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Landgericht Hechingen Urteil vom 03.12.2012 - 1 O 124/12 - Zur Leistungskürzung beim Zusammentreffen einer Obliegenheitsverletzung mit grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

LG Hechingen v. 03.12.2012: Zur Leistungskürzung beim Zusammentreffen einer Obliegenheitsverletzung mit grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls


Das Landgericht Hechingen (Urteil vom 03.12.2012 - 1 O 124/12) hat entschieden:
Treffen mehrere Obliegenheitsverletzungen mit ujnterschiedlicher Schutzrichtung zusammen oder hat der Versicherungsnehmer neben einer Obliegenheitsverletzung nach § 28 VVG den Versicherungsfall auch nach § 81 Abs. 2 VVG grob fahrlässig herbeigeführt, ist eine einheitliche Quote unter Berücksichtigung aller Verstöße zu bilden. Es ist eine abgestufte Leistungskürzung vorzunehmen, indem zunächst eine Quote als Sanktion für einen Verstoß gebildet wird und sodann der verbleibende Leistungsanspruch seinerseits um die für den zweiten Verstoß angemessene Quote gekürzt wird.


Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten aus einem abgeschlossenen Fahrzeug-Kaskoversicherungsvertrag Ansprüche geltend, nachdem sein Fahrzeug nach behaupteter Entwendung bei einem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat.

Der Kläger hat zum Zeitpunkt eines Unfallgeschehens am 04.10./05.10.2011 mit dem PKW Mazda, amtliches Kennzeichen ..., bei der Beklagten eine Kasko-Versicherung (Vollkasko mit 300,00 € Selbstbeteiligung und Teilkasko mit 150,00 € Selbstbeteiligung / vgl. hierzu die Anlage B1 / KFZ-Versicherungsschein-Nr. ...-2) unterhalten. Dem Vertrag liegen die allgemeinen Bedingungen für die KFZ Versicherung, AKB 2008 mit Stand zum 01.07.2008 zugrunde.

Dem streitgegenständlichen Unfallereignis in der Nacht vom 04.10.2011 auf den 05.10.2011 in den frühen Morgenstunden in Balingen-Weilstetten in der S.-straße .., bei dem der PKW Mazda ohne Drittbeteiligung einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt und der Fahrer des Fahrzeuges sich anschließend zu Fuß von der Unfallstelle entfernte (der später auch nicht ermittelt werden konnte / vgl. Staatsanwaltschaft Hechingen, AZ 13 Js 1397/12), ging ein weiteres Geschehen voraus.

Der Kläger war nämlich Besitzer von 2 Fahrzeugen, und zwar des streitgegenständlich beschädigten Fahrzeuges Mazda, sowie eines Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen ... .

Beide Fahrzeuge waren regelmäßig vor dem Wohnsitz des Klägers in der J.-straße .. in A. im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt.

Im Zeitraum zwischen dem 20.09.2011 gegen 19:00 Uhr und dem 23.09.2011 gegen 07:00 Uhr, d. h. ca. 12 Tage vor der Beschädigung des streitgegenständlichen PKWs Mazda, wurde der vor dem Gebäude J.-straße .. abgestellte PKW Renault Clio des Klägers aufgebrochen und aus diesem Fahrzeug mehrere Gegenstände, insbesondere aus dem Handschuhfach der Zweitschlüssel des PKW Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen ... entwendet.

Diesen Einbruch und die Entwendung des Schlüssels hat der Kläger bei der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt, den Diebstahl des Zweitschlüssels jedoch der Beklagten nicht gemeldet. Ein Austausch der Schließanlage des PKW Mazda oder ein Umprogrammieren der Schließanlage danach ist ebenfalls nicht erfolgt.

Der Kläger hat sich nach diesem Einbruch zunächst damit beholfen - da er befürchtet hat, dass mit diesem Zweitschlüssel der PKW Mazda entwendet werden könnte - dass er nachts teilweise die Batterie ausgebaut oder das Fahrzeug so abgestellt hat, dass ein Wegfahren nicht möglich war.

