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Amtsgericht Bremen Urteil vom 28.03.2013 - 9 C 581/12 - Zu den Zusatzkosten für Navigationsgerät, Zweitfahrerberechtigung und Vollkaskoanteil bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

AG Bremen v. 28.03.2013: Zu den Zusatzkosten für Navigationsgerät, Zweitfahrerberechtigung und Vollkaskoanteil bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs


Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 28.03.2013 - 9 C 581/12) hat entschieden:
  1. Die Zusatzkosten für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs mit Vollkaskoversicherung ohne Eigenbeteiligung sind erstattungsfähig, wenn auch das beschädigte Fahrzeug über eine entsprechende Versicherung verfügte. Diesbezüglich trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast.

  2. Zusatzkosten für die Zweitfahrerberechtigung sind regelmäßig erstattungsfähig. Der Schädiger ist darlegungs- und beweispflichtig, dass ein Fahrbedarf Dritter im Anmietungszeitraum nicht bestand.

  3. Die Zusatzkosten für die Anmietung eines Navigationsgeräts sind erstattungsfähig, wenn der Geschädigte auf die Nutzung eines Navigationsgeräts im Anmietungszeitraum angewiesen war.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht im Hinblick auf die Anmietung des Unfallersatzfahrzeugs ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 73,47 € zu (§§ 18, 7 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG i.V.m. § 287 ZPO). Dass die Beklagte für die Schäden aus dem am 01.09.2012 in Bremen erfolgten Verkehrsunfall haftet, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs Audi A1 vom 03.09.2012 bis 11.09.2012 berechnete die Firma E... am 12.09.2012 der in L... wohnhaften Klägerin 1.134,95 €. Die Beklagte erstattete vorgerichtlich 551,00 €.

Der beschädigte Audi A3 Sportback Ambition, 2l Hubraum, 103 KW, ist der Fahrzeugklasse 5 zuzuordnen. Die Klasse des beschädigten Fahrzeugs ist für die Zuordnung zu den einschlägigen Listenwerten maßgeblich.

Erstattungsfähig sind diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2012, 2026). Nach Ansicht des Gerichts orientiert sich diese Bemessungsgrenze an dem arithmetischen Mittel der einschlägigen Mittelwerte der Schwackeliste und der Liste des Frauenhofer Instituts (vgl. LG Bremen, MDR 2012, 708, 710).

Nach Schwackeliste 2012 ergibt sich - orientiert an der Wochenpauschale (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802) - für 8 Tage ein Mittelwert von 720,00 €. Nach Frauenhoferliste 2012 ergibt sich ein Mittelwert für 8 Tage in Höhe von 308,61 €. Abzustellen ist auf den Postleitzahlbereich des Wohnorts der Klägerin (vgl. BGH NJW 2008, 1519). Der Mittelwert der Listen liegt demnach bei 514,31 €.

