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OLG Hamm Urteil vom 11.09.2012 - I-9 U 32/12 - Zur Anwendung der StVO-Regeln auf einem öffentlichen Parkplatz

OLG Hamm v. 11.09.2012: Zur Anwendung der StVO-Regeln auf einem öffentlichen Parkplatz


Das OLG Hamm (Urteil vom 11.09.2012 - I-9 U 32/12) hat entschieden:
  1. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.

  2. Ein Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fließenden Verkehrs" gegenüber dem aus einer Parkbox wartepflichtigen Ausfahrenden besteht nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das sich in der Parkgasse befindliche Fahrzeug rückwärts gefahren wird.

  3. Im Falle der Kollision spricht der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist.

Siehe auch Rückwärts Ausparken aus Parklücken und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 16.07.2010 um 11.55 Uhr in N auf dem Parkplatz an der F-Straße ereignete.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen T3 und N2 sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. T der Klage nach einer Haftungsquote von 100 % im Wesentlichen stattgegeben und sie nur der Höhe nach teilweise abgewiesen hat.

Mit der dagegen gerichteten Berufung wenden sich die Beklagten gegen die vom Landgericht zugrunde gelegte Haftungsquote von 100 %. Sie halten eine hälftige Schadensteilung für angemessen. Der Unfall sei für den Fahrer des Pkw der Klägerin weder unabwendbar noch sei sein Verursachungsbeitrag als so gering zu werten, dass er im Rahmen der Haftungsabwägung vollständig zurücktrete. Vielmehr treffe diesen ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, weil er die gem. § 9 Abs. 5 StVO erforderliche Sorgfalt beim Rückwärtsfahren nicht ausreichend beachtet habe. Dem auf dem Parkplatz geltenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme sei er nicht ausreichend nachgekommen. Der Pkw der Beklagten zu 1) habe sich bereits längere Zeit in Rückwärtsfahrt in der Fahrstraße befunden, bevor der Geschäftsführer der Klägerin sein Rückfahrmanöver begonnen habe. Dieser habe den Pkw der Beklagten zu 1) erkennen können und den Ausparkvorgang zurückstellen müssen, bis die Beklagte zu 1) sein Fahrzeug passiert gehabt hätte. Trotzdem habe er sein Fahrzeug plötzlich in die G-Straße zurückgesetzt. Es komme nicht darauf an, dass das Klägerfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden habe. Wie lange dies der Fall gewesen sei, sei ungeklärt. Gleichwohl greife der Anscheinsbeweis zu Lasten des zurücksetzenden Fahrzeugführers ein, wenn ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben sei.

Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage hinsichtlich der Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.543,94 € nebst Zinsen an die Klägerin und hinsichtlich der Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.750,00 € an die M GmbH abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen und macht weiterhin geltend, ihr Geschäftsführer, der Fahrer des Pkw Mercedes, habe sofort auf den Pkw der Beklagten zu 1) reagiert. Die Beklagte zu 1), die bereits über einen längeren Zeitraum rückwärts gefahren sei, habe das langsame Herausfahren des Pkw der Klägerin sehen müssen.


II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat das Landgericht der Klage nach einer Haftungsquote der Beklagten von 100 % stattgegeben. Die Klage ist lediglich teilweise begründet.

1. Aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls hat die Klägerin gegen die Beklagten lediglich einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB iVm. § 115 S. 1 VVG auf Zahlung von 5.543,95 € an sich sowie auf Zahlung von 1.750,00 € an die M GmbH.

a) Unzweifelhaft hat sich der Unfall beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König in: Hentschel/König/Dauer, 41. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher die Kollision verhindert hätte.

b) Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, NJW 2012, 1953).

Sowohl dem Geschäftsführer der Klägerin als auch der Beklagten zu 1) ist ein schuldhafter und unfallursächlicher Verkehrsverstoß anzulasten. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf einem - wie hier - öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar (OLG Frankfurt, ZfSch 2010, 19; Scheidler, DAR 2012, 313, 314). Da Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen, trifft der dort rückwärts Ausparkende nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Die gegenseitigen Rücksichtspflichten sind deshalb (verglichen mit den Pflichten aus §§ 9, 10 StVO) erhöht und einander angenähert. Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des „fließenden“ Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ausfahrenden gibt es nicht (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 8 StVO Rn. 31 a). Das führt dazu, dass bei Unfällen auf Parkplatzgeländen in der Regel für ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, insbesondere auch ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr, kein Raum sein wird. Vielmehr wird hier - anders als im fließenden Verkehr - regelmäßig ein im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigendes Mitverschulden, jedenfalls aber die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sein (Scheidler, DAR 2012, 313, 316).

