Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 09.02.2012 - 11 CS 11.2272 - Zur Ausstellung bundesdeutscher Fahrerlaubnisse vor der Wiedervereinigung und zur Umstellung einer entzogenen Fahrerlaubnis auf einen EU-Kartenführerschein

VGH München v. 09.02.2012: Zur Ausstellung bundesdeutscher Fahrerlaubnisse vor der Wiedervereinigung und zur Rückname der Umstellung einer entzogenen Fahrerlaubnis auf einen EU-Kartenführerschein


Der VGH München (Beschluss vom 09.02.2012 - 11 CS 11.2272) hat entschieden:
Bei der Umstellung eines DDR-Führerscheins handelt es sich jedenfalls wegen der Zuerkennung der von einem Antrag abhängigen Fahrerlaubnisklasse CE 79 um einen Verwaltungsakt. Wird eine Umstellung vorgenommen, obwohl ein Strafgericht zuvor die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen hat, so ist dies rechtswidrig, weil ein DDR-Führerschein als Grundlage für die Umstellung nach der Vereinigung nicht mehr gültig ist und der Betroffene auf Grund der Entziehung nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Die erfolgte rechtswidrige Umstellung ist daher zurückzunehmen.


Gründe:

I.

Der am 8. Dezember 1962 geborene Antragsteller erhielt am 7. Mai 1985 vom Volkspolizei-Kreisamt Gotha einen Führerschein der Klasse BCE. Nach Mitteilung des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis vom 5. Oktober 2004 erhielt der Antragsteller am 8. Dezember 1989 einen (bundesdeutschen) Führerschein der Fahrerlaubnisklasse 3. Mit Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 28. Februar 2002, rechtskräftig seit 3. April 2002, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (1,92 ‰) entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten ausgesprochen. Daraufhin gab der Antragsteller seinen DDR-Führerschein von 1985 ab. Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 wies das Landratsamt Gotha den Antragsteller darauf hin, dass für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis u.a. eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich sei; ferner sei eine vollständige Fahrerlaubnisprüfung erforderlich, wenn seit der Entziehung mehr als zwei Jahre verstrichen seien. Den späteren Antrag vom 29. Juli 2002 auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis verfolgte der Antragsteller wohl aus Kostengründen nicht weiter.

Am 3. November 2004 erhielt der Antragsteller von der Stadt Offenbach am Main einen EU-Kartenführerschein für die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, CE 79, L und M. Dem war ein vom Antragsteller unterschriebener Antrag auf Umstellung einer Fahrerlaubnis vom 30. September 2004 vorausgegangen. Auf dem Antragsformular ist unter Daten zum Führerscheinbesitz der am 8. Dezember 1989 vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis ausgestellte Führerschein aufgeführt. Mit Schreiben vom 30. September 2004 hatte die Stadt Offenbach das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis um Übersendung der dortigen Akten und einer Karteikartenabschrift gebeten. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Umstellung einer Fahrerlaubnis sei der Stadt ein Führerschein - ausgestellt durch die dortige Dienststelle - vorgelegt worden.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Starnberg vom 31. März 2010, rechtskräftig seit 28. April 2010, wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt.

Über die Ausstellung der Führerscheine wurde das Landratsamt Starnberg am 20. April 2010 von der Stadt Offenbach am Main und am 21. Juli 2010 vom Landratsamt Gotha informiert. Auf Anfrage ergänzte die Stadt Offenbach am Main unter dem 22. Juli 2010, die Umstellung auf den Kartenführerschein sei seinerzeit aufgrund eines Führerscheins (rosa) der Klasse 3 vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis erfolgt.

