Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Saarbrücken Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 287/11 - Zur Betriebsgefahr eines Kfz bei grobem Verschulden eines Radfahrers

OLG Saarbrücken v. 28.02.2013: Zur Betriebsgefahr eines Kfz bei grobem Verschulden eines Radfahrers


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 287/11) hat entschieden:
Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs tritt im Einzelfall hinter das grob fahrlässige Mitverschulden eines Fahrradfahrers vollständig zurück.


Siehe auch Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung und Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

Am 31.08.2008 gegen 20.45 Uhr befuhr die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagen zu 3) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagen zu 2) die in S. gelegene H. Straße (B 51) in Fahrtrichtung M.. Etwa in Höhe des Hausanwesens Nr. … kam es an der rechten Seite des Pkw's zur Kollision mit dem Fahrrad des Klägers. Die näheren Umstände sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit seinem Fahrrad die H. Straße von den Schrebergärten kommend bereits über eine Strecke von ca. 200 m befahren gehabt, wobei er sich stets nah am rechten Fahrbahnrand gehalten habe, als die Beklagte zu 1) ihn von hinten in Folge Unaufmerksamkeit angefahren habe. Auf Grund der auf der rechten Fahrbahnseite geparkten Fahrzeuge habe für ihn die Notwendigkeit bestanden, etwas nach links auszuweichen. Dabei habe er sich dem Bereich der Mittellinie stark angenähert. Die Beklagte zu 1) sei nach Durchführung eines Überholvorgangs zu früh wieder nach rechts eingeschert. Zum Unfallzeitpunkt sei es noch fast taghell gewesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1) hätte ihr Fahrverhalten auf die gegebene Verkehrssituation einstellen müssen. Dann wäre der Verkehrsunfall für sie vermeidbar gewesen.

Zu den Unfallfolgen hat der Kläger behauptet, in Folge des Unfalls habe er ein offenes Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades erlitten sowie eine Kalottenfraktur links frontal und rechts occipital sowie eine bifrontale Hirnkontusion. Zudem habe er ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma und eine amnestische Aphasie erlitten.

In der Zeit vom 31.08.2008 bis zum 02.01.2009 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er, der Kläger, habe sich 6 Wochen lang in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Nach Abschluss einer notwendigen Rehabilitationsmaßnahme habe er nach weiterer ambulanter Behandlung erst ab Januar 2009 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Als dauerhafte Unfallfolge sei eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seiner physischen und psychischen Belastbarkeit zurückgeblieben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf Grund der entstandenen Unfallfolgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR angemessen.

Ferner seien ihm, dem Kläger, Aufwendungen in Höhe von insgesamt 988,40 € für notwendige Besuche und Versorgung wie folgt zu erstatten, nämlich:

Fahrtkosten 748,00 €
weitere Fahrtkosten 38,40 €
Zuzahlungen zu Medikamenten 50,00 €
Aufwendungen aus eigenen
Mitteln bei Arztbesuchen
52,00 €
erhöhte Pauschale 100,00 €


Der Kläger hat weiter behauptet, er hätte ohne den Unfall ab dem 01.09.2008, also an dem auf den Unfall folgenden Tag, eine neue Arbeitsstelle antreten können. Insoweit habe er eine feste Stellenzusage (Bl. 33 d. A.) gehabt. Durch die unfallbedingten Verletzungen habe er das Arbeitsverhältnis nicht wie vereinbart antreten können. Für den Zeitraum September bis Dezember 2008 hätte er eine Nettovergütung in Höhe von 1.417,84 € im Monat erhalten. Für 4 Monate sei ihm mithin ein Verdienstausfall in Höhe von 5.671,36 € entstanden. Weiterhin sei ihm ein Rentenschaden in Höhe von 720,40 € entstanden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag sei deshalb gerechtfertigt, weil er auf Grund der unfallbedingten Wesensveränderungen nunmehr apathisch, antriebsschwach und in seiner Einsatzfähigkeit im Arbeitsleben in erheblichem Maße gemindert sei und die weitere Entwicklung dieser Beeinträchtigung gegenwärtig nicht abschließend zu beurteilen sei.

Der Kläger hat beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 47.420,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.02.2009 zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden resultierend aus dem Unfall vom 31.08.2008 in S. bei einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist,

  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.641,96 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei aus der Sicht der Beklagten zu 1) von rechts gegen ihren Pkw gefahren. Der Kläger habe mit seinem Fahrrad die Fahrbahn überqueren wollen, da sein Sohn auf der gegenüber liegenden Seite der H. Straße wohne. Es sei auch nicht abwegig anzunehmen, dass der Kläger von rechts aus einer Seitenstraße gekommen sei, um die Fahrbahn zu überqueren.

Der Kläger sei trotz der Dämmerung ohne Licht gefahren und sei zudem dunkel gekleidet gewesen. Die Beklagte zu 1) habe beim Erkennen des Klägers optimal reagiert. Sie habe ihr Fahrzeug stark nach links gelenkt und damit verhindert, den Kläger in einem noch wesentlich schlechteren Winkel zu treffen.

Wegen der Einwendungen hinsichtlich der Schadenshöhe wird auf die Klageerwiderung vom 06.11.2009 (Bl. 53 (58 ff) d. A.) Bezug genommen.

