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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 5/87 - Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

BVerwG v. 15.07.1988: Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 5/87) hat entschieden:
  1. Die Aufzählung der in § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG genannten Maßstäbe für die Bemessung von Sondernutzungsgebühren ist nicht abschließend; der Satzungsgeber kann weitere, mit dem Wesen der Sondernutzung in Einklang stehende Gesichtspunkte berücksichtigen.

  2. Zu den durch das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Gleichbehandlung gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen der Bemessung von Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen.

  3. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Wirkung kommt bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu.

Siehe auch Straßenverkehrsrechtliche Gebühren und Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe einer Sondernutzungsgebühr. Er vertreibt als angestellter Verkaufsfahrer der Firma G. von einem mobilen Verkaufswagen aus Eier, Wurst und Geflügel im Gebiet der Stadt Düsseldorf. Durch Bescheid vom 5. August 1982 erteilte ihm der Beklagte antragsgemäß für den Straßenhandel in der Zeit vom 10. August bis 9. September 1982 eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 des Landesstraßengesetzes für Nordrhein-Westfalen - LStrG - und die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung einer Ausnahme von § 32 StVO. Gleichzeitig zog der Beklagte den Kläger aufgrund der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf - Satzung - vom 13. April 1981 zu einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von 503,25 DM heran. Die Gebühr war nach der Grundfläche des für den Straßenhandel vorgesehenen Verkaufswagens (9,15 qm) und aufgrund eines Gebührensatzes von 55 DM monatlich je qm beanspruchter Straßenfläche in der Zone I berechnet. Zur Zone I gehört im wesentlichen der Innenstadtbereich, während die Zonen II und III, für die etwas geringere Gebühren erhoben werden, die weiter außerhalb gelegenen Bereiche der Stadt erfassen.

Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch gegen die Festsetzung der Gebühr erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger vorgebracht: Der Gebührensatz von 55 DM monatlich je qm beanspruchter Straßenfläche sei unangemessen hoch. Er stehe in einem Missverhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung und verletze mithin das Äquivalenzprinzip; die durch einen Straßenhandel dieser Art eintretende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs sei relativ gering. Eine derartige Gebühr habe überdies erdrosselnde Wirkung; denn einen Betrag von über 6 000 DM im Jahr könne er bei einem jährlichen Nettoeinkommen von etwa 15 300 DM nicht bezahlen. Das gleiche gelte, wenn man von den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Arbeitgebers ausgehe, der aus seinen verschiedenen Verkaufswagen einen jährlichen Reingewinn von durchschnittlich 7 000 DM je Fahrzeug erziele. Schließlich sei auch der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, weil die Satzung für die den Gemeingebrauch stärker störenden ortsfesten Verkaufsstände und Ausstellungsvitrinen nur eine Gebühr von 33 DM je qm beanspruchter Straßenfläche in Zone I vorsehe.

