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Amtsgericht Bad Segeberg Urteil vom 08.11.2012 - 17a C 256/10 - Zur Haftung bei einem ungeklärten Unfallhergang und beiderseits widerstreitendem Anscheinsbeweis

AG Bad Segeberg v. 08.11.2012: Zur Haftung bei einem ungeklärten Unfallhergang und beiderseits widerstreitendem Anscheinsbeweis


Das Amtsgericht Bad Segeberg (Urteil vom 08.11.2012 - 17a C 256/10) hat entschieden:
  1. Ein Klagantrag, mit dem festgestellt werden soll, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, auf die von der klagenden Partei eingezahlten Gerichtskosten Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht mit Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen, ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und - soweit die Klage Erfolg hat - begründet (Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 31. Oktober 2008, 2 U 244/07, juris Rn. 29; LG Düsseldorf, Urt. v. 11. Januar 2006, 12 O 165/05, Magazindienst 2006, 357, juris Rn. 32; entgegen AG Coburg, Urt. v. 14. Dezember 2011, 14 C 1454/11, DV 2012, 24, juris Rn. 30 f.; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 19. April 2000, XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280).

  2. Streitet zu Lasten beider an einem Verkehrsunfall beteiligten Kraftfahrzeugführer ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden und vermag keiner der Unfallbeteiligten den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu widerlegen, ist regelmäßig eine Haftungsteilung vorzunehmen (entgegen OLG Dresden, Urt. v. 24. April 2002, 11 U 2948/01, Schaden-Praxis 2003, 304).

  3. Kommt es zwischen einem links in eine Grundstückszufahrt abbiegenden Verkehrsteilnehmer und einem rückwärts zum Zwecke des Wendens in die Grundstückszufahrt eingefahrenen Verkehrsteilnehmer zu einer Kollision und bleibt der genaue Unfallhergang unaufklärbar, ist eine Haftungsquote von 50:50 zugrunde zu legen.

  4. Mit der Unkostenpauschale soll pauschal der Aufwand des Geschädigten abgegolten werden, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entsteht. Die Unkostenpauschale beträgt, wenn der Geschädigte nichts Abweichendes vorträgt, regelmäßig 25,00 €.

Siehe auch Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins und Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw der Marke BMW 5er Touring mit dem amtlichen Kennzeichen .... Am 28.05.2010 fuhr der Kläger mit seinem Pkw auf der N... Straße in ... in Richtung H... Straße. Hinter der Einfahrt zu einem dort auf der rechten Seite befindlichen Einkaufsmarkt der Firma ... hielt der Kläger seinen Pkw bei eingeschaltetem rechten Fahrtrichtungsanzeiger am äußersten rechten Fahrbahnrand an. Anschließend fuhr der Kläger mit seinem Pkw rückwärts rechts in die Einfahrt ein. Im selben Zeitpunkt bog die Beklagte zu 1) mit dem von ihr geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... aus Richtung der H... Straße kommend nach links von der N.... Straße in die Einfahrt zu dem Einkaufsmarkt ab. Im Bereich der Einfahrt kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen. Der genaue Unfallhergang steht zwischen den Parteien im Streit.

Der Kläger berechnet seinen Sachschaden unter Zugrundelegung eines Gutachtens des Sachverständigenbüros ... vom 01.06.2010 wie folgt:

Reparaturkosten netto: 1.981,84 €
Wertminderung: 480,00 €
Kosten Sachverständigengutachten: 430,26 €
Kostenpauschale: 30,00 €
  2.922,10 €


Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Gutachtens vom 01.06.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 10-23 d.A.).

Die Beklagte zu 2) regulierte den von dem Kläger geltend gemachten Sachschaden lediglich in Höhe von 50 % (Reparaturkosten netto: 990,92 €; Wertminderung: 240,00 €; Kosten Sachverständigengutachten: 215,13 €; Kostenpauschale: 12,50 €; insgesamt: 1.458,55 €). Mit seiner Klage macht der Kläger seinen restlichen Sachschaden geltend, den er mit 1.463,65 € beziffert.

