Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - Zur Sondernutzung für Werbezwecke und zur Gebührenhöhe

OVG Münster v. 30.06.2009: Zur Sondernutzung für Werbezwecke und zur Gebührenhöhe


Das OVG Münster (Beschluss vom 30.06.2009 - 11 A 2393/06) hat entschieden:
  1. Nach den Umständen des Einzelfalles kann auch ein kurzfristig abgestelltes Fahrzeug (hier: Werbeanhänger) eine Sondernutzung darstellen, wenn der Vorgang des Abstellens nicht überwiegend zum Verkehr, sondern zu Werbezwecken geschieht, auch wenn die Zwei-Wochen-Frist des § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO für das straßenverkehrsrechtlich zulässige Parken eines Kraftfahrzeuganhängers ohne Zugfahrzeug nicht überschritten wird.

  2. Die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von 22,50 Euro pro Tag für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zu Werbezwecken auf öffentlichen Straßen verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip.

  3. Eine Staffelung der Gebührenhöhe nach Stadtzonen ist bei Werbefahrzeugen grundsätzlich nicht erforderlich.

Siehe auch Straßenverkehrsrechtliche Gebühren und Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung


Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich insbesondere auf das Ausbeulen von Fahrzeugen ohne Neulackierung spezialisiert hat. Sitz der Gesellschaft ist L.-M., in anderen deutschen Städten unterhält die Klägerin Niederlassungen.

2 Nach der Eröffnung einer weiteren Filiale der Klägerin in F. stellten der Beklagte und das Polizeipräsidium F. fest, dass sich im Umkreis dieser Filiale auf Parkflächen an öffentlichen Straßen Kraftfahrzeuge und Anhänger befanden, deren Dachaufbauten oder Planen unter anderem mit den Aufschriften "Hagelschaden Centrum E. " und "Ausbeulen ohne Neulackierung" sowie Hinweisen auf die Betriebssitze der Klägerin in L.-M. und F. jeweils mit Adressangabe versehen waren.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 11. November 2004 gegenüber der Klägerin für das Abstellen von sechs Anhängern und zwei Kraftfahrzeugen zu Werbezwecken Sondernutzungsgebühren in einer Gesamthöhe von 5.557,50 Euro fest. Hierbei brachte er unter Heranziehung der Nr. 2.4 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung der Stadt F. eine Einzelgebühr von 22,50 Euro pro Fahrzeug und Tag in Ansatz.

Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 im Wesentlichen zurück. Er reduzierte nur wegen eines Berechnungsfehlers die Gebührenforderung auf 5.107,50 Euro.

Zur Begründung ihrer fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht: Die zugelassenen und jederzeit betriebsbereiten Fahrzeuge hätten in zulässiger Weise nie länger als zwei Wochen im straßenverkehrsrechtlichen Sinne geparkt. Eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung habe nicht vorgelegen. Beim Abstellen der Fahrzeuge sei die Wiederinbetriebnahme, nicht der Werbezweck vorrangig gewesen. Kraftfahrzeuge und Anhänger hätten Kunden als kostenlose Leihfahrzeuge bei Reparaturen für zwei Tage kostenlos zur Verfügung gestanden, darüber hinaus seien kostenpflichtige Anmietungen unbegrenzt möglich gewesen. Bei Hol- bzw. Bringdiensten seien Fahrzeuge ebenfalls genutzt worden. Der Beklagte habe pauschal eine Sondernutzung angenommen ohne eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Die auf den Fahrzeugen vorhandene Werbung habe nicht das übliche Maß überschritten. Insbesondere die Anhänger seien im Gegensatz zu typischen Werbeanhängern mit Spriegel und Planen ausgerüstet und daher zum Transport geeignet gewesen. Die Fahrzeuge seien nicht besonders augenfällig platziert gewesen. Der Gebührentarif der Sondernutzungssatzung sei rechtswidrig. Eine Gebührenstaffelung nach Stadtzonen fehle. Eine Gebühr in Höhe von 22,50 Euro sei willkürlich und habe einen strafenden bzw. erdrosselnden Charakter. Die Fahrzeuge hätten zudem nicht im Sinne der Satzung ausschließlich Werbezwecken gedient. Die Erhebung der Gebühren sei schließlich ermessensfehlerhaft, weil hiermit unliebsame Reklamekonkurrenz aus dem Stadtgebiet verdrängt werden solle.