Im Rahmen der Anhörung durch das Landratsamt Starnberg zur Rücknahme der Fahrerlaubnis trugen der Antragsteller und sein Bevollmächtigter vor, der Antragsteller habe 2004 in Offenbach keine Umstellung beantragt und auch keinen Führerschein vorgelegt, sondern nach Ende der Sperrfrist einen Antrag auf Erteilung eines Führerscheins gestellt. Es sei fraglich, ob es sich bei der Erteilung der Fahrerlaubnis 2004 um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handle. Der Antragsteller habe in der DDR eine Fahrerlaubnis erworben. Dem Antragsteller sei dann am 8. Dezember 1989 vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis nach Besuch einer Fahrschule und Ableistung einer Fahrprüfung ein Führerschein der Klasse 3 ausgehändigt worden. Eine Aufklärung des Antragstellers darüber, ob seine Fahrerlaubnis aus der ehemaligen DDR ihre Gültigkeit verlieren sollte, sei nicht erfolgt. Der Antragsteller habe 2004 die Behörden in Offenbach nicht getäuscht. Die Stadt Offenbach sei irrtümlich davon ausgegangen, dass der Antragsteller den Führerschein des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis in einen Kartenführerschein umtauschen wolle. Über den zwei Jahre zurückliegenden Strafbefehl des Amtsgerichts Gotha habe sich der Antragsteller bei dem Führerscheinantrag keine Gedanken mehr gemacht. Eine Rücknahme des Führerscheins wäre unverhältnismäßig; auch sei die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG verstrichen.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2011 stellte das Landratsamt Starnberg fest, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit Strafbefehl vom 28. Februar 2002 rechtskräftig entzogen und seither nicht wiedererteilt wurde (Nr. 1), nahm die Umstellung der Fahrerlaubnis zurück (Nr. 2) und verfügte die Ablieferung des 2004 ausgestellten Führerscheins (Nr. 3) unter Androhung eines Zwangsgeldes von 250 € und der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nrn. 2 und 3. Dem Antragsteller sei 2002 die Fahrerlaubnis entzogen und seither nicht wieder erteilt worden. Bei der vom Antragsteller beantragten Umstellung einer Fahrerlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 7 FeV handle es sich um keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis; die Umstellung setze vielmehr das Bestehen einer Fahrerlaubnis voraus, die durch die Umstellung lediglich dahingehend konkretisiert werde, dass die Klasseneinteilung der neuen Rechtslage angepasst werde. Dies zeige sich auch darin, dass das ursprüngliche Erteilungsdatum in das neue Führerscheindokument übernommen worden sei und nicht das Umstellungsdatum. Die Umstellung wirke mithin nicht fahrerlaubnisbegründend. Die Umstellung könne lediglich im Einzelfall - aufbauend auf einer gültigen Fahrerlaubnis - aufgrund der Übergangsregelungen zur Besitzstandswahrung zu einer Rechtemehrung oder (bei fehlendem Antrag) zu einer Rechteminderung führen. So seien dem Antragsteller im Zuge der Umstellung die in der Klasse CE 79 enthaltenen Berechtigungen zugeteilt worden. Soweit hierin von der Rechtsprechung ein Verwaltungsakt gesehen werde (vgl. VG Hamburg vom 16.12.2009, Az. 15 K 1517/09; VG Gelsenkirchen vom 16.4.2010, Az. 7 K 700/09), werde die von der Stadt Offenbach vorgenommene Umstellung höchstvorsorglich zurückgenommen, da sie rechtswidrig sei.

Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Juli 2011 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. September 2011 ab. 1989 habe der Antragsteller auf der Grundlage des damals gültigen § 14 a StVZO eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erhalten, die die Fahrerlaubnis von 1985 ersetzt habe. Der Antragsteller habe 2002 in Gotha nicht seinen gültigen Führerschein, sondern den wegen Verstreichens der Jahresfrist seit Grenzübertritt ungültigen Führerschein aus dem Jahr 1985 abgegeben. Die Umstellung in einen Kartenführerschein 2004 in Offenbach sei keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gewesen. Ein Vertrauensschutz des Antragstellers im Hinblick auf die Jahresfrist bestehe wegen Täuschung über den Fahrerlaubnisentzug nicht; im Übrigen laufe die Jahresfrist erst ab Kenntnis des Landratsamtes am 22. Juli 2010.

