Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 14.09.2010 - 2 BvR 2638/09 - Zur erneuten Vernehmung von Zeugen in der Rechtsmittelinstanz

BVerfG v. 14.09.2010: Zur erneuten Vernehmung von Zeugen in der Rechtsmittelinstanz


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.09.2010 - 2 BvR 2638/09) hat entschieden:
  1. Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass einer Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Insbesondere gebietet das Recht auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

  2. Das Berufungsgericht muss einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 ZPO vernehmen, wenn es dessen Aussage "anders würdigen" bzw. "anders verstehen oder werten" will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann "allenfalls dann" unterbleiben, wenn das Berufungsgericht seine abweichende Würdigung auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die abweichende Würdigung einer Zeugenaussage durch das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme.

1. Aufgrund eines Verkehrsunfalls wurden die Beschwerdeführerin zu 1. als Halterin und der Beschwerdeführer zu 2. als Fahrer eines Omnibusses vor dem Amtsgericht Rudolstadt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.432,60 Euro in Anspruch genommen. Das Amtsgericht ging davon aus, der Beschwerdeführer zu 2. habe den Unfall verschuldet, weil er dem klägerischen Pkw die Vorfahrt genommen habe, als er mit dem Omnibus aus dem Busbahnhof auf die linke der davor in gleicher Richtung verlaufenden Fahrspuren eingebogen sei.

Über die Behauptung der Beschwerdeführer, der Kläger trage Mitschuld, weil der Unfall durch rechtzeitiges Bremsen habe vermieden werden können, erhob das Gericht Beweis durch Einvernahme eines Zeugen, der zum Unfallzeitpunkt auf der rechten Fahrspur in gleicher Richtung wie der klägerische Pkw unterwegs gewesen war. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, er sei kurz vor dem Unfall von dem auf der linken Spur fahrenden klägerischen Pkw überholt worden. Er habe dann gesehen, wie der Bus in die linke Fahrspur eingefahren sei. Der klägerische Pkw habe sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes höchstens drei bis fünf Meter vor seinem Fahrzeug befunden, also "leicht vorne links schräg versetzt". Seines Erachtens habe der Fahrer die Situation erkennen müssen und nach links ausweichen oder abbremsen können. Er habe die Situation bereits am Beginn des Busbahnhofs erkannt und sie so eingeschätzt, dass er selbst noch hätte bremsen können, wäre der Bus auf seine Spur eingefahren.

Aufgrund dieser Aussage sprach das Amtsgericht dem Kläger mit Urteil vom 1. August 2008 - 2 C 144/07 - nur die Hälfte des geltend gemachten Betrages zu. Es stehe fest, dass der Fahrer des klägerischen Pkw den Unfall mit verursacht habe. Die Angaben des Zeugen seien glaubhaft. Insbesondere habe dieser den einfahrenden Bus aus genau demselben Blickwinkel wie der Fahrer des klägerischen Pkw sehen und außerdem konkrete Angaben zur Stellung der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt machen können, die den Feststellungen des Gutachters genau entsprächen.

2. Auf die Berufung des Klägers wies der Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Gera darauf hin, dass diese nach seiner vorläufigen Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Amtsgericht sei aufgrund der Aussage des Zeugen zutreffend zu einer hälftigen Schadensteilung gelangt. Dagegen wandte der Kläger ein, mit der Aussage, der Unfall sei durch rechtzeitiges Bremsen oder Ausweichen vermeidbar gewesen, habe der Zeuge lediglich eine Mutmaßung für sich und sein Fahrzeug getroffen. Diese könne nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden, da es an einem Tatsachenkern fehle. Zudem habe der Zeuge aus seiner Blickposition von der rechten Fahrspur aus den von links einfahrenden Bus wesentlich eher wahrnehmen können als der Fahrer des klägerischen Pkw auf der linken Spur.

Das Landgericht bestimmte daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung, wobei auch der Zeuge zunächst nochmals geladen wurde. Die Beschwerdeführer zahlten den Auslagenvorschuss wie angefordert ein und erwiderten, aufgrund der Aussage des Zeugen sei das Amtsgericht zu Recht von einem Mitverschulden ausgegangen. An den erstinstanzlichen Beweisangeboten werde daher festgehalten. Das Landgericht lud den Zeugen hingegen wieder ab. Ohne dessen nochmalige Vernehmung änderte es die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 12. August 2009 - 1 S 320/08 - ab und ging, der Berufung des Klägers in vollem Umfang folgend, von einer Haftungsquote der Beschwerdeführer von 75 % aus. Die Wertung des Amtsgerichts, der Fahrer des klägerischen Pkw habe den Verkehrsunfall mit verursacht, sei im Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz nicht haltbar. Da dieser die linke der beiden Fahrspuren befahren habe und am Zeugen vorbei gefahren sei, gehe das Amtsgericht fehl in der Annahme, der Zeuge habe den Bus aus genau demselben Blickwinkel wahrnehmen können. Das sei aufgrund des räumlich nach links versetzten Fahrens nicht möglich. Hinzu komme, dass es sich bei der Einschätzung des Zeugen im Hinblick auf das ihm noch mögliche theoretische Einbremsen um keine gesicherte Erkenntnis, sondern eine bloße Vermutung handele.