Die Klägerin hat beantragt,
den Gebührenbescheid vom 11. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und weiter vorgetragen: Die Fahrzeuge mit den auffälligen Werbeanlagen seien als Werbeaktion systematisch platziert worden. Der Werbezweck sei objektiv eindeutig zu erkennen gewesen und der Zweck des Parkens in den Hintergrund gedrängt worden. Das Handeln der Klägerin habe zudem als konzertierte Aktion betrachtet werden müssen. Die Sondernutzungsgebühr sei keine unzulässige Doppelbesteuerung und wegen der Belastung des Parkraums, der Beeinträchtigung des Stadtbildes und der wirtschaftlichen Vorteile für den Werbenden angemessen. Das Aufstellen von Werbefahrzeugen und Werbeanhängern werde in F. wegen des knappen Parkraumes und des Stadtbildes generell nicht genehmigt.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Die Klägerin nimmt zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und hebt nochmals hervor, dass der vom Beklagten herangezogene Gebührentatbestand das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern ausschließlich zu Werbezwecken erfordere. Auf Mischnutzungen - Vorliegen von Verkehrszwecken und Werbezwecken - könne der Gebührentarif nicht ausgeweitet werden. Die Anhänger seien trotz der Reklamehinweise auf der Plane funktionsgerecht zu nutzen gewesen. Gleiches gelte für die Kraftfahrzeuge. Die Fahrzeuge hätten die Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt. Die Zwei- Wochen-Frist sei beim Parken der Anhänger nicht überschritten worden. Trotz der Fotos des Beklagten sei bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass zwischenzeitlich eine Nutzung stattgefunden habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und hebt ergänzend hervor: Die äußere Aufmachung der Fahrzeuge spreche für den vorrangigen Zweck der Werbung und gegen ihren Verkehrszweck. Deshalb sei auch eine Überlassung oder Vermietung an Dritte ohne Bedeutung. Die Dauer der Aufstellung sei für eine Beurteilung des Werbezwecks nur ein Kriterium unter anderen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft F. in den vorausgegangenen Ordnungswidrigkeitenverfahren.


II.

Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Klägerin durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist zulässig. Der Senat ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO an deren Zulassung gebunden, auch wenn die vom Verwaltungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht gegeben ist.
Vgl. das vom Verwaltungsgericht selbst zitierte Urteil des Senats vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, NWVBl. 2006, 58 f.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebung ist § 19a StrWG NRW i. V. m. § 7 und Nr. 2.4 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung der Stadt F. vom 21. Juni 1999 (ABl. F. S. 181) i. d. F. vom 5. Juni 2001 (ABl. F. S. 192). Danach ist für die Benutzung öffentlicher Straßen im Gebiet der Stadt F. über den Gemeingebrauch hinaus durch "Kraftfahrzeuge u. Anhänger ausschließl. zu Werbezwecken (pro Stück/Tag)" eine Gebühr in Höhe von 22,50 Euro vorgesehen. Dieser Gebührentatbestand ist hier in dem vom Beklagten zu Grunde gelegten Umfang verwirklicht worden.

Das Abstellen der auf die Klägerin zugelassenen Anhänger und Personenkraftwagen war eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung. Zwar ist das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs. Eine andere Sichtweise ist jedoch bei Fahrzeugen geboten, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme "geparkt" werden mit der Folge, dass eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegt. Denn damit wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden "Sache", nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Straße trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am Straßenverkehr zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Werbung benutzt wird. Der Verkehrsraum wird dann zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug seiner Eigenschaft als Transportmittel entkleidet und als (motorisierte) Reklamefläche verwendet. Es ist daher in der Rechtsprechung im Grundsatz anerkannt, dass der Einsatz von Werbefahrzeugen den Gemeingebrauch überschreiten und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. Dies gilt sowohl für reine Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern als auch für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges zu Werbezwecken oder das Abstellen eines Reklameanhängers.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, a. a. O., m. w. umfangreichen Nachw. aus der Rspr. und der Lit.
Die Frage, ob das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bzw. eines Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum noch als Parken und damit als zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs zu werten ist oder ob das Abstellen eines solchen Fahrzeuges wie eine Werbeanlage wirkt und damit eine Sondernutzung darstellt, lässt sich nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilen. Dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Sondernutzers an. Denn eine Werbewirkung können nicht nur speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge entwickeln, sondern auch solche, die zwar äußerlich bestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, aber zeitweise faktisch so genutzt werden, dass sie mit ihrer Werbeaufschrift objektiv die Funktion einer Werbeanlage erfüllen.