Bereits am 11. August 2011 hatte der Antragsteller beim Landratsamt Starnberg die eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass er seinen Führerschein verloren habe. Diese wiederholte er am 1. September 2011.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ließ der Antragsteller Beschwerde einlegen und zur Begründung vortragen, die Anordnung des Sofortvollzugs genüge nicht den formellen Anforderungen und sei auch materiell nicht gerechtfertigt. 1989 sei keine Umschreibung seines Führerscheins erfolgt, sondern eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden, nachdem der Antragsteller Fahrstunden und eine Fahrprüfung abgeleistet habe. Der Führerschein 1989 sei neben dem Führerschein 1985 gültig gewesen; einen Hinweis auf das Erlöschen seines DDR-Führerscheins habe der Antragsteller nicht erhalten. Der Einigungsvertrag sehe vor, dass in der DDR erteilte Fahrerlaubnisse gültig blieben. Das Amtsgericht Gotha habe dem Antragsteller lediglich seine DDR-Fahrerlaubnis entzogen. Bei der Führerscheinerteilung 2004 in Offenbach habe der Antragsteller den Führerschein von 1989 nicht vorgelegt; die Daten seien aus dem Computer entnommen worden. Der Antragsteller habe keine aktive Hinweispflicht im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gehabt. Das Landratsamt Starnberg habe bereits seit 15. März 2010 und damit über ein Jahr vor Bescheidserlass Kenntnis vom Sachverhalt gehabt. Seit der faktischen Neuerteilung der Fahrerlaubnis seien sieben Jahre vergangen. Im Vertrauen auf den Besitz einer rechtsgültigen Fahrerlaubnis habe der Antragsteller eine feste Arbeitstelle außerhalb seines Wohnortes angenommen.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist nicht begründet.

Streitgegenstand des Verfahrens sind die Rücknahme der Umstellung der Fahrerlaubnis in Nr. 2 des Bescheids vom 24. Juni 2011 und die Ablieferungspflicht für den am 3. November 2004 von der Stadt Offenbach am Main ausgestellten Führerschein (Nr. 3), weil nur insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, sowie die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids). Letztere und die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Ablieferung des Führerscheins haben sich erledigt, weil der Antragsteller gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde an Eides statt erklärt hat, dass er den Führerschein verloren hat und sich die Führerscheinbehörde mit dieser Erklärung abgefunden hat, so dass dem Antragsteller auch keine Vollstreckung mehr droht. Insoweit fehlt der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Umstellung der Fahrerlaubnis in Nummer 2 des Bescheids begehrt.

Das Landratsamt Starnberg hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 24. Juni 2011 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Im Bereich des Fahrerlaubnisrechts ergibt sich das besondere öffentliche Interesse regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH vom 14.12.1994 NZV 1995, 167).

Nach § 6 Abs. 7 FeV werden Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus der Anlage 3 zur FeV. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen (Satz 4 der Vorschrift).

Eine Umstellung im Sinne dieser Vorschrift ist hier am 3. November 2004 erfolgt. Der Antragsteller hat ausweislich des von ihm unterschriebenen Formblattes am 30. September 2004 einen Antrag auf Umstellung einer Fahrerlaubnis gestellt. Der Umstellung zugrunde gelegt wurde der vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis am 8. Dezember 1989 ausgestellte Führerschein (rosa). Gemäß Abschnitt II. Buchst. a der Anlage 3 zur FeV erhielt der Antragsteller für die 1989 ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse B die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M, L und, obwohl im Antragsformular nicht beantragt, weil nicht angekreuzt, die Fahrerlaubnisklasse CE 79. Bei einer Umstellung nach § 6 Abs. 7 FeV handelt es sich nicht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, sondern lediglich um die Übertragung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen entsprechend dem EU-Kartenführerschein.

