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OLG Celle Urteil vom 27.06.2012 - 14 U 193/10 - Zum Ersatz des Erwerbsschadens bei einem Empfänger von Sozialleistungen

OLG Celle v. 27.06.2012: Zum Ersatz des Erwerbsschadens bei einem Empfänger von Sozialleistungen


Das OLG Celle (Urteil vom 27.06.2012 - 14 U 193/10) hat entschieden:
Hat ein Geschädigter vor einem Unfallereignis kein Erwerbseinkommen erzielt, entsteht ein Erwerbsschaden nur, wenn er entweder eine Sozialleistung mit Lohnersatzcharakter bezog (z. B. ALG I oder Arbeitslosenhilfe nach altem Recht) oder - falls er Sozialhilfe oder ALG II nach neuem Recht bezog - wenn er ohne den Unfall während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitslosigkeit in eine Erwerbsposition mit Verdienst eingetreten wäre.


Aus den Entscheidungsgründen:

" ... Die Berufung ist teilweise in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang begründet.

1. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Verdienstausfallersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 842, 843 BGB liegen für den Zeitraum ab 17. Januar 2005 dem Grunde nach vor.

a) Aufhebung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten durch den Unfall:

Infolge des streitgegenständlichen Unfalls ist für die Zeit ab 17. Januar 2005 die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgehoben gewesen.

...

cc) Den Kläger trifft an der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit kein anspruchsminderndes Mitverschulden.

...

b) Eintritt eines Erwerbsschadens:

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger auch einen Erwerbsschaden erlitten.

aa) Unmittelbar vor dem Unfall war der Kläger nach eigenem - insoweit unbestritten gebliebenen - Vorbringen arbeitslos. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. z. B BGHZ 90, 334 - juris-Rdnr. 9) kommt der Arbeitskraft als solcher kein Vermögenswert zu; ihr Wegfall allein stellt deshalb auch bei „normativer“ Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar. Falls ein Geschädigter vor einem Unfallereignis kein Erwerbseinkommen erzielt hat, entsteht ein Erwerbsschaden nur, wenn er entweder eine Sozialleistung mit Lohnersatzcharakter bezog (z. B. ALG I oder Arbeitslosenhilfe nach altem Recht) oder - falls er Sozialhilfe oder ALG II nach neuem Recht bezog - wenn er ohne den Unfall während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitslosigkeit in eine Erwerbsposition mit Verdienst eingetreten wäre.

bb) Letzteres ist hier vom Kläger unter Beweisantritt behauptet worden. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Kläger ohne den streitgegenständlichen Unfall ab 1. April 2003 ein vergütetes Arbeitsverhältnis bei dem Zeugen I. in dessen Sicherheitsdienst angetreten hätte. Der Zeuge hat detailliert geschildert, auf welche Weise seinerzeit der Kontakt zum Kläger entstand und es zum Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. März 2003 kam. Er hat insbesondere bestätigt, dass der Arbeitsvertrag schon vor dem Verkehrsunfall verbindlich geschlossen worden und seine Durchführung auch tatsächlich ernsthaft geplant war. Die Aussage erschien dem Senat in der Sache glaubhaft. Zwar ergaben sich zu einzelnen Punkten (etwa dem seinerzeitigen Girokonto des Klägers, welches im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht benannt worden war, oder der - in Details trotz zeitlicher Nähe jeweils abweichenden - Gestaltung der Briefköpfe) offene Fragen oder vordergründige Widersprüchlichkeiten. Auf entsprechende Vorhalte hin vermochte der Zeuge diese aber stets einer letztlich noch nachvollziehbaren Erklärung zuzuführen. Das betrifft sowohl die wechselnden Firmenbezeichnungen und Telefon- und Faxnummern als auch den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dienstausweis und die Umstände des Aufhebungsvertrages.

