Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 25.07.2011 - 11 B 11.921 - Zur Verweigerung der Anordnung einer Grenzmarkierung

VGH München v. 25.07.2011: Zur Verweigerung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung einer Grenzmarkierung


Der VGH München (Beschluss vom 25.07.2011 - 11 B 11.921) hat entschieden:
Einer Anordnung der beantragten Grenzmarkierung stehen jedoch die Vorschriften des § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO entgegen, nach denen Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Diese Regelungen zielen darauf ab, die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten und die "Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung" zu verdeutlichen (vgl. die Begründung des Bundesrates, VkBl. 1997,687,689 Nr. 9 und 690 Nr. 22). "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelungen über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten.


Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer der beiden Grundstücke L..straße 17 und 19 in Würzburg. Die Grundstücke sind mit je einer Doppelhaushälfte und je zwei Garagen bebaut, die an die gemeinsame Grundstückgrenze angrenzen. Das Wohnhaus und die Garagen L..straße 19 werden durch den Kläger selbst genutzt. Das Haus und die Garagen L..straße 17 sind an Frau Dr. S. vermietet. Den Grundstücken des Klägers gegenüber befindet sich das Grundstück L..straße 16, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Auch dieses Grundstück ist mit zwei Garagen bebaut.

Bereits im Januar 2008 beantragte der Kläger die Aufbringung einer Grenzmarkierung mit einer Länge von 7 m auf der seinen Grundstücken gegenüberliegenden Straßenseite, beginnend ab der Außenwand der Garage auf dem Grundstück L..straße 16 in Richtung der aufsteigenden Hausnummern. Diese Grenzmarkierung wurde aufgrund verkehrsrechtlicher Anordnung der Beklagten vom 23. April 2008 aufgebracht. Mit einer Vielzahl an Schreiben beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verlängerung der Grenzmarkierung in Richtung der absteigenden Hausnummern bis auf die Höhe der letzten Hauswandgarage auf dem Grundstück L..straße 17. Die Grenzmarkierung müsse verlängert werden, weil die Beigeladenen häufig vor den eigenen Garagen parkten. Dann seien die Garagen auf dem Grundstück L..straße 17 nicht mehr ausreichend nutzbar. Eine ordnungsgemäße Ein- und Ausfahrt sei nicht möglich. Die aufgebrachten Sperrstreifen seien ca. 3 m zu kurz.

Ein Antrag des Klägers, die Verantwortlichen der Beklagten nach geltendem Recht anzuweisen, vor allen vier Garagen Sperrstreifen anzubringen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Juni 2010 abgelehnt. Diese Entscheidung wurde nach Rücknahme der dagegen eingelegten Beschwerde rechtskräftig.

In der Folgezeit sandte der Kläger zum einen zahlreiche weitere Schreiben an den Oberbürgermeister der Beklagten, in denen er sein Begehren vehement weiterverfolgte. Außerdem schickte er Schreiben an weitere Stellen der Beklagten sowie an andere Behörden. Zum anderen richtete der Kläger weitere Schreiben an das Verwaltungsgericht, in denen er sein Begehren mit Nachdruck verfolgte. U.a. trug er vor, er habe seinen Bevollmächtigten beauftragt, das Hauptsacheverfahren durchzuführen, ohne dass aber von seinem Bevollmächtigten ein entsprechender Schriftsatz bei Gericht einging.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 teilte der Kläger dem Verwaltungsgericht mit, dass er "Notwehr-Klage" gegen den rechtlich unhaltbaren Beschluss vom 17. Juni 2010 erheben müsse. Er beantragte, "vor allem auch aus Todes-Not-Gründen seiner Frau, dass das Gericht mit Notarzt-Eile den Beschluss für nichtig erkläre und sofort Sperrstreifen gegenüber ihren zwei Garagen Nr. 17 anordne, damit die Lebensgefahr für viele Patienten ihrer Mieterin Frau Dr. S. endgültig beseitigt werde".

