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Kammergericht Berlin Urteil vom 02.10.2003 - 12 U 53/02 - Zum Anscheinsbeweis im Zusammenhang mit vorangehendem Fahrstreifenwechsel

KG Berlin v. 02.10.2003: Zum Anscheinsbeweis im Zusammenhang mit vorangehendem Fahrstreifenwechsel


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 02.10.2003 - 12 U 53/02) hat entschieden:
  1. Unabwendbar mit der Folge eines Haftungsausschlusses nach § 7 Abs. 2 StVG ist ein unfallursächliches Ereignis, wenn es durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, also die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente.

  2. Nach § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat.

  3. Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den (von hinten) Auffahrenden, der grundsätzlich allein und in voller Höhe haftet. Der Anscheinsbeweis spricht gegen ihn, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder/und unaufmerksam gefahren ist. Ein typischer Auffahrunfall wird regelmäßig dadurch verursacht, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auf die gesamte Heckpartie eines im gleichen Fahrstreifen vorausfahrenden oder haltenden Fahrzeuges auffährt; entsprechendes gilt bei bloßer Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge, weil sich hintereinanderfahrende Fahrzeuge auf der überschießenden Breite eines Fahrstreifens unterschiedlich einrichten.

  4. Nach § 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten. Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt.

Gründe:

Die Berufung ist erfolglos. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ausgleich des vollen Schadens verurteilt, den der Kläger bei der Kollision seines Mercedes am 8. Februar 2000 mit dem BMW des Beklagten zu 2) auf der Bülowstraße erlitten hat. Das Berufungsvorbringen der Parteien gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu entscheiden.

A.

Beruht ein Unfall für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, bestimmt sich die Haftung nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten, §§ 17, 18, 9 StVG i. V. m. §§ 823, 254 BGB. Bei der Bildung der Haftungsquote werden allerdings nur bewiesene Umstände berücksichtigt, die sich tatsächlich unfallursächlich ausgewirkt haben.

B.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haften die Beklagten in vollem Umfang für den Unfallschaden des Klägers. Der Unfall war für keinen Beteiligten ein unabwendbares Ereignis. Die Beklagten haben weder den für ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) als Fahrstreifenwechsler sprechenden Anscheinsbeweis erschüttert noch ein Verschulden des Klägers bewiesen. Das Verschulden des Beklagten zu 2) überwiegt die Haftung des Klägers aus Betriebsgefahr vollständig.

I.

Der Unfall war für keinen Beteiligten unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a. F.

1) Unabwendbar mit der Folge eines Haftungsausschlusses nach § 7 Abs. 2 StVG ist ein unfallursächliches Ereignis, wenn es durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, also die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 7 StVG, Rn. 30 m. w. N.).

2) Der Beklagte zu 2) hat nicht behauptet, die Kollision sei für ihn unabwendbar gewesen. Soweit der Kläger sich erstinstanzlich auf eine Unabwendbarkeit berufen hat, rechtfertigt sein Sachvortrag dies nicht. Er hat ausgeführt, der Beklagte sei – für ihn völlig überraschend – nicht nur vom linken Fahrstreifen in seinen – rechten – Fahrstreifen auf der Goebenstraße herübergefahren, sondern habe ihn dann gleichsam "ausgebremst" (Bl. 65 d. A.). Er hat jedoch nicht dargelegt, dass und in welcher Weise er selbst die für eine Unabwendbarkeit erforderliche äußerste Sorgfalt gewahrt hat – etwa durch umfassende Beobachtung der anderen Verkehrsteilnehmer, so dass seine Haftung wegen der Betriebsgefahr des Mercedes nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

II.

Es spricht ein Anscheinsbeweis unfallursächlichen Verhaltens gegen den Beklagten zu 2), denn eine hinreichende Zahl von Indizien begründet die Überzeugung des Senats, dass dieser in unmittelbarem zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit der Kollision den Fahrstreifen gewechselt hat.

1) Nach § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten verursacht und verschuldet hat (vgl. KG, VerkMitt 1983 Nr. 99; KGR 1997, 223 (224) = VM 1997, 43 Nr. 58; VM 1997, 76 Nr. 98; Urt. vom 7. Juni 2001 – 12 U 10463/99 –; KG, 22. Zivilsenat, KGR 2003, 272; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 7 StVO, Rn. 17). In der Regel haftet der Vorausfahrende bei einem unzulässigem Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden allein (Senat, ebd.).

2) Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beklagte zu 2) hat nach Überzeugung des Senats in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang vor der Kollision den Fahrstreifen nach rechts in den vom Kläger befahrenen Fahrstreifen gewechselt.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Beklagten den vom Kläger behaupteten plötzlichen Fahrstreifenwechsel erstinstanzlich hinreichend bestritten.

