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OLG Hamm Beschluss vom 19.11.2012 - III-3 RBs 268/12 - Keine Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis beim Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax SpeedoPhot

OLG Hamm vom 19.11.2012: Keine Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis beim Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax SpeedoPhot


Das OLG Hamm (Beschluss vom 19.11.2012 - III-3 RBs 268/12) hat entschieden:
Das Geschwindigkeitsmessgerät "Traffipax SpeedoPhot" bedarf neben der (Bauart-) Zulassung und der Eichung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EichG) keiner zusätzlichen "Betriebserlaubnis". Ein Rechtssatz des Inhaltes "zu jedem technischen Gerät gehört eine Betriebserlaubnis" existiert nicht.


Siehe auch Das Messgerät Traffipax Speedophot und Standardisierte Messverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt. Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 € wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

1. Die Erhebung der Sachrüge lässt sich den Verteidigerschriftsätzen, mit denen der Betroffene die Rechtsbeschwerde begründet hat, auch bei wohlwollender Auslegung nicht entnehmen.

2. Die von dem Betroffenen erhobene Rüge der Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), mit der er beanstandet, das Amtsgericht habe trotz eines entsprechenden Antrages die „Betriebserlaubnis“ für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät des Typs „Traffipax SpeedoPhot“ nicht „beigezogen“, genügt den Begründungsanforderungen nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Rüge ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Verteidiger hat nicht dargelegt, was er unter einer „Betriebserlaubnis“ versteht. Geschwindigkeitsmessgeräte, die von Behörden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes zugelassen und geeicht sein. Ausweislich seines eigenen Vorbringens hat der Verteidiger vor der Hauptverhandlung durch Akteneinsicht davon Kenntnis erhalten, dass für die Bauart des Messgerätes eine innerstaatliche Bauartzulassung (§ 16 der Eichordnung) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter dem Zulassungszeichen „18.11/89.13“ existiert und dass das am Tattag eingesetzte Messgerät gültig geeicht war. Dennoch beharrt er weiterhin auf der Vorlage einer „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät. Eine „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät ist neben der Zulassung und der Eichung indes nicht notwendig und existiert demnach auch nicht. Die Auffassung des Verteidigers, „zu jedem technischen Gerät gehöre eine ,Betriebserlaubnis‘“, trifft nicht zu. Ein Rechtssatz dieses Inhaltes existiert nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



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