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OLG Hamm Urteil vom 06.08.2012 - I-6 U 14/12 - Zum Vorrecht des Fußgängers vor Kfz, die rechts abbiegen

OLG Hamm v. 06.08.2012: Zum Vorrecht des Fußgängers vor Kfz, die rechts abbiegen


Das OLG Hamm (Urteil vom 06.08.2012 - I-6 U 14/12) hat entschieden:
  1. § 9 Abs. 3 S. 3 StVO begünstigt den entgegenkommenden oder gleichgerichteten Längsverkehr und räumt dem eine Straßeneinmündung querenden Fußgänger auch außerhalb förmlicher Fußgängerüberwege generell eine vorrangähnliche Stellung ein. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn ein Fußgänger aus Sicht des Fahrzeugführers längs der Fahrbahn eine Einmündung innerhalb der geschützten Querungstraße überquert, selbst wenn die vom Fahrzeug befahrene Straße sich nach der Einmündung nicht fortsetzt (sog. „T-Kreuzung“).

  2. Das Vorrecht des Fußgängers nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO wird durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gem. §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO eingeschränkt. Betritt ein Fußgänger die Fahrbahn, obwohl er schon durch einen beiläufigen Blick hätte erkennen können, dass durch ein abbiegendes Kfz Gefahr droht, und kommt es sodann zu einer Kollision, kann dies zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche des Fußgängers wegen Mitverschuldens führen.

Siehe auch Abbiegen - Verhalten von Fahrzeugführern gegenüber Fußgängern und Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung


Gründe:

A.

Die Klägerin - an einem Verkehrsunfall als Fußgängerin beteiligt - macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des am Unfall beteiligten PKW und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer geltend.

Am 23.03.2009 befand sich die Klägerin gegen 16.41 Uhr auf dem südlichen Gehweg der X2 in X, als die Beklagte zu 1) mit ihrem PKW auf der D2 auf die X2 zufuhr. Bei der D2 handelte es sich um eine Einbahnstraße, die in die X2 einmündete. Zu der Zeit regnete es, die Straße war nass. An der Einmündung D-Straße beabsichtigte die Beklagte zu 1), nach links in die X2 abzubiegen. Die Klägerin hingegen wollte die X2 an dieser nicht durch Verkehrszeichen geregelten Einmündung in Süd-Nord-Richtung überqueren. Als die Klägerin auf die Straße getreten war, kam es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug.

Dabei erlitt die 62jährige Klägerin eine Trümmerfraktur des außenseitigen Schienbeinkopfes, welche mittels Plattenosteosynthese stabilisiert werden musste. Postoperativ stellten sich zudem eine Unterschenkelthrombose sowie eine Arthrose mit X-Beinstellung des linken Beines ein. Der Klägerin, die bereits verrentet war, wurde eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es trat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ein, die voraussichtlich anhalten wird. Zukünftig wird sehr wahrscheinlich eine Versorgung mittels Knie-Prothese aufgrund der entstandenen Arthrose erforderlich werden. Auf die der Klägerin entstandenen Sachschäden zahlten die Beklagten 3.095,28 Euro und auf den immateriellen Schaden 1.031,76 Euro.

Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz der ihr darüber hinaus entstandenen Schäden geltend gemacht und dazu behauptet, sie habe die Fahrbahn nahezu vollständig überquert gehabt, als die Beklagte zu 1) abgebogen sei. Diese habe sie von hinten angefahren. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sich kein Mitverschulden anrechnen lassen zu müssen. Während eines Abbiegevorgangs eines PKW habe ein Fußgänger Vorrang.

Die Klägerin hat einen materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.437,87 Euro geltend gemacht, der sich aus Kosten für Taxifahrten, Arzneimittel, Krankengymnastik, Essen auf Rädern, Haushaltshilfe, Körper- und Fußpflege sowie eine Kostenpauschale abzüglich des bereits geleisteten Schadensersatzes zusammengesetzt hat. Zudem hat sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr als Gesamtschuldner alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls zu ersetzen. Wegen der außergerichtlichen Tätigkeit ihres Rechtsanwalts hat sie Freistellung von einer Forderung in Höhe von 598,21 Euro geltend gemacht.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, da sie gegen die Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 StVO verstoßen habe. Dazu haben sie behauptet, ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten habe ergeben, dass der Unfall für die Klägerin vermeidbar, für die Beklagte zu 1) aber unvermeidbar gewesen sei. Die Klägerin habe das Beklagtenfahrzeug und den Abbiegevorgang erkennen müssen. Die Beklagten haben zudem bestritten, dass die Klägerin Essen auf Rädern und die Taxifahrten habe in Anspruch nehmen müssen.

Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1) angehört und ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Es hat sodann der Klägerin Ansprüche nach einer Haftungsquote in Höhe von 40 Prozent zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden nach einer Quote von 60 Prozent entgegenhalten lassen, da sie ihre Sorgfaltspflicht aus § 25 Abs. 3 StVG verletzt habe. Ein Vorrang der Klägerin aufgrund des Abbiegens der Beklagten zu 1) gem. § 9 Abs. 3 S. 3 StVO habe nicht bestanden. Die Norm sei hier nicht anwendbar. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung im Übrigen wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie macht geltend, das Landgericht komme zu einer falschen Haftungsquote. § 9 Abs. 3 S. 3 StVO sei anwendbar. Der Unfall sei für die Beklagte zu 1) vermeidbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,
das am 25.11.2011 verkündete Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und

  1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.437,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2010 zu zahlen,

  2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts liegt, mindestens jedoch 25.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 über zuerkannte 8.968,24 Euro hinaus abzüglich am 29.06.2009 gezahlter 1.031,76 Euro zu zahlen,

  3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr als Gesamtschuldner alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 23.03.2009 zu ersetzen, soweit ein Forderungsübergang auf Drittleistungsträger nicht stattgefunden hat,

  4. die Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 598,21 Euro freizustellen.

Die Beklagten greifen das Urteil mit der Anschlussberufung an. Sie beantragen,
das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die Klage sei abzuweisen, da auch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs aufgrund des ganz überwiegenden Verschuldens der Klägerin vollständig zurücktrete. § 9 Abs. 3 S. 3 StVO sei hier unanwendbar.

Die Akten 4 OH 18/09, Landgericht Bochum, und 520 Js 255/09, StA Bochum, lagen zu Informationszwecken vor.


B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

Der Klägerin stehen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu. Sie hat beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs, dessen Halterin die Beklagte zu 1) war, Schäden erlitten. Ein Haftungsausschluss gem. § 7 Abs. 2 StVG greift nicht ein. Wegen eines eigenen schuldhaften Verkehrsverstoßes muss die Klägerin allerdings gem. §§ 9 StVG, § 254 BGB eine Anspruchsminderung in Höhe von 25 Prozent hinnehmen.

1. Die Beklagte zu 1) hat schuldhaft gegen das Gebot des § 9 Abs. 3 S. 3 StVO verstoßen, indem sie der Klägerin beim Überqueren der Fahrbahn keinen Vorrang gewährt hat.

