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OLG Naumburg Beschluss vom 08.10.2012 - 2 Ss (B) 101/12 - Zur Anberaumung von Terminen und dem Umgang mit Terminsverlegungsanträgen in Bußgeldsachen

OLG Naumburg v. 08.10.2012: Zur Anberaumung von Terminen und dem Umgang mit Terminsverlegungsanträgen in Bußgeldsachen


Das OLG Naumburg (Beschluss vom 08.10.2012 - 2 Ss (B) 101/12) hat entschieden:
  1. Die Grundsätze einer fairen Prozessführung gebieten bei Anträgen zur Terminsverlegung ein sachgerechtes Umdisponieren des Gerichts.

  2. Die formularmäßige Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen mit der Begründung, dass aufgrund der hohen Geschäftsbelastung Terminsverlegungen nur in ganz engen Ausnahmefällen möglich seien und die Verhinderung des Verteidigers grundsätzlich keine solche Ausnahme darstelle, stellt eine grundsätzliche Verkennung des Rechts des Betroffenen dar, sich von einem Anwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen.

  3. Zur Anberaumung von Terminen und dem Umgang mit Terminsverlegungsanträgen in Bußgeldsachen im Allgemeinen.

Gründe:

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 27. September 2012 ausgeführt:
„Am 09.08.2012 erging gegen die der Hauptverhandlung ferngebliebene Betroffene das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - 13 OWi 358/12 (493 Js 11753/12) - (Bl. 64 ff. d. A.), durch welches der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Magdeburg vom 28.03.2012, durch welchen gegen die Betroffene eine Geldbuße in Höhe von € 220,00 sowie ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt wurde, verworfen worden ist.

Das Urteil ist auf Anordnung des Vorsitzenden vom 09.08.2012 mit Rechtsmittelbelehrung (Bl. 66. d. A.) dem Prozessbevollmächtigten der Betroffenen am 13.08.2012 (Bl. 80 d. A.) zugestellt worden.

Gegen dieses Urteil legte der Prozessbevollmächtigte der Betroffenen mit Schreiben vom 13.08.2012, eingegangen beim Amtsgericht Dessau-Roßlau am gleichen Tage, Rechtsbeschwerde ein (Bl. 68 d. A.). Die Rechtsbeschwerde wurde mittels einer durch einen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift am 15.08.2012 fristgerecht begründet (Bl. 70 ff.).

Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben worden, weil sie noch hinreichend bestimmte Tatsachen, die im Einzelnen aufzuführen sind, weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen, vorträgt (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rn. 48b).

Die Verfahrensrüge dürfte auch in der Sache selbst zumindest vorläufigen Erfolg haben.

Grundsätzlich haben zwar die Prozessbeteiligten keinen Anspruch auf bestimmte Terminzeiten bzw. auf Verlegung/Verschiebung eines ordnungsgemäß anberaumten Hauptverhandlungstermins (§ 228 Abs. 2 StPO). Ob das Gericht einem konkreten Terminwunsch bzw. einem Terminverlegungsantrag stattgibt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es muss aber dennoch neben dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung sowie sonstigen dienstlichen Erfordernissen auch die Interessen der Beteiligten beachten, wobei persönliche, etwa berufliche und/oder familiäre Belange des Betroffenen gegenüber der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung umso stärker zu berücksichtigen sind, je geringer die Bedeutung der anstehenden Bußgeldsache ist. Dies gilt auch hinsichtlich des Interesses der Betroffenen, in der Hauptverhandlung vom Anwalt ihres Vertrauens verteidigt zu werden.

Ausgehend von diesen Kriterien kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Zum Termin am 09.08.2012, 11:30 Uhr, wurde die Betroffene am 20.07.2012, ihr Verteidiger am 21.07.2012 (Bl. 46, 47 R. d. A.) geladen. Mit Schriftsatz vom 23.07.2012, eingegangen am 02.08.2012 (Bl. 48 d. A.) beantragte der Verteidiger per Fax die Verlegung dieses Hauptverhandlungstermins wegen Terminkollision und trug zur Glaubhaftmachung die zeitgleiche Terminierung eines Hauptverhandlungstermins vor dem Amtsgericht Düsseldorf vor.

Mit Beschluss vom 03.08.2012 lehnte der Tatrichter die beantragte Terminverlegung im Wesentlichen mit der Begründung ab, "der Verfahrensbeschleunigung (komme) Vorrang zu, insbesondere weil ansonsten angesichts der Terminlage zeitnah kein neuer Termin anberaumt werden könne" (Bl. 50 d.A.). Hinzu komme, dass mit dem aus Frankfurt anreisenden Sachverständigen aus Kostengründen Sammeltermine anberaumt seien, so dass auch deshalb eine zeitnahe Verlegung nicht möglich sei.

