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OLG Stuttgart Urteil vom 14.02.2012 - 12 U 155/11 - Zu den Beweisanforderungen bei Ansprüchen gegen den Entschädigungsfonds

OLG Stuttgart v. 14.02.2012: Zu den Beweisanforderungen bei Ansprüchen gegen den Entschädigungsfonds


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 14.02.2012 - 12 U 155/11) hat entschieden:
  1. Nach ganz allgemeiner Auffassung reicht allein die eigene Unfalldarstellung des Geschädigten für eine Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds nicht aus. Dass der Unfall durch ein unbekannt gebliebenes Fahrzeug verursacht wurde, hat der Geschädigte dabei nach Maßgabe von § 286 ZPO zu beweisen. Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute, auch wenn er sich angesichts des unbekannt gebliebenen anderen Fahrzeugführers in besonderer Beweisnot befindet. Grund hierfür ist, dass solche Erleichterungen Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würden, die den beklagten Entschädigungsfonds in seinem Bestand gefährden könnten.

  2. Gemäß § 12 Abs. 2 PflVG a.F. besteht gegen den Beklagten nur dann ein Schmerzensgeldanspruch, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Dabei werden als besonders schwere Verletzungen nur solche gewertet, die deutlich über das hinausgehen, was bei täglichen Unfällen im Straßenverkehr auftritt, und die zu einer dauernden und erheblichen Beeinträchtigung der Körperfunktionen des Opfers führen. Bejaht wird dieses bei der Zerstörung von Sinnesorganen, Amputationen, Entstellungen und Dauerschäden, sofern diese die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit ernstlich mindern.


Gründe:

A.

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Unfall geltend, bei dem der angebliche Unfallverursacher nicht ermittelt werden konnte.

Der Kläger wurde als Führer des Sattelzuges mit Anhänger der Firma D... E... T..., N..., bei einem Unfall auf der BAB 7 in Fahrtrichtung W... auf Höhe H... am 24.1.2007, gegen 20.54 Uhr nicht unerheblich verletzt.

Der an diesem Tag aus V... kommende Kläger geriet mit seinem Lkw auf schneeglatter Fahrbahn ins Schleudern, durchbrach die Mittelleitplanke und kollidierte auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Lastzug. Hierbei wurde das Führerhaus des vom Kläger gelenkten Sattelzuges abgerissen und der Kläger eingeklemmt.

Noch in eingeklemmtem Zustand äußerte der Kläger gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten, er habe einem überholenden und dabei nach rechts schleudernden Pkw ausweichen wollen. Er habe deshalb nach links gelenkt und sei dann selbst ins Schleudern geraten.

Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren blieb ohne Erfolg. Spuren, die für eine Fremdbeteiligung am Unfall sprechen, wurden von der Polizei nicht festgestellt, auch der Fahrtenschreiber des klägerischen Lkw wurde nicht aufgefunden.

Der Kläger befand sich vom 24.1.2007 bis 28.2.2007 in stationärer Behandlung.

Den vom Kläger gestellten Entschädigungsantrag wiesen die Regulierungskommission des Beklagten am 15.9.2008 und nach Einholung eines Gutachtens, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Angaben des Klägers sich aus technischer Sicht nachvollziehen lassen, die Schiedsstelle am 16.3.2010 zurück.

Der Kläger hat behauptet, der Unfall sei durch einen schleudernden Pkw, dem er zur Vermeidung eines Unfalls ausweichen wollte, verursacht worden. Da dieser nicht habe ermittelt werden können, stünden ihm gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall zu.

Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 24.654,83 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.9.2008 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in gerichtliches Ermessen gestellt wird, mindestens allerdings € 15.000 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.9.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bestritten, dass ein Unbekannter am Unfall beteiligt gewesen sei und meint, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch aus Rechtsgründen nicht zustehen.

Im Übrigen wird für den Parteivortrag auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld mit Urteil vom 19.08.2011 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es erachtet den Nachweis, dass der eingetretene Schaden durch ein fremdes Fahrzeug verursacht wurde, welches nicht ermittelt werden konnte, durch die persönliche Anhörung des Klägers für geführt.