Zur Begründung trug er in zahlreichen Schreiben u.a. vor: Bei beiden Garagen Nr. 17 sei keine Zufahrt vorwärts rein und rückwärts raus möglich, wenn gegenüber ein Auto parke. Die Beklagte verweigere wider besseres Wissen die Sperrstreifen. Es sei unmöglich hinein- oder herauszufahren, wenn gegenüber ein Auto parke, so dass alle Nachbarn ihrer Straßenseite von Nrn. 1 bis 23, die es beantragt hätten, von der Beklagten ein amtliches Parkverbot gegenüber erhalten hätten. Ab Nr. 23 sei die Straße zwar auch nur noch 5 m breit, jedoch seien dann die Vorplätze so groß, dass gegenüber geparkt werden könne. Beim Ortstermin am 4. Januar 2010 hätten die Vertreterin der Beklagten sowie ein Polizist sogar mit großem Nachdruck versucht, teilweise die Sperrstreifen gegenüber den zwei Garagen Nr. 19 außer Kraft zu setzen, so dass seine Frau schockiert ins Haus geflüchtet sei, wo er sie zitternd und weinend angetroffen habe. Seitdem könne seine Frau nicht mehr schlafen und erleide bis heute drückende Alpträume, weil dieses Unrecht andauere. Es sei aller- größte Eile, dass der todernste Unrechts-Überdruck von seiner Frau genommen würde, weil sonst ihr Leben nicht mehr zu retten sei.

Ihr Rechtsanwalt habe ihnen mitgeteilt, dass die Beigeladenen inzwischen akzeptierten, dass die Fläche gegenüber ihren Garagen nicht mehr als Parkfläche benutzt werden dürfe. In krassem Gegensatz dazu stünde, dass die Beigeladenen kürzlich wieder zehn Stunden so auf dem Sperrstreifen geparkt hätten, dass sie ihre Garage nicht hätten befahren können. Bei der Ausfahrt aus der Garage habe er keine Möglichkeit, die Lenkung einzuschlagen, wenn das Auto (der Beigeladenen) nur 30 cm, 50 cm, 70 cm oder 80 cm auf dem Sperrstreifen stehe. Die Sperrstreifen gegenüber den zwei Garagen Nr. 17 müssten unbedingt angebracht werden, weil das Parken der Beigeladenen dort lebensgefährlich für die Patienten sei, wenn diese Hausbesuche nötig hätten. Der Staat verletze so strafbar das Eigentumsrecht. Die Mieterin Frau Dr. S. habe keine Rangiermöglichkeit, wenn gegenüber geparkt werde, da ihr Audi A4 4,65 m lang und 1,80 m breit sei. Da die Beigeladenen seinem Rechtsanwalt versprochen hätten, nicht mehr gegenüber ihren vier Garagen zu parken, habe die Beklagte gemeint, auf Sperrstreifen verzichten zu können. Die Beigeladenen hätten Wortbruch begangen. Sie hätten auch zuletzt wiederholt länger gegenüber den zwei Garagen ihrer Mieterin Frau Dr. S. geparkt, wo keine Sperrstreifen seien, aber schnellstens Sperrstreifen angebracht werden müssten. Denn die Beigeladenen hätten ihm gegenüber wiederholt gesagt, dass sie nur ein amtliches Parkverbot beachten würden. Wenn die Sperrstreifen nicht sofort angeordnet würden, müssten sie leider als neue Märtyrer Würzburgs vorzeitig im Kampf gegen Lüge und Unrecht sterben. Die Beigeladenen hätten erneut 40 cm auf dem bestehenden Sperrstreifen geparkt, ihnen sei unverzüglich die gerichtliche Verfügung zuzusenden, dass sie gegenüber allen vier Garagen des Klägers nicht parken dürften.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 legte der Kläger ein Schreiben seines Rechtsanwalts vom 20. Oktober 2010 vor, in dem dieser ausführt, der Kläger habe mit Schreiben vom 9. September 2010 selbst mitgeteilt, dass die Beigeladenen nicht mehr auf dem Sperrstreifen parkten und ihn sowie Frau Dr. S. und ihre Patienten auch nicht mehr an der Garagenzufahrt hinderten. Auf Nachfrage hätten die Beigeladenen mitgeteilt, dass sie zumindest inzwischen akzeptierten, dass die Fläche gegenüber den Garagen (des Klägers) nicht mehr als Parkfläche benutzt werde und sie allenfalls nur kurze Zeit ihre Fahrzeuge abstellten, beispielsweise zum Be- und Entladen.

