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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 09.10.2012 - 22 U 10/11 - Zur Alleinhaftung des Radfahrers bei Unfall mit Fußgänger auf Geh- und Radweg

OLG Frankfurt am Main v. 09.10.2012: Zur Alleinhaftung des Radfahrers bei Unfall mit Fußgänger auf Geh- und Radweg


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.10.2012 - 22 U 10/11) hat entschieden:
Tritt ein Fußgänger aus einem Hofeingang auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO, muss er nicht mit einem nah an der Fassade entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er haftet deshalb nicht für Schäden, die durch eine Kollision in dieser Situation entstehen.


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls, der am 1. März 2009 um 12.50 Uhr in der ...straße vor dem Haus Nummer ... in ... stattgefunden hat. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den mit Kennzeichen Z 240 gekennzeichneten Fuß- und Radweg, der an dem Grundstück ...straße ... entlangführte. Die Beklagte trat aus dem Tor des sich dort befindlichen Gemeindezentrums auf den Gehweg. Der Lenker des Fahrrads des Klägers verfing sich in der Handtasche der Beklagten, sodass der Kläger mit dem Fahrrad stürzte und sich schwer am Kopf verletzte.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein fahrlässiges verkehrsordnungswidriges Verhalten der Beklagten sei nicht feststellbar. Auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg hätten Radfahrer keinerlei Vorrang vor Fußgängern, sondern hätten umgekehrt auf diese Rücksicht zu nehmen und ihre Fahrweise so einzurichten, dass jede Gefährdung vermieden werde. Der Kläger habe sich grob fahrlässig verkehrswidrig verhalten, als er keinen ausreichenden Abstand zum Grundstückseingang eingehalten habe. Es erscheine als lebensfremde Überspannung allgemeiner Sorgfaltspflichten, einem Fußgänger in der Situation der Beklagten aufzuerlegen, vor Verlassen eines Grundstücks und Betreten des öffentlichen Gehwegs zunächst gleichsam um die Ecke zu „lugen“, ob sich auf dem Gehweg etwas bewege.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er führt aus, dass keine ausreichenden Anhaltpunkte dafür vorlägen, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Der Kläger habe auch einen ausreichenden Abstand zum Grundstückseingang gehalten. Zum Unfall sei es vielmehr deshalb gekommen, weil die Beklagte unachtsam einen Schritt aus dem Grundstück herausgetreten sei, ohne darauf zu achten, ob sich Radfahrer näherten.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 16.12.2010, Aktenzeichen 3 O 210/10, zugestellt am 3. Januar 2011,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.155,90 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und kapitalisierter Zinsen aus 13.611,66 € für den Zeitraum vom 01.10.09 bis 31.05.10 in Höhe von 287,38 €;

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallereignis vom ….03.09 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind;

  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12,00 € Gerichtskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn freizustellen von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.441,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit durch Zahlung des Betrages an die Rechtsanwälte ... und ... .

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat die Beklagte informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9. Oktober 2012 Bezug genommen.


II.

Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 823 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat.

Ein fahrlässiges Fehlverhalten beim Heraustreten auf den Bürgersteig kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Diese können ihn zur Herstellung von Blickkontakt, Verständigung und notfalls Schrittgeschwindigkeit zwingen. Radfahrer habe auf kombinierten Geh- und Radwegen keinen Vorrang, Fußgänger müssen sie aber vorbeifahren lassen. Dabei müssen die Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber ein Passage freizugeben (KG VersR 1977, Seite 770). Radfahrer haben demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen (OLG Oldenburg, NZV 2004, 360 m. w. N.). Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt zusätzlich § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Ein Radfahrer muss innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Dazu gehört allerdings auch, dass er damit rechnet, dass aus Eingängen oder Ausfahrten Personen oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen können.

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte und der konkreten Örtlichkeit kann der Senat keine Unachtsamkeit der Beklagten erkennen, die zu einer entsprechenden Haftung führen könnte. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte nicht etwa auf dem Bürgersteig gelaufen ist, wie dies in der Entscheidung des BGH vom 27.06.1961 (MDR 61, 926) der Fall war. Sie trat vielmehr lediglich einen Schritt auf den Gehweg, als es auch bereits zur Kollision mit dem Fahrrad des Klägers kam. Dies haben die Zeugen Z1 und Z2 eindringlich und übereinstimmend bekundet. Wie schnell das Fahrrad des Klägers war und wie nah er an der Hecke vorbeigefahren ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls hat sich der Kläger nicht so verhalten, dass er vor der Beklagten rechtzeitig anhalten oder ihr ausweichen konnte. Es wäre angesichts der Verhältnisse ohne weiteres möglich gewesen, etwas weiter links zu fahren, um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, gefahrlos aus dem Eingang herauszutreten. Die Beklagte konnte sich auch darauf verlassen, dass Fahrradfahrer, die den Gehweg benutzten, sich so verhielten, dass ein Heraustreten auf den Gehsteig in einem vertretbaren Maß möglich war. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es völlig realitätsfern wäre, von einem Fußgänger zu verlangen, dass er vor Betreten des Gehsteigs mit dem Kopf aus dem Eingang herausschauen und auf zu nah heranfahrende Fahrradfahrer achten müsste.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO bestehen nicht.