Die Beklagten haben sich schriftsätzlich im ersten Rechtszug zunächst nicht zu dem behaupteten Fahrstreifenwechsel geäußert. Sie haben ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe vor der Kollision den rechten Fahrstreifen der Bülowstraße befahren und beabsichtigt, nach rechts in die Steinmetzstraße einzubiegen (Bl. 17, 30 d. A.). Dann haben sie ergänzt, es bleibe bei dem Vortrag, der Beklagte habe bereits vor dem Unfall den rechten Fahrstreifen der Bülowstraße befahren (Bl. 47 d. A.). Diesen schriftsätzlichen Vortrag hat der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2001 persönlich angehörte Beklagte zu 2) wie folgt ergänzt: "Ich war mit meinem Fahrzeug auf der Bülowstraße unterwegs und wollte in die Steinmetzstraße einbiegen. Ich habe die äußerste rechte Spur eingehalten. Ich habe vorher keinen Spurwechsel vorgenommen". Damit hat der Beklagte zu 2) den insoweit bis dahin unvollständigen Tatsachenvortrag hinreichend präzisiert: Ein Fahrstreifenwechsel im Zusammenhang mit dem Unfall soll nicht stattgefunden haben. Der Würdigung des Landgerichts, die Beklagten hätten offengelassen, ob dem Abbiegevorgang in die Steinmetzstraße ein Fahrstreifenwechsel vorausgegangen sei (S. 6 d. U.), vermag der Senat daher nicht zu folgen.

b) Mehrere Indizien begründen jedoch die Gewissheit, dass der Beklagte zu 2) – wie der Kläger behauptet – zeitlich und örtlich unmittelbar vor der Kollision von links in dessen – den rechten – Fahrstreifen der Bülowstraße hineingefahren ist.

(1) Der Mercedes des Klägers befand sich zum Zeitpunkt der Kollision vollständig und in Fahrtrichtung im rechten Fahrstreifen der Bülowstraße.

Dies ergibt sich aus der maßstäblichen Verkehrsunfallskizze, in der die Standorte der Unfallfahrzeuge beim Eintreffen der Polizei wiedergegeben sind (BA Hülle Bl. 4). Dort ist der Mercedes im Bereich der Einmündung der Steinmetzstraße entsprechend eingezeichnet. Als Entfernung zum Fahrbahnrand rechts sind 50 cm angegeben. Die Beklagten selbst haben erstinstanzlich die Richtigkeit dieser Darstellung bestätigt und im Schriftsatz vom 19. Februar 2001 ausgeführt, der in der Verkehrsunfallskizze eingezeichnete Standort des klägerischen Fahrzeuges entspreche dem Kollisionspunkt; direkt davor hätten sich die Glassplitter vom Rücklicht des Beklagtenfahrzeuges befunden (Bl. 63 d. A.). Dem korrespondiert das in der Skizze vor dem Mercedes wiedergegebene Splitterfeld in der in Fahrtrichtung linken Hälfte des rechten Fahrstreifens.

(2) Der Mercedes ist frontal und nahezu parallel zum BMW mit einer etwa 50%igen Überdeckung gegen die rechte Hälfte des Hecks des BMW gestoßen. Dies hat der Sachverständige Dipl.-Ing. W in seinem Gerichtsgutachten vom 11. Oktober 2001 aus den Fahrzeugschäden abgeleitet (S. 5 des Gutachtens); auf seiner Prinzipskizze der relativen Kollisionsstellung (Skizze Anlage Bl. 8) ist die Positionierung des BMW links vom Mercedes bei etwa parallelen Fahrzeuglängsachsen deutlich erkennbar. Diese sachverständig ermittelte Kollisionsstellung ist aus den Fotos beider Fahrzeuge gut nachvollziehbar: Es sind besonders starke Beschädigungen im Bereich der rechten Rückleuchte des BMW und der linken Vorderlampe des Mercedes erkennbar. Beide Lampen sind zerstört worden.

(3) Die Zusammenschau beider Umstände – der parallelen Position des Mercedes des Klägers im rechten Fahrstreifen und der nach links versetzten Kollisionsstellung des BMW des Beklagten zu 2) – zwingen zu dem Schluss, dass sich der BMW im Moment der Kollision teils im zweiten Fahrstreifen von rechts, teils im rechten Fahrstreifen der Bülowstraße befunden hat, mithin den Fahrstreifen gewechselt hat. Angesichts der erklärten Absicht des Beklagten zu 2), in die Steinmetzstraße nach rechts einzufahren, kann es sich dabei nur um einen Fahrstreifenwechsel nach rechts gehandelt haben. Dies entspricht der vom Sachverständigen auf Bl. 14 des Gutachtenanhangs gefertigten Prinzipskizze.