Zuletzt hat er sich eine Fahrzeugkralle bei der A., bei der er auch beschäftigt ist, beschafft (vgl. den Beleg der A. vom 26.09.2011 / Blatt 35, 36 der Akten); ob diese Lenkradkralle von der Ehefrau des Klägers beim Abstellen des PKW Mazda am späten Nachmittag bzw. Abend des 04.10.2011 angebracht wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Lenkradkralle wurde jedenfalls im Fahrzeuginneren des PKW Mazda nach dem Unfallgeschehen aufgefunden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zur Vorgeschichte und dem Unfall selbst wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die beigezogene Akte der StA H., Az. 13 Js 1397/12 verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, einen Anspruch gegen die Beklagte nach dem geschilderten Unfallgeschehen aufgrund der bestehenden Kaskoversicherung zu haben.

Der verunfallte PKW Mazda sei mittels des Zweitschlüssels, der aus seinem Zweitwagen, dem PKW Renault Clio im Zeitraum zwischen dem 20.09.2011 um 19:00 Uhr und dem 23.09.2011 um 07:00 Uhr entwendet wurde, gestohlen worden.

Der unberechtigt dieses Fahrzeug nutzende Fahrer habe damit den Unfall verursacht und damit einen wirtschaftlichen Totalschaden am Fahrzeug hervorgerufen.

Der Schadensbetrag setze sich aus dem Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.294,12 € abzüglich dem erzielten Restwert in Höhe von 4.210,00 € und abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € zusammen (vgl. hierzu Blatt 79 der Akten).

Er ist der Ansicht, dass ihm hinsichtlich des Diebstahls und des danach entstandenen Schadens am PKW Mazda keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, da er taugliche Sicherungsmaßnahmen nach der Entwendung des Zweitschlüssels ergriffen habe. Er habe nach der Anzeige des Diebstahls des Zweitschlüssels am 23.09.2011 beim Polizeirevier in A. unter anderem die Batterie des Mazdas ausgebaut, um ein Starten nicht mehr zu ermöglichen bzw. den PKW unter Zuhilfenahme anderer abgestellter Fahrzeuge so "eingeparkt", dass dieser selbst von einem unberechtigten Schlüsselinhaber nicht mehr zu entwenden war.

Letztendlich habe er sich eine Lenkradkralle angeschafft, die zum Einsatz gekommen sei, wenn das Fahrzeug über Nacht abgestellt wurde. Er habe seine Ehefrau auch angehalten, diese Lenkradkralle nach dem Abstellen des Fahrzeugs anzubringen, um damit den Diebstahl des Mazda zu verhindern.

Er ist der Ansicht, dass - selbst wenn seine Frau entgegen seinen Anweisungen diese Lenkradkralle nicht angebracht hätte - dies unerheblich sei, da ihm ein etwaiges Verschulden seiner Ehefrau nicht über die Grundsätze der Repräsentantenhaftung zugerechnet werden könne.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass der Umstand, dass er die Beklagte von dem vorausgegangenen Schlüsseldiebstahl nicht in Kenntnis gesetzt habe, keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung gegenüber der Beklagten darstelle.

Insoweit gelte, dass es für ihn bei laienhafter Betrachtung nicht annähernd ersichtlich gewesen sei, dass es sich bei der Entwendung des bloßen Fahrzeugschlüssels aus dem Clio um ein Schadensereignis handele, welches der Beklagten zu melden gewesen wäre. Es sei auf das Allgemeinwissen repräsentativer Bevölkerungsteile abzustellen, wobei nur dem geringsten Teil der Bevölkerung sich erschließe, dass der Diebstahl eines Fahrzeugschlüssels gegenüber dem Versicherer zu melden sei. Anderes gelte mit Sicherheit für die Gefahr einer etwaigen Entwendung seines zweiten Fahrzeuges. Insoweit bleibe aber festzuhalten, dass er diese Gefahr erkannt und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Ein grob fahrlässiges Verhalten seinerseits scheide daher aus.

Hinzu komme, dass ein Verstoß gegen § 81 Abs. 2 VVG lediglich zu einer Kürzung der Ansprüche führen könne, weshalb eine vollständige Leistungsverweigerung nicht möglich sei.