Die Klage war in beiden Rechtszügen erfolglos. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils heißt es u.a.: Die Gebührenhöhe sei unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden. Die Gebühr sei nicht mit dem wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, sondern allein mit dem erlaubten Ausmaß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs in ein Verhältnis zu setzen. Nichts anderes besage auch § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG; das dort erwähnte wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners dürfe bei der Gebührenbemessung als zusätzliches Differenzierungsmerkmal berücksichtigt werden. Der Satzungsgeber habe die Grenzen seines Gestaltungsspielraums eingehalten, der ihm für die Bestimmung des objektiven Wertes einer Gemeingebrauchsbeeinträchtigung eingeräumt sei. Diese Beeinträchtigung sei bei mobilen Verkaufswagen nicht unerheblich. Derartige Fahrzeuge würden regelmäßig am Fahrbahnrand und damit auf dem fließenden Verkehr dienenden Flächen aufgestellt; bei einer Addition der Haltephasen komme dies tagsüber einer ständigen Nutzung der öffentlichen Straßen gleich; die Verkaufstätigkeit wirke sich wegen des Anfahrens und Suchens eines geeigneten Halteplatzes als eine dauernde Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs aus; eine zusätzliche Gefahrenquelle ergebe sich aus dem Verhalten mancher Kunden, die die Straßen unvorsichtig überquerten. Der Betreiber eines Verkaufswagens habe auch wirtschaftliche Vorteile durch die Sondernutzung, weil er die erheblichen Aufwendungen für ein festes Verkaufslokal oder für die Miete privater Halteplätze spare. In dem Gebührensatz für mobile Verkaufswagen liege auch nicht eine willkürliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Gebühren für andere Sondernutzungen. Die Frage der "erdrosselnden Wirkung" stelle sich für Sondernutzungsgebühren nicht. Die Sondernutzung sei eine bestimmungswidrige Beanspruchung der öffentlichen Straße; wer dies zu gewerblichen Zwecken tue, müsse die dabei entstehenden Gebühren einkalkulieren und könne nicht von der Allgemeinheit unter Hinweis auf eine schlechte Ertragslage einen Gebührenverzicht verlangen. 4 Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bringt der Kläger vor: Die Satzung sei hinsichtlich der in Frage stehenden Gebührenposition wegen eines evidenten Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr nichtig. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass das im Bundesverfassungsrecht verwurzelte Äquivalenzprinzip auch für die Bemessung von Sondernutzungsgebühren die Berücksichtigung des mit der Nutzung verbundenen wirtschaftlichen Interesses gebiete, und zwar gleichgewichtig neben dem Merkmal der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Beide Maßstäbe seien einfachrechtlich in § 8 Abs. 3 Satz 6 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - verankert. Zu Unrecht meine das Berufungsgericht, dass nach dieser Bestimmung das wirtschaftliche Interesse nur berücksichtigt werden "dürfe". Diese Mängel des angefochtenen Urteils würden durch die Ausführungen zu den wirtschaftlichen Vorteilen des Straßenhandels nicht geheilt. Denn das Kriterium der Ersparnis von Aufwendungen lasse jegliche Individualisierung vermissen; außerdem dürfe der ambulante Straßenhandel aufgrund seiner anderen Kostenstruktur nicht mit dem in einem festen Verkaufslokal arbeitenden stehenden Einzelhandel verglichen werden. Selbst wenn es allein auf den Maßstab der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ankäme, sei die Gebühr unangemessen hoch festgesetzt, weil allenfalls ein kleiner Teil der mit einem mobilen Straßenhandel verbundenen Inanspruchnahme des öffentlichen Straßennetzes als Sondernutzung zu qualifizieren sei, nämlich nur das Aufstellen des Fahrzeugs zu Verkaufszwecken. Ferner sei das Verbot wirtschaftlich erdrosselnder Wirkung verletzt, weil der fragliche Gebührentarif so hoch sei, dass der mobile Straßenhandel angesichts seiner regelmäßigen Umsatzstruktur und Einkommenssituation eine Verkaufstätigkeit dieser Art nicht mehr wirtschaftlich vornehmen könne. Das Berufungsgericht gehe in diesem Zusammenhang von einer verfehlten Unterscheidung zwischen bestimmungsgemäßer und bestimmungswidriger Straßennutzung aus. Die Sondernutzungserlaubnis sei eine lediglich zur präventiven Kontrolle vorgesehene formelle Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung einer regelmäßig erlaubten Straßenbenutzung und wirke in diesem Sinn nicht freiheitsgewährend, sondern freiheitsbestätigend. Auch aus der Ausstrahlungswirkung der in Art. 12 und 14 GG gewährleisteten Grundrechte ergebe sich, dass die umstrittene Gebühr zu hoch festgesetzt sei. Schließlich verstoße die Satzung in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie differenziere nicht zwischen Verkaufswagen und ambulanten Verkaufsstellen und innerhalb der Gruppe der Verkaufswagen nicht nach dem zeitlichen Umfang der Sondernutzung sowie nach der Art des Warenangebots. Willkürlich sei es auch, für ortsfeste Verkaufsstände und für Ausstellungsvitrinen eine um fast 50 % niedrigere Gebühr anzusetzen, obwohl die durch diese Einrichtungen hervorgerufene Störung des Gemeingebrauchs mindestens ebenso hoch wie bei mobilen Verkaufswagen sei. Das Berufungsgericht gehe verfahrensfehlerhaft von einem angeblichen Erfahrungssatz aus, dass ortsfeste Einrichtungen nur an solchen Standorten genehmigt würden, die keine wesentliche Behinderung des Fußgängerverkehrs zur Folge hätten.