Mit Urteil vom 19. Januar 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, die Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299 laufende Nr. 73 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) auch gegenüber den Garagen des Anwesens L..straße 17 verkehrsrechtlich anzuordnen und anzubringen. Gegenstand der Klage sei bei sachgerechter Betrachtung des klägerischen Begehrens, das auf Verlängerung der bestehenden Grenzmarkierung gegenüber den Garagen L..straße 19 bis in den Bereich gegenüber den Garagen L..straße 17 ziele, der Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung und die Anbringung einer entsprechenden Grenzmarkierung nach Zeichen 299, laufende Nr. 73 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Das klägerische Begehren auf Anordnung der Anbringung einer Grenzmarkierung für ein Parkverbot richte sich auf Erlass eines Verwaltungsakts. Der Kläger sei auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil nicht ausgeschlossen sei, dass ihm der geltend gemachte Klageanspruch auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 StVO zustehen könne.

Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die Grenzmarkierung für Parkverbote auch gegenüber den Garagen des Anwesens L..straße 17 verkehrsrechtlich anzuordnen und anzubringen. Der Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StVO auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anbringung der Grenzmarkierung habe sich zu einer Ermessensreduzierung auf Null verdichtet. Die besonderen örtlichen Verhältnisse rechtfertigten die Anordnung und Anbringung einer Grenzmarkierung auch gegenüber den Garagen L..straße 17. Die jetzige Regelung, die eine Grenzmarkierung gegenüber den Garagen L..straße 19 und nur zu einem kleinen Teil gegenüber der L..straße 17 vorsehe, verstoße gegen geltendes Recht und trage zur Irreführung bei, weil sie gesetzlich bestehende Parkverbote nicht hinreichend kennzeichne und damit konstitutiv zu Lasten des Klägers und auch der Beigeladenen verkürze. Das Zeichen 299 bezeichne, verlängere oder verkürze mit einer Zickzacklinie gesetzlich vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote und könne deshalb nur dann aufgebracht werden, wenn das Gesetz wie hier ein Halt- oder Parkverbot auf der den vermieteten Garagen des Klägers gegenüberliegenden Straßenseite vorsehe. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie der Nutzung der Garagen des Klägers seien die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO unstreitig gegeben. Gegenüber den Garagen L..straße 17 bestehe aus zweierlei Gründen ein Parkverbot: Zum einen zur Gewährleistung der Garagenein- und ausfahrt des Klägers, zum anderen zur Sicherstellung der Garagenein- und ausfahrt der Beigeladenen auf der gegenüberliegenden Seite. Die begehrte Verlängerung der Grenzmarkierung gegenüber den Garagen L..straße 17 sei auch im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO zwingend geboten. Zwar sei es grundsätzlich Sinn und Zweck einer Grenzmarkierung, ein bereits gesetzlich bestehendes Parkverbot zu markieren und dadurch zu verdeutlichen. Somit sei eine Grenzmarkierung nur dann sinnvoll, wenn die Verkehrsteilnehmer das gesetzliche Verbot nicht ohne Weiteres erkennen könnten. Der Einwand, dass auch aufgrund der Garagen der Beigeladenen ohnehin ein gesetzliches Parkverbot bestehe, das für jedermann problemlos erkennbar sei und auch eingehalten werde, greife nicht durch. Allein durch die vorhandenen Garagen der Beigeladenen werde das zu Gunsten des Klägers bestehende Parkverbot nicht hinreichend deutlich. Die im Verlauf der L..straße bereits bestehenden Grenzmarkierungen sowie das sich anschließende Parkverbot gemäß Zeichen 286 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO veränderten die Sach- und Rechtslage entscheidend. Durch die bereits vorhandenen Grenzmarkierungen im Verlauf der Straße wechselten sich stetig und in kurzen Abschnitten Parkbereiche mit Bereichen des Parkverbotes ab. Die vorliegenden Grenzmarkierungen sowie das sich anschließende Parkverbot erweckten den Eindruck, dass das Parken jeweils dort, wo eine ausdrückliche Regelung getroffen worden sei, verboten, im Übrigen aber erlaubt sei. Abzustellen sei auf den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer, der die getroffenen Anordnungen bei zumutbarer Aufmerksamkeit im Vorbeifahren und durch einen beiläufigen Blick erfassen, verstehen und befolgen können müsse. Die Beklagte leite zumindest mit Blick auf den durchschnittlichen, einen Parkplatz suchenden Autofahrer dem Eindruck Vorschub, überall dort wo keine ausdrückliche Parkverbotsregelung bestehe, dürfe im Straßenverlauf geparkt werden, ohne dass noch auf eventuelle Garagen links und rechts der Straße Rücksicht genommen werden müsste.