Nachdem der ... (nach Klagerhebung) letztendlich die Abschleppkosten für das verunfallte Fahrzeug übernommen habe und unstreitig wurde, dass derzeit lediglich der Nettobetrag geltend gemacht werden kann mangels Nachweis einer Ersatzbeschaffung, d.h. der Mehrwertsteuerbetrag nicht zu beanspruchen ist (Blatt 79 der Akten), stellt der Kläger zuletzt folgende Anträge (vgl. Bl. 79, 39, 40, 2 d. Akten):
  1. Die Beklagte wird verurteilt, 5.934,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2012 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.04.2012 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nach grob fahrlässiger Herbeiführung des Diebstahls durch den Kläger von der Leistung befreit sei.

Der Kläger habe die Beklagte bereits nicht ordnungsgemäß über die erfolgte Entwendung des Ersatzschlüssels des streitgegenständlichen Fahrzeuges unterrichtet. Es liege daher ein Verstoß gegen Ziffer E.1.1 der AKB 2008 vor, da der Kläger der Beklagten bis zum 05.10.2011 (dem Schadensereignis) nicht mitgeteilt habe, dass ihm der Zweitschlüssel für den Mazda bereits am 23.09.2011 gestohlen worden sei.

Erst im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorgang vom 04.10./ 05.10.2010 habe der Kläger mitgeteilt, dass der Ersatzschlüssel dieses Fahrzeuges bereits zuvor aus seinem Renault Clio entwendet wurde.

Es werde bestritten, dass der Kläger nach dem Diebstahl des Schlüssels ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe. Selbst wenn die "Lenkradkralle" angebracht worden sei, stelle dies keinen hinreichenden Diebstahlschutz dar.

Ein etwaiges Verschulden seiner Ehefrau sei dem Kläger zurechenbar.

Hinzu komme, dass er sich selbst hätte versichern müssen, ob seine Ehefrau nach seinen Weisungen das Lenkradschloss auch tatsächlich ordnungsgemäß angebracht habe.

Diese groben Sorgfaltsverstöße des Klägers würden dazu führen, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht vollständig befreit sei, selbst wenn der Mazda tatsächlich gestohlen wurde.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Hechingen, AZ 13 Js 1397/12 wurden beigezogen.

Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen PHM G..

Hinsichtlich dessen Angaben ist zu verweisen auf das Protokoll vom 29.10.2012 (vgl. Blatt 75 ff. der Akten).

Desweiteren wurde Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F. hat seine sachverständigen Ausführungen im Termin am 29.10.2012 gemacht.

Insoweit ist zu verweisen auf das Protokoll vom 29.10.2012 (Blatt 75 ff. der Akten, 77 ff. der Akten), sowie auf das zur Akte gereichte schriftliche labortechnische Gutachten (Blatt 81 ff. der Akten) und die Fotoanlage zum Gutachten (Blatt 89 ff. der Akten).


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, überwiegend jedoch unbegründet.

I.

1. Dem Kläger steht grundsätzlich ein Anspruch gegen die Beklagte zu, da zur Überzeugung des Gerichts die Entwendung des PKW Mazda durch einen Dritten feststeht, so dass Versicherungsschutz nach A.2.3.1 in Verbindung mit A.2.2.2 AKB 2008 besteht. Zwar kann der Kläger nicht den Strengbeweis dafür erbringen, dass der Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen BL-AS 2515 in der Nacht vom 04.10.2011 auf den 05.10.2011 aus dem öffentlichen Verkehrsraum vor seiner Wohnung gestohlen wurde. Ein solcher Beweis ist dem Kläger jedoch nicht zumutbar, da es ihm regelmäßig unmöglich sein wird, Zeugen oder andere Strengbeweismittel zu benennen, die die widerrechtliche Entwendung seines Fahrzeuges belegen können. Insbesondere gilt dies dann, wenn der Diebstahl - wie vorliegend - mitten in der Nacht erfolgt. Der Kläger muss vielmehr im Rahmen eines prima-facie-Beweises lediglich die Umstände substantiiert darlegen und beweisen, die für eine Entwendung seines PKW Mazda sprechen.