Mit neuem Schriftsatz vom 08.08.2012, eingegangen bei AG Dessau-Roßlau am gleichen Tag, beantragte der Verteidiger erneut die Terminverlegung trug zur Glaubhaftmachung unter Vorlage eines Auszuges aus dem Terminierungskalender der Kanzlei erneut die Terminkollision mit dem bereits dargestellten Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Düsseldorf sowie einen am 02.08.2012 bestimmten Fortsetzungstermin ebenfalls vor dem Amtsgericht Düsseldorf vor (Bl. 53 ff. d.A.). Ferner stellte der Verteidiger nunmehr einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO, weil zu befürchten sei, dass sich seine Mandantin gegen die Erkenntnisse des anthropologischen Gutachtens und auch zur Rechtsfrage des „beharrlichen Verstoßes“ nicht ausreichend selbst verteidigen könne und zudem zwischen ihnen ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe.

Dieser neuerliche Antrag wurde nicht beschieden, sondern nur als abweichende Rechtsauffassung bewertet (Bl. 56 R. d. A.).

Zur Hauptverhandlung erschien weder der verhinderte Verteidiger noch die Betroffene, Letztere offensichtlich weil sie ohne ihren Verteidiger nicht vor Gericht erscheinen wollte.

Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch der Betroffenen gegen den zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Mit dieser Vorgehensweise dürfte das Amtsgericht gegen die Grundsätze fairer Prozessführung verstoßen.

Der Tatrichter hat bereits nur knapp über der gesetzlichen Mindestladungsfrist terminiert (§ 217 StPO, § 46 OWiG), vorliegend gerade ca. 2 Wochen. Er riskierte damit von vornherein Terminkollisionen in der Kanzlei des Verteidigers der Betroffenen und dürfte schon deshalb gehalten gewesen sein, diesem absehbaren Umstand bei dessen tatsächlichem Eintritt unter Berücksichtigung des legitimen Interesses der Betroffenen, auch in einer relativ geringfügigen Bußgeldsache vom Anwalt ihres Vertrauens verteidigt zu werden, angemessen Rechnung zu tragen.

Im Übrigen dürfte ein sachgerechtes Umdisponieren seitens des Tatrichters bei lediglich einem sonstigen Verfahrensbeteiligten/Zeugen und einem Sachverständige, der überdies noch einen Alternativtermin, nämlich den 11.10.2012 ab 09:00 Uhr (Bl. 37 d.A.) benannt hatte, auf Grund der unverzüglichen Kollisionsanzeige durch den Verteidiger problemlos möglich gewesen sein. Das dagegen vorgetragene Argument des Tatrichters, dem stehe der Aspekt vorrangiger Verfahrensbeschleunigung entgegen vermag nicht zu überzeugen, weil ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls bereits der Sachverständige am Hauptverhandlungstage nicht anwesend gewesen ist, obgleich doch an diesem Tage Sammeltermine mit diesem hätten durchgeführt werden sollen (Bl. 61 d. A.).

Der Umstand, dass sich das Amtsgericht in dem Beschluss vom 03.08.2012 mit dem Terminsverlegungsantrag auseinandergesetzt und seine zur Ablehnung der Anträge führenden Erwägungen dargelegt hat, vermag diesen Mangel nicht zu überwinden. Entscheidungen über Terminsverlegungsanträge können die Entscheidung über die Einspruchsverwerfung als solche nicht ersetzen. Das Amtsgericht hat nämlich in der Hauptverhandlung ohne Bindung an eine vorangegangene Ablehnung eines Antrages auf Terminsverlegung erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Einspruchsverwerfung vorliegen oder das Ausbleiben des Betroffenen genügend entschuldigt ist, und das Ergebnis dieser Prüfungen in den Urteilsgründen niederzulegen (vgl. BayObLG DAR 1981, 26).

Dem ist das Gericht angesichts des erneuten Antrags vom 08.08.2012 nicht hinreichend nachgekommen, zumal der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger unberücksichtigt blieb. Durch diese Verfahrensweise des Tatrichters blieb das bei Durchführung der Hauptverhandlung zur Sache zu erwartende und in der Rechtsbeschwerdebegründung noch hinreichend ausgeführte Vorbringen der Betroffenen zur Richtigkeit des gegen sie erhobenen Schuldvorwurfs und zum Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt.

Mit der Verwerfung des Einspruchs der Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG wurde deshalb nicht nur gegen einfaches Verfahrensrecht verstoßen, sondern insbesondere auch dem Betroffenen das rechtliche Gehör in der Sache selbst unzulässigerweise beschnitten (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.01.2001, Az. 2 ObOWi 607/00).“
Dem stimmt der Senat zu.


II.