Hinzu komme die konkrete Zickzacklinie der Grenzmarkierung gegenüber der L..straße 19, die aus der Sicht des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers die konkrete Regelung treffe, dass Parken im Bereich der Grenzmarkierung verboten, aber sowohl davor als auch dahinter ausdrücklich erlaubt sei. Eine Grenzmarkierung könne auch konstitutive Wirkung haben. Zwar diene sie zunächst nur der Verdeutlichung der räumlichen Begrenzung, begründe also nicht von selbst ein Verbot, sondern setze ein solches voraus und nehme darauf Bezug. Sie habe jedoch insoweit ausnahmsweise rechtsgestaltende Wirkung, als sie auf der Zickzacklinie das Parken konkret verbiete, außerhalb derselben aber ausdrücklich gestatte, selbst wenn von Rechts wegen außerhalb der Grenzmarkierungen ansonsten ein Parkverbot bestünde. Mit der Aufbringung der Grenzmarkierung gegenüber den Garagen L..straße 19 habe die Beklagte zu Lasten des Klägers in Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO objektiv eine Regelung getroffen, selbst wenn sie subjektiv die Reichweite dieser Regelung nicht erkannt habe und die Anordnung so nicht habe erlassen wollen. Durch die Aufbringung der Grenzmarkierung habe sie die gesetzlich bestehenden Parkverbote geändert, insbesondere habe sie die vor bzw. gegenüber den Garagen kraft Gesetzes bestehende Parkverbotsstrecke auf die Länge der Zickzacklinie verkürzt. Die vorhandene Grenzmarkierung widerspreche dem nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorgesehenen Parkverbot, indem sie nicht den gesamten Verbotsbereich einbeziehe. Die besonderen Umstände würden es gebieten, seitens der Beklagten neu tätig zu werden und die vorhandene Grenzmarkierung so zu verlängern, dass sie wieder der Rechtslage des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO entspreche. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Verlängerung der beantragten Grenzmarkierung bis gegenüber den Garagen L..straße 17. Er habe einen Anspruch auf Einschreiten der Beklagten, weil die mittlerweile vorhandene verkehrsrechtliche Situation, die ein Parken gegenüber seiner Garage ermögliche, nicht zumutbar sei. Das Ermessen der Beklagten sei nicht nur bei der Frage, ob überhaupt straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden sollen, auf Null reduziert, sondern auch bei der Frage, welche konkrete Maßnahme zu treffen sei. Allein eine Verlängerung der Grenzmarkierung sei ermessensfehlerfrei. Sowohl das Belassen des jetzigen Zustands der teilweisen Grenzmarkierung gegenüber den Garagen des Klägers als auch die theoretische Möglichkeit der Entfernung dieser bestehenden Grenzmarkierung seien keine zumutbaren Maßnahmen. Hinzu komme, dass die Beklagte durch die Aufbringung der Grenzmarkierung gerade selbst einen rechtswidrigen und irreführenden, nun zu beseitigenden Zustand geschaffen habe, indem sie das kraft Gesetzes bestehende Parkverbot konstitutiv verkürzt habe. Verstärkend trete der Umstand der wechselnden Abschnitte mit und ohne Grenzmarkierung im Verlauf der L..straße hinzu, der auf einen mit der konkreten örtlichen Situation nicht vertrauten Parkplatz suchenden Autofahrer den Eindruck mache, dort dürfe geparkt werden, wo kein ausdrückliches Parkverbot verkehrsrechtlich explizit angeordnet sei. Da auch die gänzliche Entfernung der Grenzmarkierung gegenüber den Garagen L..straße 17 und 19 keine ermessensfehlerfreie Lösung sei, sei die Verlängerung der Grenzmarkierung zwingend erforderlich, um eine für den Autofahrer eindeutige und mit der Rechtslage in Einklang stehende Verkehrssituation zu schaffen. Der Verweis auf eine mögliche Ahndung von eventuellen Parkverstößen verfange nicht. Die Beklagte habe selbst eingeräumt, dass ihre Parküberwachung und wohl auch die Polizei bei Parkverstößen vor bzw. gegenüber den Garagen nicht einschreiten werde, weil sie davon ausgehe, dass die Betreffenden dort berechtigt parken würden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung.