Insoweit hat der Kläger bereits am 23.09.2011 bei der Polizeidienststelle A. den Diebstahl seines Zweitschlüssels für den Mazda aus dem Handschuhfach seines Renault Clio angezeigt, was sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte entnehmen lässt. Dies macht auch erklärlich, weshalb nachvollziehbar keine Einbruchspuren am PKW zu finden waren, da die Diebe diesen Zweitschlüssel zur Verfügung hatten. Ein Grund weshalb Aufbruchspuren bei Verwendung eines Zweitschlüssels sich ergeben sollen, ist nicht ersichtlich und die Entwendung für das Gericht nach alledem offenkundig.

Hinzu kommt, dass der beigezogenen Ermittlungsakte sich auch entnehmen lässt, dass zwei Zeuginnen, die den Täter nach dem Unfall beim Fahrzeug noch gesehen haben, und eine Zeugin sogar mit ihm noch gesprochen hat, diesen - so die Zeugin M - als männliche Person im Alter zwischen 17 und 22 Jahren beschrieben haben (vgl. Blatt 78, 82 der Ermittlungsakte); die Anwohnerin und Zeugin R, die den Fahrer des Unfallfahrzeuges ebenfalls gesehen hat (vgl. Blatt 84 der Ermittlungsakte) hat die männliche Person, die sich vom Unfallort entfernte auf ca. Anfang 20 geschätzt. Demgegenüber ist der Kläger am 30.05.1978 (Blatt 26 der Ermittlungsakte) geboren, d.h. zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens 33 Jahre alt, d.h. deutlich älter gewesen, weshalb er danach als Fahrer ausscheidet.

Nach alldem steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Versicherungsfall vorliegt, bei dem die Beklagte dem Grunde nach zu Versicherungsleistungen an den Kläger verpflichtet ist.

2. Ein Anspruch des Klägers besteht allerdings nur in Höhe eines Betrages von 1.483,53 €, da er sich zumindest in zweifacher Hinsicht grob fahrlässig verhalten hat, sodass eine - der Schwere des Verschuldens entsprechende - Anspruchskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG, Ziffer E.6.1 Satz 2 AKB 2008 i.V.m. Ziffer E.1.1 AKB 2008 vorzunehmen war.

a.) § 81 Abs. 2 VVG berechtigt den Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Grob fahrlässig handelt, "wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste" (vgl. hierzu Prölss/ Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, § 28 VVG, Randnummer 121 m.w.N.), bspw. einfachste Überlegungen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen hat, die jedermann einleuchten müssten.

Dabei ist das Verhalten des Versicherungsnehmers in seiner Gesamtheit zu betrachten, so dass das Zusammentreffen von - für sich genommen - tolerierbaren Umständen den qualifizierten Vorwurf begründen kann.

Der Umfang der Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit bestimmt sich nach der Schwere des Verschuldens. Die im Gesetz vorgesehene Quotelung bedeutet, dass die an sich geschuldete Leistung um den Prozentsatz gekürzt werden kann, der für das Maß des Verschuldens auf einer Skala von 0 - 100 zu veranschlagen ist. Sie ist einer der zentralen Punkte der Reform des bisherigen Rechts, das vom "Alles- oder -Nichts"-Prinzip ausging, wenn man einmal die Begrenzung durch das Ausmaß der Kausalität bei Verletzung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zur Erfüllung der Obliegenheiten außer Acht lässt (vgl. Prölss/ Martin aaO. § 28 VVG, Randnummer 129 ff., wobei dort u.a. die gesetzgeberischen Überlegungen, aber auch dargestellt ist, dass insoweit (noch) vieles streitig ist).

Gesichtspunkte der groben Fahrlässigkeit bzw. Kriterien hierfür sind die potenzielle Gefährlichkeit des Verhaltens des Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Folgen, deren Eintritt die Obliegenheit verhindern soll; Kriterium kann auch die Dauer der Verletzung sein, sowie ob es sich um eine naheliegende, elementare Verhaltensnorm handelt oder nicht.

Neben dem Grad der objektiv groben Fahrlässigkeit spielt auch das Ausmaß der subjektiven Unentschuldbarkeit eine Rolle, da grobe Fahrlässigkeit auch subjektive Unentschuldbarkeit voraussetzt (vgl. hierzu Prölss/ Martin § 28 VVG, Randnummer 131 m.w.N.).

Treffen mehrere Obliegenheitsverletzungen zusammen oder hat der Versicherungsnehmer daneben den Versicherungsfall nach § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt, ist eine einheitliche Quote unter Berücksichtigung aller Verstöße zu bilden.

