Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 19.11.2009 - 5 K 1116/09 - Zu den Abschleppkosten bei Parken mit abgelaufenem Parkschein

VG Bremen v. 19.11.2009: Zu den Abschleppkosten bei Parken mit abgelaufenem Parkschein


Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 19.11.2009 - 5 K 1116/09) hat entschieden:
  1. Parkscheinautomaten sprechen als Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung ein modifiziertes Haltverbot aus, verbunden mit dem Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren, wobei dieses Gebot in analoger Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist.

  2. Parkt ein Verkehrsteilnehmer an einem Parkscheinautomaten über die Höchstparkdauer hinaus, so ist das kostenpflichtige Abschleppen des Fahrzeugs rechts- und verhältnismäßig.


Siehe auch Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten und bei nicht vorschriftsmäßig ausgelegten Parkscheiben und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer Abschleppmaßnahme. Der Kläger parkte am Dienstag, den 02. Dezember 2008 mindestens in der Zeit von 12.15 Uhr bis 14.32 Uhr seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … auf einem mit einem Parkscheinautomaten versehenen Parkstreifen in Bremen, Am Wall vor Hausnummer 185. Der Parkstreifen befindet sich in unmittelbarer Nähe des Fachgerichtszentrums Bremen. Eine Mitarbeiterin des Stadtamtes Bremen veranlasste um 14.32 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs mit der Begründung „Parken an abgelaufener Parkuhr/Parkscheinautomaten länger als 2 Stunden“. Nach vorheriger Anhörung setzte das Stadtamt Bremen mit am selben Tag zur Post aufgegebenen Bescheid vom 21. Januar 2009 gegen den Kläger Abschleppkosten in Höhe von 125,00 Euro und Verwaltungsgebühren in Höhe von 55,00 Euro fest.

Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger am 23. Februar 2009 Widerspruch ein. Darin machte er geltend, dass der Kostenfestsetzungsbescheid keine Unterschrift trage und gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen worden sei. Das Fahrzeug sei zunächst mit einem gültigen Parkschein abgestellt worden, dessen eingetragene Zeit überschritten worden sei. Durch die Nähe zu den örtlichen Obergerichten und die im Inneren des Fahrzeugs befestigte Visitenkarte sei erkennbar gewesen, dass die Überschreitung der Zeit gerichtsterminsbedingt gewesen sei. Zum fraglichen Zeitpunkt seien ca. 20 weitere Parkplätze auf einer Länge von etwa 300 Metern frei gewesen. Dies sei in der streitgegenständlichen Straße in der Mittagszeit immer der Fall. Es habe sich um eine Willkürmaßnahme gehandelt.

Den Widerspruch wies der Senator für Inneres und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2009, zugestellt am 25. Juli 2009, zurück. Parkscheinautomaten würden dort aufgestellt, wo der Parkraum besonders knapp sei und erreicht werden solle, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze Zeit parken könnten. Damit solle verhindert werden, dass der fließende Verkehr durch Parkplatzsucher beeinträchtigt werde. Die Maßnahme sei im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Gemeinschaftsgutes der Verkehrsordnung verhältnismäßig gewesen. Ein Umsetzen in Sichtweite des alten Standortes sei wegen der dort vorhandenen Beschilderung und Parkraumbewirtschaftung in diesem Bereich nicht möglich gewesen. Der Kläger habe die Höchstparkdauer um mehr als zwei Stunden überschritten. Die Straße, in der der Kläger geparkt habe, befinde sich im verkehrsreichen Innenstadtbereich mit starkem Parkraumbedarf. Eine Benachrichtigung des Klägers sei nicht möglich gewesen, da dieser keinen Hinweis auf seinen Aufenthaltsort hinterlassen habe. Eine Visitenkarte habe nicht ausgelegen. Die Einlassung des Klägers, wonach im Zeitpunkt des Abschleppens 20 weitere Parkplätze frei gewesen sein sollten, treffe nicht zu. Dies ergebe sich aus einem vor dem Abschleppvorgang gemachten Foto. Dass die Parkplätze in der fraglichen Straße in der Mittagszeit immer frei seien, sei zurückzuweisen. Diese Kurzzeitparkzone sei während der allgemeinen Geschäftszeiten der dort ansässigen Banken, Geschäfte, Kanzleien und Gerichte immer stark ausgelastet, so dass es während des Tages keine Zeiten gebe, in denen der Parkstreifen über einen längeren Zeitraum nicht geparkt sei.

