Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG München Urteil vom 14.09.2012 - 10 U 4946/11 - Zur Notwendigkeit der Einholung eines unfallanalytischen Rekonstruktionsgutachtens

OLG München v. 14.09.2012: Zur Notwendigkeit der Einholung eines unfallanalytischen Rekonstruktionsgutachtens


Das OLG München (Urteil vom 14.09.2012 - 10 U 4946/11) hat entschieden:
Ein Schadenersatzanspruch wird zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen, wenn das Gericht in Verkennung der unfallanalytischen Bedeutung der vorhandenen Anknüpfungstatsachen von der Einholung eines beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens absieht.


Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache vollen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz verneint, weil es mangels eigener Sachkunde in Verkennung der unfallanalytischen Bedeutung der vorhandenen Anknüpfungstatsachen von der Erholung des beantragten Sachverständigengutachtens absah. Der Senat gelangt auf Grund der von ihm wiederholten und ergänzenden Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass sich der Unfall ereignete, als der Beklagte zu 1) während der Vorbeifahrt des Zeugen L. rückwärts fuhr und mit der Anhängerkupplung gegen die rechte Seite des BMW der Klägerin stieß.

1. Der Senat gelangt zu dieser Überzeugung auf Grund des erholten Gutachtens in Verbindung mit den Angaben des Zeugen L.

a) Der Zeuge L. gab in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2012 u.a. an, er sei an den parkenden Fahrzeugen im Abstand von etwa 1 m vorbeigefahren, als ihm nach etwa 25 m ein Wagen in die Seite „schoß“, er sei nicht weggerutscht, während der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung behauptete, er sei in dem in der Parklücke wegen dem Schneehaufen etwas zurückgesetzt stehenden Pkw gesessen und habe telefoniert, als er es krachen hörte. Letztere Behauptung erwies sich nach Erholung eines Sachverständigengutachtens als falsch.

b) Die Sachverständige, deren herausragende Sachkunde dem Senat bekannt ist, gelangte nach Auswertung der Schadensbilder zu dem Ergebnis, dass die entstandenen Schäden den Schluss auf eine Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1) zulassen, mit dem von den Beklagten behaupteten Abrutschen des Zeugen L. auf Grund Eisglätte und Entlangstreifen an der Anhängerkupplung des stehenden Pkw des Beklagten zu 1) aber nicht zu vereinbaren sind.

Die Streifspur am BMW (roter Abrieb vom Kugelkopf der Anhängerkupplung) zeigt nach hinten einen stark abfallenden Verlauf, zu Beginn der Spur am Kotflügel hinten, wo dieser bauteilbedingt sehr widerstandsfähig ist, findet sich eine erhebliche Eindrückung und damit beim Erstkontakt keine allmähliche Einwirkung. Am Ende der Spur fehlen Hinweise, dass die Fahrzeuge in Berührungskontakt stehen blieben (zu erwartende vertikale Spur beim Ausfederungsvorgang), weshalb davon auszugehen ist, dass es durch das Fahrverhalten zu einer Lösung kam. Der Parkplatz weist im von der Sachverständigen angenommenen Kollisionsbereich witterungsunabhängig keine Unebenheiten/Wölbungen auf, der Parkplatz ist überall ähnlich beschaffen, weshalb es witterungsunabhängig auf den genauen Standpunkt nicht ankommt.

(1) Der Senat geht von einer Witterung und Fahrbahnverhältnissen aus, wie aus den Fotos der zum vorliegenden Unfall etwa zeitgleichen polizeilichen Unfallaufnahme in Dachau - 4,2 km Luftlinie entfernt - ersichtlich (geringe Schneeanhäufungen, feuchte Fahrbahn, im Grünflächenbereich noch vorhandene dünne Schneedecke, vgl. Fotos 58 - 60 der Bildmappe der Sachverständigen vom 16.03.2012 = Bl. 95/96 d.A.). Unter diesen Umständen ist nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen der Senat folgt, ein Rutschen schon fahrtechnisch nicht erklärbar. Die Spur fällt 10 cm ab, was durch fahrdynamische Einflüsse des Klägerfahrzeugs nicht erklärbar ist. Der Einwand des Beklagtenvertreters, die von der Sachverständigen im Termin vom 16.03.2012 vorgelegten Fotos über die Beschädigungen am Fahrzeug der Klagepartei würden winterliche Straßenverhältnisse zum Unfallzeitpunkt zeigen, geht fehl, da die Fotos, wie aus der Pflasterung ersichtlich, nicht an der Unfallstelle und auch erst am 05.01.2011 und damit knapp einen Monat nach dem Unfall aufgenommen wurden (Gutachten S. 4 = Bl. 130 d.A.).