Der Beklagte hält das Berufungsurteil für richtig und erwidert: Die Sondernutzungserlaubnis habe im wesentlichen gewährenden Charakter, weil es um die Zuteilung öffentlicher Verkehrsflächen auf Kosten der dadurch im Gemeingebrauch beschränkten Allgemeinheit gehe. Die dafür zu entrichtenden Gebühren seien ein Ausgleich für die der Allgemeinheit entgehenden Nutzungsmöglichkeiten am Maßstab der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs, ohne dass es auf die wirtschaftliche Situation des Erlaubnisnehmers oder des betreffenden Gewerbezweiges ankomme. Die Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei auch nicht zum Schutz von Art. 12 und 14 GG geboten; Verfassungsrecht verlange nicht die Subventionierung unrentabler Betriebe durch Herabsetzung von Sondernutzungsgebühren. Da der zunächst allein heranzuziehende Maßstab der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs keine genaue Wertberechnung zulasse, habe der Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen auch ein objektiviertes wirtschaftliches Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigt werden dürfe. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht erkennbar.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die für Sondernutzungen durch mobile Verkaufswagen getroffene Satzungsregelung über die Gebührenhöhe (Tarifstelle Nr. 12.2) als gültiges Ortsrecht angesehen und den auf dieser Grundlage erlassenen Gebührenbescheid für rechtmäßig gehalten.

In bundesrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger vorgenommene Straßenbenutzung sei als Sondernutzung erlaubnisbedürftig, und zwar, soweit Bundesfernstraßen in Anspruch genommen werden, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.F. vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413), im übrigen nach § 18 Abs. 1 LStrG in der beim Erlass des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 305). Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Anwendung der auf §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 3 LStrG 1961 sowie § 8 Abs. 1 und 3 FStrG gestützten Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. April 1981 auf den Straßenhandel des Klägers. Dass dieser und nicht sein Arbeitgeber der richtige Gebührenschuldner ist, hat das Berufungsgericht in Anwendung nicht revisiblen Landesstraßen- und Ortsrechtes bejaht.

Die Gebühr von 55 DM monatlich je qm beanspruchter Straßenfläche ist mit den einfach-rechtlichen Gebührenmaßstäben des § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG vereinbar. Die Vorschrift ist hier einschlägig, weil sich die Satzung nach ihrem § 1 Geltung auch für die gemäß § 5 Abs. 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen beimisst. Nach § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG sind bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und der von ihm vorgenommenen Auslegung der maßgebenden Satzungsbestimmungen ist nicht zu erkennen, dass gegen diese bundesrechtlichen Maßstäbe verstoßen worden wäre.

Der Einwirkung der Sondernutzung auf die Straße und den Gemeingebrauch wird durch den für die Tarifstelle Nr. 12.2 wie für andere Formen von Sondernutzungen verwendeten Maßstab "Quadratmeter beanspruchte Straßenfläche je Zeiteinheit" Rechnung getragen. Dieses Kriterium orientiert sich zum einen an der Art der den Gemeingebrauch übersteigenden Straßenbenutzung, nämlich der unmittelbaren Inanspruchnahme einer Verkehrsfläche unter gleichzeitigem Ausschluss Dritter vom Gemeingebrauch; diese über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung ist entscheidend, so dass offenbleiben kann, ob der vom Berufungsgericht vorgenommenen Unterscheidung zwischen bestimmungsgemäßer und bestimmungswidriger Straßennutzung gefolgt werden könnte. Zum anderen erfasst jenes Kriterium auch das räumliche und zeitliche Ausmaß der Nutzung. Schließlich hat mit der Staffelung der Gebührenhöhe je nach Stadtzone der Umstand Beachtung gefunden, dass die Einwirkung auf die Straße wie auch die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs je nach Dichte und Intensität des Straßenverkehrs unterschiedlich zu bewerten ist. Dass alle eben genannten Parameter Ausdruck einer pauschalierenden Bewertung von Art und Ausmaß der Sondernutzung sind, ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unumgänglich und nach dem allgemein im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit auch unbedenklich (vgl. dazu BVerfGE 13, 331 <341>; BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45, 15 f. m.w.N.).