Hiervon ausgehend sind durch das Abstellen der sechs Anhänger und der zwei Kraftfahrzeuge Straßen der Stadt F. über den Gemeingebrauch hinausgehend zu Werbezwecken im Sinne der Satzung, d. h. im Rahmen einer Sondernutzung, genutzt worden.

Die Anhänger hatten für einen objektiven Beobachter nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eine eindeutige Werbewirkung. Diese Feststellung gilt zunächst sowohl für den zweiachsigen Anhänger X. -S. 859 als auch die fünf Einachshänger X. -S. 355, X. -S. 675, X. -S. 685, X. -S. 832 und X. -S. 859. Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass diese Anhänger mit ihren Spriegeln und Planen bauartbedingt, anders als beispielsweise Anhänger mit einem spitz zulaufenden dreieckigen Reiteraufbau ohne Zuladungsmöglichkeit, auch einen Transportzweck erfüllen können. Anders als etwa bei dem Lieferanhänger eines Handels- bzw. Dienstleistungsunternehmens, bei dem (Werbe-)Hinweise auf dem Fahrzeug zugunsten des Unternehmens regelmäßig nur gelegentlich der Teilnahme dieses Fahrzeugs am fließenden oder ruhenden Verkehr wahrzunehmen sind, boten die Anhänger aber bei objektiver Betrachtung schon von ihrem äußeren Erscheinungsbild jeweils den Eindruck einer fahrbaren Werbefläche. Alle Anhänger waren auf den Seiten über die volle zur Verfügung stehende Fläche mit auffälligen Werbeschriften und Hinweisen auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin versehen. Ferner war zusätzlich eine Aufschrift mit der Adresse der seinerzeit noch neuen Filiale der Klägerin in F. vorhanden. Zusätzlich kontrastierten die farbigen Planen mit den in anderen Farbtönen gehaltenen Aufschriften.

