Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden Beschluss vom 27.08.2009 - Ss (OWi) 410/09 - Zur Messgeräteaufstellung bei Geschwindigkeitsmessungen

OLG Dresden v. 27.09.2009: Zur Messgeräteaufstellung bei Geschwindigkeitsmessungen


Das OLG Dresden (Beschluss vom 27.08.2009 - Ss (OWi) 410/09) hat entschieden:
Die Ortstafel markiert zwar Beginn und Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, falls abweichende Verkehrsregelungen fehlen. Der Kraftfahrer muss daher seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten, dass er bereits beim Passieren der Ortstafel die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann (OLG Stuttgart VRS 59, 251). Nach den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 01. April 1998 in der Fassung der VwV vom 20. August 2003 soll der Abstand zwischen Ortstafel bzw. Verkehrszeichen und Messstelle jedoch grundsätzlich 150 m betragen. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter) kann dieser Abstand unterschritten werden.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Eilenburg hat die Betroffene mit Urteil vom 18. März 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 EUR verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat gegen sie verhängt.

Hiergegen hat die Betroffene durch ihren Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verfahrens- sowie der Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG).


II.

1. Die zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben. Die erhobene Verfahrensrüge ist schon unzulässig, da sie nicht näher ausgeführt ist.

2. Dagegen hat das Rechtsmittel hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

Das Amtsgericht ist erkennbar von einem Regelfall nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV ausgegangen und hat im Hinblick auf die Vorahndungen der Betroffenen als Regelfolge der Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen hat das Amtsgericht gerade nicht übersehen, dass auch im Falle des Vorliegens eines Regelfalles alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbotes ausschließlich § 25 Abs. 1 StVG bleibt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Amtsgericht im Rahmen der angewendeten Vorschriften § 25 StVG zitiert.

Die angefochtene Entscheidung begegnet jedoch deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Tatrichter eine sich aus dem Urteil ergebende naheliegende Möglichkeit eines besonderen Tatumstandes, nämlich eine den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung widersprechende Messung unmittelbar nach der Ortstafel, nicht geprüft und erörtert hat. Die Ortstafel markiert zwar Beginn und Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, falls abweichende Verkehrsregelungen fehlen. Der Kraftfahrer muss daher seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten, dass er bereits beim Passieren der Ortstafel die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann (OLG Stuttgart VRS 59, 251). Nach den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 01. April 1998 in der Fassung der VwV vom 20. August 2003 soll der Abstand zwischen Ortstafel bzw. Verkehrszeichen und Messstelle jedoch grundsätzlich 150 m betragen. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter) kann dieser Abstand unterschritten werden.

Die Richtlinien sind zwar innerdienstliche Vorschriften; sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (BayObLGSt 1995, 148).

Die im Urteil enthaltene Feststellung, die Messstelle habe sich "ca. 133 m nach der Ortstafel (Zeichen: 310-50)" befunden, hätte den Tatrichter veranlassen müssen, zu prüfen und im Urteil darzulegen, ob die Messstelle entsprechend den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung angelegt worden war. Wird nämlich ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann, auch wenn die Messung selbst in ihrem Ergebnis korrekt war (BayObLGSt 1995, 148; OLG Köln VRS 96, 62).

Feststellungen dazu, warum die Messstelle weniger als 150 m nach dem Ortsschild aufgebaut worden ist, etwa weil es sich um eine besondere Gefahrenstelle handelt oder die Ortsdurchfahrt so kurz ist, dass sich der Richtlinienabstand nicht einhalten lässt, wurden vom Amtsgericht nicht getroffen.

In der Folge war das angefochtene Urteil daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.



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