3. Die Beschwerdeführer sehen ihr Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Landgericht entgegen ihrem Antrag nicht erneut in die Beweisaufnahme eingetreten sei. Die insoweit erhobene Anhörungsrüge hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 S 320/08 - zurückgewiesen. Eine erneute Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, denn es gehe weder um den Aussageinhalt noch um die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern darum, dass das Amtsgericht eine objektiv unzutreffende Tatsache aus dessen Bekundung abgeleitet habe. Insoweit handele es sich nicht um den Fall einer abweichenden Beweiswürdigung, sondern um eine andere Sicht einer vom Amtsgericht fehlerhaft angenommenen objektiven Tatsache.


II.

Das nach § 94 Abs. 2 BVerfGG angehörte Justizministerium des Landes Thüringen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG angehörte Kläger, der durch das Berufungsurteil begünstigt ist, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Für die Entscheidung des Rechtsstreits habe es einer erneuten Vernehmung des Zeugen nicht bedurft.


III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen.

1. Das angegriffene Urteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass einer Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Insbesondere gebietet das Recht auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <35 f.>; 60, 247 <249>; 69, 141 <143 f.>; 105, 279 <311>; stRspr).

Art. 103 Abs. 1 GG ist - auch insofern - eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts sowie seine Auslegung und Anwendung im konkreten Fall müssen daher ein Ausmaß rechtlichen Gehörs eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden und den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 60, 305 <310>; 74, 220 <224>; 81, 123 <129>). Hierzu zählt auch die Möglichkeit der beweisbelasteten Partei, für die von ihr behauptete Tatsache Beweis durch Einvernahme eines Zeugen zu erbringen.

b) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Indem das Landgericht auf die beantragte nochmalige Vernehmung des Zeugen verzichtet hat, hat es das entsprechende Beweisangebot zumindest teilweise nicht berücksichtigt, ohne dass dies hinreichenden Anhalt im Prozessrecht findet (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 -, NJW 2005, S. 1487).

aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Berufungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im Fall des Zeugenbeweises setzt diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest in aller Regel eine erneute Vernehmung voraus. Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 ZPO vernehmen, wenn es dessen Aussage "anders würdigen" bzw. "anders verstehen oder werten" will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann "allenfalls dann" unterbleiben, wenn das Berufungsgericht seine abweichende Würdigung auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05 -, NJW 2007, S. 372 <374>; Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 -, NJW-RR 2009, S. 1291 f.; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 529 Rn. 14 f.). Auch im Hinblick auf objektive Umstände, die bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielen können und von der ersten Instanz nicht beachtet worden sind, darf das Berufungsgericht nicht ohne erneute Vernehmung des Zeugen und abweichend von der Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangen, dass der Zeuge in einem prozessentscheidenden Punkt mangels Urteilsfähigkeit, Erinnerungsvermögens oder Wahrheitsliebe objektiv die Unwahrheit gesagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1992 - II ZR 276/91 -, NJW-RR 1993, S. 510; für die generelle Notwendigkeit einer erneuten Beweisaufnahme Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. V/1, 21. Aufl. 1994, § 526 Rn. 6; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. II, 3. Aufl. 2007, § 538 Rn. 7).

bb) Damit steht der Verzicht auf eine erneute Vernehmung nicht in Einklang.

(1) Soweit sich das Landgericht auf den abweichenden Blickwinkel "aufgrund des räumlich nach links versetzten Fahrens" bezieht, also darauf, dass der Zeuge nicht dieselbe Fahrspur befahren habe wie der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs und von diesem kurz vor dem Unfall überholt worden sei, kann nur aufgrund der persönlichen Vernehmung ein vollständiges Bild gewonnen werden. Abgesehen davon, dass ein übereinstimmender Blickwinkel auch von zwei verschiedenen Fahrspuren aus nicht von vornherein ausgeschlossen ist, bleibt unklar, wieso dieser Umstand so wesentlich ist, dass er den Zeugen an einer zuverlässigen Beurteilung der Situation gehindert haben könnte. Das Landgericht führt hierzu nichts weiter aus. Soweit das Amtsgericht zum gegenteiligen Ergebnis gelangt und davon ausgegangen ist, der Zeuge habe "denselben Blickwinkel" wie der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gehabt, muss diese Einschätzung nicht auf einer Verkennung der objektiven Umstände beruhen und kann ihren Grund auch darin haben, dass das Amtsgericht in Ansehung der unterschiedlichen Positionen der Fahrzeuge gleichwohl von einem identischen Blickwinkel ausgegangen ist, weil es die Unterschiede im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Aussage für nicht wesentlich erachtet hat.

(2) Soweit das Landgericht im Übrigen davon ausgeht, der Zeuge habe ohnehin nur eine Vermutung angestellt, kommt es ebenfalls auf das konkrete Aussageverhalten an. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Zeuge dort ausgesagt, "seines Erachtens" habe der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs noch bremsen oder ausweichen können. Das Protokoll lässt nicht erkennen, ob es sich hierbei um eine bloße Mutmaßung oder aber eine mit Gewissheit vorgetragene Einschätzung handelt. In diesem Fall könnte die Aussage nicht pauschal als unbeachtliche Vermutung angesehen werden, denn die Frage nach der Kausalität eines Unterlassens ist stets eine hypothetische. Auch insoweit ermöglicht erst der Eindruck der Vernehmung eine umfassende Beurteilung.

2. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es den Zeugen vernommen hätte.

3. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.