(4) Bestätigt wird dieser Unfallverlauf durch die unstreitige "Weiterfahrt" des BMW nach der Kollision. Der BMW wurde nach Beklagtendarstellung infolge des Aufpralls über den Kreuzungsbereich geschleudert und "kam erst auf dem rechten Fahrstreifen der Bülowstraße jenseits der Steinmetzstraße zum Stehen" (Schriftsatz der Beklagten vom 7. Dezember 2000). Dieses Schleudern in Fahrtrichtung innerhalb der Bülowstraße bestätigt die versetzte Parallelposition beider Fahrzeuge und damit den Fahrstreifenwechsel auf der Bülowstraße. Mit der Darstellung der Beklagten, der Beklagte zu 2) sei bereits "leicht schräg in die Steinmetzstraße eingebogen" (Schriftsatz der Beklagten vom 7. Dezember 2000) oder "mit nach rechts eingeschlagener Lenkung in den Kreuzungsbereich hineingerollt", und zwar in einem "engen Bogen nach rechts" (Berufungsbegründung vom 18. Februar 2002), ist ein Geradeaus-Schleudern des BMW nicht vereinbar: Es ist offensichtlich, dass in diesem Fall bei einer vom Sachverständigen W festgestellten Differenzgeschwindigkeit von ca. 25 km/h im Moment des Aufpralls (S. 7 des Gutachtens) der BMW nach rechts in die Steinmetzstraße geschoben worden wäre. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt: "Wenn sich der BMW bei der Kollision in einer schrägen Position zur Bülowstraße befunden hätte, dann wäre zu erwarten gewesen, daß er sich nach dem Anstoß nach schräg rechts hin bewegt und sich dabei im Uhrzeigersinn um seine Hochachse gedreht hätte. Diese Auslaufbewegung des BMW folgt jedoch weder aus den Angaben der Parteien noch aus der VU-Skizze" (S. 9 des Gutachtens).

Ein Geradeausschleudern trotz nach rechts eingeschlagener Lenkung hätte zudem Abriebspuren auf der Fahrbahn hinterlassen; ausdrücklich heißt es jedoch in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige vom 8. Februar 2000, Bremsspuren seien am Unfallort nicht festgestellt worden.

(5) Für die Richtigkeit der Beklagtendarstellung zur Kollision, wie sie der Sachverständige auf Bl. 13 des Gutachtenanhanges grafisch dargestellt hat, spricht hingegen nichts.

Die dort eingezeichnete schräg nach rechts in Richtung Steinmetzstraße versetzte Position des Mercedes widerspricht der polizeilichen Verkehrsunfallskizze. Die versetzt parallele Position des BMW entspricht zwar der relativen Kollisionsstellung, widerspricht aber seiner tatsächlichen Schleuderrichtung nach der Kollision. Nicht einmal die Beklagten behaupten, der vom Aufprall überraschte Beklagte zu 2) habe den schleudernden BMW nach links wieder in die Bülowstraße hineingesteuert.

Die Unfallskizze des Klägers in der polizeilichen Verkehrsunfallakte (dort Bl. 9) bestätigt die Beklagtendarstellung nicht. Zum einen dient sie lediglich der Illustration der gleichzeitig vorgelegten schriftlichen Schilderung des Unfallherganges, in der es heißt: "Kurz vor der Einmündung/Kreuzung Steinmetzstraße scherte das Fahrzeug von Herrn S ... aus der 2. Spur in Richtung der rechten Spur ohne zu blinken und bremste. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Siehe Anlage 3". Dies bestätigt den Fahrstreifenwechsel des Beklagten, nicht seine Version einer Fahrt im rechten Fahrstreifen mit Abbiegeversuch. Zum anderen handelt es sich ersichtlich nur um eine grobe unmaßstäbliche mit einem Computer gefertigte Prinzipskizze, die nicht der zentimetergenauen Darstellung der Unfallpositionen dienen sollte. Dies drängt sich bei einem Vergleich mit der polizeilichen Unfallskizze, die auch der Sachverständige verwendet hat, auf: Tatsächlich ist die Einmündung der Steinmetzstraße mehrere Fahrzeuglängen breit; nach der Prinzipskizze des Klägers – nähme man sie maßstäblich – wäre das Beklagtenfahrzeug genau so lang wie die Steinmetzstraße breit. Das ist ersichtlich nicht der Fall.

Damit bleibt die Unfalldarstellung der Beklagten, insbesondere die behauptete Schrägstellung des Mercedes im Moment des Zusammenstoßes, im Bereich der Spekulation. Die Beklagten selbst tragen vor, sie wüßten nicht, wie der Kläger sein Fahrzeug vor der Kollision gelenkt habe. Damit tragen sie ins Blaue hinein vor.