Der Kläger sei glaubhaft, insbesondere habe er seine Unfallversion bereits an der Unfallstelle, noch schwer verletzt im Führerhaus eingeklemmt, spontan abgegeben. Die Schilderung sei in sich widerspruchsfrei, was das eingeholte Gutachten belege, so dass der beklagte Verein eintrittspflichtig sei.

III.

Der Beklagte verfolgt mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Kläger habe den erforderlichen Nachweis der Beteiligung und Verursachung des Unfalls durch ein unbekannt gebliebenes Kraftfahrzeug nicht erbracht. Es fehle bereits an objektivierbaren Anhaltspunkten für die Beteiligung eines solchen anderen Kraftfahrzeuges. Zugunsten des Klägers als Geschädigten griffen keine Beweiserleichterungen und allein seine Angaben zum Unfallablauf könnten den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen.

Der Beklagte beantragt daher,
das Grundurteil des Landgerichts Ellwangen vom 19.8.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen des Landgerichts an.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf ihre eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 14.2.2012 verwiesen.


B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Dem Kläger steht schon dem Grunde nach weder ein Schadensersatz- noch ein Schmerzensgeldanspruch zu, weil er nicht beweisen konnte, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 PflVG a.F. vorliegen.

I.

Festzustellen ist zunächst, dass § 12 Abs. 1 PflVG in der vorherigen Fassung anzuwenden ist, weil sich das Unfallereignis bereits am 24.1.2007 und daher noch vor Gültigkeit der aktuellen Fassung des § 12 Abs. 1 PflVG ab 18.12.2007 ereignet hat.

II.

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG a.F. hat derjenige, der durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs einen Personenschaden erleidet, dann einen Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten, wenn das den Unfall verursachende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann.

Dass der Unfall durch ein unbekannt gebliebenes Fahrzeug verursacht wurde, hat der Geschädigte dabei nach Maßgabe von § 286 ZPO zu beweisen.

Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute, auch wenn er sich angesichts des unbekannt gebliebenen anderen Fahrzeugführers in besonderer Beweisnot befindet (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, § 12 PflVG Rdnr. 40, Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl, 1993, Anm. B 106).

Grund hierfür ist, dass solche Erleichterungen Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würden, die den beklagten Entschädigungsfonds in seinem Bestand gefährden könnten (Deiters VersR 1986, 213).

Daher reicht nach ganz allgemeiner Auffassung allein die eigene Unfalldarstellung des Geschädigten für eine Inanspruchnahme des Beklagten nicht aus (Feyock, a.a.O., § 12 PflVG, Rdnr. 43, vgl. auch Sieg VersR 1970, 681[685f]).

Vielmehr bedarf es darüber hinausgehender objektiver Anhaltspunkte, die auf die Beteiligung eines fremden Fahrzeugs schließen lassen, es sei denn die Darstellung des Geschädigten ist derart zwingend, dass das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass es gar nicht anders gewesen sein kann (Sieg, a.a.O., S. 686).

An irgendwelchen objektiven Spuren, die auf die Beteiligung eines unbekannt gebliebenen Fahrzeugs hinweisen, fehlt es hier.

Keiner der vernommenen Unfallzeugen hat den schleudernden Pkw wahrgenommen. Lackspuren des angeblichen Fremdfahrzeugs sind mangels Fahrzeugberührung nicht vorhanden. Schleuderspuren außerhalb der Fahrbahn fanden sich nicht. Fahrspuren, die auf ein Schleudern des überholenden Pkw hätten schließen lassen, konnten trotz schneebedeckter Fahrbahn nicht festgestellt werden, nachdem bis zum Eintreffen der Polizei bereits zahlreiche andere Kraftfahrzeuge die Unfallstelle passiert und mögliche Spuren vernichtet hatten. Mit welcher Geschwindigkeit der Kläger vor dem Schleudervorgang gefahren ist, konnte nicht festgestellt werden, nachdem der Fahrtenschreiber seines Lkw nicht aufgefunden wurde.