Wegen der behaupteten Vollkaskoversicherung des Ersatzfahrzeugs mit einem Selbstbehalt von lediglich 150,00 € (str.) ergäbe sich kein erstattungsfähiger Zuschlag. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass das beschädigte Fahrzeug Audi A 3 einen Vollkaskoschutz ohne bzw. mit einer unterhalb von 500 € liegenden Eigenbeteiligung hatte. Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ohne Eigenbeteiligung kann vorliegend auch nicht unterstellt werden, weil der Abschluss einer Versicherung mit Eigenbeteiligung in Höhe von mehr als 500,00 € aus Kostengründen weit verbreitet ist. Die Klägerin ist als Anspruchsstellerin hinsichtlich des Umfangs des zurechenbar verursachten Schadens bzw. der haftungsausfüllenden Kausalität darlegungs- und beweispflichtig (Palandt, 71. A., Vorb v § 249, Rn. 128; vgl. auch BGH NJW 2011, 3657 für Zurechnung von verauslagten Rechtsverfolgungskosten). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts darf der Geschädigte im Rahmen der Naturalrestitution nicht besser gestellt werden, als er vor dem Eintritt des Schadenereignisses stand; der Vortrag und ggf. Nachweis des Bestehens einer Vollkaskoversicherung ohne Eigenbeteiligung hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs ist daher grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung (A.A.: AG-Hamburg-St.-Georg, SVR 2012, 391). Die herangezogenen Werte der Schwackeliste 2012 und Frauenhoferliste 2012 - Normaltarif - (s.o.) beinhalten bereits einen Vollkaskoversicherungsschutz (mit Eigenbeteiligung). Der Schutz der fremden - und neuen, also besonders werthaltigen - Mietsache ist insofern ausreichend gewährleistet, zumal die Klägerin zum Baujahr des beschädigten Fahrzeugs nicht vortrug. Der BGH hat ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko, das zur Anmietung zum Vollkaskotarif ohne Selbstbeteiligung berechtigen soll, insbesondere angenommen, „wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird“ (BGH NJW 2005, 1041 Ziff. 3). Vorliegend wurde aber für einen Audi A3 ein günstigeres Fahrzeug des Typs A1 angemietet. Im Übrigen lagen der BGH-Rechtsprechung, nach welcher der Schädiger regelmäßig Erstattung der Mietkosten zum Vollkaskotarif schuldet, Altfälle zugrunde, in denen nach Schwackeliste abgerechnet wurde (vgl. BGH NJW 2005, 1041; BGH VersR 2006, 133); bis 2010 beinhalteten die Schwackewerte aber noch keinen Vollkaskoschutz.

Wegen der Zweitfahrerberechtigung ergibt sich nach der Nebenkostentabelle Schwacke 2012 ein Zuschlag für 8 Tage in Höhe von 110,16 €. Eine (kostenpflichtige) Zweitfahrerberechtigung ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich erstattungsfähig, da private PKW regelmäßig nicht nur von dem offiziellen Halter genutzt, sondern auch Familienangehörigen oder Freunden zur Verfügung gestellt werden. Jedenfalls ist der Eigentümer eines PKW berechtigt, sein Fahrzeug Dritten zu überlassen und über die Drittnutzung seines Eigentums frei zu verfügen. Dieser Status ist während des Reparaturzeitraums zu gewährleisten. Dementsprechend darf der Geschädigte während der Anmietungsdauer eine umfassende Nutzungsmöglichkeit des Ersatzfahrzeugs - auch zugunsten Dritter - erwarten. Aus versicherungsrechtlichen Gründen (Kosten der Zusatzversicherung) lassen sich die Vermieter die Zweitfahrerberechtigung typischerweise extra vergüten. Da die Frauenhoferliste insofern keine Angaben enthält, sind die diesbezüglichen Werte der Schwackeliste als erstattungsfähige Schadensposition uneingeschränkt zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat die Erforderlichkeit eines zweiten Fahrers lediglich pauschal bestritten, aber nicht in Abrede gestellt, dass nutzungsgewillte Familienangehörige, insbesondere der benannte Zeuge, vorhanden gewesen sind. Dass der Zeuge über ein eigenes Fahrzeug verfüge bzw. aus sonstigen Gründen keinerlei Fahrbedarf habe, hat die Beklagte nicht behauptet. Der schlüssige Vortrag der Klägerin zum Zweitfahrerbedarf ist insofern ausreichend (vgl. LG Stuttgart, MRW 2012, 35; a.A.: AG Frankfurt, Urteil vom 09.08.2012, 29 C 1287/11-Juris, MRW 2012, 58). Denn der pauschale Vortrag der Beklagten zum mangelnden Zweitfahrerbedarf ist dogmatisch als Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin (§§ 254, 242 BGB) einzuordnen. Insofern trägt die Beklagte jedoch die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt, 71. A., § 254 BGB, Rn. 72). Beweisangebote unterbreitete die Beklagte indessen nicht.

