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OG Saarbrücken Urteil vom 08.02.2012 - 5 U 313/11 - Zur Schadensminderungsobliegenheit nach einem Wildunfall

OG Saarbrücken v. 08.02.2012: Zur Schadensminderungsobliegenheit nach einem Wildunfall


Das OG Saarbrücken (Urteil vom 08.02.2012 - 5 U 313/11) hat entschieden:
Fährt ein Versicherungsnehmer nach einem nächtlichen Zusammenstoß mit einem Fuchs auf einer Bundesautobahn zum nächsten Parkplatz weiter, so führt er einen dadurch entstandenen Motorschaden nicht durch grob fahrlässige Verletzung seiner Schadenminderungsobliegenheit herbei.


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung nach einem Zusammenstoß mit einem Fuchs.

Der Kläger ist Eigentümer eines Ford C-Max, amtl. Kennzeichen ... . Für dieses Fahrzeug besteht bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung (Versicherungsscheinnr. ...) inklusive einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR. Einbezogen sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der … AG (AKB 09/2008 – Bl. 131 d. A.).

Am 13.09.2010 gegen 3.45 Uhr morgens stieß der Kläger auf der Bundesautobahn 8 mit einem die Straße überquerenden Fuchs zusammen. Der Kläger fuhr rund 1,5 km weiter bis zum nächsten, ihm bekannten Parkplatz und verständigte von dort aus die Polizei. Der Pkw des Klägers wurde später von diesem Parkplatz abgeschleppt.

In der Werkstatt wurde festgestellt, dass der Pkw nicht nur im Bereich der vorderen Stoßstange und des Kühlergrills beschädigt war, sondern dass auch durch einen Ölverlust ein Schaden am Motor entstanden war. Die Reparaturkosten beliefen sich insgesamt auf 9.360,80 EUR brutto. Die Beklagte erstattete 1.942,74 EUR und 397,62 EUR und verweigerte Ersatz für die Reparaturkosten des beschädigten Motors.

Der Kläger hat behauptet, der Schaden am Motor sei unmittelbar nach dem Aufprall des Fuchses entstanden.

Die Beklagte hat behauptet, durch die Beschädigung des Ölfilters sei es lediglich zu einem kontinuierlichen Austritt von Motoröl gekommen, so dass der Motorschaden nur entstanden sei, weil der Kläger nicht angehalten habe, sondern weitergefahren sei.

Der Kläger hat unter Berücksichtigung seiner Selbstbeteiligung insgesamt 6.870,44 EUR nebst außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 759,22 EUR und 316,18 EUR sowie Zinsen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 6.870,44 EUR zuzüglich Zinsen stattgegeben, allerdings einen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 12.07.2011 – 14 O 42/11 – die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und im Wege der Anschlussberufung,
die Beklagte zu verurteilen, 759,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt in der Berufungsinstanz vor, sein Rechtsschutzversicherer, die ...-GmbH, , , habe die außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 759,22 EUR zwischenzeitlich seinem Prozessbevollmächtigten erstattet, und legt eine Erklärung vor (Bl. 228 d. A.), in der sein Rechtsschutzversicherer entsprechende Erstattungsansprüche an den Kläger zur Durchsetzung mit der Maßgabe der Zahlung an ihn abgetreten hat.


II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung des Klägers war die Beklagte auch zur Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten an den Rechtsschutzversicherer des Klägers zu verurteilen.

(1.) Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß A.2.1.1, A.2.2.4, A.2.7 der der Kraftfahrtversicherung der Parteien zugrunde liegenden AKB 09/2008 auch ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten wegen des beschädigten Motors zu. Anwendbar ist auf den vorliegenden Versicherungsfall vom 13.09.2010 das neue VVG (Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG).

(a) Der Motorschaden ist adäquat kausal auf den versicherten Zusammenstoß mit dem Fuchs zurückzuführen.

