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OLG Celle Beschluss vom 12.04.2012 - 311 SsBs 26/12 - Zum falschen Anschein eines außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen Verwerfungsurteils

OLG Celle v. 12.04.2012: Zum falschen Anschein eines außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen Verwerfungsurteils


Das OLG Celle (Beschluss vom 12.04.2012 - 311 SsBs 26/12) hat entschieden:
Verwirft das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG zwar nach durchgeführter, aber außerhalb der Hauptverhandlung und wird dem Betroffenen die Ausfertigung eines Urteils zugestellt, die bei diesem den Eindruck erwecken muss, die Verwerfung sei innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen der Rechtsschein eines solchen Urteils zu beseitigen.


Siehe auch Verwerfung des Einspruchs im Bußgeldverfahren und Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren


Gründe:

I.

Die Landeshauptstadt H. erließ am 3. Juni 1911 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße von 160 € festgesetzt. Ferner wurde unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet (Aktenzeichen 588.25.530947.9). Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene am 15. Juni 2011 Einspruch eingelegt.

Unter dem 14. Oktober 2011 bestimmte das Amtsgericht Hannover Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 2011 und lud den Betroffenen hierzu. In der Sitzung erschien der Betroffene nicht. In dem Protokoll der Hauptverhandlung heißt es:
„Die ordnungsgemäße Ladung d. Betroffenen konnte noch nicht festgestellt werden.

Entschuldigung lag nicht vor.

Es soll - vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Ladung - verworfen werden.“
Sodann enthält das Protokoll einen Fertigstellungsvermerk vom 27. Oktober 2011 und die Unterschriften des Amtsrichters sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Handschriftlich hat der Richter auf dem Protokoll zudem vermerkt, dass ihm der Vorgang nach Eingang der Zustellurkunde, spätestens nach drei Wochen wieder vorgelegt werden solle.

Dem Protokoll nachgeheftet befinden sich in dem Vorgang diverse Urkunden und Schriftstücke, die offenbar von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde im Hauptverhandlungstermin am 27. Oktober 2011 überreicht worden waren. Lediglich die erste Seite dieser Unterlagen trägt das Kürzel der Urkundsbeamtin, die weiteren Seiten sind ohne entsprechenden Vermerk. Dem folgt im Vorgang ein Schreiben der Landeshauptstadt H. vom 21. Oktober 2011, das den Eingangsstempel des Amtsgerichts Hannover vom 26. Oktober 2011 trägt. Der im Anschluss daran in den Vorgang gehefteten Zustellungsurkunde über die Ladung des Betroffenen zum Termin am 27. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass diese dem Betroffenen erst am 24. Oktober 2011 zugestellt worden ist. Zwei weitere Seiten später findet sich ein vom Richter und der Urkundsbeamtin unterschriebener Formulartext, der üblicherweise im Fall des Ausbleibens des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin trotz Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen verwendet wird. Hierin heißt es, dass gegen den Betroffenen ein Urteil durch Verlesen der Urteilsformel unter mündlicher Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet worden sei. Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid werde verworfen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betroffene zwar rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben habe, nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ihm die Ladung am 24. Oktober 2011 zugestellt worden und er dennoch der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Das Schriftstück trägt einen von der Justizangestellten M. gezeichneten Stempel, wonach das Urteil zur Geschäftsstelle am 16. November 2011 gelangt sei. Auf der Rückseite der vor diesem Text im Vorgang abgehefteten Seite findet sich die Verfügung des Amtsrichters, wonach das Verwerfungsurteil an den Betroffenen gegen ZU zuzustellen sei. Diese Verfügung trägt ebenfalls das Datum 16. November. Im Anschluss daran findet sich in dem Vorgang eine Leseabschrift eines Urteils des Amtsgerichts Hannover vom „27. Oktober 2011“, das unter Ergänzung des Rubrums im Übrigen dem Text des Urteils, das am 16. November 2011 zur Geschäftsstelle gelangt ist, entspricht. Eine entsprechende Ausfertigung ist dem Betroffenen am 26. November 2011 zugestellt worden.