aa) Die Beklagte zu 1) hat schuldhaft gegen § 9 Abs. 5 StVO bzw. gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach muss sich ein Fahrzeugführer u. a. beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Inwieweit diese Vorschrift bei Unfällen auf Parkplätzen anwendbar ist, ist zwar umstritten. Mitunter wird die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO auch bei Unfällen, die sich beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz ereignen, für unmittelbar anwendbar gehalten (LG Kleve, NJW-Spezial 2010, 234; AG Herne, Urteil vom 17.02.2010 - 20 C 389/09 -; Nugel, jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3). Nach anderer Ansicht ist diese Vorschrift auf Parkplätzen und in Parkhäusern, in denen „fließender“ Verkehr nicht stattfindet, nur mit Einschränkungen anzuwenden (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 9 StVO Rn. 51; LG Saarbrücken, ZfSch 2011, 494 und Schaden-Praxis 2012, 66). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass auf einem Parkplatz, der allein dem ruhenden Verkehr diene, anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden müsse, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss keine unmittelbare Anwendung finde; stattdessen sei hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten; die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO seien indes mittelbar heranzuziehen, weil beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem vorwärts Fahren nicht unerheblich eingeschränkt seien, so dass diesem Fahrmanöver auch auf Parkplätzen eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne wohne; den rückwärts Fahrenden treffe daher auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht (LG Saarbrücken, a. a. O.). Welcher dieser Ansichten zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Wenn man § 9 Abs. 5 StVO nicht für unmittelbar anwendbar hält, liegt jedenfalls ein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO vor: Sie hat ihren Pkw zurückgesetzt und dabei nicht auf den sich ebenfalls in der G-Straße befindlichen Pkw der Klägerin geachtet. Andernfalls hätte sie ihr Fahrzeug anhalten können, wie der Sachverständige Prof. T festgestellt hat.

bb) Dass die Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO), ist nicht festzustellen. Mit Rücksicht auf Rangierende muss der die Fahrspuren zwischen den Parktaschen Befahrende zwar stets bremsbereit sein; im Allgemeinen ist eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h angemessen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 8 StVO Rn. 31a). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. T betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw der Beklagten zu 1) zwischen 10 und 15 km/h. Als feststehend kann somit nur eine Geschwindigkeit von 10 km/h angenommen werden, die sich noch im Rahmen des Erlaubten hält.

cc) Auch der Geschäftsführer der Klägerin hat schuldhaft gegen § 9 Abs. 5 StVO bzw. § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Unstreitig ist er kurz vor dem Unfall rückwärts aus der Parkbox in die G-Straße gefahren. Grundsätzlich ist anerkannt, dass bei einer Kollision während des Zurücksetzens der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 9 StVO Rn. 55 a. E.). Streitig ist allerdings, inwieweit der Anscheinsbeweis greift, wenn es infolge Rückwärtsfahrens auf einem Parkplatz zu einem Zusammenstoß kommt und eines der beteiligten Fahrzeuge bereits stand. Wie der Sachverständige festgestellt hat, stand der Pkw Mercedes der Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision. Wie lange dies bereits der Fall war, ist ungeklärt.

Nach einer Ansicht (LG Saarbrücken, a. a. O.) ist der gegen den Rückwärtsfahrenden sprechende Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen bereits dann erschüttert, wenn das betreffende Fahrzeug zumindest im Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte. Dies wird damit begründet, dass die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens im ruhenden Verkehr nicht in der Schaffung eines potentiellen Hindernisses für den regelmäßig deutlich schnelleren fließenden Verkehr bestehe, sondern darin, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten typischerweise andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren könne. Diese spezifische Gefahr realisiere sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor der Kollision zum Stehen komme und dadurch der ihm obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht werde. Die bloße Schaffung eines Hindernisses für den anderen Verkehrsteilnehmer habe angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug zum Rückwärtsfahren, sondern sei nicht anders zu beurteilen, wenn der Fahrer vorwärts anstatt rückwärts gefahren wäre.