Der Zeuge erschien dem Senat auch glaubwürdig. Für den Senat ergab sich insgesamt das Bild eines zwar bei der Führung seiner geschäftlichen Unterlagen wenig strukturierten Kleinunternehmers, der aber gleichwohl um wahrheitsgemäße Rekonstruktion der schon erhebliche Zeit zurückliegenden Geschäftsvorgänge bemüht war. Der Zeuge hätte an einer möglichen Falschaussage zugunsten des Klägers zudem kein nachvollziehbares Interesse, da er dem Rechtsstreit inhaltlich völlig unbeteiligt gegenübersteht. Allein die von der Beklagten angesprochene landsmannschaftliche Nähe vermag den Verdacht einer wahrheitswidrigen Aussage nicht zu stützen. Der bloße Umstand, dass ein Original des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht mehr vorgelegt werden konnte, rechtfertigt unter Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen I. und des vom Senat erlangten Eindrucks von dessen Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht die Annahme, das Arbeitsverhältnis sei erst im Nachhinein manipuliert und nachgestellt worden. Für den Zeugen hätte kein begründbarer Anlass bestanden, sich auf Derartiges einzulassen. Hinzu kommt, dass der Kläger auf das Arbeitsverhältnis bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt, nämlich im Prozesskostenhilfeantrag vom 22. Dezember 2006 zum Vorprozess, erstmals hinwies. Der zugehörige Arbeitsvertrag war der Beklagten ausweislich deren Schriftsatzes im Vorprozess vom 22. Januar 2007 (Seite 6, Bl. 18 d. BA 14 U 115/09) schon zuvor im Zuge der außergerichtlichen Korrespondenz vorgelegt worden. Seinerzeit war aber noch völlig offen, ob es dem Kläger überhaupt gelingen würde, eine durch den Unfall verursachte dauernde Erwerbsunfähigkeit zu beweisen. Auch das spricht gegen einen entsprechenden Betrugsverdacht unter Einbeziehung eines Dritten. Nachdem für den Kläger im Vorfeld dieses Prozesses zudem neben den Rechtsanwälten A./B. und Baron von B. auch noch mehrere weitere Anwälte (z. B. Rechtsanwalt H. sowie Rechtsanwälte S. und Partner) tätig waren, erscheint im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass die Originale des Arbeitsvertrages dort verblieben oder im Rahmen der vielfältigen Korrespondenzen letztlich abhandengekommen sind.

cc) Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass das Arbeitsverhältnis die vereinbarte Probezeit überdauert hätte und zunächst unbefristet fortgeführt worden wäre. Der Zeuge I., dessen Aussage auch insoweit glaubwürdig war, hat bekundet, dass sich der Kläger in der vor Abschluss des Arbeitsvertrages absolvierten Praktikumszeit den Anforderungen seines künftigen Berufes in vollem Umfang gewachsen gezeigt habe; er sei zudem überaus engagiert, arbeitseifrig und pünktlich gewesen. Nachdem der Zeuge ferner glaubhaft erläutert hat, den Kläger selbst „inkognito“ vor der Einstellung einen Tag lang bei der Arbeit beobachtet und seinerzeit einen Bedarf an geeigneten Mitarbeitern gehabt zu haben, ist nicht wahrscheinlich, dass sich in der nächsten Zeit nach Antritt des regulären Arbeitsverhältnisses ein Grund für dessen vorzeitige Beendigung ergeben hätte.

2. Die Höhe des Erwerbsschadens des Klägers bemisst der Senat gemäß § 287 ZPO i. V. m. § 252 Satz 2 BGB auf 765,00 € netto monatlich (= rund 70 % von 1.091,16 €).

a) Dabei hat der Senat den im Arbeitsvertrag des Klägers mit dem Zeugen I. vereinbarten Bruttolohn von 8,50 € bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden zugrundegelegt. Denn der Zeuge I. hat glaubhaft bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu diesen im schriftlichen Vertrag festgehaltenen Bedingungen zustandegekommen wäre. Daraus errechnet sich der vom Kläger geltend gemachte fiktive monatliche Nettolohn von 1.091,16 € (= 6,00 €/Stunde x 42 Stunden pro Woche x 4,33 Wochen pro Monat). Gemäß § 287 ZPO geht der Senat insoweit von einem Nettostundenlohn von 6,00 € aus. Dass dieser Betrag unter Berücksichtigung der persönlichen Steuer- und Abgabenmerkmale des Klägers von der Größenordnung her zutreffend ist, ergibt sich auch aus den als Anlage zum Schriftsatz vom 30. April 2012 vorgelegten Lohnberechnungen für das Jahr 2003 (Anlage BfK 14). Denn danach beträgt bei einem Bruttostundenlohn von 8,50 € die Steuer- und Abgabenlast 28,6 % des dort für neun Monate ermittelten Jahresverdienstes. Bezogen auf den Stundenlohn von 8,50 € errechnet sich daraus ein Nettobetrag von 6,07 €.

Ein weiterer Abzug hiervon im Hinblick auf ersparte Aufwendungen erschien dem Senat nicht geboten. Denn der Zeuge I. hat glaubhaft bekundet, etwaige Fahrt- und Übernachtungskosten wären dem Kläger zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt erstattet worden.

b) Gemäß § 252 Satz 2 BGB hält der Senat allerdings einen rund 30 %-igen Abschlag auf den sich rein rechnerisch auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14. März 2003 mit dem Zeugen I. ergebenden Verdienstausfallschaden von monatlich 1.091,16 € für gerechtfertigt, um den aus den gesundheitlichen Vorschäden und der Arbeitsmarktentwicklung folgenden Risiken für die (fiktive) Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters Rechnung zu tragen. Daher verbleibt ein ersatzfähiges fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 765,00 € netto.