Wie die Quote zu bilden ist, ist ebenfalls umstritten. Zum Teil wird vorgeschlagen, die Quote ausschließlich nach dem schwersten Verstoß zu bestimmen, d. h. alle sonstigen Verstöße dahinter zurücktreten zu lassen; desweiteren wird vorgeschlagen, die Quote des schwersten Verstoßes in einem angemessenen Maß zu erhöhen oder was auf dasselbe hinauslaufen dürfte, zu einer wertenden Gesamtbetrachtung zu greifen. Teilweise wird auch eine Addition der einzelnen Quoten erwogen.

Eine andere Ansicht befürwortet ein Stufenmodell. Danach wird bei zwei Obliegenheitsverletzungen, die für sich allein betrachtet jeweils zu einer Kürzung von 50 % führen würden, die Quote wie folgt gebildet:

Nach der ersten Kürzung um 50 % wird von dieser Summe nochmals die Hälfte abgezogen, sodass im Ergebnis dem Versicherungsnehmer 25 % verbleiben.

Nach diesem Stufenmodell ist aber nur dann vorzugehen, wenn es sich um mehrere Verstöße gegen Vorschriften mit unterschiedlichen Schutzrichtungen handelt, so etwa wenn § 81 Abs. 2 VVG mit der Verletzung einer Anzeige oder Aufklärungsobliegenheit zusammentrifft (vgl. zum Ganzen: Prölss/ Martin aaO. § 28 VVG, Randnummer 132, 133, 134).

b.) Diesem Stufenmodell ist zuzustimmen ( so auch Prölss/Martin aaO. § 28 VVG, RN 134). Nach oben dargelegten Kriterien ist dem Kläger ein grober Sorgfaltsverstoß zu machen. Der Kläger hat den Versicherungsfall durch ein eigenes grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt.

Bereits das Zurücklassen eines Ersatzschlüssels im unverschlossenen Handschuhfach des Renault Clio, zumal dieser im öffentlichen Straßenraum und nicht in einer verschlossenen Garage abgestellt war, erfüllt diesen Vorwurf.

Das Zurücklassen des Zweitschlüssel im Renault Clio war auch kausal für den Diebstahl des Mazdas. Ohne das Zurücklassen des Schlüssels im Clio wäre die gewaltlose Öffnung des Mazdas ebenso wenig möglich gewesen, wie das unproblematische Wegfahren und die anschließend dann verursachte Beschädigung des Fahrzeuges.

Deutliche schwerwiegender ist jedoch die unterbliebene bzw. nicht ausreichend vorgenommene Sicherung des Mazdas - nach der Entwendung des Zweitschlüssels aus dem Renault Clio - zu werten.

Nach den gewohnt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F... hat der Kläger geeignete Sicherungsmaßnahmen unterlassen, obwohl diese ihm - zumal als fachlich kompetenter Mitarbeiter einer ATU-Werkstatt - bekannt sein dürften.

Der Kläger wusste ab dem 23.09.2011, dass eine konkrete Diebstahlgefahr für den Mazda besteht. Dies zeigt sich daran, dass er - wie von ihm selbst vorgebracht - im Zeitraum zwischen dem 23.09.2011 und dem 03.10.2011 zahlreiche Maßnahmen ergriffen hat (Entnahme der Batterie während der Nacht, "Zuparken" des Mazdas, um ein Wegfahren zu verhindern, etc.), um zu verhindern, dass der Mazda von den Dieben des Zweitschlüssels entwendet wird. Zuletzt hat er sich darauf beschränkt, das Fahrzeug durch Anschaffung einer Parkkralle und deren Anbringen während der Nacht zu sichern.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F, die auch von den glaubhaften Angaben des Zeugen G gestützt werden, ergibt sich, dass das Fahrzeug in der fraglichen Nacht vom 04.10. auf den 05.10.2011 nicht einmal mit der angeschafften Lenkradkralle gesichert war; diese lag nach den Angaben des Zeugen G, der dies vom Kollegen K... erfahren hat, im Fahrgastraum des PKW Mazda und war nach den Feststellungen des Kollegen K... gar nicht angebracht, da diese im noch verschlossenen Zustand diesem übergeben wurde; dies ist dem Gericht nachvollziehbar und steht damit zur sicheren Überzeugung des Gerichts auch fest.

