart auf dem Gehweg geparkt gewesen, dass noch genügend Fläche für Fußgänger vorhanden gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem von ihr als Anlage K 3 vorgelegten Foto. Die Brunostraße sei - wie auch die Straße Kartäuserhof - eine kaum von Fußgängern benutzte Straße. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Abschleppvorgänge sehr viele Personen auf den Fotoaufnahmen zu erkennen seien, liege ausschließlich in dem Abschleppvorgang der Beklagten begründet. Die Beklagte habe zudem ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. In bestimmten gleich gelagerten Fällen habe die Beklagte einmal willkürlich Abschleppmaßnahmen veranlasst, während sie in anderen davon abgesehen habe. Vor und nach dem Vorfall habe sie beobachtet, dass Fahrzeuge, die in ähnlicher Weise wie ihr Fahrzeug auf dem Gehweg vor dem Haus Sachsenring 2-4 in der Brunostraße geparkt hätten, nicht von der Beklagte abgeschleppt, sondern zum Teil nur verwarnt worden seien. So seien z.B. die am 12.12.2010 dort geparkten Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen K-MJ ... und LL-B ... nicht abgeschleppt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum am Tattag nur in dem streitgegenständlichen Bereich Abschleppmaßnahmen stattgefunden hätten, nicht aber in der Parallelstraße Kartäuserhof auf der anderen Seite des Gebäudes Sachsenring 2-4. Die dort geparkten Fahrzeuge hätten den gleichen Abstand zum Gebäude eingehalten wie die von den Abschleppmaßnahmen betroffenen Fahrzeuge in der Brunostraße. Sie frage sich auch, warum das ebenfalls auf dem Gehweg in der Brunostraße geparkte Motorrad vom Abschleppvorgang verschont worden sei. Es hätte nicht zu einer (für sie kostenpflichtigen) Leerfahrt kommen dürfen, weil der Abschleppwagen bei einem der verbotswidrig parkenden Fahrzeuge im Kartäuserhof hätte eingesetzt werden können. Schließlich sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie verbotswidrig geparkt habe.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 01.12.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt ergänzend zu ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor, der gesamte Gehweg sei vom klägerischen Auto blockiert worden. Zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und dem an die Hauswand grenzenden Blumenbeet sei nicht einmal mehr eine Gehwegplatte frei gewesen, so dass alle Fußgänger auf die Fahrbahn hätten ausweichen müssen, um die Stelle zu passieren. Das von der Klägerin beschriebene Motorrad sei nicht abgeschleppt worden, weil es an der Hauswand geparkt und die gesamte Breite des dahinter geparkten Fahrzeuges für Fußgänger frei gewesen sei. Weder in der Straße Kartäuserhof noch im weiteren Straßenbereich Brunostraße/Sachsenring habe am Tattag eine erhebliche Behinderung für den Fußgängerverkehr vorgelegen, die ein sofortiges Einschreiten erforderlich gemacht hätte. Die von der Klägerin am 12.12.2010 fotografierten Autos seien nicht abgeschleppt worden, sondern lediglich mit einer Verwarnung belegt worden, weil sie halb auf der Fahrbahn und halb auf dem Gehweg geparkt gewesen seien, so dass der Gehweg habe benutzt werden können. Zudem gebe es keine Gleichbehandlung im Unrecht. Eine Umbestellung des Abschleppwagens nach dem Eintreffen der Klägerin sei nicht mehr möglich gewesen, weil die zuständige Außendienstmitarbeiterin zu diesem Zeitpunkt für alle drei auf dem Gehweg vor dem Haus Sachsenring 2-4 in der Brunostraße geparkten Fahrzeuge bereits jeweils einen Abschleppwagen bestellt gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Das Gericht durfte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, namentlich ist sie gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO erhoben worden.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 (Verwaltungsgebühren) VOVwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Danach hat der Ordnungspflichtige die durch die rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Rechtmäßigkeit des Kosten- und Gebührenbescheids hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet keinen Bedenken.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört u.a. die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Eine Gefahr liegt u.a. dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird. Dies war vorliegend der Fall. Denn im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 S. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs.1 StVO vor, weil das Fahrzeug der Klägerin auf einem Gehweg geparkt war.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin im Wege des Sofortvollzugs war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Zwar rechtfertigt auf der einen Seite ein bloßer Verkehrsverstoß allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Auf der anderen Seite kann aber nicht zweifelhaft sein, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Letzteres kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lässt sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen darf.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149/01-, juris, Rn. 4 (= NJW 2002, 2122).
Im vorliegenden Fall hat die Kammer aufgrund der im Verwaltungsvorgang befindlichen und der von der Klägerin selbst vorgelegten Fotos keinen Zweifel daran, dass es durch das verbotswidrige Parken zu einer Behinderung des Gehwegverkehrs gekommen ist. Denn auf dem verbleibenden Bereich zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und der Hauswand war weder ein problemloser Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern noch zwischen Fußgängern und einem Kinderwagen oder einem Rollstuhl oder gar ein Begegnungsverkehr zwischen zwei Kinderwagen möglich,
