Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 02.08.2012 - 11 ZB 12.199 - Keine Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots gegenüber einem Carport

VGH München v. 02.08.2012: Keine Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots gegenüber einem Carport


Der VGH München (Beschluss vom 02.08.2012 - 11 ZB 12.199) hat entschieden:
Die Beantwortung der Frage, wann eine Fahrbahn "schmal" im Sinn von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist, entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung. Vielmehr kommt es auf die Verkehrsbestimmung der jeweiligen Straße sowie auf die Eigenheiten des ein- und ausfahrenden Verkehrs an. Gelingt das Ausfahren aus einem Carport über einen 1,40m breiten Gehweg auf eine 6 m breite Straße, die beidseitig und gegenüber der Ausfahrt beparkt ist, in zwei Zügen, dann ist für die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots keine Raum.


Gründe:

I.

Der Kläger bewohnt ein an die L...straße und die Straße A... angrenzendes Eckgrundstück. Die Zu- und Abfahrt des auf diesem Grundstück befindlichen Doppelcarports führt auf die letztgenannte Straße.

Durch Bescheid vom 21. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, gegenüber diesem Carport durch Aufstellen des Zeichens 286 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung ein eingeschränktes Halteverbot zu erlassen. Der Kläger hatte diese Regelung mit der Begründung gefordert, Schüler einer in der L...straße befindlichen Fachakademie würden häufig auf der dem Carport gegenüberliegenden Straßenseite parken. Dadurch gestalte sich die Ausfahrt aus seinem Grundstück - insbesondere im Winter - äußerst schwierig.

Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 21. Dezember 2010 und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, über seinen Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 20. Dezember 2011 als unbegründet ab. Da die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch die gegenüber der Grundstücksausfahrt des Klägers bestehende Parksituation nicht beeinträchtigt werde, lägen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht vor. Auf die Frage, ob die Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden habe, komme es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

Zur Begründung seines Antrags, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, bezieht sich der Kläger auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO.

Die Beklagte hat zu dem Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 3. April 2012 Stellung genommen. Mit Schreiben vom 11. April 2012 hat sie mitgeteilt, dass die Antragserwiderung vom 3. April 2012 nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zum Auftreten vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigten Amtsträger unterzeichnet und deshalb nicht berücksichtigungsfähig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Beklagten verwiesen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil bereits nicht in einer dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügenden Weise aufgezeigt wurden, und sie im Übrigen nicht vorliegen.

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erlass der von ihm begehrten straßenverkehrsrechtlichen Anordnung mit der Begründung verneint, die Benutzung der Carporteinfahrt des Klägers werde durch auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkende Fahrzeuge weder unmöglich gemacht noch erheblich erschwert. Der am 15. Dezember 2011 eingenommene Augenschein habe ergeben, dass der Kläger sogar mit dem größeren seiner beiden Personenkraftwagen auch dann in zwei Zügen rückwärts aus dem Carport aus- und er regelmäßig in nur einem Zug vorwärts in den Carport einfahren könne, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite Fahrzeuge parken würden. Die Rechtsprechung erachte demgegenüber jedenfalls ein zweimaliges Rangieren, teilweise sogar ein zwei- bis dreimaliges Vor- und Zurücksetzen für zumutbar.

Der Kläger leitet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 20. Dezember 2011 u. a. daraus her, dass er dann nicht in zwei Zügen aus seinem Grundstück ausfahren könne, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite entweder ein breites Fahrzeug abgestellt oder ein Auto nicht korrekt, sondern mit seitlichem Abstand zum Bordstein geparkt worden sei. In beiden Fällen verringere sich die Breite der ihm zur Verfügung stehenden Fahrbahn, so dass ein Rangieren erforderlich sei. Zu einer zusätzlichen Verengung der Fahrbahn komme es, wenn sich auf der seinem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite Schneehaufen befänden. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht gewürdigt, dass in all diesen Fällen ein mehrfaches Rangieren erforderlich sei.

Die letztgenannte Behauptung ist insofern unzutreffend, als sie sich auf die Verhältnisse bei Schneelage bezieht. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 5 unten/Seite 6 oben der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgehalten, bei an den Straßenrändern aufgehäuftem Schnee müsse der Kläger u. U. zwar zweimal rangieren. In solchen Ausnahmefällen sei jedoch sogar ein dritter Rangiervorgang zumutbar.