Den Anforderungen des § 81 Abs. 2 VVG hat der Kläger nicht genügt, indem er der Ehefrau auftrug, die Lenkradkralle anzubringen, ohne sich von der Sicherung des Mazdas selbst zu überzeugen.

Vom Versicherungsnehmer können nämlich solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem Aufwand an Kosten und Unbequemlichkeit verbunden sind, die eine nicht versicherte Person angesichts der Schadensgefahr normalerweise ohne weiteres in Kauf genommen hätte, um den Schaden abzuwenden (vgl. OLG Saarbrücken, Versicherungsrecht 1996, 580, Müko VVG, § 81, Randnummer 42). Aufgrund der - auch vom Kläger erkannten - großen Gefahr einer Entwendung des PKW Mazda nach der Entwendung des Zweitschlüssels für dieses Fahrzeug, zumal dieses ebenfalls im öffentlichen Straßenraum in der Nähe des abgestellten PKW Clio immer abgestellt wird, und des erheblichen Verkehrswertes des PKWs in Höhe von ca. 14.000,00 €, wäre es dem Kläger - zumal in der unmittelbaren Nähe abgestellt - ohne weiteres zumutbar gewesen, sich zumindest von der ordnungsgemäßen Anbringung der Lenkradkralle durch seine Ehefrau zu überzeugen; da er dies nicht tat, handelte er bereits grob fahrlässig.

Im übrigen - und dies ist der gewichtigere Vorwurf im Zusammenhang mit den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen - ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F (vgl. hierzu das Protokoll vom 29.10.2012/ Blatt 75 ff., 77 ff. der Akten) das Anbringen der Lenkradkralle gar keine geeignete Sicherungsmöglichkeit, so dass es an "geeigneten" Sicherungsmaßnahmen gefehlt hat.

Nach dessen Ausführungen (vgl. hierzu insgesamt Bl. 77 ff. d.A.) ist bereits das Schloss dieser Lenkradkralle sehr primitiv ausgeführt, so dass ein solches nachvollziehbar leicht zu überwinden wäre, wobei vorliegend aber ein Aufbrechen des Schlosses nicht feststellbar war.

Er hat weiter ausgeführt, dass diese Lenkradkralle keine identische Funktion wie ein in einem Fahrzeug eingebautes serienmäßiges Lenkradschloss besitzt. Durch die Verwendung einer Parkkralle sei die Elektronik des Fahrzeuges nicht gesichert. Letztendlich ist daher nach den Ausführungen des Sachverständigen F mittels einer Lenkradkralle nachvollziehbar kein ausreichender Diebstahlschutz zu erzielen, der dem einer elektronischen Umprogrammierung des Fahrzeuges vergleichbar wäre. Den Kostenaufwand für die Um-Programmierung gibt der Sachverständige für dieses Fahrzeug mit € 200,00 - 250,00 € an, d. h. einen Betrag, der in Anbetracht des Wertes der versicherten Sache ( Verkehrswert ca. € 14.000,-- ) vorliegend zum Schutz dieses Fahrzeuges vom Kläger aufzubringen war; diese Aufwendung war vom Kläger zu erwarten, um nach dem Zweitschlüsseldiebstahl einen ausreichenden Schutz für dieses Fahrzeug erzielen zu können, zumal der Kläger selbst diese Gefahr auch erkannte und ihm als Mitarbeiter einer A-Werkstatt der geringe (eher optische) Schutz einer solchen Lenkradkralle bewusst sein musste. Ihm ist hinsichtlich der Herbeiführung des Versicherungsfalles daher ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

c.) Dagegen muss der Kläger sich den Sorgfaltsverstoß Dritter ("Repräsentantenhaftung"), d. h. ein Verschulden seiner Ehefrau, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Fauser und nach den Angaben des Zeugen G... vor der streitgegenständlichen Nacht die Lenkradkralle offensichtlich gar nicht angebracht hat, sich nicht zurechnen zu lassen.