Sie beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Januar 2011 abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung. Dort hatte sie im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht verkenne bei der Betrachtung der örtlichen Verhältnisse, dass die Beklagte die Zickzacklinie der Grenzmarkierung in der L..straße immer nur dort angebracht habe, wo die zweite Alternative des Parkverbots gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gekennzeichnet werden solle. Diese Regelung, wonach ein Parkverbot "auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber einer Grundstücksein- und -ausfahrt" angeordnet sei, sei möglicherweise für einen Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar. Daher habe die Beklagte in dem Bereich, in dem die L..straße besonders eng sei, das Parkverbot gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten durch das Anbringen der Zickzacklinie als Grenzmarkierung verdeutlicht. Ausschließlich zur Markierung und Verdeutlichung des gegenüber den Garagen auf den Grundstücken Nr. 17 und 19 infolge der schmalen Fahrbahn bestehenden Parkverbots habe die Beklagte vor dem Anwesen Nr. 18 und teilweise vor dem Anwesen Nr. 16 eine Grenzmarkierung angebracht. Soweit vor der Doppelgarage des Grundstücks Nr. 16 ein Parkverbot bestehe, habe sie keine Grenzmarkierung angebracht, auch wenn gleichzeitig wegen der hier engen Fahrbahn auch ein Parkverbot nach der 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 3 StVO bestehe. Nur an besonders engen oder unübersichtlichen Stellen sei eine solche Grenzmarkierung angebracht worden.

