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OLG Düsseldorf Urteil vom 12.10.1995 - 18 U 225/94 - Zum Umfang der Aufsichtspflichten im Kindergarten

OLG Düsseldorf v. 12.10.1995: Zum Umfang der Aufsichtspflichten im Kindergarten


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.10.1995 - 18 U 225/94) hat entschieden:
Eine ständige Überwachung - sozusagen auf Schritt und Tritt - ist auch bei Kindern im Kindergartenalter nicht erforderlich. Es stellt keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, dass die Bediensteten der Beklagten die Kinder nicht ständig derartig beobachteten und unter Kontrolle hielten, dass ihnen das "Verdrücken" ins Gebüsch, Aufsammeln der Steine und Bewerfen des Autos unmöglich gemacht wurde.


Siehe auch Amtshaftung im Verkehrsrecht und Die Pflicht von Eltern und sonstigen Aufsichtspersonen zur Beaufsichtigung von Kindern und sonstigen Schutzbefohlenen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... I.

Als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren kommt allein § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es den Bediensteten des städtischen Kindergartens der Beklagten als Amtspflicht obliegt, die ihnen anvertrauten Kinder so zu beaufsichtigen, dass Schäden Dritter möglichst verhütet werden. Im Ergebnis entspricht diese Amtspflicht inhaltlich der allgemeinen Aufsichtspflicht nach § 832 BGB. Damit wird dem Aufsichtspflichtigen jedoch nicht zugleich auch im Rahmen eines Anspruches nach § 839 BGB der Entschuldigungsbeweis des § 832 I 2 BGB auferlegt. Diese Beweisregel kann vorliegend keine Anwendung finden, da die Amtshaftung in § 839 BGB abschließend und selbständig geregelt ist (BGHZ 5, 25).


II.

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um die Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern (BGH NJW-RR 1987, 1430; NJW 1990, 2553).

Hiervon ausgehend kann keine - schadensursächliche - Amtspflichtverletzung der Bediensteten der beklagten Stadt festgestellt werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nur davon ausgegangen werden, dass es sich bei den drei oder vier Kindern, die im Gebüsch gespielt haben, um normal entwickelte Kinder handelte, die keine Verhaltensauffälligkeiten zeigten. Das haben die vernommenen Erzieherinnen übereinstimmend bekundet. ...

Ebenso ist nach den Bekundungen der vernommenen Erzieherinnen davon auszugehen, dass sämtliche Kinder mehrfach darauf hingewiesen worden waren, dass sie nicht im Gebüsch spielen und nicht mit Steinen oder Stöcken werfen dürften. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das Kindergartengelände umzäunt war mit der Folge, dass die Kinder nicht "entweichen" konnten, wodurch die Gefahr der Schädigung des Eigentums Dritter außerhalb des Geländes ohnehin herabgesetzt wurde.

Vor diesem Hintergrund stellt es keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, dass die Bediensteten der Beklagten die Kinder nicht ständig derartig beobachteten und unter Kontrolle hielten, dass ihnen das "Verdrücken" ins Gebüsch, Aufsammeln der Steine und Bewerfen des Autos - was sich durchaus in einem relativ kurzem Zeitraum von zehn bis fünfzehn Minuten abgespielt haben kann - unmöglich gemacht wurde. Eine ständige Überwachung - sozusagen auf Schritt und Tritt - ist auch bei Kindern im Kindergartenalter nicht erforderlich. Insoweit ist von der Rspr. anerkannt, dass ein vierjähriges Kind sich ohne ständige Überwachung allein auf einem Spielplatz aufhalten darf und nur gelegentlich beobachtet werden muss (BGH FamRZ 1984, 84), dass ein fünfjähriges Kind auf dem Bürgersteig spielen darf (BGH LM § 683 Nr. 5), dass einem vierjährigen Mädchen das Aufsuchen eines ca. 100 m entfernt liegenden Geschäftes ohne Aufsicht gestattet werden darf (OLG Celle VersR 1969, 333) und das ein 4 1/2jähriges Kind auf dem Freizeitgelände eines Tennisplatzes spielen darf, ohne dabei von der Mutter ständig überwacht zu werden (OLG Karlsruhe VersR 1979, 58). Das Maß der Aufsicht muss mit dem Erziehungsziel, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zum selbständigen verantwortungsbewussten Handeln einzuüben, in Einklang gebracht werden. Dieser erwünschten Persönlichkeitsentwicklung wäre eine dauernde Überwachung hinderlich; deshalb dürfen und müssen Kindern in diesem Alter im Rahmen einer verantwortlichen Erziehung auch Freiräume eingeräumt werden, bei denen ein sofortiges Eingreifen des Aufsichtspflichtigen nicht mehr möglich ist. ..."



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