Die beiden Personenkraftwagen X. -S. 603 (Ford Fiesta) und X. -S. 717 (Ford Escort) hatten ebenfalls eine eindeutige Werbewirkung. Diese Fahrzeuge boten mit ihren deutlich ins Auge fallenden Dachaufbauten - dreieckiger Dachreiter bzw. quaderförmige Kiste - und der auf das Unternehmen der Klägerin bezogenen Werbung einem objektiven Beobachter jeweils eindeutig das Bild eines Werbefahrzeuges. Die beiden Personenkraftwagen Ford Fiesta und Ford Escort mögen zwar noch als Verkehrsmittel zu nutzen gewesen sein. Infolge ihres Erscheinungsbildes mit den überaus auffälligen Dachaufbauten kann aber nicht mehr die Rede davon sein, eine Werbung habe nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme stattgefunden. Beide Kraftfahrzeuge waren vielmehr mobile Werbeträger, und zwar unabhängig davon, von wem sie gefahren wurden oder wer sie abgestellt hat.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Anhänger und Fahrzeuge während der Tage, die der Beklagte in der Anlage zum Widerspruchsbescheid aufgeführt hat, tatsächlich im öffentlichen Straßenraum der Stadt F. abgestellt waren. Dies dokumentieren die in den Beiakten befindlichen Fotografien und Vermerke der Bediensteten des Beklagten und des Polizeipräsidiums F. , deren Feststellungen die Klägerin nicht erschüttert hat. Dass die Anhänger entgegen der Auffassung der Klägerin während der in Rede stehenden Zeiträume nicht bewegt worden sind, belegen die Aufnahmen der jeweiligen Anhänger zu Beginn, Ende und teilweise auch während der veranschlagten Zeiträume: Zu den unterschiedlichen Zeitpunkten stimmten die prägenden Merkmale der Umgebung der jeweiligen Anhänger und der Straße als solcher, wie etwa Bordsteine, Pflasterungen und Wassereinläufe überein. Ferner zeigen die Detailfotografien der jeweiligen Radstände, dass die Radmuttern und Ventile der aufgenommenen Räder jeweils den gleichen Stand hatten. Danach steht auch der Einwand der Klägerin, Fahrzeuge und Anhänger seien (kostenlos) an Kunden ausgeliehen worden, bei einer Gesamtwürdigung den behördlichen Feststellungen nicht entgegen, zumal eine Benutzung durch Fremde im Rahmen eines Leih- oder Mietvertrages auch nicht substantiiert dargetan ist. Soweit eine Umsetzung von Fahrzeugen "entsprechend den verkehrsrechtlichen Vorschriften" behauptet wird, ist eine derartige Veränderung des Standorts für die Verwirklichung des straßenrechtlichen Sondernutzungstatbestands ohnehin unerheblich. Im Übrigen bleibt unerklärlich, warum Firmenmitarbeiter Anhänger an Straßen im näheren Umkreis der Filiale abgestellt haben sollen, nicht aber auf dem Firmengelände selbst oder zumindest in dessen unmittelbarer Nähe an der T.straße , wo sie viel leichter verfügbar gewesen wären.

Die Tatsache, dass einzelne Anhänger nicht länger als zwei Wochen abgestellt waren und damit die Zwei-Wochen-Frist des § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO für das straßenverkehrsrechtlich zulässige Parken eines Kraftfahrzeuganhängers ohne Zugfahrzeug nicht überschritten war, steht hier der Annahme einer Sondernutzung nicht entgegen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann nämlich auch ein kurzfristiges Abstellen eines Fahrzeugs eine Sondernutzung darstellen, wenn dieser Vorgang - wie hier - nicht überwiegend zum Verkehr, sondern zu Werbezwecken geschieht. Hier wirkte das Abstellen der Anhänger, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, wie die einem Gesamtkonzept folgende konzertierte Werbeaktion. Alle Anhänger - gleiches gilt zusätzlich für die beiden Personenkraftwagen X. -S. 603 (Ford Fiesta) und X. -S. 717 (Ford Escort) - raten gezielt etwa ab Mitte des Jahres 2003 im Straßenbild in Erscheinung, nachdem die Klägerin ihre F1. Filiale eröffnet hatte. Alle Standorte der Fahrzeuge lagen im Umkreis der an der T.------straße befindlichen neuen Filiale der Klägerin. Zudem handelt es sich bei den Straßen, an deren Parkstreifen die Fahrzeuge abgestellt waren, überwiegend um vielbefahrene Hauptverkehrsstraßen. Somit konnten die Fahrzeuge einer Vielzahl von vorbeifahrenden Kraftfahrern und damit, weil der Unternehmensgegenstand der Klägerin gerade Kfz-Reparaturen betrifft, potentiellen Kunden auffallen.

Der Beklagte war auch im Übrigen befugt, die Klägerin in Anwendung der Nr. 2.4 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren heranzuziehen.

Der Gebührentarif ist nicht deshalb unanwendbar, weil darin die Sondernutzungsgebühr für eine gewerbliche Werbung durch Kraftfahrzeuge und Anhänger "ausschließl." zu Werbezwecken vorgesehen ist. Das Tatbestandsmerkmal "ausschließlich" bezieht sich nach dem Gesamtzusammenhang der Satzungsregelungen nicht darauf, dass es sich um ein ausschließlich zu Werbezwecken konstruiertes, keiner sonstigen Verwendung offen stehendes Fahrzeug handeln muss, vielmehr sollen von der Gebührenregelung offensichtlich die Fälle erfasst werden, in denen ein Fahrzeug im konkreten Moment seiner Nutzung ausschließlich einem gewerblichen Werbezweck dient und damit die Straße zu einem verkehrsfremden Zweck in Anspruch nimmt.