vgl. VG Köln, Urteil vom 03.04.2008 - 20 K 4941/07 -, juris, Rn. 18.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anlage K 3. Dieses Foto bildet schon keinen Begegnungsverkehr ab, sondern zeigt nur wie zwei Personen sich gegen die Hauswand lehnen. Hinzu kommt, dass ausweislich dieses Fotos von der Autoreihe bis zu den Gittern der Kellerfensterschächte der Gehweg allenfalls auf einer Breite von 1 bis 1 1/2 Gehwegplatten frei war. Dieser beengte Platz reicht offensichtlich nicht für einen problemlosen Begegnungsverkehr aus. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Anlage K 3 nicht das neben dem Fahrzeug der Klägerin befindliche Blumenbeet abbildet. Durch dieses Beet trat ausweislich des Fotos auf Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten auf der Höhe der klägerischen Parkposition eine weitere Verengung des Gehwegs dahingehend ein, dass ein Passieren an dieser Stelle gänzlich unmöglich gewesen sein dürfte.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, andere verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge seien nicht abgeschleppt worden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot liegt nur dann vor, wenn die Behörde bei ihrem Vorgehen einzelne Bürger gegenüber anderen ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt hat.
Vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 7 B 106/91 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 09.12.1994 - 10 A 1753/91 -, juris, Rn. 22 m.w.N. (jeweils zum Bauordnungsrecht); Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 3, Rn. 34 m.w.N..
Allerdings folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass die Ordnungsbehörde verpflichtet ist, ordnungswidrige Zustände "flächendeckend" zu bekämpfen. Vielmehr darf sie nach den konkreten Umständen auch anlassbezogen vorgehen und sich (zunächst) auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern hierfür sachliche Gründe anzuführen sind.
vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 7 B 106/91 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; vom 14.09.1998 - 6 A 41/98 -, juris, Rn. 4 und vom 22.04.1995 - 4 B 55/95 -, juris, Rn. 4 f; OVG NRW, Urteil vom 09.12.1994 - 10 A 1753/91 -, juris, Rn. 23 (jeweils zum Bauordnungsrecht).
Gemessen daran lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Außendienstmitarbeiter der Beklagten im Fall der Klägerin willkürlich eine Abschleppmaßnahme veranlasst und in anderen bestimmten gleich gelagerten Fällen davon ohne erkennbaren sachlichen Grund abgesehen haben. Denn die Beklagte hat im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Einzelfälle im Einzelnen dargelegt, von welchen sachlichen Gründen sie sich hat leiten lassen und warum sie diese Fälle nicht als vergleichbar mit dem Fall der Klägerin eingestuft hat. So hat sie hinsichtlich der am 12.12.2010 geparkten Autos dargelegt, sie habe in diesen Fällen vom Abschleppen abgesehen, weil die Fahrzeuge im Gegensatz zum klägerischen Auto nur zum Teil auf dem Bürgersteig gestanden und ihn damit nicht komplett blockiert hätten. Auch das zu Beginn des Gehwegs geparkte Motorrad behinderte aus ihrer Sicht den Fußgängerverkehr nicht in dem Maße wie das Fahrzeug der Klägerin, weil es an der Hauswand geparkt gewesen sei (was ausweislich der von den Beteiligten vorgelegten Fotos zutrifft) und daneben Platz in der Breite eines Fahrzeuges für Fußgänger frei geblieben sei. Im Hinblick auf die auf der anderen Seite des Gebäudes in der Straße Kartäuserhof geparkten Fahrzeuge hat die Beklagte u.a. erläutert, dass es dort anders als in der Brunostraße nicht zu einem fast vollständigen Blockieren des Gehwegs gekommen sei, was im Übrigen auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos belegt wird. Hinzu kommt, dass der zuständige Außendienstmitarbeiter - ausweislich der Abschleppanordnung - als Grund für das Abschleppen des klägerischen Autos angegeben hat, dass am 19.09.2010 ein hohes Fußgängeraufkommen wegen des Stattfindens eines Straßenfestes - was von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wurde - herrschte und Fußgänger gezwungen waren, die Fahrbahn zu benutzen. (Tatsächlich fand nach Kenntnis des Gerichts am 19.09.2010 in der östlich parallel zur Brunostraße verlaufenden Severinstraße das Veedelfest "Dä längste Desch vun Kölle" statt.) Vor diesem Hintergrund kann dem Vortrag der Klägerin, das auf den Fotos der Beklagten zu sehende Fußgängeraufkommen sei ausschließlich dem Abschleppvorgang geschuldet, nicht gefolgt werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Straßenfest auch Auswirkungen auf das Fußgängeraufkommen in der westlich von der Brunostraße gelegenen Straße Kartäuserhof hatte, bestehen nach den vorgelegten Fotos nicht und sind auch nicht vorgetragen worden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass das klägerische Fahrzeug nicht das einzige war, für das ein Abschleppwagen bestellt wurde. Für die vor und hinter ihm in der Reihe geparkten Fahrzeuge wurden ebenfalls Abschleppmaßnahmen eingeleitet. Schließlich besagt auch der Umstand, dass die Klägerin im fraglichen Bereich häufig vergleichbar geparkte Fahrzeuge beobachtet hat, die nicht abgeschleppt, sondern allenfalls verwarnt wurden, nichts darüber, dass der zuständige Außendienstmitarbeiter sich im konkreten Fall von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Insoweit fehlt es schon an substantiierten Angaben, die im Hinblick auf das Willkürverbot einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könnten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte schon aus personellen Gründen nicht in der Lage ist, alle Straßen im Stadtgebiet, und damit auch die Umgebung der Brunostraße, permanent zu überwachen und bei Verkehrsverstößen Abschleppmaßnahmen einzuleiten.