Der Senat sieht Anlass zu bemerken: Der Beschluss, durch den das Amtsgericht am 3. August 2012 den Antrag der Betroffenen auf Verlegung des Termins weitgehend formularmäßig abgelehnt hat, offenbart eine grundsätzliche Verkennung des Rechts der Betroffenen, sich von einem Anwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen. Darin heißt es:
“Aufgrund der hohen Geschäftsbelastung sind Terminsverlegungen nur in ganz engen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Fall ist bei der Verhinderung des Verteidigers grundsätzlich nicht gegeben, vgl. §§ 228 Abs. 2 StPO, 46 OWiG. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei Ordnungswidrigkeiten um ein Massengeschäft handelt und die Anberaumung eines zeitnahen Termins aufgrund der Terminslage nicht möglich ist, tritt das Interesse des Betroffenen an der Vertretung durch den verhinderten Verteidiger gegenüber dem Beschleunigungsgebot zurück.“
Dies und die Bezugnahme auf §§ 46 OWiG, 228 Abs. 2 StPO verkennen die prozessualen Mindestrechte der Betroffenen. § 228 Abs. 2 StPO hat im Wesentlichen Bedeutung für den Fall, dass der/die Betroffene nach Terminierung einen Verteidiger wählt, der an der Wahrnehmung der bereits anberaumten Hauptverhandlung gehindert ist. Ansonsten sind die Interessen der Beteiligten und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung sorgsam gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigerinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (vergleiche Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Rdnr.10 zu § 228 mit umfangreichen Nachweisen). Die Tatsache, dass Betroffene offenbar in Massen („Massengeschäft“ im Beschluss vom 3. August 2012) von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, kann nicht dazu führen, dass die Mindeststandards des Rechts auf wirksame Verteidigung „nur in ganz engen Ausnahmefällen“ (so der Beschluss vom 3. August 2012 hinsichtlich der Möglichkeit einer Terminsaufhebung) greifen. Die Tatsache, dass dem Gericht die Anberaumung zeitnaher Termine aufgrund der Terminslage nicht möglich ist, ist nicht von der Betroffenen verschuldet, sondern entweder vom amtierenden Richter oder vom Präsidium des Amtsgerichts, falls es ihm eine nicht tragbare Belastung mit Bußgeldsachen übertragen hat. Was letztlich Ursache der Unmöglichkeit ist, Termine zeitnah zu bestimmen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil sämtliche in Betracht kommenden Ursachen jedenfalls nicht von der Betroffenen verschuldet sind.

Die Mitglieder des Senates haben selbst hinreichend Erfahrungen als Amtsrichter in Bußgeldsachen. Hierbei haben sie folgendes festgestellt: Werden Termine weiträumig anberaumt, sind die Verteidiger relativ selten gehindert, die Hauptverhandlungstermine wahrzunehmen. Tritt ein solcher Verhinderungsfall ein und wird dies zeitnah glaubhaft gemacht, ist die Hauptverhandlung zu vertagen.

Soweit die Sachen – wie hier geschehen – relativ zeitnah terminiert werden, ist es zur Vermeidung unvertretbarer Verkürzungen des Rechts des Betroffenen, sich eines Anwalts seines Vertrauens zu bedienen, aber auch zur Vermeidung von Mehrarbeit nicht nur des amtierenden Richters, sondern auch der Folgedienste infolge von erforderlichen Umterminierungen naheliegend, den Versuch einer Terminsabsprache mit dem Verteidiger zu unternehmen, wenn ein solcher bereits beauftragt ist. Hierbei sind dem Büro des Verteidigers gegebenenfalls mehrere Terminsvorschläge zu unterbreiten. Ist das Verteidigerbüro indes fernmündlich während üblicher Bürozeiten nicht zu erreichen oder erklärt die fernmündlich erreichte Mitarbeiterin, sie könne keine Termine vereinbaren, weil der Verteidiger sich dies selbst vorbehalten habe, indes zur Zeit nicht im Büro sei, ist die Terminsabsprache aus Gründen, die in der Sphäre des Verteidigers liegen, gescheitert. Dann ist es dem Betroffenen zuzumuten, sich einen anderen Verteidiger zu suchen, der an dem dann ohne Absprache anberaumten Termin vertretungsbereit ist. Gleiches gilt, wenn mehrere Terminsvorschläge des Gerichts dahingehend beantwortet werden, dass der Verteidiger verhindert ist, er hat sich dann „mehr auf den Teller getan, als man aufessen kann“ (vergl. dazu Basdorf u. a., Kleines Strafrichterbrevier, Seite 24), das Gericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren bis zum Sankt Nimmerleinstag auszusetzen, weil der Verteidiger mehr Mandate übernommen hat, als er bewältigen kann.


III.

Der Senat sieht sich veranlasst, die Sache entgegen seiner sonstigen Übung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, weil anderenfalls zu erwarten wäre, dass die Betroffene den bisher amtierenden Richter wegen der Begründung der Ablehnung des Terminsverlegungsantrages erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen werde.