Bei dieser Umstellung handelt es sich hier jedenfalls wegen der Zuerkennung der von einem Antrag abhängigen Fahrerlaubnisklasse CE 79 um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG (vgl. hierzu die im Bescheid zitierten Urteile des VG Hamburg vom 16.12.2009, Az. 15 K 1517/09, und des VG Gelsenkirchen vom 16.4.2010, Az. 7 K 700/09).

Dieser Verwaltungsakt ist in rechtmäßiger Weise gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG zurückgenommen worden.

Die von der Stadt Offenbach am 3. November 2004 vorgenommene Umstellung war rechtswidrig. Dem Antragsteller war mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 28. Februar 2002 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Eine - neue - Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller seither nicht wiedererteilt. Die dem Antragsteller am 7. Mai 1985 vom Volkspolizei-Kreisamt Gotha erteilte Fahrerlaubnis ist seit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 nicht mehr gültig. Die Fahrerlaubnisbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises hat dem Antragsteller am 8. Dezember 1989 auf der Grundlage des damals geltenden § 14 a der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO i.d.F. der Bek. vom 28.9.1988, BGBl I, 1793) auf der Grundlage des DDR-Führerscheins des Antragstellers von 1985 eine Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland erteilt. Gemäß § 14 a Abs. 2 StVZO war ein Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis berechtigt, im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraftfahrzeuge bis zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nach den Vorschriften dieser Verordnung auch im Geltungsbereich dieser Verordnung zu führen, längstens jedoch ein Jahr vom Tage des Grenzübertritts an. Ist aufgrund einer nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis bereits ein Führerschein im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellt worden, so gilt die Fahrerlaubnis als im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt. Der Antragsteller ist daher nicht mehr berechtigt, aufgrund seiner DDR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen. Es kann offen bleiben, ob durch die Erteilung einer bundesrepublikanischen Fahrerlaubnis im Jahr 1989 die DDR-Fahrerlaubnis des Antragstellers erloschen ist oder ob sie damals für das Gebiet der DDR noch gültig blieb. Jedenfalls ist sie mit der Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 erloschen. Zwar bestimmt der Einigungsvertrag (Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 nebst Zustimmungsgesetz vom 23.9.1990, BGBl II S. 885 - Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Absatz 3 - : EinigVtr), dass die nach den bisherigen Vorschriften der DDR erteilten Fahrerlaubnisse gültig bleiben. Dies gilt jedoch nicht für solche Fahrerlaubnisse der ehemaligen DDR, deren Inhaber noch vor der Herstellung der Deutschen Einheit in das Gebiet der damaligen Bundesrepublik übergesiedelt waren und die gemäß § 14 a StVZO "umgeschrieben" wurden. Vielmehr ist die Regelung des Einigungsvertrages dahingehend zu verstehen, dass es für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Herstellung der deutschen Einheit nur eine Fahrerlaubnis gibt, unabhängig davon, ob sie im Gebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland oder in der DDR erteilt wurde. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann es nur eine Fahrerlaubnis bezüglich einer bestimmten Klasse geben.

Diese Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 28. Februar 2002 rechtskräftig entzogen worden. Die rechtliche Beurteilung des Antragstellers, ihm sei durch das Urteil des Amtsgerichts Gotha nur seine DDR-Fahrerlaubnis von 1985 entzogen worden und er dürfe aufgrund der vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis am 8. Dezember 1989 erteilten Fahrerlaubnis weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen, ist unzutreffend.

In rechtswidriger Weise hat daher die Stadt Offenbach am Main dem Antragsteller am 3. November 2004 einen EU-Kartenführerschein ausgestellt; in rechtswidriger Weise wurde dabei die nicht mehr bestehende Fahrerlaubnis des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis vom 5. Oktober 2004 zugrunde gelegt. Zutreffend hatte bereits das Landratsamt Gotha den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis u.a. eine medizinisch-psychologische Untersuchung hinsichtlich seiner Eignung erforderlich ist.