Bei der Schätzung des ersatzfähigen Verdienstausfallschadens ist die Prognose der beruflichen Entwicklung erforderlich, welche der Geschädigte ohne den Unfall genommen hätte. Zwar darf die Schadensschätzung „nicht vollends in der Luft schweben“; die Anforderungen an die Prognose der beruflichen Entwicklung dürfen aber andererseits auch nicht überspannt werden, weil es in der Verantwortlichkeit gerade des Schädigers liegt, dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde und sich hieraus Schwierigkeiten für die Prognoseentscheidung ergeben (vgl. BGH, VersR 2000, 233 - juris-Rdnr. 11). Gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO ist letztlich auf der Grundlage von Anknüpfungstatsachen im Wege der Prognose ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten zu treffen (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rdnr. 47). Dabei ist in die erforderliche Prognose u. a auch einzustellen, ob der Verletzte zum Unfallzeitpunkt aufgrund einer kontinuierlichen beruflichen Entwicklung erwerbstätig oder ob er arbeitslos war und ggf. auch schon vor dem Unfall keinen klar strukturierten beruflichen Lebensweg nachweisen kann. Die Kontinuität der beruflichen Laufbahn ist also ein wesentlicher Faktor im Rahmen der Prognoseentscheidung (vgl. BGH, VersR 1990, 284 - juris-Rdnr. 6), die sich neben der voraussichtlichen Einkommenserzielung als solcher auch auf die Höhe des wahrscheinlich entgangenen Einkommens erstreckt.

Im vorliegenden Fall war insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Berufsausbildung hat und bis zum Unfall nicht regelmäßig gearbeitet hatte. Obwohl ihm schon Mitte August 1999 eine Arbeitserlaubnis erteilt worden war, fand er erstmals im Mai 2000 eine - ungelernte - Beschäftigung als Bauhelfer mit nur geringfügiger, Sozialhilfeniveau nicht übersteigender Entlohnung. Dabei blieb es (mit Ausnahme einer dreimonatigen Interimszeit im Frühjahr/Sommer 2001) auch im Zuge der sich anschließenden weiteren Beschäftigungsverhältnisse im Bausektor bis April 2002. Im Anschluss an die nachfolgende Sprachqualifizierung verrichtete der Kläger dann zunächst mehrwöchige Praktika im Sicherheitsdienst des Zeugen I., die nach dessen Bekundung nicht entlohnt wurden. Erstmals ab 1. April 2003 hatte er die konkrete Aussicht auf eine längerfristige und besser vergütete Tätigkeit in der Sicherheitsbranche aufgrund des mit dem Zeugen I. geschlossenen Arbeitsvertrags. Der Zeuge hat jedoch bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, die Anzahl seiner Mitarbeiter habe im Verlauf der Jahre sehr geschwankt. Während er anfangs noch bis zu 28 Personen beschäftigt habe, seien es derzeit nur zwei Angestellte (wovon einer sein Halbbruder ist). Inzwischen werde aus Gründen der besseren Flexibilität überwiegend mit Subunternehmern gearbeitet. Im Großraum H. sei er schon seit etwa 2007/2008 nicht mehr tätig, weil er sein Arbeitsgebiet auf den Großraum H./O. konzentriert habe. Die längste Verweildauer eines Mitarbeiters in seinem Unternehmen habe rund acht Jahre betragen.

Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne den Unfall auch heute noch bei dem Sicherheitsdienst I. beschäftigt wäre. Vielmehr besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Arbeitsverhältnis nach einigen Jahren beendet worden wäre und der Kläger sich eine neue Beschäftigung hätte suchen müssen. Da er über keine Berufsausbildung verfügt, schwere körperliche Arbeiten aufgrund der degenerativen Vorschädigung seiner Wirbelsäule (so der Kläger selbst in dem Entwurf der Klagschrift im Vorprozess vom 22. Dezember 2006, Seite 2 - Bl 3 der BA. 14 U 115/09 -) und der mit zunehmendem Alter ohnehin geringer werdenden körperlichen Leistungsfähigkeit nicht längerfristig hätte ausüben können und zudem der Konkurrenzdruck im Sicherheitsgewerbe nach den Schilderungen des Zeugen I. hoch ist, hätte für den Kläger ein hohes Risiko zumindest vorübergehender Zeiten von Arbeitslosigkeit bestanden. Dieses hätte sich mit zunehmendem Lebensalter und der daraus folgenden schwereren Vermittelbarkeit noch verstärkt. Andererseits kann nicht unterstellt werden, der Kläger hätte ab einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt nicht mehr gearbeitet, weil sein beruflicher Werdegang in Deutschland bis zum streitgegenständlichen Unfall zeigt, dass er sich stets erfolgreich bemüht hat, Arbeitstätigkeiten auszuüben, und dadurch vom Bezug öffentlicher Sozialleistungen unabhängig zu werden. Außerdem hat er nach der Bekundung des Zeugen I. vor dem Unfall eine vorbildliche Arbeitshaltung und großes Engagement gezeigt, was ihm neben der nach einer gewissen Zeit gewonnenen beruflichen Erfahrung im deutschen Arbeitsumfeld auch bei der späteren Suche neuer Beschäftigungsmöglichkeiten zugutegekommen wäre.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei solchen Sachlagen der Unsicherheit der beruflichen Entwicklung eines Unfallgeschädigten im Rahmen der Schadensschätzung dadurch Rechnung getragen werden kann, dass von einer zunächst ermittelten fiktiven durchschnittlichen Verdienstmöglichkeit ein - ggf. prozentual zu berechnender - Abschlag gemacht werden kann (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rdnr. 53 m. w. N. in Fn. 81; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl., Rdnrn. 2094 und 2096 m. w. N.; BGH, BGHZ 137, 142 unter III. a. E. der Urteilsgründe). Diesen Abschlag hat der Senat hier unter Gewichtung der vorstehend aufgezeigten Erwerbsrisiken auf 30 % bemessen.

c) Diesen - reduzierten - Ausfallschadenbetrag legt der Senat bis zum regulären Renteneintrittsalter des 1957 geborenen Klägers von 65 Jahren und 11 Monaten, also dem Ablauf des Februar 2023, zugrunde.

Entgegen der vom früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers im ersten Rechtszug vertretenen Auffassung besteht der Schaden aufgrund entgangener Erwerbseinkünfte nicht lebenslang, weil nicht wahrscheinlich ist, dass der Kläger über den Zeitpunkt des gesetzlichen Renteneintrittsalters hinaus noch weiter gearbeitet hätte.

3. Die vorstehend ermittelten Verdienstausfallansprüche stehen dem Kläger allerdings nur teilweise selbst zu. Soweit wegen der von ihm bezogenen Sozialleistungen ein Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger stattgefunden hat, kann er keine Zahlung an sich selbst verlangen. Inwieweit er in Prozessstandschaft Zahlung an den jeweiligen Leistungsträger beanspruchen darf, hängt von der Art der bezogenen Sozialleistung und dem Leistungszeitraum ab.

a) Nach den auf die Hinweise des Senats vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen und Leistungsbescheiden, deren inhaltliche Richtigkeit von der Beklagten nicht mit Substanz infrage gestellt worden ist, hat der Kläger in folgendem Umfang Sozialleistungen bezogen:

aa) Für den Zeitraum vom 24. März 2003 bis 16. Januar 2005 ist der Kläger trotz der vom Senat erteilten Hinweise den erforderlichen Vortrag zu Art und Höhe der von ihm bezogenen Sozialleistungen schuldig geblieben. Das dazu lediglich vorgelegte Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Dezember 2010 (Bl. 184 d. A. und Anlage BfK 26 - Anlagenhefter) belegt nur, dass jedenfalls kein ALG I oder andere Arbeitsförderungsleistung nach dem SGB III gezahlt worden ist, nicht aber, welche Leistung tatsächlich stattdessen erbracht worden ist. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 30. April 2012 (Seite 14) erklärt, konkrete Abrechnungen dazu seien nicht mehr auffindbar. Anderweitigen Beweis hatte er nicht angetreten. Das geht - da er für seine Aktivlegitimation darlegungs- und beweispflichtig ist - zu seinen Lasten.

Wegen des unzureichenden klägerischen Vortrags lässt sich nicht feststellen, ob und in welcher Höhe Anspruchsübergänge auf welche Sozialleistungsträger erfolgt sind. Die Klage ist daher insoweit für diesen Zeitraum unschlüssig. Denn weder kann ermittelt werden, in welcher Höhe der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert ist, noch kann der beim Kläger selbst verbleibende Teil seines Erwerbsschadens berechnet werden, weil nicht bekannt ist, in welcher Höhe durch Zahlung von ALG II, Sozialhilfe oder anderen Sozialleistungen ein Anspruchsübergang auf einen Sozialleistungsträger erfolgt ist.

Wegen der für den Zeitraum vom 24. März 2003 bis 16. Januar 2005 geltend gemachten Erwerbsausfallansprüche war die Berufung daher zurückzuweisen.

..."