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Landgericht LG Saarbrücken Urteil vom 18.01.2013 - 13 S 158/12 - Unfall zwischen rechts überholendem Krad und rechts in Grundstück abbiegendem Kfz

LG Saarbrücken v. 18.01.2013: Unfall zwischen rechts überholendem Krad und rechts in Grundstück abbiegendem Kfz


Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 18.01.2013 - 13 S 158/12) hat entschieden:
Zur Haftungsverteilung zwischen einem Motorradfahrer, der unzulässigerweise rechts überholt, und einem Pkw-Fahrer, der gegen die Sorgfalt beim Abbiegen in ein Grundstück verstößt (2/3 zu 1/3 zu Lasten des Abbiegenden).


Siehe auch Rechtsüberholen und Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle


Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignet hat.

Der Erstbeklagte befuhr mit seinem Fahrzeug die ... Straße in Fahrtrichtung ... Straße und wollte nach rechts in die Grundstückseinfahrt des Anwesens ... Straße ... abbiegen. Hinter ihm fuhr der Sohn der Klägerin, der Zeuge ..., mit dem Kraftrad der Klägerin. Beim Abbiegevorgang des Erstbeklagten kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Ersatz des ihr entstandenen Unfallschadens von 3.565,- € geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, der Erstbeklagte habe sich über die Mittellinie hinaus nach links eingeordnet, so als ob er nach links abbiegen wollte. Stattdessen sei er plötzlich nach rechts in das Grundstück abgebogen, ohne sich zuvor über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts zu setzen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie treffe unter diesen Umständen keine Mithaftung.

Die Beklagten haben eingewandt, der Zeuge ... habe versucht, den Beklagten-Pkw ungebremst rechts zu überholen, wobei er den Pkw womöglich übersehen bzw. dessen Fahrverhalten nicht richtig eingeschätzt habe. Im Übrigen sei der Zeuge angesichts einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h zu schnell gefahren. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, ein Verstoß des Erstbeklagten gegen die Rückschaupflicht sei nicht ursächlich geworden, da sich zu diesem Zeitpunkt der Zeuge ... noch hinter dem Pkw befunden habe, ohne dass der Erstbeklagte auf das bevorstehende Überholmanöver hätte schließen müssen.

Das Amtsgericht hat den Erstbeklagten angehört und Beweis erhoben. Danach hat es der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, den Erstbeklagten treffe ein schwerer Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO, während eine Pflichtverletzung des Zeugen ... nicht nachgewiesen sei. Die Betriebsgefahr des Motorrades trete insoweit hinter die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie vertiefen hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.


II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere als die getroffene Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass von einer grundsätzlichen Haftung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auszugehen ist, weil der Unfall erkennbar nicht auf höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG beruht und keiner der Unfallbeteiligten im Stande ist, das Vorliegen eines für ihn unabwendbaren Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG nachzuweisen, ist zutreffend und wird auch durch die Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen.

2. Folgerichtig hat das Amtsgericht den Umfang der Haftung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG anhand einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr bestimmt. Dabei ist es entgegen der Berufung nicht zu beanstanden, dass die Erstrichterin in diese Abwägung einen Verstoß des Erstbeklagten gegen die Sorgfalt beim Abbiegen in ein Grundstück eingestellt hat (§ 9 Abs. 5 StVO).

a) Weil der Erstbeklagte in ein Grundstück abbiegen wollte, musste er nach § 9 Abs. 5 StVO den strengsten Sorgfaltsanforderungen, die die Straßenverkehrsordnung kennt, genügen. Um jegliche Gefährdung des Verkehrs auszuschließen, musste er rechtzeitig seine Abbiegeabsicht durch Verlangsamen und Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers anzeigen, sich rechtzeitig einordnen, vor dem Einordnen und – soweit eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht ausgeschlossen war – erneut vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten (doppelte Rückschaupflicht, § 9 Abs. 1 S. 4 StVO) und sich vergewissern, dass der nachfolgende Verkehr sein Richtungszeichen verstanden hatte. War eine Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht sicher auszuschließen, musste er auf die Einleitung des Abbiegemanövers verzichten (vgl. zu allem nur Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVO Rn. 44 ff. m.w.N.). Diesem Sorgfaltsmaßstab hat der Kläger nicht genügt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Kommt es nämlich – wie hier – in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen in ein Grundstück zu einem Verkehrsunfall, spricht ein Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden des Abbiegenden (vgl. Saarl. OLG, NZV 1992, 234; KG, NZV 2006, 309; OLG Düsseldorf, NZV 2006, 415; OLG Bremen, MDR 2010, 26; Kammer, Urteil vom 10.07.2009 – 13 S 153/09, VuR 2009, 390; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 293).

b) Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht erschüttert oder gar widerlegt. Insbesondere hat er nicht bewiesen, dass er seiner Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO insoweit nachgekommen ist, als er ohne den geringsten verbleibenden Zweifel davon ausgehen konnte, dass sein Abbiegemanöver den von hinten herannahenden Zeugen ... nicht beeinträchtigen würde (vgl. OLG Düsseldorf aaO m.w.N.). Der Kläger hätte nämlich mit dem Rechtsabbiegen erst beginnen dürfen, als er sicher sein konnte, dass der nachfolgende Verkehr sein Fahrzeug nicht rechts überholen würde (vgl. OLG Hamm, OLG-Report 1993, 19, 20). Davon konnte der Kläger – ungeachtet des Umstands, dass er das Setzen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers nicht nachgewiesen hat – schon deshalb nicht ausgehen, weil er – seinen eigenen Angaben zufolge – erst durch den Unfall auf den Zeugen ... aufmerksam geworden ist, mithin den nachfolgenden Verkehr nicht hinreichend beobachtet hat.

3. Aber auch der Zeuge ... hat den Unfall mitverschuldet.

a) Anders als dies das Erstgericht annehmen will, hat der Zeuge ... das Beklagtenfahrzeug überholen wollen. Überholen ist der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt hält (BGHSt 22, 137; BGHSt 25, 293 ff; Hentschel aaO § 5 StVO Rn. 16 m.w.N.). Davon ist vorliegend nach den vom Sachverständigen getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Kollisionsstellung der Fahrzeuge, die von den Parteien nicht angegriffen worden sind, auszugehen.

b) Dieser Überholvorgang war hier schon deshalb unzulässig, weil der Zeuge unzulässigerweise rechts überholt hat. Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf nämlich grundsätzlich nur links überholt werden, es sei denn, das Rechtsüberholen ist ausnahmsweise erlaubt. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist indes nicht dargetan. Gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO ist ein Linksabbieger nur dann zulässigerweise rechts zu überholen, wenn er seine Abbiegeabsicht (durch Fahrtrichtungsanzeiger) angekündigt und sich entsprechend einordnet oder in anderer Weise seine Abbiegeabsicht eindeutig zutage tritt. Daran mangelt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Erstbeklagte unstreitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt hatte. War ein Überholen schon nach § 5 Abs. 7 StVO untersagt, bedarf es unter den gegebenen Umständen keiner abschließenden Entscheidung, ob auch eine unklare Verkehrslage vorlag, die zu einem Überholverbot gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO führte.

4. Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen (vgl. hierzu auch OLG Hamm, OLG-Report 1993, 19; Kammer, Urteil vom 09.04.2010 – 13 S 244/09). Vorliegend hat der Erstbeklagte der ihm nach § 9 Abs. 5 StVO obliegenden, gesteigerten Sorgfaltspflicht des in ein Grundstück Abbiegenden nicht genügt. Ein Verstoß gegen diese höchstmögliche Sorgfalt begründet regelmäßig die Alleinhaftung des Abbiegenden, wenn er dem anderen einen Fahrfehler nicht nachweisen kann (vgl. nur KG, NZV 2007, 408; OLG Düsseldorf, NZV 2006, 415; OLG München, Urteil vom 29.10.2010 – 10 U 2996/10, juris; Kammer, st. Rspr., zuletzt Urteil vom 05.04.2012 - 13 S 17/12; Hentschel aaO § 9 StVO Rn. 52 m.w.N.). Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr des Kraftrades kommt allerdings im Streitfall nicht in Betracht. Denn das verbotene Rechtsüberholen des Zeugen ... wiegt schwer, nicht zuletzt weil er nach seinen eigenen Angaben selbst im Unklaren über das weitere Fahrverhalten des Erstbeklagten war und trotzdem mit einer nachgewiesenen Geschwindigkeit von ca. 45 km/h gefahren ist.

5. Die Beklagten sind der Klägerin danach zur Zahlung von 2/3 x 3.565,- € = 2.376,67 € verpflichtet.

Daneben schulden sie aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 RVG-VV (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813; Kammer, st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 01.07.2011 – 13 S 60/10) in Höhe von 209,30 zzgl. 20,- € Auslagenpauschale und MwSt. (RVG-VV Nrn. 7002, 7008), mithin insgesamt 272,87 €.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).