Der Kläger behauptet, er habe sich durch Schulter- und Seitenblick in alle Richtungen abgesichert und sei äußerst langsam zurückgefahren. Er habe sich dabei mit seinem Pkw am äußersten rechten Rand der Fahrbahnspur gehalten. Die Beklagte zu 1) sei mit ihrem Pkw beim Abbiegen zu weit nach links in seine Fahrbahnseite geraten und habe diese geschnitten, weshalb es zum Zusammenstoß mit seinem Pkw gekommen sei, der bereits am rechten äußersten Rand der Einfahrt gestanden habe. Die Verkehrsfläche von ihm aus gesehen links sei in einer Breite von 6,7 m bis 7,8 m frei gewesen.

Er beantragt,
    1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.463,65 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23. September 2010 zu zahlen;

  1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die von ihm eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht mit Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen zum Unfallgeschehen vor, dass der Kläger rückwärts mit dem von ihm geführten Pkw mit einem forschen Schwung und einen großen Bogen in die Einfahrt rückwärts eingefahren sei, während die Beklagte zu 1. mit dem von ihr geführten Pkw gerade in einem weiten Bogen in die Einfahrt eingefahren sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S.... Ferner hat das Gericht den Kläger und die Beklagte zu 1. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.11.2011 (Bl. 97-109 d.A.). Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S... vom 17.07.2012 (Bl. 151-174 d.A.).


Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Klage ist zulässig, dies gilt insbesondere für den von dem Kläger mit dem Antrag zu Ziff. 2. geltend gemachten Feststellungsantrag (ohne weitere Begründung ebenso OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.10.2008 – 2 U 244/07, juris Rn. 29; eingehend Gödicke JurBüro 2001, 512 ff.). Mit diesem begehrt der Kläger festzustellen, dass die Beklagten eine Pflicht zur Verzinsung der in diesem Verfahren gezahlten Vorschüsse trifft.

Hierbei handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zwar stellt allein das Bestehen eines Verzuges kein solches Rechtsverhältnis dar (s. hierzu BGH, Urt. v. 19.04.2000 – XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 ff.). Um die Feststellung eines Schuldnerverzuges geht es dem Kläger vorliegend jedoch nicht. Vielmehr will der Kläger festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auf die eingezahlten Gerichtskosten Zinsen zu erstatten.

Ferner besteht ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers für seinen Feststellungsantrag, weil für ihn keine Möglichkeit besteht, auf einem einfacheren Weg zu einem Titel über den dem Feststellungsantrag zugrundeliegenden Anspruch zu kommen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens können im Hinblick auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen lediglich ab dem Eingang des Festsetzungsantrages festgesetzt werden. Die in Rede stehende Verzinsungspflicht bis zum Eingang des Festsetzungsantrages kann nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein.

Weiter besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil die Beklagte dem Kläger bei einer Begründetheit der Klage gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB die Zahlung von Zinsen auch auf die Gerichtskosten schulden würde, wenn und soweit die Beklagten sich mit der Erfüllung der klagweise geltend gemachten Forderung in Verzug befinden. Die Gerichtskosten sind Teil des Schadens, der infolge des Verzuges mit der der Klage zugrunde liegenden Hauptforderung entstanden und als solcher mit seinem Eintritt während des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2006 – 12 O 165/05, juris Rn. 32; a.A. AG Coburg, Urt. v. 14.12.2011 – 14 C 1454/11, juris Rn. 30 f., das den Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten als Hauptforderung ansieht und mangels Fälligkeit einen Verzugseintritt verneint).

Darüber hinaus ist es dem Kläger nicht möglich, den Anspruch zu beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, weil der Anspruch im Hinblick auf die Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zeitlich begrenzt ist durch den Zeitpunkt des Einganges eines Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht und zudem die Erstattungspflicht sich nach der im Zeitpunkt der Antragstellung noch ungewissen Kostenquote richtet (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2006 – 12 O 165/05, juris Rn. 17; Gödicke JurBüro 2001, 512 f.).

