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OVG Münster Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 183/96 - Zu den Abschleppkosten bei Umsetzung aus einem Haltestellenbereich

OVG Münster v. 24.03.1998: Zu den Abschleppkosten bei Umsetzung aus einem Haltestellenbereich


Das OVG Münster (Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 183/96) hat entschieden:
Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das eine in verkehrsreicher Innenstadt gelegene Haltebucht mit dem Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und dem Hinweisschild "Ladezone" jedenfalls länger als eine halbe Stunde blockiert, ist nicht unverhältnismäßig.


Siehe auch Abschleppkosten bei Umsetzung eines Kfz aus einem Haltestellenbereich und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Der Kläger stellte sein Fahrzeug in einer mit dem Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) und dem Hinweisschild "Ladezone" gekennzeichneten Haltebucht im Zentrum einer Großstadt ab, wo es abgeschleppt wurde. Die Klage gegen den Leistungsbescheid, mit dem die Abschleppkosten geltend gemacht wurden, blieb in zweiter Instanz ohne Erfolg.


Entscheidungsgründe:

Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtmäßig. Die in ihm enthaltene Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die durch das Abschleppen entstandenen Kosten in Höhe von 160,-- DM zu ersetzen, hat ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 VwVG NW und § 11 Abs. 2 Nr. 7 Kostenordnung i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine Sicherstellung oder Ersatzvornahme erwachsenen Kosten zu erstatten.

Die in § 14 OBG NW und § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1 PolG NW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Eingreifens vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b StVO i.V.m. § 12 Abs. 2, § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO vor, weil das Fahrzeug des Klägers in einem eingeschränkten Haltverbot geparkt war, ohne dass Ladetätigkeiten vorgenommen wurden.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs verstieß nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15 Abs. 2 OBG NW). Zur Abwehr der bereits eingetretenen und noch andauernden Störung war das Abschleppen des Fahrzeugs geeignet. Das angeordnete Abschleppen war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung standen. Angesichts des auswärtigen Kennzeichens waren insbesondere Maßnahmen zur Ermittlung des Halters nicht angezeigt.

Die Maßnahme hatte ferner keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Maßgebend ist insoweit eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls.

Die Abschleppmaßnahme belastete den Kläger mit Kosten in Höhe von 160,-- DM und - sofern der Kläger nicht selbst das Fahrzeug nach Eintreffen des Abschleppwagens entfernt hätte - mit einem Zeitaufwand bei der Wiedererlangung des Fahrzeugs. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen - hier nur hypothetischen - Ungelegenheiten sind geringfügig. Sie stehen zu dem Zweck der Maßnahme, die als Ladezone gekennzeichnete Haltebucht insbesondere für den Ladeverkehr freizuhalten, sowie zu dem generalpräventiven Interesse, andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Parken in der Ladezone abzuhalten, in keinem Missverhältnis.

Die Anordnung des eingeschränkten Haltverbots in Verbindung mit der Einrichtung einer speziellen Haltebucht diente dem Ziel, im Zentrum einer Großstadt in unmittelbarer Nähe von Kaufhäusern und Einzelhandelsgeschäften Verkehrsflächen zum Be- und Entladen, Ein- oder Aussteigen oder kurzfristigen Halten zur Verfügung zu stellen. Die bauliche Ausgestaltung sowie die Ausschilderung der in Rede stehenden Haltebucht sowohl mit dem Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) als auch mit dem zusätzlichen Hinweisschild "Ladezone" hoben die Bedeutung dieser Verkehrsfläche insbesondere für den Liefer- und Ladeverkehr deutlich hervor. Die Missachtung des eingeschränkten Haltverbots in der Haltebucht durch den Kläger über einen Zeitraum von mehr als einer halben Stunde beeinträchtigte wesentlich dessen verkehrsregelnde Funktion, den knappen Verkehrsraum möglichst vielen Kraftfahrern zum Be- und Entladen bzw. Ein- und Aussteigen zur Verfügung zu stellen. Schon diese Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigte die hier zu bewertende Abschleppmaßnahme. Denn im Gegensatz zum VG ist der Senat der Auffassung, dass - insbesondere bei Einrichtung einer speziellen Ladezone - bereits eine mehrfache Überschreitung der vom Zeichen 286 erlaubten Haltezeit von lediglich 3 Minuten zu einer Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des markierten Verkehrsraums im Sofortvollzug berechtigt. Wird mithin eine vornehmlich für den Ladeverkehr reservierte Haltebucht in verkehrsreicher Innenstadt durch ein parkendes Fahrzeug jedenfalls länger als eine halbe Stunde blockiert, so ist das Abschleppen eines derart verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet.

Der Senat kann offen lassen, ob gegebenenfalls auch nach einer kürzeren als der hier in Rede stehenden Parkzeit das Abschleppen aus einer Haltezone ohne konkrete Behinderung geboten sein kann. Die Ausführungen des VG geben allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass der von der Vorinstanz herausgestellte Gegensatz in der Rechtsprechung des BVerwG zum Abschleppen verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge so nicht gegeben ist. Nicht nur beim Abschleppen aus Fußgänger- oder Feuerwehranfahrtszonen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870,
sondern auch beim Abschleppen von Fahrzeugen, die die Parkzeit an Parkuhren überschritten haben,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.7.1983 - 7 B 182.82 -, DVBl. 1983, 1066,
hat das BVerwG auf eine Funktionsbeeinträchtigung der betreffenden Verkehrsfläche abgestellt. Beim Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr hat es die "Missachtung der verkehrsregelnden Funktion" der Parkuhr im konkreten Fall als maßgeblich angesehen. Der Sache nach hat letztlich auch das VG nicht auf eine konkrete Behinderung, sondern auf eine Beeinträchtigung der "verkehrsregelnden Funktion der Haltezone" abgestellt.

War die Entfernung des Fahrzeugs mithin rechtmäßig, so ist der Kläger als für den Zustand seines Fahrzeugs gemäß § 18 Abs. 2 OBG NW verantwortlicher Inhaber der tatsächlichen Gewalt zutreffend in Anspruch genommen worden. Die ordnungsrechtliche Haftung des für den Zustand einer Sache Verantwortlichen setzt nicht voraus, dass er in der Lage war, den Eintritt der ordnungsrechtlichen Störung abzuwehren oder nicht.
Vgl. bereits OVG NW, Beschluss vom 8.3.1955 - 7 A 315/54 -, MDR 1955, 762 (763).
Deshalb ist unerheblich, ob der Kläger, wie er behauptet, aus gesundheitlichen Gründen außerstande war, sein Fahrzeug in einem Parkhaus abzustellen. Seine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für das objektiv verbotswidrig geparkte Fahrzeug bestand unabhängig von den subjektiven Gründen, die zu dem Verkehrsverstoß geführt haben.