Nach anderer Auffassung gilt der Grundsatz, dass im Falle einer Kollision der Anschein gegen den Zurücksetzenden spricht, auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist (LG Bochum, VRR 2009, 304; LG Kleve, a. a. O.; AG Herne, a. a. O.; Nugel, jurisPR-VerkR 16/2009 Anm. 4).

Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht. Dafür spricht, dass die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer gemäß § 9 Abs. 5 StVO dazu verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeugs enden und anderenfalls die Haftung von der Frage abhinge, ob es dem Rückwärtsfahrenden (zufällig) noch gelingt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen (LG Kleve, a. a. O.; Nugel, jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3). Es besteht auch dann noch ein spezifischer Bezug zum Rückwärtsfahren, wenn das Fahrzeug erst kurzzeitig steht. Wird das Fahrzeug vorwärts aus der Parkbox gefahren, besteht eine deutlich bessere und frühzeitigere Sichtmöglichkeit auf die G-Straße des Parkplatzes als dies beim Rückwärtsfahren der Fall ist.

Den somit gegen den Fahrer des Pkw Mercedes sprechenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht erschüttert. Das wäre nur dann der Fall, wenn zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Zurücksetzende - hier der Geschäftsführer der Klägerin - zum Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war bzw. er während des Zurücksetzens den Pkw der Beklagten zu 1) noch nicht hätte sehen können. Für ein längeres Stehen des Mercedes fehlen hier konkrete Anhaltspunkte. Vielmehr soll sich der Pkw nach dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift schon in der Vorwärtsbewegung befunden haben. Ihr Vorbringen in der Berufungserwiderung, ein „Kennenmüssen“ finde (erst) zu einem Zeitpunkt statt, in dem das Fahrzeug schon im Wesentlichen aus der Parklücke herausbewegt worden sei, ist zu pauschal. Dagegen, dass der Fahrer des Mercedes den Hyundai der Beklagten zu 1) vor dem Unfall nicht hätte erkennen können, spricht die Kollisionsposition, die sich aus den Anlagen 23 und 24 des Sachverständigengutachtens ergibt: Zum Zeitpunkt der Kollision war der Mercedes bereits aus der Parkbox herausgefahren und befand sich auf der G-Straße. Bei dieser Sachlage kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht festgestellt werden, dass sich der Fahrer des Mercedes vorsichtig aus der Parktasche herausgetastet hat. Aus den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen ergibt sich nichts Anderes. Beide Zeugen haben das eigentliche Unfallgeschehen nicht mitbekommen.

Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hält der Senat eine hälftige Schadensteilung für angemessen, weil beide unfallbeteiligten Fahrzeuge in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall rückwärts gefahren sind (vgl. KG, ZfSch 2011, 255; LG Kleve, a. a. O.; AG Herne, a. a. O.).

Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) bereits deutlich früher als der Fahrer des Mercedes in die G-Straße eingefahren war, rechtfertigt hier keine abweichende Haftungsverteilung. Wie ausgeführt, befand sich der Mercedes zum Zeitpunkt der Kollision nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht noch teilweise in der Parkbox, sondern ebenfalls schon auf der G-Straße. Zudem musste der Fahrer des Mercedes mit Fahrzeugverkehr aus Richtung der Beklagten zu 1) insbesondere deshalb rechnen, weil der Parkplatz von dort aus mit einem Pkw nur in dieser Richtung über die G-Straße verlassen werden kann.

c) Das Landgericht hat der Klägerin folgende Schadenspositionen zugesprochen, die die Beklagten mit der Berufung der Höhe nach nicht beanstanden:

Reparaturkosten netto: 8.713,19 €
Sachverständigenkosten netto: 643,70 €
Nutzungsausfallentschädigung: 1.106,00 €
Standkosten: 600,00 €
Kostenpauschale: 25,00 €
  11.087,89 €


Bei einer Haftungsquote von 50 % kann die Klägerin davon 5.543,95 € beanspruchen.

Hinzu kommt die Wertminderung laut Gutachten in Höhe von 3.500,00 €, welche die Klägerin im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht und insoweit Zahlung an die Leasinggeberin verlangt. Bei einer Haftung der Beklagten zu 50 % ergibt sich insoweit ein zu erstattender Betrag von 1.750,00 €.

2. Der Zinsanspruch besteht gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 10.08.2010.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.