Die Werbemaßnahme der Klägerin war nicht von einer Gebührenpflicht befreit. Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf § 3 Abs. 1 Satz 3 der Sondernutzungssatzung. Diese Bestimmung, wonach (nur) eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung Sondernutzung ist, knüpft sowohl nach der Normüberschrift des § 3 der Sondernutzungssatzung als auch nach dem Gesamtzusammenhang der dortigen Regelungen an eine sonstige Benutzung im Sinne des § 23 StrWG NRW und damit an eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Nutzung des Straßengrundstücks in seiner gesamten Ausdehnung über und unter der Erde an. Hier steht aber gerade eine Nutzung der eigentlichen Verkehrsfläche in Rede, die über den Gemeingebrauch hinausgeht und unabhängig von ihrer zeitlichen Dimension grundsätzlich Sondernutzung ist.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sondernutzungssatzung und ihres Gebührentarifs sind, soweit diese Regelungen hier von Belang sind, nicht gegeben.

Die vom Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage ist hinreichend bestimmt. Die Gebührensatzung ist nicht, wie die Klägerin meint, missverständlich. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Sondernutzungssatzung, wonach der jeweilige Gebührensatz je angefangenem Quadratmeter beanspruchter öffentlicher Straßenfläche pro Monat gilt, steht unter dem in dieser Bestimmung eingangs ausdrücklich normierten Vorbehalt: "Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, ...". Diese Klarstellung wird nochmals in der Überschrift über den einzelnen nach Tarifzonen aufgegliederten Gebührensätzen aufgegriffen, die besagt: "Die Gebührensätze benennen grundsätzlich die monatliche Gebühr je qm, soweit nicht abweichende Regelungen beschrieben sind". Eine in diesem Sinne abweichende Regelung enthält aber die hier in Rede stehende Tarifstelle 2.4, die eine Gebührenerhebung "pro Stück/Tag" vorsieht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in dem Gebührentarif auch keine "nicht nachvollziehbare Aufgliederung vorgenommen worden, wonach für Kraftfahrzeuge und Anhänger ausschließlich zu Werbezwecken ohne Abstufung 44,00 EUR oder 22,50 EUR Gebühr auslösen sollen". Sollte die Klägerin hiermit meinen, es sei eine unklare Regelung getroffen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Gebühr von "44,00" Euro nie vorgesehen war. Lediglich für die Übergangszeit der Währungsumstellung waren im gesamten Gebührentarif die Gebührensätze sowohl noch in DM-Angaben als auch in Euro-Angaben enthalten, hier also bezogen auf die Nr. 2.4 des Gebührentarifs "44,00 DM/22,50 Euro".