Gem. § 9 Abs. 3 S. 3 StVO muss der abbiegende Fahrzeugführer auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen. Wenn nötig, muss er warten. Auf Fußgänger muss der Abbiegende links wie rechts achten, er muss sie vorbeilassen und notfalls anhalten. Die Vorschrift begünstigt den entgegenkommenden oder gleichgerichteten Längsverkehr und räumt dem eine Straßeneinmündung querenden Fußgänger auch außerhalb förmlicher Fußgängerüberwege generell eine vorrangähnliche Stellung ein (Senat OLGR 1994, 196; OLG Hamm, 9. ZS, NZV 2005, 94; Hentschel/König/Dauer, StVR, 41. Aufl. 2011, § 9 StVO Rn. 43 m. w. N.). Diese Pflicht besteht nicht nur gegenüber Fußgängern, die schon sichtbar sind, sondern auch dann, wenn mit solchen Fußgängern gerechnet werden muss (OLG Hamm NZV 2005, 94; LG Saarbrücken SVR 2011, 108).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist § 9 Abs. 3 S. 3 StVO auch anwendbar, wenn ein Fußgänger aus der Sicht des Fahrzeugführers längs der Fahrbahn eine Einmündung innerhalb der geschützten Querungstraße überquert, wenn eine Straße auf eine durchgehende andere Straße trifft, ohne sich fortzusetzen (sog. „T-Kreuzung“). Dabei ist es unerheblich, ob der Fußgänger zuvor die einmündende oder die durchgehende Straße genutzt und ob er gleichgerichtet oder entgegenkommend die Fahrbahn überquert. Gem. § 25 Abs. 3 S. 1 StVO sind Fußgänger gehalten, die Fahrbahn im Einmündungsbereich zu überqueren. Hier sind sie im Abbiegevorgang eines PKW aber besonders schutzbedürftig, da sich Fußgänger an Einmündungen und Kreuzungen nicht nur in zwei, sondern in gleich mehrere Richtungen einen Überblick über die Verkehrs- und Gefahrenlage verschaffen müssen. Ein Fahrzeugführer muss allen Fußgängern in dieser Situation Vorrang gewähren, die in seiner Längsrichtung die Fahrbahn überqueren, unabhängig davon, welchen Gehweg der Fußgänger zuvor genutzt hat. Der Fahrzeugführer wird sich vor dem Abbiegen häufig nicht vergewissern können, aus welcher Richtung sich der Fußgänger zuvor genähert hatte. Daher muss der Fußgänger, der innerhalb der geschützten Querungstraße die Fahrbahn überquert, darauf vertrauen dürfen, dass der Fahrzeugführer ihm unabhängig davon Vorrang gewährt, ob er gleichgerichtet wie der PKW oder entgegenkommend die Fahrbahn betritt. Der Schutzzweck des § 9 Abs. 3 S. 3 StVO beschränkt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts somit nicht darauf, dem eine Straßeneinmündung querenden Fußgänger die Orientierung nach hinten zu ersparen.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat die Klägerin bewiesen, dass die Beklagte zu 1) wartepflichtig war und ihrer Pflicht gem. § 9 Abs. 3 S. 3 StVO nicht gerecht geworden ist. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Sachverständigen die Fahrbahn unmittelbar im Einmündungsbereich und damit in der geschützten Querungstraße überquert. Die Beklagte zu 1) hat sie mit ihrer linken Fahrzeugfront angefahren, obwohl sie die Klägerin nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen mindestens 2 Sekunden vor der Kollision hätte sehen und dann auch noch hätte bremsen können. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin erst im Begriff, vom Gehweg auf die Straße zu treten. Die Beklagte zu 1) befand sich bereits im Abbiegevorgang. Sie hätte dennoch ausreichend früh reagieren und bremsen können, um die Klägerin passieren zu lassen. Diese entsprechenden Feststellungen des Landgerichts binden den Senat gem. § 529 ZPO, da sie verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an ihrer Richtigkeit wecken. Die Ausführungen der Anschlussberufung, der Sachverständige habe das vorprozessual eingeholte Gutachten bestätigt, wonach die Kollision für die Beklagte zu 1) unvermeidbar sei, ist unzutreffend. Dieser Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 9 Abs. 3 S. 3 StVO ist auch ursächlich für die eingetretenen Schäden.

2. Die Haftung der Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin sind jedoch gem. § 254 Abs. 1 S. 1 BGB durch deren Mitverschulden gemindert. Die Klägerin hat beim Betreten der Fahrbahn die gebotene Sorgfalt nicht walten lassen.

Das Vorrecht des Fußgängers wird durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gem. §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO eingeschränkt. Der Fußgänger, besonders der entgegenkommende, darf zwar grundsätzlich auf die Beachtung des Vorrangs vertrauen, er darf aber nicht blindlings die Straße betreten (KG VRS 61, 328; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl. 2012, § 9 StVO Rn. 39; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 27 Rn. 289). Von ihm ist, wie auch beim Betreten eines Fußgängerüberweges, wenigstens zu verlangen, dass er sich durch einen beiläufigen Blick nach den Seiten über die Verkehrslage vergewissert und bei erkennbarer Gefährdung abwartet (vgl. für einen durch Ampeln gesicherten Übergang BGH VersR 1966, 660; am Zebrastreifen BGH NJW 1982, 876; LG Saarbrücken SVR 2011, 108).

Die Klägerin ist diesen Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht fest, dass die Beklagte zu 1) 4,5 bis 5 Sekunden vor der Kollision die Entscheidung traf abzubiegen. 3,6 Sekunden vor dem Aufprall fuhr sie an. Dies bedeutet, dass sie für die Klägerin spätestens zu dieser Zeit, wahrscheinlich aufgrund der guten Übersichtlichkeit im Bereich der Kreuzung deutlich früher, zu sehen war. Als sich die Klägerin 2,8 Sekunden vor der Kollision zum Gehen entschloss, fuhr das Beklagtenfahrzeug bereits. Dies gilt erst recht, als die Klägerin 1,8 Sekunden vor dem Zusammenprall den Gehweg verließ. Die Beklagte zu 1) war nun bereits seit 1,8 Sekunden in Bewegung. Dies wäre für die Klägerin erkennbar gewesen, hätte sie sich über die Verkehrslage vergewissert. Sie hätte noch rechtzeitig anhalten und die Kollision verhindern können.

3. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer Mithaftung der Klägerin in Höhe von 25 Prozent. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Einmündung für die Klägerin, die dem Beklagtenfahrzeug entgegen kam, sehr gut zu übersehen war. Schon ein beiläufiger Blick der Klägerin geradeaus hätte genügt, um die Gefahrenlage rechtzeitig zu erkennen. Das Fehlverhalten der Beklagten zu 1), die die Klägerin ebenfalls hätte sehen können, ist hingegen nicht als so gravierend oder rücksichtslos zu werten, als dass dieses das Mitverschulden der Klägerin vollständig zurücktreten ließe.

4. Auf die materiellen Schäden der Klägerin, deren Ersatzfähigkeit mit der Berufung nicht mehr angegriffen wird, haben die Beklagten nach den bereits gezahlten 3.095,28 Euro noch weitere 304,58 Euro zu erstatten.

Auf das unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils der Klägerin von 25 Prozent angemessene Schmerzensgeld im Sinne der §§ 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB haben die Beklagten noch weitere 16.968,24 Euro und damit insgesamt 18.000,00 Euro zu leisten. In die gem. § 287 ZPO vorzunehmende Bemessung der billigen Entschädigung hat der Senat die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes, den Ausgleich für nicht-vermögensrechtliche Schäden sowie die Herbeiführung einer Genugtuung (vgl. BGHZ 18, 149f), einbezogen. Die Genugtuungsfunktion tritt dabei hier - wie bei Verkehrsunfällen regelmäßig (KG NZV 2002, 230) - in den Hintergrund, da der Beklagten zu 1) ein grober Verkehrsverstoß nicht vorzuwerfen ist. Der Senat hat sodann unter anderem die von der Klägerin erlittene Verletzung, den Umfang und die Dauer der erforderlichen Operationen und Behandlungen, die fortbestehenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen und Schmerzen, die auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch vorhanden waren, sowie die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der Klägerin berücksichtigt. Besonders schmerzensgelderhöhend ausgewirkt hat sich die Einbuße an Lebensqualität für die Klägerin, die noch immer unter starken Schmerzen leidet, die - wenn überhaupt - durch das operative Einsetzen einer Knieprothese beseitigt oder abgemildert werden können. Die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes steht auch im Einklang mit der Vergleichsrechtsprechung (vgl. Hacks/Wällner/Häcker, Schmerzensgeld-Beträge, 30. Aufl. 2012, Nr. 2210, 2247, 2273, 2276).


II.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden der Klägerin ist unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 25 Prozent begründet. Wegen der erheblichen Verletzung der Klägerin besteht die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer künftigen Verwirklichung der Schadensersatzpflicht der Beklagten durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden (vgl. BGH VersR 1967, 256 m. w. N.). So ist bis heute unklar, ob sich die Klägerin weiteren Knie-Operationen wird unterziehen müssen, um ihre Schmerzen zu reduzieren und ihre Mobilität zu erhalten oder wiederherzustellen.

III.

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 24.399,86 Euro ist der Antrag auf Freistellung von 50 Prozent der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 542,52 Euro begründet (1,3 Geschäftsgebühr 891,80 Euro zzgl. Auslagenpauschale 20,00 Euro zzgl. 19 Prozent MwSt. = 1085,04 Euro ./. 50 Prozent = 542,52 Euro). Der Gegenstandswert ergibt sich aus der Addition des materiellen Schadensersatzanspruches der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.399,86 Euro zzgl. des immateriellen Schadensersatzanspruches in Höhe von 18.000,00 Euro zzgl. eines Gegenstandswertes für den Feststellungsantrag in Höhe von 3.000,00 Euro (4000,00 Euro - 25 %).

IV.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 BGB. Soweit hinsichtlich des immateriellen Schadens ein Beginn der Verzinsung bereits ab dem 01.05.2009 beantragt wurde, ist nicht vorgetragen, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben soll.

V.

Die Anschlussberufung ist zulässig, aus den oben genannten Gründen jedoch unbegründet.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung gem. § 543 ZPO lagen nicht vor.