Der Kläger hat am 18. August 2009 Klage erhoben. Er trägt vor, das Abschleppen des Fahrzeugs sei unverhältnismäßig gewesen. Er habe den Abschleppvorgang um 14.45 Uhr bemerkt, nachdem er das Justizzentrum verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich auf einer Entfernung von etwa 200 Metern fünf frei Parkplätze befunden. Er habe das Justizzentrum schon mehrfach aufgesucht und unterstelle, dass in der Regel um die Mittagszeit ca. 10 bis 20% der Parkplätze nicht besetzt seien, und zwar durchgehend. Aus dem Foto vom Abschleppvorgang gehe hervor, dass vier Fahrzeuge hinter seinem eine freie Parklücke gewesen sei. Vor seinem Fahrzeug habe sich ebenfalls eine freie Parklücke befunden.

Der Kläger beantragt,
den Kostenfestsetzungsbescheid des Stadtamtes Bremen vom 21.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2009 ersatzlos aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 auf die Einzelrichterin übertragen.

Die den Kläger betreffenden Akten haben dem Gericht vorgelegen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit das Urteil darauf beruht.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

I.1. Rechtsgrundlage für die im Kostenfestsetzungsbescheid vom 21. Januar 2009 festgesetzten Kosten und die Verwaltungsgebühr sind die §§ 11, 15, 19 Abs. 3 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) i. V. m. § 40 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG). Nach §§ 1, 40 BremPolG i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Zwangsmittel sind nach § 13 BremVwVG sind (Nr. 1) Zwangsgeld, (Nr. 2) Ersatzvornahme und (Nr. 3) unmittelbarer Zwang. Nach § 15 BremVwVG kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) nach § 19 Abs. 3 BremVwVG gegenüber dem Pflichtigen fest.

Die Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn es handelt sich um eine rechtmäßige Ersatzvornahme. Parkscheinautomaten sprechen als Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung ein modifiziertes Haltverbot aus, verbunden mit dem Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren, wobei dieses Gebot in analoger Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. für Parkuhren BVerwG, Beschluss vom 26.01.1988, Az. 1 B 189/87). Führer von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen trifft damit die Verpflichtung, das ordnungswidrig geparkte Fahrzeug wegzufahren. Hierin liegt eine vertretbare Handlung im Sinne des § 15 BremVwVG. Der Pkw des Klägers war vorliegend unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. e i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO geparkt. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. e StVO ist das Parken unzulässig, soweit es durch das Verkehrszeichen „Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild“ verboten ist. Auf dem Parkstreifen in der Straße Am Wall ist ein solches Verkehrszeichen 314 StVO mit Zusatzschild 1052-33 StVO („mit Parkschein“) deutlich sichtbar installiert. Das Zusatzschild kennzeichnet den Geltungsbereich des dort aufgestellten Parkscheinautomaten. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, denn er parkte sein Fahrzeug über die auf dem Parkstreifen in der Straße Am Wall zulässige Höchstparkzeit von zwei Stunden hinaus. Auch wenn der Kläger zuvor einen Parkschein gelöst hatte, parkte er entgegen § 13 Abs. 1 StVO verbotswidrig. Für das Ende der Parkzeit ist die auf dem gelösten Parkschein ausgedruckte Zeit maßgebend (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, 2009, StVO § 13 Rdnr. 8a; Heß in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Auflage, 2004, StVO § 13 Rdnr. 4, vgl. auch OLG Bremen, Beschluss vom 09.07.1997, Az. Ss 29/97). Dass er diese Zeit um mehr als zwei Stunden überschritten hatte, ist unstreitig. Den Kläger traf somit die Verpflichtung, das von ihm ordnungswidrig geparkte Fahrzeug wegzufahren. Einer vorherigen Androhung der Ersatzvornahme durch die Beklagte bedurfte es nach § 17 Abs. 1 S. 1 BremVwVG nicht, weil es sich um einen sog. Sofortvollzug handelte.