(6) Die Kritik der Beklagten am Sachverständigengutachten gibt keinen Anlass zu weiterer Begutachtung des Unfallherganges.

Nach § 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten. Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459; NJW 1996, 730; Senat, KGR 2002, 89; Urteil vom 1. Oktober 2001 – 12 U 1918/00 –; Urteil vom 21. Jan. 2002 – 12 U 5219/00 –; zusammenfassend Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Auflage 2003, § 412 ZPO, Rn. 1 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen habe die Beklagten weder aufgezeigt noch ergeben sie sich sonst aus dem Parteivortrag. Insbesondere wird die Richtigkeit der Ergebnisse des Sachverständigen nicht durch die Prinzipskizze des Klägers zum Unfallhergang in Frage gestellt; dies wurde bereits dargestellt. Der Vorwurf, der Sachverständige habe diese Zeichnung außer Acht gelassen, geht daher fehl.

c) Den infolge dieses Fahrstreifenwechsels gegen den Beklagten zu 1) sprechenden Anschein unfallursächlichen Verschuldens haben die Beklagten nicht erschüttert. Zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei dem Fahrstreifenwechsel haben sie nichts vorgetragen, sondern ihn insgesamt – erfolglos – bestritten.

2) Ein Verschulden des Klägers an der Kollision ist hingegen nicht bewiesen.

a) Für ein Verschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls spricht nicht, dass er auf den BMW aufgefahren ist.

(1) Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den (von hinten) Auffahrenden, der grundsätzlich allein und in voller Höhe haftet. Der Anscheinsbeweis spricht gegen ihn, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO), mit unzureichendem Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder/und unaufmerksam gefahren ist (§ 1 Abs. 2 StVO; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts, vgl. etwa BGH, NJW 1987, 1057; NZV 1989, 105; KG VerkMitt 1985, 26; VerkMitt 1997, 76 Nr. 97; KGR 1997, 223; Senat, Urt. vom 1. März 2001 – 12 U 8936/99; Senat, Urt. vom 12. Dezember 2002 – 12 U 162/01 –). Ein typischer Auffahrunfall wird regelmäßig dadurch verursacht, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auf die gesamte Heckpartie eines im gleichen Fahrstreifen vorausfahrenden oder haltenden Fahrzeuges auffährt (Senat, VerkMitt 1993, 85 Nr. 111); entsprechendes gilt bei bloßer Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge (Senat, VerkMitt 1996, 9 Nr. 8), weil sich hintereinanderfahrende Fahrzeuge auf der überschießenden Breite eines Fahrstreifens unterschiedlich einrichten (vgl. KG, KGR 2001, 93).

(2) So war es hier nicht. Selbst wenn das bereits beschriebene Schadensbild mit einer nur etwa 50%igen Überdeckung – wie das Landgericht annimmt – als typischer Auffahrunfall mit der Folge eines Anscheinsbeweises einzustufen wäre, wäre ein Anschein unfallursächlichen Verschuldens jedenfalls durch den durch Indizien bewiesenen Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 2) in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Kollision erschüttert. Dies hat das Landgericht zutreffend auf Seite 5 seines Urteils dargelegt.

b) Ein Klägerverschulden am Unfall durch die Art des Auffahrens oder überhöhte Geschwindigkeit haben die Beklagten nicht hinreichend vorgetragen. Auch aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich nichts hierzu.

(1) Aus dem allgemein gehaltenen Vortrag der Beklagten, der Kläger sei mit sehr hoher Geschwindigkeit auf das nahezu stehende Fahrzeug des Beklagten zu 2) aufgefahren, ist nicht erkennbar, dass und in welcher Weise der Kläger angesichts des Fahrstreifenwechsels den Aufprall durch unfallverhütenden Maßnahmen hätte vermeiden können und müssen.

(2) Der Sachverständige W hat aufgrund seiner Berechnungen nicht ausschließen können, dass dem Kläger den Mercedes in der Zeit nach Reaktionsaufforderung (1,5 – 3,5 s) unter bestimmten Bedingungen noch bis zum Stillstand hätte abbremsen und den Unfall so vermeiden können. Er hat es jedoch auch für denkbar gehalten, dass für den Kläger der Unfall unabwendbar war (Bl. 12 des Gutachtens).

3) Damit trifft den Beklagten zu 2) am Unfall ein Alleinverschulden, hinter dem die Haftung des Klägers aus Betriebsgefahr vollständig zurücktritt. Die Beklagten haften für den der Höhe nach unstreitigen Schaden allein.

C.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

D.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.