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OLG Celle Urteil vom 07.10.2004 - 14 U 147/03 - Zur Reichweite des verkehrsberuhigten Bereichs einer Tempo 30-Zone

OLG Celle v. 07.10.2004: Zur Reichweite des verkehrsberuhigten Bereichs einer Tempo 30-Zone


Das OLG Celle (Urteil vom 07.10.2004 - 14 U 147/03) hat entschieden:
Der durch das Zeichen 325 zu § 42 StVO eröffnete verkehrsberuhigte Bereich erstreckt sich lediglich bis zum Standort des Zeichens 274.1 zu § 41 StVO. Unmittelbar im Anschluss daran gelten wieder die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO.


Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Verurteilung der Beklagten.

Gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG n. F. haften die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 für die der Klägerin entstandenen Folgen des Unfalls, der sich am 24. November 2002 gegen 14:40 Uhr in C. auf der Kreuzung der Straße O., ... mit dem K. Weg ereignete. Den Beklagten zu 1 trifft an dem Zustandekommen dieses Unfalls ein überwiegendes Verschulden, weil er das nach § 8 Abs. 1 StVO gegebene Vorfahrtsrecht der Klägerin missachtet hat.

Obwohl die Straße O. ..., aus der die Klägerin herauskam, durch das Verkehrszeichen 325 zu § 42 StVO aufgestellt am Beginn der Straße O. ... in einer Entfernung von 8,5 m von der Fluchtlinie des diese Straße kreuzenden K. Weges als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen war, trafen die Klägerin unter den hier gegebenen Umständen nicht die besonderen Pflichten des § 10 StVO. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, wo ein verkehrsberuhigter Bereich endet, wenn das Zeichen 326 (Ende) zu § 42 StVO nicht erst unmittelbar an der Einmündung der aus dem Bereich herausführenden Straße, sondern bereits vorher aufgestellt ist. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass auch bei einer solchen Konstellation aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr mit der Folge eingefahren wird, dass § 10 StVO gilt (vgl. LG Gießen, NZV 1996, 456; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 10 Rn. 6 a), endet der verkehrsberuhigte Bereich nach anderer Ansicht am Standort des Zeichens 326, sodass unmittelbar im Anschluss daran wieder die allgemeinen Verkehrsregeln und insbesondere die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO gelten (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 11. August 1998 6 S 388/97 , veröffentlicht im NJW Entscheidungsdienst Versicherungs- und Haftungsrecht 1998, 260; Janiszewski, NStZ 1997, 267 ff., 270; Janiszewski/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 10 Rn. 5; ebenso im Fall eines 30 m vor der Einmündung einer anderen Straße angebrachten Zeichens 326 [Ende] OLG Hamm StVE Nr. 22 zu § 10 StVO). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil das Ende des verkehrsberuhigten Bereichs vorliegend nicht durch das Verkehrszeichen 326, sondern durch das Zeichen 274.1 (Beginn der Tempo 30 Zone) zu § 41 StVO markiert worden ist. Da Vorschriftszeichen wie dieses nach § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO im Allgemeinen dort stehen, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind, endete der verkehrsberuhigte Bereich und begann die Tempo 30 Zone am Standort dieses Schildes. Nur diese Beurteilung entspricht den Grundsätzen der Klarheit, Eindeutigkeit und Erkennbarkeit, die bei Regelungen durch Verkehrszeichen und bei deren Würdigung zu beachten sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

Dies hat zur Folge, dass die Klägerin im Kreuzungsbereich der Straße O. ... mit dem K. Weg nicht aus einem verkehrsberuhigten Bereich herausfuhr, sondern sich in einer Tempo 30 Zone bewegte, sodass an der Kreuzung nicht § 10 StVO, sondern § 8 Abs. 1 (rechts vor links) galt. Dem Beklagten zu 1 ist daher vorzuwerfen, dass er das Vorfahrtsrecht der Klägerin nicht beachtet hat.

Andererseits trifft aber auch die Klägerin ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Denn sie hat, obwohl die Straße O. ... in einem breiten Trichter in den K. Weg einmündet, sich offensichtlich nicht hinreichend aufmerksam nach links orientiert und infolgedessen das von dort herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1 übersehen. Da das Fehlverhalten des Beklagten zu 1, das zu dem Unfall geführt hat, insgesamt schwerer wiegt als dasjenige der Klägerin, hält der Senat eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen.

Zur Höhe des erstattungsfähigen Schadens, den die Klägerin mit insgesamt 7.543,58 € geltend macht, sind Abzüge nicht gerechtfertigt. Die Klägerin rechnet auf der Basis des Gutachtens des Kfz.-Sachverständigen R. K. vom 5. Dezember 2002 (Bl. 29) ab, das die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer mit 5.598,09 € beziffert. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten hat sie auch Anspruch auf die in diesem Betrag enthaltene Mehrwertsteuer, weil sie durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung des Ford Autohauses K. vom 23. Dezember 2002 über 5.610,99 € (Bl. 54 ff.) belegt hat, dass sie die Reparatur tatsächlich durchgeführt und infolgedessen einen leicht höheren Betrag an Mehrwertsteuer gezahlt hat, als der Sachverständige K. kalkuliert hatte. Wie sich aus der Rechnung des Autohauses K. weiter ergibt, sind bei der Reparatur auch Überführungskosten in die Lackierwerkstatt in Höhe von 114,75 € entstanden, deren Anfall die Beklagten zunächst bestritten hatten (vgl. Bl. 16). Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Ford Fiesta der Klägerin bei dem Unfall eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.400 € erlitten hat. Die Beklagten legen nämlich in keiner Weise dar, weshalb der von dem Sachverständigen K. in dieser Höhe festgestellte Betrag etwa unzutreffend sein sollte.

Zwei Drittel des somit erstattungsfähigen Schadens in Höhe von 7.543,58 € macht einen Betrag von 5.029,05 € aus. Auf die Berufung der Klägerin waren die Beklagten daher als Gesamtschuldner zu verurteilen, diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen, während die Klage im Übrigen abgewiesen bleiben musste.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Da die Beklagte zu 2 die Schadensersatzansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 27. Januar 2003 (Bl. 6) ernsthaft und endgültig verweigert hatte, war eine Mahnung hier entbehrlich. Der ausgeurteilte Betrag ist daher ab dem 30. Januar 2003, d. h. dem Tag, an dem das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 27. Januar 2003 beim späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen ist, zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Wie oben dargelegt, hat der Senat bei der Frage, wo der verkehrsberuhigte Bereich endet, maßgeblich auf den Standort des Zeichens 274.1 (Beginn der Tempo 30 Zone) abgestellt. Damit weicht er aber soweit ersichtlich von keiner diese Frage bei der hier vorliegenden Fallkonstellation anders beurteilenden Rechtsprechung ab.



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