Hieraus können aber der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer nicht die Schlussfolgerung ziehen, im Übrigen sei das Parken erlaubt. Dies schon deshalb nicht, da die Beklagte in der L..straße im Übrigen und insbesondere in der näheren Umgebung der Anwesen Nr. 17 und 19 vor Grundstücksein- und -ausfahrten, vor denen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. Alternative StVO das Parken unzulässig sei, keine Grenzmarkierung angebracht habe. Die Grenzmarkierung begründe kein selbständiges Parkverbot, sondern sei in ihren Wirkungen von einem bereits bestehenden Parkverbot abhängig und müsse notwendig darauf bezogen sein. Es treffe daher nicht zu, wenn das Verwaltungsgericht ausführe, dass die konkrete Wirkung der von der Beklagten in der L..straße angebrachten Grenzmarkierungen zu einer Veränderung der rechtlichen Situation führe. Es treffe auch nicht zu, dass durch die Anbringung der Grenzmarkierung die rechtsgestaltende Wirkung eintrete, dass außerhalb derselben (Zickzacklinie) das Parken grundsätzlich gestattet sei, selbst wenn von Rechts wegen außerhalb der Grenzmarkierungen ansonsten ein Parkverbot bestünde. Wäre dem so, so hätte dies zur Folge, dass die Verkehrsteilnehmer in der L..straße vor den Grundstücksein- und -ausfahrten, vor denen das gesetzliche Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. Alternative StVO bestehe, aber keine Grenzmarkierung angebracht sei, in zulässiger Weise parken dürften.

Das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht eine Ermessensreduzierung auf Null auch bei der Frage an, welche konkrete Maßnahme zu treffen sei. Ohne jede Begründung erkläre es, dass auch die gänzliche Entfernung der Grenzmarkierung gegenüber den Garagen L..straße 17 und 19 keine ermessensfehlerfreie Lösung sei.

Ergänzend führte die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011 aus, dass das Aufbringen einer weiteren Grenzmarkierung vor der Doppelgarage L..straße 16 nicht "zwingend geboten" im Sinn des § 45 Abs. 9 StVO sei, da auf diese Weise lediglich die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO wiedergegeben würde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die vorhandenen Parkmarkierungen den Eindruck erweckten, in ihrem Bereich sei das Parken verboten, im Übrigen aber erlaubt, sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die L..straße ab dem vom klägerischen Grundstück ca. 50 m entfernten übernächsten Anwesen Nr. 25 breiter werde und dort überhaupt keine Grenzmarkierungen mehr angebracht seien. Ein von den Anwesen Nr. 29 und 27 kommender Verkehrsteilnehmer könne daher den vom Verwaltungsgericht geschilderten Eindruck gar nicht bekommen. Sie habe daher das ihr nach § 45 Abs. 1 StVO eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt.

19 Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung wiederholt er in zahlreichen Schreiben sein Vorbringen aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Er beruft sich insbesondere auf den schlechten Gesundheitszustand seiner Ehefrau, deren Leben nur gerettet werden könne, wenn der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts "sofort für rechtskräftig erkläre".

Die Beigeladenen sind dem Vorbringen des Klägers mit Schreiben vom 27. April 2011 entgegengetreten. U.a. führen sie aus, dass sie bis Juli 2010 in seltenen Fällen vor ihrer Garage geparkt hätten, die sie zu dieser Zeit aufgrund von Bauarbeiten noch nicht hätten nutzen können. Seit Sommer 2010 würden sie ihre Garagen benutzen.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 hat der Senat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Möglichkeit einer der Berufung stattgebenden Entscheidung durch Beschluss nach § 130 a VwGO zu äußern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.


II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Entscheidung über die Berufung kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss ergehen, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind zu diesem Vorgehen gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, die Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299, laufende Nr. 73 der Anlage 2 zur § 41 Abs. 1 StVO) auch gegenüber den Garagen des dem Kläger gehörenden Anwesens L..straße 17 verkehrsrechtlich anzuordnen und anzubringen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm begehrte verkehrsrechtliche Anordnung trifft. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt nur § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Diese Vorschrift stellt seit Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl I S. 1565, berichtigt BGBl 1971 I S. 38 am 1. März 1971) die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Verkehrsregelungen dar. Daran hat die Anfügung des § 45 Abs. 9 StVO durch die Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2008) nichts geändert. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften ergibt sich, dass § 45 Abs. 9 StVO die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt. Zu § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Maßnahmen im Regelungsbereich dieser Vorschrift bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stehen (vgl. BVerwG vom 5.4.2001 NZV 2001, 528). Ob dies auch für § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO gilt, kann offen bleiben, weil im hier zu entscheidenden Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht vorliegen.