Der Kläger tritt diesem Rechtsstandpunkt mit dem Vorbringen entgegen, angesichts der erheblichen Frequentierung der Straße A... durch parkplatzsuchende Schüler, ferner angesichts des Umstands, dass zahlreiche Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit in diese Straße einfahren würden und seine Grundstückszufahrt unmittelbar an der Kurve liege, die Straße A... zudem leicht abschüssig verlaufe, stelle sein Fahrzeug während des Rangiervorgangs eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dar.

Mit Ausnahme des erstgenannten dieser vier Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen, die die Darstellung des Klägers bestätigen. Da er zur Stützung seines Vortrags weder präsente Beweismittel vorgelegt noch einschlägige Beweisangebote unterbreitet hat, könnten sich aus seinen Einlassungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nur ergeben, wenn ihre Richtigkeit auf der Hand läge. Hiervon kann indes keine Rede sein.

Nach den Angaben auf Seite 7 des angefochtenen Urteils, die in Einklang mit dem Vorbringen des Klägers während des gerichtlichen Augenscheins stehen, gilt auf der L...straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h. Der Annahme, eine größere Zahl von Kraftfahrern missachte die zulässige Höchstgeschwindigkeit, wenn sie in die Straße A... einbiegen, steht vor allem der Umstand entgegen, dass diese Straße ausweislich der im Vorgang der Beklagten befindlichen, am 10. November 2010 gefertigten Lichtbilder im Wesentlichen der verkehrsmäßigen Erschließung der angrenzenden Wohnbebauung dient, die ihrerseits überwiegend aus kleinen, nur über ein Erd- und ein ausgebautes Obergeschoss verfügenden Doppelhäusern besteht. Angesichts des typischen Nutzerkreises eines solchen Bebauungszusammenhangs und des hohen Maßes an sozialer Kontrolle, der von einem solchen Umfeld ausgeht, spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass der durch diese Wohnbebauung ausgelöste Zu- und Abfahrtsverkehr die zulässige Höchstgeschwindigkeit häufig und in erheblichem Umfang überschreitet. Soweit diese Straße außerdem durch Schüler der in der Nähe liegenden Fachakademie frequentiert wird, steht der Annahme, diese Personen würden in signifikanter Häufigkeit mit überhöhter Geschwindigkeit in die Straße A... einbiegen, entgegen, dass sie nach eigener Darstellung des Klägers dort nach einer Parkmöglichkeit für ihre Kraftfahrzeuge suchen. Parksuchverkehr aber vollzieht sich in aller Regel mit mäßiger Geschwindigkeit, da solchen Kraftfahrern daran gelegen ist, freie Stellplätze nicht zu übersehen und sie ihr Fahrzeug, wenn sie eine Parkmöglichkeit gefunden haben, typischerweise nicht weit zurücksetzen wollen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, in die Straße A... einbiegende Kraftfahrer könnten ein während des Rangiervorgangs quer auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug nicht so rechtzeitig erkennen, dass sie nicht mehr in der Lage wären, einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der gegenläufigen Einlassung des Klägers kann umso weniger gefolgt werden, als diese Straße ausweislich der am 10. November 2010 erstellten Lichtbilder durch zahlreiche Peitschenmasten gut ausgeleuchtet ist und die Ausfahrt des Carports des Klägers einen ausreichend großen Abstand zur Einmündung der Straße A... in die L...straße aufweist (vgl. dazu namentlich die im Vorgang der Beklagten befindlichen Pläne im Maßstab 1 : 250 sowie diejenigen beiden der am 10.11.2010 aufgenommenen Lichtbilder, auf denen die Entfernung zwischen dem Carport des Klägers und dem Einmündungsbereich erkennbar ist).

Auch das - ausweislich der damals entstandenen Lichtbilder nur sehr geringe - Gefälle der Straße A... führt vor diesem Hintergrund selbst im Winter nicht dazu, dass es mit den Erfordernissen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs nicht vereinbar wäre, wenn sich ein auf das Grundstück des Klägers ein- oder ein aus diesem Grundstück ausfahrendes Kraftfahrzeug während eines Rangiervorgangs, der selbst bei winterlichen Bedingungen maximal eine halbe Minute in Anspruch nimmt, auf der Fahrbahn befindet. Die wiederholte, nicht belegte Behauptung des Klägers, es sei bei Ein- oder Ausfahrvorgängen schon mehrmals zu Beinahe-Unfällen gekommen, kann vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft angesehen werden.