I.2. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme ist auch unter Ermessensgesichtpunkten nicht zu beanstanden. Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeugs, geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

I.2.1. Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82). Indem der Kläger sein Fahrzeug nicht pflichtgemäß entfernte, behinderte er andere Fahrer bei der Parkplatzsuche; sein Verhalten konnte zu verstärktem Parksuchverkehr führen. Ob zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme konkrete Engpässe beim Parken auf dem betroffenen Parkstreifen bestanden haben, kann dahinstehen. Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass zum Zeitpunkt der Abschleppanordnung und/oder bei Beginn der Abschleppmaßnahme ausreichend anderweitiger Parkraum auf Dauer bestanden hat. Der Parkraum in der Straße Am Wall ist gerichtsbekannt tagsüber stark frequentiert und häufig nahezu komplett beparkt. Er befindet sich in zentraler Lage im Innenstadtbereich sowie in unmittelbarer Nähe des stark besuchten Fachgerichtszentrums, der Polizeiwache Am Wall sowie zahlreicher Geschäfte, Lokale und einiger Banken. Dass der betroffene Bereich zum Vorfallszeitpunkt stark frequentiert war, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts hinreichend deutlich aus dem von der Abschleppmaßnahme angefertigten Foto (Bl. 17 der Behördenakte). Gerade das Belegen und Freiwerden von Parkplätzen im stark frequentierten Innenstadtbereich, zu denen der Park-streifen in der Straße Am Wall gehört, unterliegt einer stetigen Fluktuation, so dass die Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung in Bezug auf einen seit mehreren Stunden verbotswidrig geparkten Pkw nicht davon abhängig sein kann, ob momentan zufällig mehrere andere Parkplätze kurzfristig frei sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. 11 UE 3450/95; VGH München, Beschluss vom 07.12.1998, Az. 24 Zs 98.2972; st. Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. Urteile v. 23.06.2005, Az. 5 K 410/05 und v. 09.10.2003, Az. 8 K 1862/02). Zudem ist ein generalpräventives Interesse zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß veranlassen Personenkraftfahrzeuge, die längere Zeit verbotswidrig abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.). Nach einer gewissen Zeit ist nicht mehr absehbar, ob und wann ein Fahrzeug weggefahren und damit der verbotswidrige Zustand beendet wird. Um die oben genannten öffentlichen Interessen zu wahren, ist dann ein Abschleppen des Fahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme angemessen. Das Abschleppen des Kraftfahrzeuges war zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit durch Beendigung des Verkehrsverstoßes daher geeignet und auch erforderlich, weil es ein anderes, ebenso wirksames aber weniger beeinträchtigendes Mittel zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht gab. Insbesondere war ein Umsetzen des Fahrzeuges auf einen kostenfreien Parkplatz in unmittelbarer Nähe nicht möglich.

I.2.2. Ermessensfehler sind im Übrigen nicht ersichtlich. Zulässig ist die Ersatzvornahme, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalles das Abschleppen als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Auf ein Verschulden beim Verbotsverstoß kommt es nicht an.

Wenn die Parkzeit an einer Parkuhr in einer verkehrsreichen Innenstadt wie Bremen um mehrere Stunden überschritten worden ist, ist das unmittelbar ausgeführte Abschleppen des derartig verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges in der Regel keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet (vgl. zu einer Parkzeitüberschreitung von mehr als einer Stunde: Hessischer VGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. 11 UE 3450/95; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.04.1989, Az. Bf II 42/87, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.08.1989, Az. 7 B 123/89; mehr als drei Stunden: BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.; Heß in: Burmann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, StVO § 13 Rdnr. 9). Selbst bei Berücksichtigung etwaiger, von dem Pflichtigen nicht voraussehbarer Verzögerungen bei der vorgetragenen Wahrnehmung eines Gerichtstermins, musste dieser damit rechnen, dass sein Fahrzeug nach einem rechtswidrigen Parken von solch erheblicher Dauer abgeschleppt werden kann (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). Bei der Bemessung der Wartefrist ist zwar nicht auf die abstrakte Höchstparkdauer in dem jeweiligen Bereich abzustellen, allerdings hatte der Kläger die Höchstparkdauer erheblich überschritten. Entscheidend für die Zulässigkeit der Ersatzvornahme ist die Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes. Die Wartezeit nach Überschreitung der erlaubten Parkzeit wird allein zur Vermeidung von Härten im Rahmen der Vollstreckung der Ersatzvornahme eingeräumt. Ebenso wie es im Hinblick auf die Grundverfügung, das Fahrzeug nach Ablauf der zulässigen Parkzeit wegzufahren, keinen sachgerechten Gesichtspunkt dafür gibt, dieses Wegfahrgebot zeitlich nach der vorherigen rechtmäßigen Parkzeit oder der möglichen rechtmäßigen Parkzeit zu staffeln, gibt es keine sachgerechte Grundlage dafür, eine Vollstreckung dieser Grundverfügung nach unter diesen Gesichtspunkten differenzierten Zeitpunkten als verhältnismäßig zu beurteilen (vgl. Hess VGH, a.a.O.; st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteile vom 06.10.2008, Az. 5 K 3448/07; vom 25.08.2008, Az. 5 K 1644/08; vom 23.06.2005, Az. 5 K 410/05 und vom 09.10.2003, Az. 8 K 1364/02 und 8 K 1862/02). Spätestens ab 12.15 Uhr parkte der Kläger verbotswidrig auf dem betroffenen Parkplatz. Dass in der Folgezeit eine Funktionsbeeinträchtigung des knappen Parkraumes verursacht worden ist, lässt sich nicht ernsthaft in Frage stellen, auch wenn man zugunsten des Klägers in Rechnung stellt, dass gelegentlich immer wieder einzelne dieser zentralen Parkplätze, die wertvollen Parkraum für den Innenstadtbereich darstellen, frei werden.

