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OLG München Urteil vom 18.02.2008 - 4St RR 202/07 - Zur unwirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

OLG München v. 18.02.2008: Zur unwirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis


Das OLG München (Urteil vom 18.02.2008 - 4St RR 202/07) hat entschieden:
  1. Hat der Tatrichter Art und Umfang der Schuld des Angeklagten nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße festgestellt, so ist die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam.

  2. Im Fall der Verurteilung wegen einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis darf sich der Tatrichter hinsichtlich der Tat selbst nicht damit begnügen, neben der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe. Es sind vielmehr Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt selbst erforderlich. So können Anlass und Dauer der Fahrt von Bedeutung sein, ebenso die Frage, ob der Täter sich eher zufällig zur Fahrt entschloss, wobei eine Rolle spielen kann, ob er aus eigenem Antrieb handelte oder ob er von Dritten verleitet wurde. Wesentliche Faktoren der Fahrt selbst können sein, ob und weshalb sie privat oder beruflich veranlasst war, ob der Täter hierzu durch Dritte gedrängt wurde, sowie unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführte Gefahr, die Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße.

Siehe auch Die Beschränkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Passau hat den Angeklagten am 12.1.2007 des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte fuhr am 30.7.2006 gegen 1.55 Uhr mit dem Motorrad Marke Harley Davidson, an dem sich das amtliche Kennzeichen ... befand, auf der Regensburger Straße, Bahnhofstraße, Dr.-Hans-Kapfinger-Straße und Grünaustraße in Passau, obwohl er - wie er wusste - nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besaß. Bei der vorgenannten Fahrt steuerte er das Motorrad teilweise auf den der Straßen angrenzenden Bürgersteige, so dass Passanten ausweichen mussten.

Das vom Angeklagten benutzte Motorrad war zudem - wie er ebenfalls wusste nicht haftpflichtversichert.

Der Angeklagte benutzte das oben bezeichnete Motorrad, obwohl er wusste, dass das am Motorrad angebrachte Kfz-Kennzeichen nicht für das Motorrad ausgegeben war. Dabei handelte er im Hinblick auf das Kennzeichen, das eine Zulassungs- und TÜV-Plakette trug, in der Absicht, über eine ordnungsgemäße Zulassung des Motorrades zu täuschen.

2. Darüber hinaus fuhr der Angeklagte am 22.9.2006 zwischen 10.00 und 11.20 Uhr mit dem oben genannten Motorrad auf der BAB A 3 von der Raststätte Bayerwald bis nach Passau in die Heininger Straße zum dortigen Anwesen Haus-Nr. 21. Auch bei dieser Fahrt besaß der Angeklagte - wie er wusste - nicht die erforderliche Fahrerlaubnis.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat diese Beschränkung als wirksam angesehen und den vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde gelegt.

Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Angeklagten dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wird; die weitergehende Berufung des Angeklagten hat es verworfen. Aus dem Urteil ergibt sich (BU S. 4), dass der (vielfach vorbestrafte) Angeklagte erst am 23.7.2006 nach Verbüßung einer achtjährigen Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen worden war und dass die Staatsanwaltschaft Regensburg gegen ihn ein Verfahren wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung führte. Im Rahmen dieses Verfahrens befand sich der Angeklagten zwischen dem 13.8.2006 und dem 21.9.2006 in einstweiliger Unterbringung. Mit Urteil vom 21.9.2006, rechtskräftig seit dem 28.11.2006, hat das Landgericht Regensburg die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung abgelehnt.

Im Rahmen der Erörterungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht ausgeführt (siehe S. 48 BU):
Der Angeklagte stand in der Berufungshauptverhandlung uneingeschränkt zu seiner Vergangenheit. Er hat nichts beschönigt, nichts entschuldigt.

Er räumte auch in der Hauptverhandlung uneingeschränkt ein, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Straftaten unentschuldbar seien. Zur "Entschuldigung" gab er an, dass nach der langjährigen Haft und nach der erneuten "Inhaftierung" im Rahmen des nachträglichen Sicherungsverwahrungsverfahrens die Versuchung, das Motorrad zu führen, zu groß gewesen sei. Er wisse jedoch, dass dies keine Entschuldigung für das Verhalten sei.
Mit ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Strafaussetzung zur Bewährung; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.


II.

Dem statthaften (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässigen (§ 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist jedenfalls ein vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.