Ein bloßer Ursachenzusammenhang im Sinne der Adäquanzlehre genügt nach den Bedingungen, die in A.2.2 festlegen, dass die Beschädigung des Fahrzeugs "durch" die im Einzelnen näher beschriebenen Ereignisse versichert ist. Eine Einschränkung der Kausalität, wie z. B. in A.2.2.3 durch das Erfordernis der "unmittelbaren Einwirkung" findet sich in A.2.2.4 beim Zusammenstoß mit Tieren nicht (entsprechend auch OLG Köln, VersR 2011, 1439 zu § 1 AWB 87 – "durch Leitungswasser").

Ein adäquater Kausalzusammenhang ist dann anzunehmen, wenn eine Handlung oder Unterlassung im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des eingetretenen Erfolgs geeignet war (BGH, Urt. v. 17.10.1990 – IV ZR 197/89 – VersR 1990, 1396).

Das Hinzutreten einer weiteren Ursache ist grundsätzlich unbeachtlich. So wird das Tatbestandsmerkmal der Wildschadenklausel "durch einen Zusammenstoß" auch dann erfüllt, wenn der Zusammenstoß mit dem Wild die adäquate Ursache für ein späteres zum Unfall führendes Verhalten des Fahrzeugführers war. Anders ist der Fall nur zu beurteilen, wenn das Verhalten des Fahrzeugführers völlig überzogen ist (BGH, Urt. v. 18.12.1991 – IV ZR 204/90 – VersR 1992, 349) und dem ersten Ereignis die Folgen der hinzutretenden Ursache billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können.

Der Zusammenstoß mit dem Fuchs bei den auf einer Autobahn gefahrenen hohen Geschwindigkeiten war im allgemeinen geeignet, nicht nur durch den Aufprall des Fuchses sofort entstehende Schäden hervorzurufen, sondern auch in deren Folge sich verstärkende Schäden aufgrund des weiteren Betriebs des Fahrzeugs bis zum sicheren Stillstand. Das Auslaufen von Betriebsmitteln und darauf beruhende Schäden bei der Weiterfahrt bis zum sicheren Abstellen des Fahrzeugs erfordern keine besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug sofort zum Stillstand kommt oder bis zum nächsten Parkplatz weiterbewegt wird. Denn auch eine Weiterfahrt bis zum nächsten – nahegelegenen – Parkplatz kann nicht als unwahrscheinliches Kausalereignis angesehen werden, welches den Ursachenzusammenhang so beeinflusst, dass ein sich erst bei der Weiterfahrt verwirklichender Schaden nicht mehr billigerweise auf den Aufprall des Tieres zurückgeführt werden könnte. Vielmehr wird die Unfallfolge nur vertieft, nicht aber ein unfallunabhängiges neues Geschehen hin Gang gesetzt.

(b) Der daraus folgenden Entschädigungspflicht der Beklagten kann diese nicht entgegenhalten, der Kläger habe grob fahrlässig gegen seine Schadensminderungspflicht nach E.1.4 der AKB 09/2008 verstoßen. Selbst wenn der Motorschaden erst aufgrund der Weiterfahrt des Klägers bis zum Parkplatz entstanden ist, und durch ein sofortiges Abstellen auf dem Standstreifen hätte vermieden werden können, ist die Beklagte entschädigungspflichtig.

Es bestehen zwar Bedenken gegen die Argumentation des Landgerichts, dass der Zusammenstoß mit dem Fuchs und die anschließende Weiterfahrt bis zum nächsten Parkplatz "einen einheitlichen Versicherungsfall" darstellen mit der Folge, dass der Verzicht der Beklagten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit in A.2.18 in Abweichung von § 81 Abs. 2 VVG auch für die Weiterfahrt nach dem Zusammenstoß mit dem Fuchs gilt. Denn § 81 VVG betrifft die Herbeiführung des Versicherungsfalls, während § 82 VVG die Schadensminderungspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalls regelt (Voit in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 82 Rdn. 3; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 82 Rdn. 101; Looscheders in: MünchKomm(VVG), 2010, § 82 Rdn. 5 und 15).