Das Absehen von einer Benachrichtigung des Klägers war ebenfalls ermessensfehlerfrei, da die Verkehrsüberwacherin den Kläger für eine Benachrichtigung nicht ohne weiteres erreichen konnte. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe eine Visitenkarte im Fahrzeug ausgelegt, aus der hervorgehe, dass er Rechtsanwalt sei. Selbst wenn der Kläger eine solche Visitenkarte ausgelegt haben sollte, war die Verkehrsüberwacherin nicht verpflichtet, Nachforschungen nach dem Kläger anzustellen. Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen stehen sowohl die ungewissen Erfolgsaussichten als auch nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002, Az. 3 B 67/02). Der Kläger hat vorliegend keine Vorkehrungen dafür getroffen, dass er leicht erreichbar ist, z. B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat. Das von ihm vorgetragene Auslegen einer Visitenkarte genügt den obigen Anforderungen schon deshalb nicht, weil sich daraus keine konkreten Hinweise auf seinen Aufenthaltsort ergeben. Auch der Umstand, dass der Kläger Rechtsanwalt ist, zwang nicht zu dem zu dem Schluss, dass er sich in dem ca. 200 Meter entfernten Fachgerichtszentrum aufhielt.

Der durch das Abschleppen des Fahrzeugs für den Kläger entstandene Nachteil, sein Fahrzeug an einer anderen Stelle abzuholen und die Kosten in Höhe von 125,00 Euro zu zahlen, steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg, nämlich die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beheben und den Parkplatz bestimmungsgemäß für andere Verkehrsteilnehmer frei zu machen. Auch bei vorangegangener Auferlegung eines Verwarngeldes ist die Ersatzvornahme verhältnismäßig, da das Verwarngeld und der Kostenersatz für die Verwaltungsvollstreckung zwei unterschiedliche Rechtskreise betreffen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.12.1998, Az. 24 ZS 98.2972).

I.3. Der Kläger ist zu Recht als Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch genommen worden. Er war daher zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet. Dies umfasst neben den Kosten der Abschleppmaßnahme auch die Verwaltungsgebühr. Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 55,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der nach Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 BremAllKostV für das Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen vorgesehenen Gebühr. Ein Missverhältnis zwischen der vom Kläger geforderten Gebühr und der auf Seiten der Verwaltung erbrachten Tätigkeit ist nicht erkennbar.

I.4. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. Januar 2009 bestehen ebenfalls keine Bedenken. Nach § 37 Abs. 3 BremVwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Es ist daher unschädlich, dass der Kostenfestsetzungsbescheid nicht unterschrieben war, denn die unstreitig auf dem Bescheid enthaltene Namenswiedergabe ist der Unterschrift nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut gleichgestellt. Die nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG erforderliche Anhörung ist bei Abholung des Fahrzeugs durch den Kläger erfolgt.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.


Beschluss
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 125,00 Euro festgesetzt.