Die fragliche Gebührenregelung berücksichtigt auch das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners. Im Hinblick auf eine möglicherweise misszuverstehende Wendung im Berufungsurteil ist zu betonen, dass die Beachtung wirtschaftlicher Interessen zwar nicht im Belieben des Satzungsgebers steht, dass aber andererseits die gesetzliche Formulierung "sind zu berücksichtigen" nur bedeutet, dass dann, wenn solche Interessen mit der Sondernutzung verbunden sind, dies in die Festlegung der Gebührenhöhe miteinbezogen werden muss. In welchem Ausmaß dies zu geschehen hat, ist durch § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG nicht vorgegeben; insbesondere ist eine lineare Umsetzung wirtschaftlicher Vorteile in eine bestimmte Gebührenhöhe nicht vorgeschrieben. In der praktischen Auswirkung besteht daher kein großer Unterschied zu der früheren Rechtslage in Gestalt des § 8 Abs. 3 Satz 2 FStrG in der ursprünglichen Fassung vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903), in der geregelt war, dass bei der Gebührenbemessung auch der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden "kann". Im übrigen ist der Satzungsgeber auch beim Maßstab des wirtschaftlichen Interesses befugt, eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer acht lassende generalisierende Betrachtung anzustellen. Maßgebend ist also der objektivierte wirtschaftliche Nutzen einer bestimmten Art von Sondernutzung, während ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner unbeachtlich ist.

Diesen Grundsätzen wird die Satzung gerecht. Dies macht schon die Regelung in ihrem § 8 Abs. 3 deutlich, nach der für nichtgewerbliche Sondernutzungen, nämlich zu gemeinnützigen, mildtätigen, religiösen oder politischen Zwecken Gebühren nicht erhoben werden. Innerhalb der vom Gebührentarif erfassten Sondernutzungen, die (auch) dem wirtschaftlichen Interesse des Nutzenden dienen, findet sich bei gleicher Flächenbeanspruchung und im wesentlichen auch gleicher Störungsintensität eine differenzierte Staffelung der Gebührenhöhe, die zeigt, dass der Satzungsgeber hiermit das je nach Art und Gegenstand der Sondernutzung unterschiedliche wirtschaftliche Interesse erfassen wollte.

Auch sonst ist ein Verstoß gegen einfaches Gesetzesrecht nicht zu erkennen. Die in § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG genannten Bemessungsmaßstäbe sind nicht abschließend. Dem Satzungsgeber verbleibt ein Gestaltungsspielraum, der ihm gestattet, die Höhe der Gebühren zusätzlich noch an anderen Kriterien auszurichten. Voraussetzung ist, dass diese Gesichtspunkte in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck der Satzungsermächtigung und dem Wesen der Sondernutzung stehen. Vor diesem Hintergrund ist es unbedenklich, dass der Satzungsgeber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Gebührensatz von 55 DM auch die nachteiligen Auswirkungen auf den fließenden Straßenverkehr berücksichtigt hat, die sich aus dem Umherfahren des Verkaufswagens und dem Suchen eines geeigneten Halteplatzes sowie durch das Verhalten unvorsichtiger Kunden ergeben. Zwar trifft die Ansicht der Revision zu, dass es sich dabei um Tätigkeiten im Rahmen des Gemeingebrauchs handelt und dass die Sondernutzung jeweils erst mit dem Aufstellen des Verkaufswagens einsetzt. Die genannten Verkehrsbehinderungen stehen aber als zwangsläufige Folge der Verkaufstätigkeit in einem so engen Zusammenhang mit der Sondernutzung, dass sie ihr zugerechnet und bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden dürfen.

Der Gebührensatz hält auch verfassungsrechtlichen Maßstäben und hier insbesondere den Anforderungen des Äquivalenzprinzips stand.

Das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerwGE 26, 305 <308>; Urteil vom 6. Mai 1977 - BVerwG 7 C 67.75 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34; vgl. ferner BVerfGE 20, 257 <270>). Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird; die Höhe der geforderten Gebühr darf nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG 4 C 137.68 - DÖV 1971, 102; BVerwGE 56, 63 <70>; Urteil vom 12. Juni 1981 - BVerwG 4 C 44, 47, 48 und 50.78 - Buchholz a.a.O. Nr. 43).