Die Umstellung im Jahre 2004 durch die Stadt Offenbach, also die Erteilung eines EU-Kartenführerscheins mit den darin verzeichneten Klassen, konnte daher nach Art. 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG zurückgenommen werden. Zwar steht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde, jedoch ist in diesem Fall das Ermessen auf Null reduziert, weil dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, die Umstellung in der rechtsirrigen Annahme erfolgte, der Antragsteller sei im Besitz einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen, der Antragsteller seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens nachgewiesen hat und daher aus Gründen der Verkehrssicherheit eine andere Entscheidung nicht möglich war.

Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG steht der Rücknahme nicht entgegen. Sie wurde eingehalten. Zur Rechtfertigung der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gehört - neben weiteren Voraussetzungen - die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der zurückgenommen werden soll. Die Frist für die Rücknahme beginnt deshalb erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr auch die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG vom 19.12.1984 BVerwGE 70, 356; vom 24.1.2001 Az. 8 C 8.00).

Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Umstellung durch die Stadt Offenbach am Main im Jahr 2004 und der weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen hatte das Landratsamt Starnberg erst am 22. Juli 2010, als ihm vom Landratsamt Gotha und von der Stadt Offenbach am Main die Umstände hinsichtlich der ursprünglichen Erteilung der Fahrerlaubnis und hinsichtlich der Umstellung in Offenbach 2004 mitgeteilt wurden. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Mitteilung der Stadt Offenbach am Main an das Landratsamt Starnberg vom 16. April 2010, dort eingegangen am 20. April 2010, offenbarte dem Landratsamt Starnberg noch nicht die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umstellung und die Prüfung der Rücknahmeentscheidung. In diesem Schreiben wurde lediglich die Erteilung der Fahrerlaubnis am 8. Dezember 1989 und der „Umtausch“ am 3. November 2004 aufgeführt. Maßgeblich für die Rücknahmeentscheidung war insbesondere die Mitteilung des Landratsamtes Gotha vom 21. Juli 2010 (Eingang per Telefax am 22.7.2010), mit der das Landratsamt vom Entzug der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Gotha im Jahre 2002 erfuhr.

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsteller die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Offenbach am Main im Jahr 2004 dadurch getäuscht hat, dass er bei dem Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis nicht darauf hingewiesen hat, dass ihm diese im Jahr 2002 entzogen worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Für die Streitwertbemessung sind hier nur die Fahrerlaubnisklassen B und CE 79 von Bedeutung, da alle anderen Klassen, die der Antragsteller innehatte, von den sich aus diesen Klassen ergebenden Berechtigungen mit umfasst werden. Da die Klasse CE 79 eine deutlich umfangreichere Berechtigung als eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 E vermittelt, andererseits aber spürbar hinter dem Umfang der Klasse CE zurückbleibt, nimmt der Verwaltungsgerichtshof für die Klasse CE 79 einen Streitwert in Höhe des Mittelwerts zwischen den Klassen C1E und CE an (z.B. Beschluss vom 24.11.2008 Az. 11 CS 08.2665 m.w.N.). Für eine Fahrerlaubnis der Klasse CE wären nach den Abschnitten II. 46. 4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) in einem Hauptsacheverfahren 10.000 Euro, für ein Klageverfahren über eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E nach dem Abschnitten II. 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs 7.500 Euro anzusetzen. Für die Klasse CE 79 ergibt sich somit ein Betrag von 8.750 Euro, der um den Streitwert für die Klasse B (5.000 Euro gemäß Abschnitt II. 46.3 des Streitwertkatalogs) zu erhöhen ist. Der sich so errechnende Streitwert von 13.750 Euro ist zu halbieren, weil es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (vgl. Abschnitt II. 1.5 Satz des Streitwertkatalogs). Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).