Die Revision ist begründet, weil das Amtsgericht Art und Umfang der Schuld des Angeklagten nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße festgestellt hat, so dass die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 318 Rn. 16 m.w.N.; BayObLGSt 1999, 105; OLG München Beschlüsse vom 20.6.2007 - 4St RR 103/07 - und vom 8.10.2007 - 4St RR 178/07).

1. Auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob ein mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des vorangegangenen amtsgerichtlichen Urteils entschieden hat. Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, falls das Berufungsgericht wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt war (vgl. BayObLGSt aaO; Meyer-Goßner aaO Rn. 33). Grundsätzlich ist der Rechtsfolgenausspruch alleine anfechtbar, wenn die Schuldfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden. Dies ist hier nicht der Fall.

Im Fall der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Fahrt ohne Fahrerlaubnis darf sich der Tatrichter - hinsichtlich der Tat selbst - nicht damit begnügen, neben der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe; dann wäre eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel unwirksam. Die Schuld des Täters kann in derartigen Fällen wesentlich durch die Gegebenheiten der Fahrt selbst bestimmt werden; hierzu sind daher Feststellungen erforderlich, soweit diese möglich sind, wie bei dem hier geständigen Angeklagten. So können Anlass und Dauer der Fahrt von Bedeutung sein, ebenso die Frage, ob der Täter sich eher zufällig zur Fahrt entschloss, wobei eine Rolle spielen kann, ob er aus eigenem Antrieb handelte oder ob er von Dritten verleitet wurde. Wesentliche Faktoren der Fahrt selbst können sein, ob und weshalb sie privat oder beruflich veranlasst war, ob der Täter hierzu durch Dritte gedrängt wurde, sowie unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr, die Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße (vgl. OLG München Urteil vom 7.3.2006 - 4St RR 009/06 unter Hinweis auf BayObLG NZV 1992, 453 sowie 1997, 244 zu den gebotenen Feststellungen beim Tatvorwurf der Trunkenheit im Verkehr; OLG München Beschluss vom 8.10.2007 - 4St RR 178/07).

2. Hierzu sind die Feststellungen des Amtsgerichts jedenfalls lückenhaft, so dass sie keine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden. Das Landgericht hat insoweit auch keine ergänzenden Feststellungen getroffen, obwohl dies ersichtlich möglich gewesen wäre. Es hat sich damit begnügt, insoweit nur festzuhalten, dass der Angeklagte nach der langjährigen Haft und nach der erneuten Inhaftierung im Rahmen des nachträglichen Sicherungsverwahrungsverfahrens der Versuchung, das Motorrad zu führen, erlegen sei.

Feststellungen dazu, wann und wo die Fahrt am 30.7.2006 begann und endete und welche Geschwindigkeit der Angeklagte auf der geschilderten Fahrstrecke gegen 1.55 Uhr einhielt, sind nicht getroffen. Wohin der Angeklagte fahren wollte und wie lange die Fahrt nach seinen Vorstellungen dauern sollte, bleibt ebenso offen wie das Motiv und der Anlass dafür, dass der Angeklagte auf dem Bürgersteig fuhr. Für die Frage des Ausmaßes der Schuld des Angeklagten spielt darüber hinaus vorliegend auch eine Rolle, wie der Angeklagte zu dem Motorrad kam, ob es ihm oder einer dritten Person gehörte, ob ihm eine dritte Person das Fahren ermöglichte, und wie es dazu kam, dass am Motorrad ein Kfz-Kennzeichen angebracht war, das nicht für dieses Fahrzeug ausgegeben war.

Hinsichtlich der Fahrt vom 22.9.2006 wäre darüber hinaus zu erörtern gewesen, wie der Angeklagte zur Raststätte Bayerwald gelangt ist und ob er seine Fahrt erst dort oder schon vorher begonnen hat. Auch hier drängte sich die Frage auf, wie der Angeklagte in den Besitz des Motorrads gekommen ist. Offen bleibt auch, ob für das Motorrad bei dieser Fahrt jetzt eine Haftpflichtversicherung bestand und es nunmehr ordnungsgemäß zugelassen war.

3. Das Urteil des Landgerichts kann deshalb keinen Bestand haben. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und insbesondere jene, auch aus dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung sei eine Vollstreckung der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe nicht geboten, der rechtlichen Nachprüfung standhielten (vgl. hierzu BayObLGSt 2002, 126).


III.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist demzufolge das angegriffene Urteil des Landgerichts samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Passau zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).