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann trotz der gewichtigen Höhe der Gebühr von rund 500 DM monatlich noch nicht von einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesprochen werden. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sind erheblich, weil mit dem Aufstellen des Verkaufswagens öffentlicher Parkraum verloren geht, der besonders im Innenstadtbereich von Großstädten knapp ist. Hinzu kommt, wie erwähnt, die Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs beim Umherfahren und beim Aufsuchen eines Halteplatzes. Weiter ist zu bedenken, dass das Ausmaß der Behinderung des ruhenden wie des fließenden Verkehrs angesichts der Möglichkeit, die Halteplätze frei zu wählen, vorher nicht genau abzuschätzen und auch eine behördliche Überprüfung, wie von der Sondernutzungserlaubnis Gebrauch gemacht wird, kaum möglich ist.

Verfolgt der Erlaubnisnehmer mit der Sondernutzung (auch) wirtschaftliche Interessen, so kann dies dazu führen, dass der Wert der Sondernutzung allein mit dem Grad der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht voll erfasst wird. In einem solchen Fall ist bei der Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung auch auf das durch die Sondernutzung vermittelte wirtschaftliche Interesse abzustellen. Der wirtschaftliche Nutzen der hier in Rede stehenden Sondernutzung ist beachtlich. Denn es geht der Sache nach um eine Art "Miete" öffentlichen Straßenraums für Verkaufszwecke. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht eine Parallele zu den Aufwendungen für ein festes Verkaufslokal oder für die Miete privater Halteplätze außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen gezogen hat. Selbst wenn eine exakte Vergleichbarkeit nicht in jeder Hinsicht gegeben sein mag und insbesondere beachtet werden muss, dass für Anschaffung und Betrieb eines Verkaufswagens erhebliche Aufwendungen erforderlich sind, macht diese Gegenüberstellung doch deutlich, welchen Wert das Überlassen solcher öffentlicher Standplätze hat. Dies gilt um so mehr, als dem Erlaubnisnehmer prinzipiell der gesamte öffentliche Straßenraum zur Verfügung steht, er sich also die für seinen Umsatz günstigsten Verkaufsorte aussuchen kann. Angesichts dieser Umstände kommt es auf die für den Straßenhandel dieser Art gegebene Umsatz- und Gewinnsituation im einzelnen nicht an.

Das von der Revision hervorgehobene Verbot der wirtschaftlichen Erdrosselung führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Verbot, das ebenfalls eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist (vgl. BVerfGE 31, 8 <23>), hat seinen wichtigsten Anwendungsbereich bei der Heranziehung zu Steuern (vgl. BVerfGE 14, 76 <99>; 30, 250 <270 f.>; 38, 61 <81>; 63, 343 <368>; ferner BVerwGE 6, 247 <268> und 48, 1 <9>). Ferner kann es für die Höhe von Verwaltungsgebühren Auswirkungen haben, insbesondere im Hinblick auf eine mit der Gebührenerhebung verbundene prohibitive Wirkung (vgl. BVerwGE 12, 162 <170>; 13, 214 <222>; 26, 305 <311>). Dagegen hat dieses Verbot bei Sondernutzungsgebühren regelmäßig keine eigenständige Bedeutung neben dem Äquivalenzprinzip; hier wird dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Schuldner vor der Erhebung einer Gebühr geschützt wird, die außer Verhältnis zu dem - auch wirtschaftlichen - Wert der beanspruchten Straßennutzung steht. Der hier zu entscheidende Sachverhalt gibt keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung doch einen eigenen Anwendungsbereich haben könnte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970, a.a.O. S. 103).

Die Festlegung der Gebührenhöhe in der Satzung ist ferner mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die in der Gebührenpflicht für derartige gewerbliche Tätigkeiten liegende Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn sie mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden kann und die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen gewahrt sind (vgl. dazu BVerfGE 30, 292 <316 ff.>; 59, 336 <355>; 61, 291 <312>). Beides ist hier, wie ausgeführt, der Fall. Aus den gleichen Gründen erweist sich die Satzungsregelung als eine Rechtsnorm, die in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmt.