Mit Eingang vom 2. Dezember 2011 hat der Betroffene die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das in Abwesenheit des Betroffenen ergangene Urteil vom 27. Oktober 2011 beantragt. Hilfsweise hat er Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil erhoben und die Verletzung sachlichen und formellen Rechts gerügt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtskräftig verworfen worden. Daraufhin hat das Amtsgericht Hannover am 11. Januar 2012 die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da verspätet, verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am 18. Januar 2012 zugestellt, woraufhin er am 19. Januar 2012 Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragte.

Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten im Hauptverhandlungsprotokoll über die Sitzung vom 27. Oktober 2011 und die Verfügungen des Amtsrichters und der Urkundsbeamtin vom 16. November 2011 hat der Senat dienstliche Stellungnahmen des Amtsrichters und der Urkundsbeamtin zum Inhalt der Hauptverhandlung, zur zeitlichen Fertigung des Protokolls und zu weiteren Umständen eingeholt. Der Amtsrichter hat daraufhin erklärt, wegen der Vielzahl der seither bearbeiteten und verhandelten Verfahren nicht mehr in Erinnerung zu haben, ob ihm die Zustellungsurkunde noch im Hauptverhandlungstermin vorgelegt worden sei. Die Urkundsbeamtin hat sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme derjenigen des Amtsrichters angeschlossen.


II.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

1. Zunächst hatte der Senat den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 11. Januar 2012 aufzuheben, da die Rechtsbeschwerde entgegen der Ansicht des Amtsgerichts innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist nach Zustellung des schriftlichen Urteils (§ 79 Abs. 4 OWiG, § 341 Abs. 2 StPO) eingelegt worden ist.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war des Weiteren auszusprechen, dass ein Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 27. Oktober 2011 nicht existiert.