Die vom Kläger begehrte Verlängerung der Grenzmarkierung gegenüber den Garagen auf seinem Grundstück L..straße 17 könnte zwar der Ordnung des Verkehrs dienen, um das dort gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehende Parkverbot zu verdeutlichen. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass gegenüber den Garagen auf dem Grundstück L..straße 17 nach beiden Alternativen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ein Parkverbot besteht. Zum einen, weil das Parken vor den auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen beiden Garagen nach der 1. Alternative unzulässig ist (vor Grundstücksein- und -ausfahrten). Zum anderen, weil es sich bei der L..straße an dieser Stelle um eine schmale Fahrbahn im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO handelt. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen auf Seite 16/17 des angefochtenen Urteils und auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 26. Mai 2010 Bezug genommen.

Einer Anordnung der beantragten Grenzmarkierung stehen jedoch die Vorschriften des § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO entgegen, nach denen Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Diese Regelungen zielen darauf ab, die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten und die "Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung" zu verdeutlichen (vgl. die Begründung des Bundesrates, VkBl. 1997,687,689 Nr. 9 und 690 Nr. 22). "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelungen über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (VG Braunschweig vom 18.7.2006 Az. 6 A 389/04 m.w.N.).

Dementsprechend sieht die Verwaltungsvorschrift zu § 39 bis § 43 StVO unter RdNr. 2 Satz 1 vor, dass Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen sind. Dies wäre bei Anordnung einer Grenzmarkierung vor der Doppelgarage der Beigeladenen der Fall, weil damit nur das gesetzliche Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. und 2. Alternative StVO wiedergegeben würde. Allerdings kann aus dieser Verwaltungsvorschrift nicht der Schluss gezogen werden, die Anordnung von Verkehrszeichen, die lediglich eine gesetzliche Regelung wiedergeben, könne auch nicht aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten sein. Denn auch Richtlinien und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG. Auch gelten Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall und müssen für atypische Fälle Spielraum lassen (vgl. Kopp, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 114 RdNr. 42).

Aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sein kann ein eine gesetzliche Regelung lediglich wiedergebendes Verkehrszeichen insbesondere dann, wenn deren Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich für die Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BVerwG vom 22.1.1971 BVerwGE 37, 112/115).

Derartige Umstände liegen hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Das Verwaltungsgericht vertritt insoweit die Auffassung, dass die in der L..straße bestehenden Grenzmarkierungen sowie das sich anschließende Parkverbot gemäß Zeichen 286 den Eindruck erweckten, dass das Parken jeweils dort, wo eine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, verboten, im Übrigen aber erlaubt sei. Diese Auffassung trifft nicht zu.

Die Beklagte hat in der L..straße Grenzmarkierungen immer nur dort angebracht, wo die 2. Alternative des Parkverbots gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gekennzeichnet werden sollte. Damit wollte sie dem Umstand Rechnung tragen, dass es für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht immer ohne Weiteres erkennbar ist, ob es sich um eine schmale Fahrbahn im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO handelt. Aus der Anbringung der Grenzmarkierungen nur an schmalen Stellen der L..straße kann aber der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer nicht den Schluss ziehen, dass im Übrigen, d.h. insbesondere vor nicht gekennzeichneten Grundstücksein- und -ausfahrten, das Parken erlaubt wäre. Dies folgt schon daraus, dass es jedem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bekannt ist, dass vor Grundstücksein- und -ausfahrten nicht geparkt werden darf. Dies gilt umso mehr, als die Grenzmarkierungen immer nur auf der den jeweiligen Garagenein- und -ausfahrten gegenüberliegenden Straßenseite angebracht worden sind.