Der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme steht schließlich auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin nach eigenen Angaben der Verbotswidrigkeit des Parkens nicht bewusst war. Ein derartiger Umstand kann allenfalls im Rahmen eines Bußgeldverfahrens Berücksichtigung finden. Für die - verschuldensunabhängige - Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme ist allein entscheidend, ob objektiv eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen hat, die zum Einschreiten der Ordnungsbehörde berechtigte. Dies ist, wie zuvor dargelegt, hier zu bejahen.

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten für die Leerfahrt des Abschleppwagens bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die angesetzten 69,00 EUR entsprechen der im fraglichen Jahr geltenden vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und den beauftragten Abschleppunternehmen. Gegen diese Vereinbarung und den entsprechenden Ansatz pauschalierter Kosten sind grundsätzlich keine Einwände zu erheben.

Die eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete die Klägerin insgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 69,00 EUR (zuzüglich 68,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den Gehweg freizumachen und Verkehrsbehinderungen zu beseitigen, in keinem Missverhältnis.

Unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs war eine Stornierung des Abschleppauftrags nicht mehr möglich. Die Beklagte hat auch hinreichend dargelegt, dass eine Umbuchung des zwei Minuten nach der Klägerin eintreffenden Abschleppfahrzeugs nicht mehr möglich war, weil für die anderen zwei aus Sicht des Außendienstes abzuschleppenden Fahrzeuge bereits Abschleppfahrzeuge bestellt worden waren. Dafür dass es beim Eintreffen der Klägerin zu weiteren Abschleppmaßnahmen in der Nähe gekommen ist oder solche konkret geplant waren, für die ggf. der für das klägerische Fahrzeug angeforderte Abschleppwagen hätte verwendet werden können, bieten sowohl der Verwaltungsvorgang als auch der Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte. Die Außendienstmitarbeiter waren auch nicht verpflichtet, in der Umgebung nach anderen möglicherweise abzuschleppenden Fahrzeugen zu suchen, für die der Abschleppwagen dann ggf. hätte eingesetzt werden können.

Die von der Beklagten erhobene Gebühr von 68,00 EUR ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 -5 A 2625/00-, NWVBl. 2001, S. 181 (182 ff.)
Dass hier die Berechnung die Gebühr durch die Beklagte ermessensfehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich aus einem von der Beklagten - in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung - erarbeiteten Stufensystem, das in der hier einschlägigen zweiten Stufe dem Umstand Rechnung trägt, dass sowohl vor Ort als auch beim Verwaltungspersonal ein zeitlicher Aufwand für die Einleitung der Abschleppmaßnahme und die spätere Bearbeitung entstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.