(2) Davon unabhängig ist auch bei Annahme der von den Beklagten postulierten „witterungsbedingt reduzierten Haftreibungskräfte“ der Schaden am Klägerfahrzeug nicht durch einen seitlichen Aufprall gegen ein stehendes Hindernis infolge Stabilitätsverlust zu erklären. Der gleichmäßige Verlauf der Streifspur am Klägerfahrzeug erforderte einen stabilen Fahrvorgang. Die Eindringtiefe nimmt nach hinten ab mit Lösevorgang, bei einem Hineinrutschen wäre zu erwarten, dass der BMW, zumal heckgetrieben, sich weiter in das parkende Fahrzeug hineinbewegt, was dazu geführt hätte, dass das Klägerfahrzeug mit der Längsseite gegen die rechte hintere Ecke des Beklagtenfahrzeugs geprallt wäre mit Kontakt zwischen rechtem Außenspiegel und Heck des Pkw des Beklagten zu 1).

Der Anstoß beginnt nicht am Frontbereich des BMW und erfolgte rechtwinklig; dies sowie die große Eindringtiefe und der abfallende Spurverlauf lassen sich erklären, wenn der Parkende rückwärtsfuhr, bremste und das Klägerfahrzeug sich entfernte.

Die Sachverständige hat sich mit den Fragen der Versicherung in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12.07.2012 (Bl. 127/140 d.A.) detailliert und überzeugend auseinandergesetzt. Einwände hiergegen wurden nicht mehr erhoben.

Der Senat folgt der Sachverständigen und glaubt dem Zeugen L., der bekundete, dass der Beklagte zu 1) während der Vorbeifahrt in ausreichendem Seitenabstand an den parkenden Fahrzeugen gegen die rechte Seite des BMW fuhr.

c) Diese Überzeugungsbildung wurde durch die Angaben des im Termin vom 14.09.2012 auf Antrag der Beklagten vernommenen Zeugen E. nicht erschüttert. Der Zeuge räumte letztlich ein, dass er auf das Unfallgeschehen erst durch das Unfallgeräusch aufmerksam wurde und die Annäherung des Pkw der Klagepartei nicht beobachtete. Sein Blick auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) war durch parkende Fahrzeuge und den davor vorbeifahrenden Pkw der Klagepartei eingeschränkt und die Erwägung, der Beklagte zu 1) sei gestanden, weshalb der Zeuge L. wohl mit zu geringem Seitenabstand dem Beklagten zu 1) „langsam reingefahren sei“, erwies sich auf Nachfrage als Schlussfolgerung, weil der Beklagte zu 1) nach dem Einsteigen nicht sofort losfuhr (der Zeuge nahm an, dass der Beklagte zu 1) nicht rückwärtsfuhr, weil der Motor aus war) und der Zeuge keine „Rücklichter“ bemerkte. Der Zeuge gab aber auch an, dass er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht die ganze Zeit über bis zum Unfallgeschehen beobachtete. Auch zu den Witterungsverhältnissen konnte der Zeuge konkret nur angeben, dass in dem Bereich, wo er stand, „etwas Matsch“ war und der Parkplatz „leicht“ mit Schnee bedeckt war. Dazu, ob sich auf dem Parkplatz im Annäherungsbereich des Pkw der Klagepartei an die Unfallstelle die von den Beklagten ins Feld geführte „Eiswölbung“ befand, konnte der Zeuge keine Angaben machen. Es verbleibt daher die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 1) während der Vorbeifahrt des Pkw der Klagepartei startete und rückwärts fuhr und nach dem Unfall bis zum Hinzutreffen der weiteren Zeugen das Fahrzeug wieder zurück in die Parklücke fuhr und den Motor abstellte.

2. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Reparaturkosten (insgesamt 4.821,32 €), der Kosten für die Erstattung des Schadensgutachtens (551,92 €), einer Wertminderung von 700€, dem Nutzungsausfall (5 Tage zu je 50 €) und einer Unkostenpauschale von 25 € ergeben sich die tenorierten Beträge, weshalb das Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändern war.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 100 IV ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.