Schließlich ist die Höhe der Gebühr nicht unter Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) festgesetzt worden. Dieses Gebot wäre verletzt, wenn der Satzungsgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt hätte (vgl. BVerfGE 4, 144 <155>). Die Merkmale, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu behandeln, sind grundsätzlich vom Normgeber zu bestimmen (vgl. BVerfGE 25, 371 <400>). Dessen Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist.

Keine Bedenken bestehen im Hinblick auf das Fehlen einer Differenzierung nach Warensortiment und Zeitdauer der Sondernutzung. Soweit die Revision auf die Unterscheidung nach verkauftem Sortiment in der Tarifstelle Nr. 11 (ortsfeste Verkaufsstände usw.) verweist, übersieht sie, dass die gleiche Unterscheidung (Vertrieb von Tabakwaren und Zeitungen) auch der Tarifstelle Nr. 12.2 zugrunde liegt. Dass und aus welchen Gründen beim übrigen Warensortiment mobiler Verkaufswagen wesentliche Unterschiede in der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und in den wirtschaftlichen Interessen bestehen, die eine differenzierte Gebührenbelastung erforderten, wird von der Revision nicht näher dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das gleiche gilt für die in der Tarifstelle Nr. 12 unterlassene Differenzierung zwischen Verkaufswagen und ambulanten Verkaufsständen. Auch die Regelungen über das für die Gebührenbelastung maßgebende zeitliche Ausmaß der Benutzung ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Es ist eine aus Gründen der Praktikabilität zulässige, dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entsprechende Pauschalierung, unabhängig von der individuellen Nutzungsdauer bestimmte Mindestnutzungszeiten (Tage, Monate usw.) zugrunde zu legen. Ebensowenig liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung darin, dass für Verkaufswagen, nicht aber für ortsfeste Verkaufsstände eine Mindestgebühr vorgesehen ist, nämlich die der Monatsgebühr für zwei Quadratmeter entsprechende Summe von 110 DM. Dies hängt offenkundig damit zusammen, dass ortsfeste Verkaufsstände regelmäßig für eine längere Zeit errichtet werden und ohnehin eine Größe aufweisen, die die Festlegung einer Mindestgebühr entbehrlich erscheinen lässt.

Schließlich ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht durch den unterschiedlichen Gebührensatz für ortsfeste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u.ä. (33 DM je qm beanspruchter Straßenfläche monatlich) einerseits und für Verkaufswagen und ambulante Verkaufsstände andererseits (55 DM) verletzt. Beide Formen der Sondernutzung unterscheiden sich in den für die Gebührenbemessung maßgebenden Merkmalen so wesentlich voneinander, dass der Satzungsgeber dies zum Anlass nehmen durfte, unterschiedlich hohe Gebühren dieses Ausmaßes festzulegen. Zwar sind bezüglich des wirtschaftlichen Interesses keine nennenswerten Unterschiede zu erkennen. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber darauf hingewiesen, dass die von dem Einsatz eines mobilen Verkaufswagens ausgehenden, wegen der wechselnden Standorte auch nicht vorher genau zu kalkulierenden Beeinträchtigungen des ruhenden und fließenden Verkehrs deutlich höher sind als im Fall ortsfester Verkaufsstände und Ausstellungsvitrinen. Soweit es im Berufungsurteil heißt, diese ortsfesten Einrichtungen würden "erfahrungsgemäß" nur für Gehwege genehmigt, die aufgrund ihrer Breite keine wesentliche Behinderung des Fußgängerverkehrs besorgen ließen, ist diese Feststellung nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat mit dieser Formulierung nicht etwa, wie die Revision meint, einen allgemein geltenden Erfahrungssatz aufgestellt, sondern ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die genannten Einrichtungen regelmäßig nur an derartigen Standorten genehmigt würden, dies zudem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Behörde vor Erteilung einer Erlaubnis Überlegungen anstellen muss, in welchem Umfang Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs an dem in Aussicht genommenen Standort zu erwarten sind. Die darin liegende tatrichterliche Würdigung ist aber nicht mit revisionsrechtlich durchgreifenden Rügen angegriffen (§ 137 Abs. 2 VwGO).