Mit § 82 VVG in Einklang hat die Beklagte in E.1.4 ihrer AKB 09/2008 dem Versicherungsnehmer auferlegt, bei Eintritt des Schadensereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. In diesem Zusammenhang hat sie nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet.

Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die Voraussetzungen im jeweiligen Bedingungswerk für den Versicherungsfall erfüllt sind (BGH, Urt. v. 29.09.2004 – IV ZR 162/02 – VersR 2005, 110). Das ist vorliegend die Beschädigung des versicherten Fahrzeugs aufgrund des Zusammenstoßes mit dem Fuchs (A.2.2.4 der AKB 09/2008). In der Sachversicherung treten Versicherungsfall und Schaden zeitgleich ein. Die Schadensabwendungs- bzw. -minderungsobliegenheit setzt somit mit dem Eintritt des Anfangsschadens ein (Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 82 Rdn. 102; Looscheders in: MünchKomm(VVG), 2010, § 82 Rdn. 15).

Danach war der Versicherungsfall in dem Moment eingetreten, in dem das Fahrzeug des Klägers mit dem Fuchs zusammenstieß. Ab diesem Zeitpunkt galt § 82 VVG bzw. E.1.4 der AKB 09/2008, ohne den Verzicht der Beklagten, sich auf den Einwand grober Fahrlässigkeit zu berufen.

Allerdings hat der Kläger nicht grob fahrlässig gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen, indem er nach dem Zusammenstoß mit dem Fuchs rund 1,5 km bis zum nächsten Parkplatz gefahren ist.

Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus, gegen die der Geschädigte Vorkehrungen treffen sollte, und Vermeidbarkeit des abzuwendenden Ereignisses (BGH, Urt. v. 14.03.2006 – X ZR 46/04 – NJW-RR 2006, 965). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, Urt. v. 25.03.2003 – VI ZR 161/02 – NJW 2003, 1929; BGH, Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95 – VersR 1997, 351).

Bei der Prüfung der groben Fahrlässigkeit ist zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsnehmer völlig unerwartet mit dem Eintritt des Versicherungsfalls konfrontiert wird und aus Aufregung, Verwirrung oder Schrecken die notwendigen Maßnahmen nicht ergreift (Looscheders in: MünchKomm(VVG), 2010, § 82 Rdn. 15). Allerdings muss von einem Fahrzeugführer grundsätzlich erwartet werden, auch auf unerwartete Ereignisse sachgerecht zu reagieren (BGH, Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95 – VersR 1997, 351). Handlungen, die eine Lebensgefahr begründen, sind nicht zu verlangen (BGH, Urt. v. 06.05.1985 – II ZR 162/84 – VersR 1985, 730).

Nach diesen Grundsätzen kann es nicht als unentschuldbares Fehlverhalten des Klägers angesehen werden, dass er nicht sofort angehalten hat – soweit überhaupt ein Standstreifen vorhanden war – sondern bis zum nahegelegenen Parkplatz weitergefahren ist. Nach dem Aufprall durch den Fuchs musste der Kläger zwar darauf achten, ob sein Fahrzeug noch fahrfähig war und insbesondere die Kontrollleuchten besonders im Auge behalten (OLG Karlsruhe, VersR 1998, 710). Zeigten diese aber keinen Schaden an und verhielt sich das Fahrzeug nicht auffällig, bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr einer Schadensvergrößerung höher war, wenn das Fahrzeug auf einem nahegelegenen Parkplatz (in 1,5 km Entfernung) abgestellt wurde, als wenn es auf dem Seitenstreifen angehalten worden wäre. Denn die Gefährdung des abgestellten Fahrzeugs auf dem Seitenstreifen durch nachfolgende Fahrzeuge ist – insbesondere in der Nacht – erheblich. Deshalb ist nach § 18 Abs. 8 StVO das Halten auf Autobahnen, auch auf dem Seitenstreifen, verboten. Es kommt hinzu, dass das Anhalten auf dem Seitenstreifen für den Kläger eine Lebensgefahr begründet hätte. Es ist allgemein bekannt, dass für Personen auf Seitenstreifen einer Autobahn – sogar für besonders auffällig gekleidete Hilfskräfte – die Gefahr besteht, durch nachfolgende Fahrzeuge erfasst zu werden. Dieser Gefahr musste sich der Kläger nicht aussetzen, wenn er keine Fahreinschränkungen bei seinem Fahrzeug wahrnahm.

