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Amtsgericht Weißenfels Beschluss vom 26.07.2012 - 13 II 339/12 - Zur Versagung der Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit

AG Weißenfels v. 26.07.2012: Zur Versagung der Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit


Das Amtsgericht Weißenfels (Beschluss vom 26.07.2012 - 13 II 339/12) hat entschieden:
Ein Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe wegen eines Verwarnungsgeldes von 20,00 € ist zurückzuweisen, weil die Wahrnehmung der Rechte mutwillig ist, da ein verständiger Selbstzahler wegen des Missverhältnisses zwischen dem Wert der Angelegenheit und den Kosten der anwaltlichen Beratung auf die Konsultation eines Rechtsanwalts verzichtet hätte.


Gründe:

I.

Der Antragsteller, der Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, begehrt die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit „Beratung zu Verwarngeld“. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 31. Mai 2012 als Führer eines PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte und die Zentrale Bußgeldstelle des Technischen Polizeiamtes daraufhin mit schriftlicher Verwarnung vom 12. Juni 2012 ein Verwarngeld in Höhe von 20,- € gegen ihn festgesetzt hatte. Der Antragsteller suchte daraufhin seinen nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten ab, der ihn beriet und mit Einreichung des Beratungshilfeantrags die Festsetzung der Gebühren und Auslagen in Höhe von 35,70 € beantragte.

Die zuständige Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 16. Juli 2012 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Wahrnehmung der Rechte sei mutwillig, da ein verständiger Selbstzahler wegen des Missverhältnisses zwischen dem Wert der Angelegenheit und den Kosten der anwaltlichen Beratung auf die Konsultation eines Rechtsanwalts verzichtet hätte. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich Antragsteller mit der Erinnerung vom 20. Juli 2012, mit der er über seinen Verfahrensbevollmächtigten geltend macht, Rechtsrat müsse auch in Angelegenheiten in Anspruch genommen werden können, die für sich genommen einen relativ geringen Wert verkörperten. Auch Selbstzahler seien bereit, einen den Streitwert übersteigenden Betrag für eine anwaltliche Beratung zu zahlen, wenn sie danach das Gefühl hätten, das Verwarngeld sei zu Recht erhoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 8 d.A. verwiesen.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 24. Juli 2012 zur Entscheidung vorgelegt, wobei sie die Kosten der anwaltlichen Beratung nach dem RVG mit 46,41 € beispielhaft errechnet hat.


II.

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig.

In der Sache ist sie aber unbegründet.

Die zuständige Rechtspflegerin hat die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegend zutreffend unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses kann daher in vollem Umfang verwiesen werden.

Nur ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit der Erinnerung vom 20. Juli 2012 ausführt, auch Rechtssuchende, die die Kosten einer Beratung selbst aufbringen müssten, seien hierzu auch dann bereit, wenn diese den Streitwert überstiegen, mag dies zutreffend sein. Ein derart unwirtschaftliches Verhalten, das die Rechtspflegerin in ihrer Modellrechnung im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses sehr eindringlich verdeutlicht hat (Verwarngeld 20,- €; Kosten der anwaltlichen Beratung 46,41 €) kann jedoch kein Maßstab für die Beurteilung der Mutwilligkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG sein. Entscheidend ist vielmehr, wie sich ein vernünftiger Selbstzahler verhalten würde, was auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 1 BerHG mehrfach deutlich klargestellt wurde:

Das Grundgesetz gebietet danach eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden [vgl. BVerfGE 9, 124, 130 f.; 10, 264, 270 f.; 22, 83, 86 f.; 51, 295, 302; 63, 380, 394 f.; 67, 245, 248; 78, 104, 117 f.].

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG) gebietet die Gewährung von Rechtsschutzgleichheit nicht nur im gerichtlichen Bereich. Das Grundgesetz verlangt darüber hinaus, dass Vorkehrungen getroffen werden, damit Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder fehlendem Vermögen scheitern. Die im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit zielenden Gewährleistungen des Grundgesetzes gewährleisten im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit [vgl. BVerfGE 122, 39, 50].

Dabei sind Unbemittelte allerdings nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die ihre Aussichten vernünftig abwägen und bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen [vgl. BVerfGE 51, 295, 302; 81, 347, 357; 122, 39, 49 f.; BVerfG, NJW 2009, S. 3417].

Kein vernünftiger, die Kosten berücksichtigender Selbstzahler würde bei einem bloßen Verwarngeld in Höhe von 20,- € Anwaltskosten in Höhe von mehr als 40,- € in Kauf nehmen, um anschließend das Gefühl zu haben, dass das Verwarngeld zu Recht ergangen ist, wie dies in der Begründung zur Erinnerung dargelegt wird. Dies gilt umso mehr, als zum einen das Verwarngeld – worauf mit dem Schreiben des Technischen Polizeiamtes ausdrücklich hingewiesen wird – keine Eintragung im Verkehrszentralregister nach sich zieht. Zum anderen handelt es sich ausweislich der schriftlichen Verwarnung um einen im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens nur rund 2 Wochen zurückliegenden Geschwindigkeitsverstoß, bei dem der Antragsteller als Fahrer des Fahrzeugs angeführt wird und zu dessen Beweis im Schreiben auf ein Foto verwiesen wird. Der Antragsteller hatte es also auch ohne anwaltlichen Beistand in der Hand, die Begründetheit des Vorwurfs gegen ihn zu prüfen.

Da die Wahrnehmung der Rechte demnach mutwillig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG ist, hat die Rechtspflegerin den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die Erinnerung bleibt demnach ohne Erfolg.