Zwar ist ausweislich der Zustellungsurkunde dem Betroffenen am 26. November 2011 eine Ausfertigung eines Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 27. Oktober 2011 zugestellt worden. Ein solches Urteil ist jedoch nach Würdigung des Inhalts der Bußgeldakte im Freibeweisverfahren gar nicht ergangen. Zwar hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen in Form eines Urteils verworfen. Die unter I. dargelegten Umstände lassen aber darauf schließen, dass die Verwerfung des Einspruchs nicht bereits am 27. Oktober 2011 in der Hauptverhandlung erfolgt ist. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2011 endet nämlich mit dem Vermerk, dass vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Ladung der Einspruch verworfen werden soll. Die Dauer der Hauptverhandlung wird von 11:15 Uhr bis 11:30 Uhr angegeben. Auf dem Protokoll findet sich zudem die Verfügung des Richters, wonach Wiedervorlage nach Eingang der Zustellungsurkunde erfolgen soll. Sowohl der schriftliche Inhalt des Protokolls als auch die Dauer der Hauptverhandlung sprechen somit dagegen, dass noch in der Hauptverhandlung eine Verwerfung des Einspruchs erfolgt ist. Die vorgenommene Verwerfung befindet sich in der Akte erst Bestandteilen des Vorgangs nachgeheftet, die selber jedenfalls nicht Bestandteile des Protokolls geworden sind. Auffällig ist auch, dass die Verwerfung des Einspruchs zwar in einem Formular erfolgt ist, welches üblicherweise Teil eines Hauptverhandlungsprotokolls für eine Vorgehensweise nach § 74 Abs. 2 OWiG ist und sowohl vom Amtsrichter als auch von der Urkundsbeamtin unterschrieben wurde, jedoch ein Datum nicht trägt. Stattdessen findet sich auf diesem Formular ein Stempel, wonach das Urteil auf die Geschäftsstelle (erst) am 16. November 2011 gelangt ist. Hierzu korrespondiert die Verfügung des Richters vom selben Tag, wonach das Verwerfungsurteil dem Betroffenen zuzustellen ist. Anhaltspunkte dafür, dass das üblicherweise keine weiteren Bearbeitungen mehr durch den Richter erfordernde Verwerfungsurteil zwar am 27. Oktober 2011 verkündet, zur Geschäftsstelle aber erst am 16. November 2011 gelangt sein soll, liegen nicht vor. Eine solche Vorgehensweise wäre auch unter Berücksichtigung erheblichen Arbeitsanfalls unüblich. Da auch die dienstlichen Stellungnahmen des Richters und der Urkundsbeamtin keine weiteren Erkenntnisse ergeben haben, ist davon auszugehen, dass das dem Betroffenen zugestellte „Urteil“ entgegen dessen Rubrum in der Ausfertigung nicht am 27. Oktober 2011, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, vermutlich um den 16. November 2011 herum erlassen worden ist. Mit der Übersendung einer Ausfertigung eines gar nicht existenten Urteils hat das Amtsgericht einen Rechtsschein gesetzt, der auf die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu beseitigen war. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine nur versehentlich falsch datierte Ausfertigung der tatsächlich erlassenen Entscheidung, bei der der Mangel im Rubrum keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit oder den Rechtsmittelerfolg entfalten würde (vgl. BGH NStZ 1995, 221). Angesichts des Umstandes, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung am 27. Oktober 2011 nicht zugegen war, musste sich ihm aus der zugestellten Ausfertigung der Schluss aufdrängen, das Amtsgericht habe seinen Einspruch noch in der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen. Allein eine solche Betrachtungsweise kann den Anspruch des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz wahren. Denn der in der Hauptverhandlung nicht anwesende Betroffene hatte bis zum Tag der Anforderung einer dienstlichen Stellungnahme des Richters am Amtsgericht durch den Senat keine Kenntnis davon, dass die Verwerfung seines Einspruchs erst zu einem viel späteren Zeitpunkt ergangen ist. Die sich aus dem Rechtsschein ergebenden Rechtsmittelmöglichkeiten sind weitaus eingeschränkter gewesen, als sie dem Betroffenen bei Offenlegung des zutreffenden Datums der Verwerfung des Einspruchs außerhalb der Hauptverhandlung zur Verfügung gestanden hätten. Hierin liegt auch der Unterschied zu den Konstellationen in BGH, NStZ 1989, 584 bzw. NStZ 1994, 47, wo Rechte der bei der Verkündung des Urteils anwesenden Personen durch Mängel in der Urteilsausfertigung nicht berührt sein konnten.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO entsprechend i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die tatsächlich ergangene Entscheidung des Amtsgerichts über die Verwerfung des Einspruchs wird dem Betroffenen nach Berichtigung erneut zuzustellen sein. Insoweit handelt es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen fehlerhaft als Urteil bezeichneten Beschluss i. S. von § 72 OWiG, da nach dem Gesetz der Erlass von Urteilen im Bußgeldverfahren im schriftlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. Diese Entscheidung dürfte auch nicht aufgrund von Nichtigkeit unwirksam sein. Zwar deckt § 74 Abs. 2 OWiG die vorgenommene Verfahrensweise nicht ab. Ein derart schwerer Mangel aber, bei dem es unter Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen, ist gleichwohl nicht anzunehmen. Generell haben richterliche Entscheidungen, in ganz besonderem Maße Urteile, die Vermutung der Wirksamkeit für sich (vgl. BGHSt 21, 74 (76)). Insoweit wird dem Betroffenen vorbehalten bleiben müssen, nach erfolgter Zustellung erneut Rechtsbeschwerde zu erheben, deren Erfolgsaussicht maßgeblich von der Erhebung einer zulässig ausgeführten Verfahrensrüge abhängen dürfte.