Die Nr. 2.4 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung ist auch materiell rechtmäßig. Die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 22,50 Euro für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zu Werbezwecken pro Stück und Tag verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind nach § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW (vgl. zum Fernstraßenrecht: § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG) Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des im Gebührenrecht allgemein geltenden Äquivalenzprinzips. Das Äquivalenzprinzip ist eine gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen. Diese Vorgabe schließt für den Regelfall zugleich Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, NVwZ 2009, 185 (186), m. w. N.
Hiervon ausgehend ist die Höhe der in Rede stehenden Gebühr nicht unverhältnismäßig. Sie steht beispielsweise nicht außer Verhältnis zu den Parkgebühren, die für die Nutzung der bewirtschafteten Parkplätze in den drei Parkzonen der Innenstadt und den angrenzenden Bereichen bzw. den Bewohnerparkgebieten für die Nutzung eines Parkplatzes zu entrichten sind.
Vgl. [folgt ein nicht mehr funktionierender Hyperlink auf eine Seite der Stadt Essen]
Diese Gebühren betragen in den gebührenpflichtigen Zeiten - je nach Parkzone - zwischen 0,50 Euro und 1,50 Euro je Stunde. Unbeschadet der Tatsachen, dass in den genannten Bereichen Höchstparkzeiten vorgesehen sind und die gebührenpflichtige Zeit nur gewisse Zeiträume der Werktage umfasst, würden sich - auf den Tag hochgerechnet - Parkgebührenbeträge zwischen 12,00 Euro und 36,00 Euro ergeben. Zu diesen Gebühren steht die hier streitige Gebühr in Höhe von 22,50 Euro für die Nutzung des städtischen Straßenraums durch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zu Werbezwecken pro Stück und Tag nicht außer Verhältnis. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei einem Werbefahrzeug neben dem Abstellen als solchem vorrangig der Werbezweck das Hauptmotiv ist. Mit Blick auf das Äquivalenzprinzip ist aber bei der Gebührenbemessung auch auf den wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung abzustellen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 4 B 24.08 -, a. a. O. (zu § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG).
Der wirtschaftliche Wert des Abstellens eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zu Werbezwecken an öffentlichen Straßen ist zwar in aller Regel von dem beworbenen Produkt oder der Dienstleistung, für die geworben wird, abhängig. Dieser Wert lässt sich daher nicht von vornherein für alle denkbaren Fälle erfassen und in einem Gebührentarif berücksichtigen. Bei der somit gebotenen typisierenden Betrachtung kann indes nicht erkannt werden, dass eine Gebühr in Höhe von 22,50 Euro pro Werbeträger und Tag nicht mehr vertretbar ist oder zu einer Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führt. Die Werbung mittels Kraftfahrzeugen oder Anhängern bietet im Verhältnis zu einer Zeitungswerbung oder der Werbung mittels Anschlagtafeln im öffentlich einsehbaren Raum den Vorteil, diese Fahrzeuge - wie hier - mit einer größtmöglichen Werbewirksamkeit in der Nähe der Stätte des Unternehmens, für das geworben wird, zu platzieren und auch ihren Standort verändern zu können. Im Endeffekt ist es Sache des Unternehmers, vor dem nach § 18 StrWG NRW als gesetzlichen Regelfall normierten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und der Erteilung dieser Erlaubnis abzuschätzen und zu entscheiden, ob die durch die Werbewirkung erhofften Mehreinnahmen in einem günstigen Verhältnis zu den durch die Sondernutzungsgebühren entstehenden Kosten stehen, also kein wirtschaftliches Missverhältnis entsteht.

Die Gebührenerhebung unterliegt unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die Sondernutzungssatzung der Stadt F. bei zu Werbezwecken genutzten Kraftfahrzeugen und Anhängern für alle drei Stadtzonen - anders als bei anderen Sondernutzungstatbeständen - einen einheitlichen Gebührensatz vorsieht. Zwar kann es unter Umständen geboten sein, in größeren Städten eine Staffelung der Gebührenhöhe je nach Stadtzone vorzunehmen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch eine Sondernutzung je nach Dichte und Intensität des Straßen- bzw. Fußgängerverkehrs unterschiedlich zu bewerten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 -, NVwZ 1989, 557 (558 f.).
Hier war eine Differenzierung nach Stadtzonen aber nicht erforderlich, weil es bei dem Sondernutzungstatbestand - ebenso wie bei Verkaufseinrichtungen mit wechselnden Verkaufsstellen (vgl. Nr. 1.3 des Gebührentarifs) - typischerweise an einem festen Ortsbezug fehlt. Denn ein Werbefahrzeug kann innerhalb eines Gebührenzeitraumes bauartbedingt, anders als eine ortsfeste Werbeanlage, zwischen einzelnen Tarifzonen wechseln, auch mag ein solcher Wechsel vom Werbetreibenden möglicherweise sogar beabsichtigt sein. Ebenso wenig musste bei der Gebührenhöhe eine Differenzierung zwischen Kraftfahrzeugen einerseits und Anhängern andererseits vorgenommen werden.

Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass bei dem Erlass der in Rede stehenden Gebührenregelung sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Konkrete Anhaltspunkte für die schlichte Behauptung der Klägerin, es werde aus Gründen des Wettbewerbs eingeschritten, um "unliebsame Werbung" aus dem Einzugsbereich der Stadt F. zu verbannen, sind von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden und wurden auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.