Von einer Verpflichtung des Klägers, Schnee zu beseitigen, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite angehäuft wurde, ging das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung in Abschnitt II.4 der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht aus. Die angefochtene Entscheidung hat ihn auch nicht darauf verwiesen, auf seiner Straßenseite durch ihn selbst zu beseitigenden Schnee "auf den Straßengrund vor dem nachbarlichen Grundstück" zu schieben. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

Die Erwägungen, im Hinblick auf die das Verwaltungsgericht den Kläger bei großen Schneemengen zu einem zwei- bis dreimaligen Rangieren als verpflichtet angesehen hat, sind auf den Fall übertragbar, dass sich eine derartige Notwendigkeit deshalb ergibt, weil ein auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestelltes Kraftfahrzeug überdurchschnittlich breit ist oder es pflichtwidrig nicht unmittelbar am Straßenrand abgestellt wurde. Auf den Umstand, dass angesichts des Nutzerkreises der Straße A... mit solchen Vorkommnissen nicht in gesteigerter Häufigkeit gerechnet werden muss, ist ergänzend zu verweisen.

1.2 Zu Unrecht versucht der Kläger ferner, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung daraus herzuleiten, dass die Straße A... "schmal" im Sinn von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO und die Beklagte deshalb verpflichtet sei, das dort bestehende Parkverbot, das nicht ausreichend beachtet werde, durch das Aufstellen des Zeichens 286 zu verdeutlichen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 21. Dezember 2005 (Az. 11 CS 05.1329 RdNr. 39) festgehalten, die Beantwortung der Frage, wann eine Fahrbahn "schmal" im Sinn von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist, entziehe sich einer allgemeingültigen Beantwortung. Vielmehr komme es auf die Verkehrsbestimmung der jeweiligen Straße sowie auf die Eigenheiten des ein- und ausfahrenden Verkehrs an. Diesem rechtlichen Ausgangspunkt hat sich der Kläger in Abschnitt II.6.3 der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung der Sache nach angeschlossen.

Nach den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht im Augenscheinstermin getroffen hat, ist die Fahrbahn der Straße A... 6 m breit. Hinzu kommt ein Gehweg von 1,40 m, der dem Kläger ebenfalls für Ein- und Ausfahrvorgänge zur Verfügung steht. Das stellt für eine Straße, die praktisch nur der Erschließung der angrenzenden, klein dimensionierten Wohnbebauung sowie der Aufnahme eines Parksuchverkehrs der Nutzer einer in der Nähe befindlichen Lehranstalt dient, eine in jeder Hinsicht ausreichende Breite dar. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Straße im Bereich der Grundstückszufahrt des Klägers uneingeschränkt übersichtlich ist und er dort nur mit Personenkraftwagen ein- und ausfährt, liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zweifelsfrei nicht vor.

Unmittelbar anhand der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der am 10. November 2010 gefertigten Lichtbilder widerlegt sich auch die Behauptung des Klägers, die Straße A... sei eng und unübersichtlich im Sinn von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen, ist auch die Berechnung, die in Abschnitt II.6.1 der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung angestellt wurde. Angesichts einer Fahrbahnbreite von 6 m verbleibt selbst dann, wenn auf der der Grundstücksausfahrt des Klägers gegenüberliegenden Seite ein Kraftfahrzeug mit der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO höchstzulässigen Breite von 2,55 m abgestellt wird, noch ausreichend Platz, damit ein weiteres Fahrzeug mit dieser maximalen Breite die gleiche Stelle unter Beachtung des erforderlichen Sicherheitsabstandes ohne jede Schwierigkeit passieren kann.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer

a) eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

b) darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

c) aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

d) ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt
(vgl. u. a. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNr. 211 zu § 124).
Eine grundsätzlich klärungsbedürftige rechtliche Frage sieht der Kläger zum Einen darin, dass das Oberlandesgericht Frankfurt a. Main im Beschluss vom 18. Februar 1980 (VRS Bd. 58 [1980], S. 368) die Auffassung vertreten habe, eine schmale Fahrbahn im Sinn von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO liege bereits dann vor, wenn ein Anlieger von seinem Grundstück nur nach mehr als einmaligem Rangieren ausfahren könne, während mehrere Oberverwaltungsgerichte - darunter der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - auf dem Standpunkt stünden, diesem Personenkreis sei selbst ein mehr als zweimaliges Rangieren zumutbar.