Schließlich stehen dem Feststellungsantrag auch nicht die Bestimmungen über die prozessuale Kostenerstattungspflicht (§§ 91 ff. ZPO) entgegen, da der sich aus dem materiellen Recht, nämlich den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ergebende Verzugsschadensersatzanspruch neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch besteht (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2006 – 12 O 165/05, juris Rn. 33; Gödicke JurBüro 2001, 512, 514; nicht überzeugend daher die Argumentation von AG Coburg, Urt. v. 14.12.2011 – 14 C 1454/11, juris Rn. 31).

2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis gegen die Beklagten keine weitergehenden Zahlungsansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG zu. Soweit der Kläger die Klage insgesamt auf 1.463,65 €, ist sie in Höhe von 0,10 € unschlüssig, weil die Zusammenrechnung der auf Seite 8 der Klagschrift aufgeführten Zahlungsansprüche einen Betrag in Höhe von lediglich 1.463,55 € ergeben. Aber auch im Übrigen steht dem Kläger ein Anspruch nicht zu.

a. Allerdings streitet zu Lasten der Beklagten vorliegend ein Anscheinsbeweis. Die Beklagte zu 1) ist unstreitig mit dem von ihr geführten Pkw nach links auf das Grundstück des Einkaufsmarktes abgebogen. Gemäß § 9 Abs. 5 Hs. 1 StVO hatte sie dabei die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (anders LG Berlin, Urt. v. 21.12.2000 – 58 S 388/00, juris Rn. 13 bei der Kollision des Linksabbiegers mit einem rückwärts in eine Grundstücksausfahrt Ausparkenden).

Dass die Beklagte zu 1) vorliegend ihren Pflichten aus § 9 Abs. 5 Hs. 1 Var. 1 StVO nachgekommen ist, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest. Im Gegenteil hat die Beklagte zu 1) selbst angegeben, sich während des Abbiegens „insbesondere“ auf den von rechts kommenden Verkehr konzentriert zu haben. Die Beklagte zu 1) hätte aber, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen zu können, sich auch nach links vergewissern müssen. Schon auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben hat die Beklagte zu 1) demnach ihre sich aus § 9 Abs. 5 Hs. 1 Var. 1 StVO ergebenden Pflichten verletzt.

b. Allerdings streitet vorliegend zu Lasten des Klägers ebenfalls ein Anscheinsbeweis, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen zum Wenden rückwärts in die Einfahrt gefahren ist.

Vorliegend kann dahinstehen, ob das Fahrmanöver des Klägers unter § 9 Abs. 5 Hs. 1 Var. 1 StVO zu subsumieren ist, insbesondere ob auch das Rückwärtsfahren ein „Abbiegen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger unter Zugrundelegung seines Vorbringens, insbesondere seiner Schilderung im Rahmen der persönlichen Anhörung, das Rückwärtsfahren bereits vollständig beendet hatte oder sich die Kollision – wie die Beklagten behaupten, noch im Rückwärtsfahren ereignet hat und daher aus § 9 Abs. 5 Hs. 1 Var. 3 StVO ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers streitet. Denn der Kläger hatte jedenfalls gemäß § 9 Abs. 5 Var. 2 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, weil er auch nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sein Fahrzeug rückwärts in die Einfahrt gelenkt hat, um sein Fahrzeug zu wenden. Darüber hinaus wollte der Kläger im Anschluss die Einfahrt wieder verlassen und auf die Fahrbahn einfahren, weshalb ihn die besonderen Pflichten aus § 10 Satz 1 Hs. 1 Var. 1 StVO trafen. Da sich der Verkehrsunfall auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens jedenfalls im Zusammenhang mit einem Wende- und Einfahrmanöver ereignet hat, streitet auch zu Lasten des Klägers ein Anscheinsbeweis.