Auf die Beteiligung eines nicht ermittelten Fahrzeugs weist allein die Aussage des Klägers an der Unfallstelle unmittelbar bei Eintreffen der Polizei hin, als er, erheblich verletzt in seinem Sattelzug eingeklemmt, angab, er sei ins Schleudern geraten, nachdem er wegen eines ihn überholenden und ins Schleudern geratenen Pkw nach links ausgewichen sei.

Dies für sich genommen reicht nicht einmal aus, eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO anzuordnen, da auch eine solche Anordnung bereits einen gewissen Anfangsbeweis voraussetzt (Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 448 Rdnr. 2; Sieg VersR 1970, 681 [684]), an dem es hier jedoch gerade fehlt.

Der Senat geht zwar davon aus, dass der Kläger seine Angaben nicht im Hinblick auf einen möglichen Ersatzanspruch gegen den Beklagten gemacht hat, allerdings ist auch eine andere Motivation des Klägers und insbesondere ein anderer Unfallhergang ohne weiteres denkbar.

Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs vorgeschoben hat, um seinen Beitrag an dem Unfallgeschehen - auch im Hinblick auf die Beschädigung des von ihm geführten, aber wohl nicht in seinem Eigentum stehenden Lkw - zu relativieren.

Ohne weiteres möglich ist auch ein anderer Unfallhergang.

Der Kläger kam nach eigenen Angaben an diesem Tag aus V..., war also bereits lange und zumindest zuletzt bei Dunkelheit und widrigen Straßenverhältnissen infolge Schneefalls unterwegs. Eigenen Angaben zufolge stand er kurz vor einer Pause, weil seine zulässige Lenkzeit zu Ende war. Denkbar ist daher durchaus, dass er infolge eines Fahrfehlers, sei es einer unbedachten Lenkbewegung oder einer angesichts der Straßenverhältnisse unangepassten Geschwindigkeit, den Unfall selbst verursacht und verschuldet hat.

An dieser Beurteilung ändert auch das vom Beklagten vorgerichtlich eingeholte Gutachten zur Unfallrekonstruktion nichts. Dort wird nur festgestellt, dass die Unfallbeteiligung eines unerkannt gebliebenen schleudernden Fahrzeugs grundsätzlich möglich gewesen wäre, ohne dass dieses zwingend die Fahrbahn verlassen haben oder es zu einer Berührung der schleudernden Fahrzeuge gekommen sein müsste. Feststellungen zum tatsächlichen Unfallablauf werden nicht getroffen.

Keinesfalls kann nach alledem festgestellt werden, dass ein anderer als der vom Kläger geschilderte Unfallhergang schlechthin ausgeschlossen ist.

Dem Kläger ist es daher nicht gelungen den für einen Ersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 Nr.1 PflVG a.F. erforderlichen Nachweis zu führen, dass der Unfall durch ein Fahrzeug, das nicht ermittelt werden konnte, verursacht wurde.

III.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt sei, dass auch die unfallbedingten Verletzungen des Klägers die Zuerkennung eines Schmerzensgelds wohl nicht gerechtfertigt hätten.

Gemäß § 12 Abs. 2 PflVG a.F. besteht gegen den Beklagten nur dann ein Schmerzensgeldanspruch, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.

Dabei werden als besonders schwere Verletzungen nur solche gewertet, die deutlich über das hinausgehen, was bei täglichen Unfällen im Straßenverkehr auftritt, und die zu einer dauernden und erheblichen Beeinträchtigung der Körperfunktionen des Opfers führen (Feyock, a.a.O., § 12 PflVG Rdnr. 91ff). Bejaht wird dieses bei der Zerstörung von Sinnesorganen, Amputationen, Entstellungen und Dauerschäden, sofern diese die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit ernstlich mindern (Eckardt VersR 1970, 1090 [1092]); Feyock, a.a.O., § 12 PflVG Rdnr. 91).

Dass beim Kläger derartig schwere Verletzungen vorliegen, ist nicht ersichtlich.

IV.

Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Landgerichts daher dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.