Die Frage, ob dem Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts Frankfurt a. Main zu folgen ist, stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit indes nicht in entscheidungserheblicher Weise. Im Beschluss vom 18. Februar 1980 (a.a.O., S. 371) hat das Oberlandesgericht zunächst die im Schrifttum vertretene Auffassung verworfen, § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO greife erst dann ein, wenn ein Aus- und Einfahren praktisch unmöglich gemacht werde. Ebenfalls nicht beigetreten ist das Oberlandesgericht andererseits der Meinung, der Benutzer einer Grundstückszufahrt müsse "in einem Zug" ein- oder ausfahren können. Unter Berücksichtigung der weithin herrschenden Parkraumnot erfordere es die bestimmungsgemäße Benutzung einer Grundstückseinfahrt nicht, dem Nutzer jegliches Rangieren bei Ein- oder Ausfahrten zu ersparen. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Belange ergebe, dass eine Fahrbahn dann "schmal" im Sinn von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei, wenn der Benutzer der Grundstücksein- oder -ausfahrt durch ein gegenüber am Fahrbahnrand geparktes, mehrspuriges Kraftfahrzeug daran gehindert werde, mit seinem Personenkraftwagen nach "mäßigem, in der Regel einmaligem Rangieren (Vor- und Zurückstoßen) unter Ausnutzung des insgesamt verfügbaren Verkehrsraums die Einfahrt zu erreichen oder zu verlassen" (OLG Frankfurt a. Main vom 18.2.1980, a.a.O., S. 372).

Nach den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht im Augenscheinstermin getroffen hat, gelingt die Ausfahrt aus dem Carport des Klägers dergestalt in zwei Zügen, dass nach einer Rückwärts- und einer nachfolgenden Vorwärtsbewegung selbst dann bergab in die Straße eingefahren werden kann, wenn die gegenüberliegende Straßenseite mit vier Fahrzeugen ordnungsgemäß beparkt ist (vgl. Seite 2 der Niederschrift über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung). Damit wäre die Fahrbahn der Straße A... auch dann nicht als "schmal" im Sinn von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO anzusehen, falls der vom Oberlandesgericht Frankfurt a. Main vertretenen Auslegung dieser Bestimmung zu folgen sein sollte.

Zu einem mehr als einmaligen Rangieren ist der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts allenfalls dann genötigt, wenn am Straßenrand Schnee aufgehäuft wurde. Von einer ähnlichen Situation kann dann ausgegangen werden, wenn gegenüber seinem Grundstück abgestellte Fahrzeuge nicht korrekt am Straßenrand eingeparkt wurden oder dort ein besonders breites Auto steht. Dass in derartigen Sondersituationen von Anliegern ein mehrmaliges Rangieren verlangt werden kann, stellt indes auch das Oberlandesgericht Frankfurt a. Main nicht in Frage. Der Beschluss vom 18. Februar 1980 (a.a.O., S. 372) spricht nämlich ausdrücklich davon, den Straßenanrainern sei lediglich "in der Regel" ein mehr als einmaliges Rangieren nicht zumutbar.

Soweit es der Kläger außerdem als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, ob "das Erfordernis des Rangierens überhaupt" unzumutbar sein kann, ergibt sich aus der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung zu diesem Punkt erforderlich ist. Denn der Kläger weist in den beiden ersten Absätzen auf Seite 12 der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung selbst darauf hin, dass die Rechtsprechung ein Rangieren bei der Benutzung einer Grundstückszufahrt dem Grunde nach einhellig (wenn auch in etwas unterschiedlichem Umfang) für zumutbar erachtet.

3. Hat der Kläger aber die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entgegen der Obliegenheit, die sich für ihn aus § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergibt, zum Teil bereits nicht dargelegt, und liegen sie im Übrigen der Sache nach nicht vor, so kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. Denn ausweislich des ersten und des drittletzten Absatzes in Abschnitt III des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 1. März 2012 leitet der Kläger die von ihm behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache ausschließlich aus den Gesichtspunkten her, im Hinblick auf die er von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausgeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Abschnitt II.46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.