Ob der Auffassung des Klägers zu folgen ist, die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO schütze ausschließlich den fließenden Verkehr (so auch LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 – 13 S 14/10, juris Rn. 17; wohl auch LG Berlin, Urt. v. 19.10.2000 – 58 S 112/00, juris Rn. 12; a.A. OLG Köln, Urt. v. 16.05.1991 – 7 U 170/90, VersR 1992, 332), kann vorliegend dahinstehen. Denn der in eine Grundstückszufahrt abbiegende Kraftfahrer, der – wie die Beklagte zu 1) – die Fahrbahn durch ein Abbiegen in eine Zufahrt zu einem Parkplatz verlässt, sich also anschickt, vom Teilnehmer des fließenden Verkehrs nunmehr selbst zum Teilnehmer des ruhenden Verkehrs zu werden, gehört (noch) zum fließenden Verkehr und fällt demnach in jedem Fall in den Schutzbereich des § 9 Abs. 5 StVO (vgl. LG Berlin, Urt. v. 21.12.2000 – 58 S 388/00, juris Rn. 13).

Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht zu erschüttern vermocht. Zwar hat der Kläger, wie dargelegt, nachvollziehbar und schlüssig geschildert, er habe seine Fahrt bereits vor der Einfahrt auf den Parkplatz verlangsamt und auch bereits zuvor den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Jedoch steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den sich aus §§ 9 Abs. 5 Hs. 1 Var. 2, 10 Satz 1 Hs. 1 Var. 1 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten bei Durchführung des Wende- und Einfahrmanövers vollständig nachgekommen ist. Soweit der Kläger angegeben hat, er habe mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision bereits in der Zufahrt gestanden, konnte der Kläger letztlich selbst nicht angeben, wie er mit seinem Fahrzeug in der Auffahrt stand und ob er mit seinem Fahrzeug rechts gestanden hat. Der Kläger hat angegeben, „vielleicht allenfalls etwas schräg gestanden“ zu haben, genauere Angaben konnte der Kläger nicht machen, weil er nach seinen eigenen Angaben die Zufahrt nach der Kollision gleich geräumt hat. Weiter hat der Kläger lediglich angeben können, er meine, „schon relativ weit rechts gestanden“ zu haben. Die Angaben des Klägers hierzu beruhten letztlich auf bloßen Schätzungen, nicht jedoch auf konkreten Wahrnehmungen. Auch hat der Kläger das Fahrzeug der Beklagten zu 1) erst wahrgenommen, als es zur Kollision gekommen ist, was bedeutet, dass der Kläger den vor ihm fließenden Verkehr während des von ihm durchgeführten Fahrmanövers nicht ausreichend beobachtet hat. Schließlich konnte der Kläger nicht mehr genau sagen, ob bzw. in wie weit er mit seinem Fahrzeug bereits vollständig in der Zufahrt oder noch teilweise auf dem Bürgersteig gestanden hat. Erst auf Nachfrage des Klägervertreters wollte sich der Kläger hieran erinnern können.

Die Angaben des Zeugen S... zum Unfallgeschehen sind für das klägerische Vorbringen weitgehend unergiebig geblieben bzw. haben eher die Unfallschilderung der Beklagten zu 1) gestützt. Der Zeuge konnte letztlich nur das Kerngeschehen wiedergeben. Genaue Angaben konnte der Zeuge nicht machen, der Zeuge hat lediglich ausgesagt, dass der Kläger – entgegen seiner eigenen Angaben – mit seinem Fahrzeug „recht weit vorne“ gestanden habe, also „mit der Fahrzeugspitze auf jeden Fall noch auf dem Bürgersteig“.