Eine andere rechtliche Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb geboten, weil die gegenüber dem Anwesen L..straße 19 (d.h. vor dem Anwesen Nr. 18) angebrachte Grenzmarkierung konstitutive Wirkung dergestalt hätte, dass sie das vor den Garagen der Beigeladenen auf dem Anwesen L..straße 16 gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehende Parkverbot auf die Länge der Zickzacklinie vor dem Anwesen Nr. 18 verkürzen würde.

Es trifft zwar zu, dass durch eine dem Zeichen 299 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO entsprechende Grenzmarkierung ein vorgeschriebenes Parkverbot bezeichnet, verlängert oder verkürzt wird, wie aus der Erläuterung zu diesem Zeichen unter der laufenden Nr. 73 der Anlage 2 hervorgeht. Hieraus folgt gerade, dass diese Markierung kein selbständiges Parkverbot begründet, sondern dass sie in ihren Wirkungen von einem bereits bestehenden Parkverbot abhängig ist und notwendig darauf bezogen sein muss. Konstitutive Bedeutung hat das Vorschriftzeichen 299 nur insoweit, als damit im Einzelfall ein Parkverbotsbereich verlängert oder verkürzt wird (OLG Düsseldorf vom 6.5.1987 VRS 1988, 68 m.w.N.).

Bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts würde es sich im vorliegenden Fall nicht um eine "Verkürzung" des vor dem Grundstück Nr. 18 gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 2. Alternative StVO bestehenden Parkverbots handeln, sondern um eine Aufhebung des vor den Garagen auf dem Nachbargrundstück Nr. 16 gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 1. und 2. Alternative StVO bestehenden Parkverbots. Das kann schon wegen der unterschiedlichen tatsächlichen Situation, wonach sich auf dem Grundstück Nr. 18 gegenüber den beiden auf dem Grundstück Nr. 19 befindlichen Garagen des Klägers keine Garage befindet, wohl aber auf dem Grundstück Nr. 16 die Doppelgarage der Beigeladenen gegenüber der Doppelgarage auf dem vom Kläger vermieteten Grundstück Nr. 17, nicht angenommen werden.

Die vom Kläger begehrte Anordnung einer Grenzmarkierung vor dem Grundstück der Beigeladenen ist auch nicht deshalb im Sinn des § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend geboten, weil das gegenüber seinen Garagen auf dem Grundstück Nr. 17 bestehende Parkverbot ständig missachtet würde. Der Kläger hat insoweit in mehreren Schreiben selbst vorgetragen, dass die Beigeladenen zwar in der Zeit vom 24. Dezember 2009 bis 25. Juli 2010 in zahlreichen Fällen gegenüber den beiden Garagen auf dem Anwesen Nr. 17 geparkt und dadurch die Ein- und Ausfahrt aus diesen Garagen behindert hätten. Dass dies auch nach dem 26. Juli 2010 noch der Fall gewesen ist, hat der Kläger aber nicht dezidiert behauptet, geschweige denn nachgewiesen.

Auch die Beigeladenen haben in ihrer im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 27. April 2011 betont, dass sie seit Monaten nicht mehr vor ihrer eigenen Doppelgarage gegenüber dem Anwesen Nr. 17 parken würden.

Dagegen beklagt der Kläger immer wieder, dass die Beigeladenen gegenüber den von ihm selbst genutzten Garagen auf dem Anwesen Nr. 19 parken und dabei mit ihrem Kraftfahrzeug teilweise in den Bereich der Grenzmarkierung hineinragen würden. Die Beachtung des Parkverbots gegenüber den Garagen auf dem Anwesen Nr. 19 und der dieses Parkverbot kennzeichnenden Grenzmarkierung ist jedoch nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.

Da nach alledem bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung der streitgegenständlichen Grenzmarkierung nicht vorliegen, ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, soweit solche überhaupt angefallen sein sollten, dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Sachanträge gestellt und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327)).