Ein solches Verhalten wäre zwar ebenfalls als grob fahrlässig zu werten, jedoch soll durch die Rechtsfigur der Repräsentantenhaftung (nur) verhindert werden, dass sich der Versicherte dem Risiko der Anspruchskürzung aus § 81 Abs. 2 VVG dadurch entzieht, dass er einen Dritten mit der Risikoverwaltung betraut. Um dem Versicherten den Anreiz für diese Risikoverlagerung zu nehmen, wird das Verschulden des "Risikowalters" dem Versicherten über die Repräsentantenhaftung zugerechnet. Repräsentant ist demnach derjenige, der bei der "Verwaltung des versicherten Risikos in vollem Umfang an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist", was die alleinige Obhut über die versicherte Sache für eine gewisse Dauer voraussetzt. Im Rahmen einer Kfz-Kaskoversicherung reicht das Überlassen der Obhut an dem Fahrzeug allein noch nicht aus, um eine Repräsentantenhaftung zu begründen (Karczewski, Handkommentar zum VVG, § 81 VVG, Randnummer 67). Gleiches gilt für die Stellung als Ehegatte. Besondere Umstände, die für eine Repräsentantenhaftung der Ehefrau des Klägers sprechen sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger muss nur für seine eigenen Nachlässigkeiten nach § 81 Abs. 2 VVG einstehen.

Im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG ist wegen des oben dargelegten grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers und nach oben ebenfalls dargelegtem "Mittelwertmodell" grundsätzlich von einer Kürzung von 50 % auszugehen. Dies erscheint vorliegend auch ein angemessener Kürzungsbeitrag.

d.) Der Anspruch des Klägers ist jedoch um weitere 25 % zu kürzen, da ein Verstoß gegen Ziffer E.1.1. AKB 2008 vorliegt, so dass nach Ziffer E.6.1. Satz 2 AKB 2008 der Versicherer zu dieser (weiteren) Kürzung berechtigt ist.

Nach Ziffer E.1.1. AKB 2008 ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, jedes Schadensereignis anzuzeigen, das zu einer Leistung durch den Versicherer führen kann und zwar innerhalb einer Woche. Hierbei ist unerheblich, ob das Schadensereignis unmittelbar die versicherte Leistung auslöst. Entscheidend ist vielmehr, dass der Meldepflichtige positive Kenntnis von den zur Anzeige verpflichtenden Umständen hat. Der Kläger wusste am 23.09.2011 vom Diebstahl des Zweitschlüssels für den Mazda aus dem Handschuhfach des Renault Clio. Dies begründete die naheliegende Gefahr, dass der regelmäßig in der gleichen Straße (wie der Clio) geparkte Mazda gestohlen werden könnte. Dieser Gedanke ist naheliegend und vom Kläger, was seine (ungeeigneten) Sicherungsmaßnahmen belegen, auch erkannt worden.

Eine Anzeige dieses Diebstahls innerhalb der vorgeschriebenen einwöchigen Frist nach Ziffer E.1.1. AKB 2008 erfolgte dennoch gegenüber der Beklagten nicht.

E.6.1. AKB 2008 wird hierbei nicht durch E.6.2. AKB 2008 ausgeschlossen.

Der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Pflichtverletzung aus E.6.1. AKB 2008 weder für die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Versicherer bei rechtszeitiger Anzeige des Schlüsseldiebstahls dem Kläger aufgegeben hätte, geeignete Schutzvorkehrungen (ein Umprogrammieren der Fahrzeugelektronik) zu ergreifen, die den Diebstahl des Mazdas, wie der Sachverständige Fauser überzeugend ausführte, verhindert hätten.

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des E.6.1. AKB 2008 indiziert die grobe Fahrlässigkeit (Prölss/ Martin a.a.O. E.1. AKB 2008, Randnummer 2), weshalb grundsätzlich ebenfalls eine Minderung der Leistungspflicht um 50 % zu erfolgen hat.

Nach oben dargelegten Grundsätzen führt dieser Verstoß dann lediglich zu einer Kürzung der Ansprüche um weitere 25 %, sodass im Rahmen dieses "Stufenmodells" die Ansprüche des Klägers insgesamt um 75 % zu kürzen sind.

Nach alledem ist der Anspruch des Klägers lediglich in Höhe eines Betrages von 1.483,53 € begründet, im übrigen aber unbegründet.


II.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 709 ZPO.