Soweit der Kläger für seinen Sachvortrag, auch dazu, dass die Beklagte zu 1) seine Fahrspur geschnitten habe, ein Sachverständigengutachten angeboten hat, ist dieses ebenfalls unergiebig geblieben. Auch auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ist das Gericht nicht gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass sich der Unfall so wie vom Kläger behauptet zugetragen hat. Der Sachverständige S... ist in seinem Gutachten vom 17.07.2012 in einer auch für einen Laien nachvollziehbaren Weise unter Zugrundelegung der ihm im Zeitpunkt der Begutachtung noch zur Verfügung stehenden Informationen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich weder die Unfallversion des Klägers noch die der Beklagten aus technischer Sicht ausschließen lassen, sich der Unfall also sowohl so zugetragen haben kann, wie von dem Kläger behauptet, aber eben auch so, wie von den Beklagten behauptet. In Ermangelung weitergehender Anknüpfungstatsachen, nämlich Feststellungen zur Lage des Kollisionsortes oder Endpositionen der Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision (S. 10 GA, Bl. 160 d.A.), konnte der Sachverständige keine Feststellungen dazu treffen, dass die Unfallschilderung der Beklagten nicht zutrifft. Bei dieser Sachlage ist aber letztlich offen geblieben, wie sich der Unfall im Einzelnen zugetragen hat. Da auch die Unfallschilderung der Beklagten zutreffen kann, genügt im Rahmen des § 286 ZPO entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass dies auch für seine Unfallschilderung gilt. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert zwar keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 = NJW 1970, 946). Vorliegend verbleiben aber nach dem oben Gesagten „Restzweifel“.

c. Bei der Ermittlung der sich hiernach ergebenden Haftungsquote gemäß § 17 Abs. 1 StVG dürfen neben unstreitigen Tatsachen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bewiesen sind oder aber auf die sich eine Partei selbst berufen hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2004 – 1 U 152/03, SVR 2005, 28, juris Rn. 5). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass nach dem oben Gesagten sowohl zu Lasten des Klägers als auch zu Lasten der Beklagten zu 1) ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden an dem Verkehrsunfall streitet, wobei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben ist, ob die Unfallbeteiligten tatsächlich gegen ihre sich aus §§ 9 Abs. 5, 10 Satz 1 StVO ergebenden Pflichten verstoßen haben. Wie die Haftungsverteilung in einem solchen Fall vorzunehmen ist, ist umstritten.

Der Auffassung, dass sich die tatsächlichen Vermutungen gegenseitig aufheben und die damit verbundenen Beweiserleichterungen wegfallen (so OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2002 – 11 U 2948/01, SP 2003, 304, juris Rn. 5), vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Denn aus dem Vorliegen zweier jeweils zu Lasten der Unfallbeteiligten streitenden Anscheinsbeweise folgt lediglich, dass für den jeweiligen Unfallbeteiligten – wie dargelegt – davon auszugehen ist, dass dieser den Unfall mitverschuldet hat und dementsprechend von einer Haftungsteilung ausgegangen werden muss. Hieraus folgt zugleich, dass andererseits nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass in einem solchen Fall zu Lasten des Abbiegenden ein „feststehendes Unfallverschulden“ in Ansatz zu bringen ist (so aber für einen Auffahrunfall OLG Celle, Urt. v. 28.05.1973 – 5 U 22/72, VersR 1974, 496, das eine Haftungsquote von 80:20 zu Lasten des Auffahrenden annimmt; wohl auch LG Arnsberg, Urt. v. 12.02.2002 – 5 S 230/01, DAR 2002, 317 f., das ohne Berücksichtigung des Anscheinsbeweises aus § 9 Abs. 5 StVO bei einem abrupten Abbremsen zum Zwecke des Rechtsabbiegens lediglich die Betriebsgefahr des Erstfahrzeuges in Ansatz bringt und von einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Auffahrenden ausgeht; ähnlich LG Koblenz, Urt. v. 30.01.1974 – 5 O 147/72, VersR 1975, 480 [Haftungsquote von 70:30 zu Lasten des Auffahrenden]).

Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG ist bei einem Aufeinandertreffen eines Anscheinsbeweises für ein alleiniges Verschulden des jeweiligen Unfallbeteiligten vielmehr von einer Haftungsquote von 50:50 auszugehen, wenn die Unfallbeteiligten den jeweils gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu widerlegen vermögen, sondern der genaue Unfallhergang letztlich unaufklärbar bleibt (zutreffend OLG Hamm, Urt. v. 08.02.1993 – 3 U 222/92, SP 1994, 140 f.; KG, Urt. v. 25.06.1992 – 12 U 3343/91; LG Essen, Urt. v. 18.05.1993 – 13 S 35/93, SP 1993, 373 f.; AG Oldenburg (Holstein), Urt. v. 25.08.2009 – 23 (22) C 1052/07). Letztlich kann hier nichts anderes gelten als in denjenigen Konstellationen, in denen unaufklärbar bleibt, ob zugunsten bzw. zu Lasten beider Unfallbeteiligten ein Anscheinsbeweis streitet (zur Haftungsteilung in diesen Fällen KG, Urt. v. 26.08.2004 – 12 U 195/03, DAR 2005, 157; OLG Naumburg, Urt. v. 17.12.2002 – 9 U 178/02, NJW-RR 2003, 809 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.07.2005 – 4 U 209/04; OLG Hamm, Urt. v. 23.09.2003 – 9 U 70/03, VersR 2005, 1303; OLG Celle, Urt. v. 26.11.1981 – 5 U 79/81, VersR 1982, 960; LG Detmold, Urt. v. 19.04.2000 – 2 S 19/00, ZfS 2000, 385; LG Köln, Urt. v. 01.08.1991 – 34 S 87/91, NZV 1991, 476; LG Gießen, Urt. v. 16.02.2004 – 3 O 235/03, SP 2005, 84; LG Gießen, Urt. v. 03.05.1995 – 1 S 9/95, ZfS 1995, 409 f.; LG Hamburg, Urt. v. 14.11.2003 – 331 S 114/02; AG Bremen, Urt. v. 20.02.2004 – 9 C 542/03).

Schließlich hat auch das Landgericht zutreffend für ein dem vorliegenden Sachverhalt ähnlichen Unfallgeschehen eine Haftungsquote von 50:50 zugrunde gelegt (LG Hamburg, Urt. v. 11.04.2008 – 306 O 387/07, ZfS 2008, 496 ff.: Kollision zwischen einem Grundstücksabbieger und einem auf der Fahrbahn rückwärts in Richtung Grundstückseinfahrt Fahrenden).

d. Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50:50 ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) den Ersatzanspruch des Klägers bereits vollständig ausgeglichen hat (§ 362 Abs. 1 BGB).

Soweit der Kläger die Zahlung einer weitergehenden Kostenpauschale in Höhe von 17,50 € begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Das Gericht schätzt die Kostenpauschale der Höhe nach in ständiger Rechtsprechung lediglich auf 25,00 € (§ 287 ZPO). Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass aufgrund der Kostenentwicklung sowie der Inflation eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € gerechtfertigt sei (so AG Starnberg, Urt. v 28.02.2007 – 2 C 2213/06, DAR 2007, 593 f.), vermag das Gericht dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Mit der Unkostenpauschale soll pauschal der Aufwand des Geschädigten abgegolten werden, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entsteht. Insoweit ist nicht ersichtlich, in wie weit eine allgemeine Erhöhung der damit abgegoltenen Kosten (merklich) eingetreten ist. Soweit sich diesbezüglich einzelne Kostenpositionen erhöht haben, wird diese Erhöhung nach Einschätzung des Gerichts jedenfalls überwiegend dadurch wieder ausgeglichen, dass sich andere Kostenpositionen, insbesondere im Telekommunikationsbereich, aufgrund des gestiegenen Wettbewerbs in diesen Branchen verbilligt haben. Insgesamt ist daher nach Auffassung des Gerichts eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € ausreichend, aber auch erforderlich, um den Kostenaufwand des Geschädigten abzudecken. Unter Zugrundelegung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € hat die Beklagte zu 2. durch ihre Zahlung in Höhe von 12,50 € den unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50:50 geschuldeten Betrag erfüllt.

Da dem Kläger nach dem Gesagten dem Kläger ein weitergehender Zahlungsanspruch gegen die Beklagten nicht zusteht, ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen unbegründet und abzuweisen.

Ebenso unbegründet ist die Feststellungsklage, da dem Kläger ein weitergehender Zahlungsanspruch gegen die Beklagten nach dem oben Gesagten nicht zusteht.


II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Der dem Feststellungsantrag zugrunde liegende Verzugsschadensersatzanspruch ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um eine Nebenforderung i.S. des § 43 Abs. 1 GKG handelt.