Für das vorgeblich angemietete Navigationsgerät (str.) wäre ein weiterer Zuschlag nicht zuzusprechen (a.A.: Landgericht Stuttgart, a.a.O.). Es wurde nicht vorgetragen, inwiefern diese Sonderausstattung erforderlich gewesen ist, etwa weil der Mietwagen für ausgedehnte (Arbeits)Fahrten in unbekannte Örtlichkeiten genutzt werden sollte. Dass die Ausstattung des beschädigten PKW ein Navigationsgerät beinhaltete, ist für sich genommen nicht entscheidend, da dieser Umstand bereits bei Verortung des Fahrzeugs zur Klasse 5 Berücksichtigung gefunden hat. Im Übrigen würde der pauschale Zuspruch von Kosten für die Anmietung eines Navigationsgeräts zu einer bedenklichen Ausweitung und Atomisierung des Schadensrechts führen. Es ließe sich dann auch vertreten, dass dem Geschädigten z.B. Zusatzkosten für die beauftragte Breitbereifung des Mietfahrzeugs zu erstatten seien, sofern das beschädigte Fahrzeug - aus vornehmlich kosmetischen Gründen - mit Breitreifen nebst Sportfelgen ausgestattet war. Dass (neue) Zusatzleistungspositionen in der Schwackeliste aufgeführt werden, begründet nicht per se eine entsprechende Erstattungsfähigkeit. Entscheidend ist vielmehr die Erforderlichkeit der vom Geschädigten freiwillig veranlassten Zusatzleistung im Einzelfall. Im Hinblick auf Navigationsgeräte ist die allgemeine Erforderlichkeit der Anmietung jedoch fraglich, da Fahrzeuge erst seit wenigen Jahren zusehens mit Navigationsgeräten ausgestattet sind und im gleichen Zeitraum jeder Nutzer eines Smartphones ein internes Ortungssystem besitzt. Früher genügte dem Autofahrer schließlich auch eine Autokarte zur Orientierung. Im Übrigen sind portable Navigationsgeräte ab ca. 100,00 € käuflich zu erwerben. Der Anmietungspreis von 80,00 € für 8 Tage erscheint insofern auch deutlich übersetzt. Ob der beschädigte Audi über ein transportables Gerät, das unschwer auf den Mietwagen hätte übertragen werden können, verfügte oder aber über ein fest installiertes Gerät, wurde klägerseits nicht vorgetragen.

Zu besonderen Leistungen, die einen pauschalen Aufschlag von 30 % rechtfertigen könnten, ist klägerseits ebenfalls nicht dezidiert vorgetragen worden. Grundsätzlich ist nur der Normaltarif erstattungsfähig (Palandt, 71. A., § 249, Rn. 32, 33 m.w.N.). Im Übrigen wurde das Ersatzfahrzeug erst 2 Tage nach dem Unfallereignis angemietet, weshalb das Erfordernis einer „open end“ Anmietung nicht ersichtlich ist.

Den Beweisangeboten der Beklagten (insbes.: Zeugnis eines benannten Mitarbeiters der Fa. Hertz aus 65760 Eschborn) war nicht zwingend nachzugehen, zumal das erkennende Gericht Abschläge im Wege der Heranziehung des Mittelwerts aus der Schwackeliste und der Liste des Frauenhofer Instituts vorgenommen hat (vgl. BGH MDR 2013, 334, 335). Das Gericht ist zur Schadensschätzung auf Basis des Mittelwerts der Listen befugt (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541). Screen-Shots haben keinen ausreichenden Beweiswert, zumal die Internetangebote der Mietwagenanbieter regelmäßig keine vergleichbaren Konditionen beinhalten (vgl. LG Freiburg, BB 2012, 2766). Auf die Konditionen der bezeichneten Hertz Filiale in Verden ist nicht abzustellen. Denn der Unfall ereignete sich in Bremen. Das Fahrzeug der Klägerin war nach unbestrittenem Vortrag sodann nicht mehr fahrbereit. Dass das bezeichnete Angebot der Firma Hertz, Filiale Verden, einen (kostenlosen) Hol- und Bringservice beinhaltete, wurde von der Beklagten nicht vorgetragen und erscheint auch fernliegend.

Da ein Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Klasse angemietet wurde, entfällt der an sich gebotene Vorteilsausgleich.

Die Nebenforderung folgt aus den §§ 291, 288 I BGB.

Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 92, 713 ZPO.