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Kläger von einem starken Aufprall gesprochen hat und davon, dass er zunächst erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe, sein Fahrzeug auf der Straße zu halten. Entscheidend ist der Eindruck, den der Kläger von seinem Fahrzeug gehabt hat, als er nach dem unmittelbaren Zusammenstoß sein Fahrzeug wieder unter Kontrolle hatte. Wenn er dann bei langsamer Weiterfahrt keine Geräusche hörte und keine ungewöhnlichen Fahreigenschaften des Fahrzeugs bzw. aufleuchtende Kontrollleuchten wahrnahm, musste sich ihm nicht der Verdacht aufdrängen, dass durch eine vorsichtige und kurze Weiterfahrt ein Schaden am Fahrzeug eintreten oder sich vergrößern konnte.

Den Kläger traf auch keine Pflicht, eine Unfallstelle abzusichern. Ein Unfall im Sinne von § 34 StVO hat bei dem Zusammenstoß mit dem Fuchs nicht stattgefunden. Ein Unfall in diesem Sinn setzt ein fremdes Feststellungsinteresse voraus, welches bei bloßer Selbstschädigung nicht besteht, auch nicht bei bestehender Kaskoversicherung (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 34 StVO Rdn. 2; § 142 StGB Rdn. 22), und nicht bei dem Überfahren herrenlosen Wildes (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 34 StVO Rdn. 2; § 142 StGB Rdn. 22; Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 142 StGB Rdn. 5).

Auch gab es für ihn keine Pflicht, eine sonstige Gefahrenstelle abzusichern, dazu anzuhalten und ein Warndreieck aufzustellen. Ein Kleintier auf der Fahrbahn stellt keine nennenswerte Gefahr für den fließenden Verkehr dar (OLG Saarbrücken, DAR 1988, 382 zum Halten auf der Fahrbahn wegen einer Wildente). Nichts anderes gilt für einen toten Fuchs, selbst wenn dieser noch auf der Fahrbahn liegen sollte. Deshalb stände das Risiko des Anhaltens auf dem Seitenstreifen und Aufstellens eines Warndreiecks in keinem Verhältnis zu dem dadurch verursachten Nutzen.

Jedenfalls kann es nicht als unentschuldbares Fehlverhalten angesehen werden, dass der Kläger sich in dieser Schrecksituation zum Verlassen der Autobahn und Verständigen der Polizei entschieden hat.

(2.) Zinsen stehen dem Kläger gemäß den §§ 280, 286, 288 BGB zu.

(3.) Die Anschlussberufung ist zulässig und hat Erfolg. Dem Kläger stand ein Anspruch aus den §§ 280, 286 BGB auf Erstattung der erforderlichen außergerichtlichen Anwaltskosten zu. Die Beklagte war bereits durch ihr Ablehnungsschreiben vom 13.10.2010 in Verzug geraten (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Durch die anschließende Beauftragung seiner Rechtsanwältin und deren Zahlungsaufforderung vom 22.11.2010 (Bl. 32 d. A.) entstand die der Höhe nach richtig berechnete Geschäftsgebühr. Dieser Anspruch, der nach § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung des Klägers übergegangen ist, kann vom Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft weiter verfolgt werden. Der Rechtsschutzversicherer des Klägers hat eine entsprechende Ermächtigung erteilt (Bl. 228 d. A.), dabei allerdings Zahlung an sich verlangt.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB.

(4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 und 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.