Mit dem am 09.06.2011 verkündeten Urteil (Bl. 248 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken - nach persönlicher Anhörung des Klägers (Bl. 95 d. A.) und der Beklagten zu 1) (Bl. 96 d. A.), nach Vernehmung der Zeugen E. S. (Bl. 97 d. A.), A. F. (Bl. 98 d. A.) und P. H. (Bl. 100 d. A.) sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 28.06.2010 (Bl. 131 d. A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 29.11.2010 (Bl. 175 d. A.) und mündlicher Anhörung vom 24.02.2011 (Bl. 191 d. A.) - die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei auf unvollständig erhobener Tatsachengrundlage und rechtsfehlerhaft ergangen. Die angebotenen Beweismittel seien nicht ausgeschöpft sowie fehlerhaft und inkonsequent gewürdigt worden. Das Landgericht habe ernsthaft in Betracht zu ziehende Sachverhaltsalternativen ohne hinreichende Prüfung und Würdigung ausgeschlossen. Ferner habe das Landgericht unstreitigen Sachverhalt nicht als unstreitig behandelt (Bl. 309 d. A.).

1. Zu Unrecht habe das Landgericht die Aussage des Zeugen F. als glaubhaft gewertet, obgleich die verschiedenen Aussagen des Zeugen völlig voneinander abwichen. Die Aussagen des Zeugen bei der Polizei und in der mündlichen Verhandlung seien derart widersprüchlich, dass das Landgericht dem Zeugen nicht hätte wegen der angeblichen Berichtigung seiner Aussage glauben dürfen (Bl. 310 d. A.). Mindestens eine der beiden Aussagen stelle ein Aussagedelikt dar (Bl. 311 d. A.). Dies betreffe etwa das Fahrverhalten des Klägers und eines weiteren vor dem Zeugen fahrenden Fahrzeugs. Im Einzelnen wird auf die vom Kläger behaupteten und näher dargelegten Widersprüche Bezug genommen (Bl. 311 - 312 d. A.). Der Zeuge F. habe die Gründe für die Abweichungen nicht plausibel machen können. Er habe lediglich nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass seine polizeiliche Aussage falsch protokolliert worden sei. Es spreche nichts dafür, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht eine bessere Erinnerung als kurz nach dem Unfall bei seiner Aussage gegenüber der Polizei gehabt habe. Er habe auch auf die Frage bezüglich seiner Unterschrift unter der polizeilichen Aussage wenig glaubhaft erklärt, er habe sich die Aussage nicht richtig durchgelesen (Bl. 312 d. A.).

Die Aussage des Zeugen vor dem Landgericht stehe des Weiteren im Widerspruch zu objektiven Tatsachen. Der Zeuge habe, wenn man unterstelle, dass ein weiteres Fahrzeug zwischen ihm und dem Kläger gefahren sei, nicht erkennen können, dass der Kläger schon vor dem Unfall in Höhe der Mittellinie gewesen sei und diese überquert habe (Bl. 313 d. A.).

Der Zeuge F. habe auch zur Endlage des Klägers keine präzise Aussage gemacht. Der Zeuge habe die Endlage an Hand der ihm vorgelegten Lichtbilder nur ungefähr angeben können und im Übrigen auch insoweit widersprüchlich bei der Polizei und vor dem Landgericht ausgesagt. Auch insoweit habe der Zeuge seine Aussage wenig glaubhaft korrigiert und vorgegeben, bei seiner späteren Vernehmung eine bessere Erinnerung gehabt zu haben (Bl. 313 d. A.).

Weitere Widersprüche beträfen die Frage, ob an der Unfallstelle rechts weitere Fahrzeuge geparkt gewesen seien, sowie die Helligkeit zum Unfallzeitpunkt (Bl. 314 d. A.).

Daher hätte das Landgericht den vom Kläger benannten Zeugen B. vernehmen müssen, was es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe. Dieser hätte zur Frage bekunden können, ob die Aussage des Zeugen F. bei der Polizei richtig protokolliert worden sei (Bl. 314 f d. A.).

2. Das Landgericht habe die Frage der Helligkeit und der Sichtbedingungen zum Unfallzeitpunkt unzureichend aufgeklärt und sich über übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien, wonach es trotz Dämmerung hell gewesen sei, hinweggesetzt. Zumindest hätte das Landgericht hierzu ein Sachverständigengutachten einholen müssen (Bl. 315 d. A.).

3. Das Landgericht habe ferner unzutreffend ausgeführt, der Zeuge H. habe die Aussage des Zeugen F. in ihrem wesentlichen Inhalt bestätigt. Der Zeuge H. sei 3 oder 4 Fahrzeuglängen hinter dem Fahrzeug der Beklagten hergefahren und habe daher nur bestätigten können, dass der Kläger plötzlich nach links gefahren und in diesem Augenblick schon hingefallen sei (Bl. 315 d. A.). Dass der Kläger nach links gefahren sei, sei unstreitig. Der Zeuge H. habe ferner die subjektive Einschätzung geäußert, dass der Kläger die Straße habe überqueren wollen. Der Zeuge habe jedoch keine präzisen Wahrnehmungen gemacht und auch bezüglich der Helligkeit widersprüchlich ausgesagt, so dass auch deshalb ein Sachverständigengutachten zur Helligkeit und zu den Sichtbedingungen sowie zur Perspektive des Zeugen H. hätte eingeholt werden müssen. Weiter hätte das Landgericht auf Grund der Aussage der Zeugen F., H. und S. zu Grunde legen müssen, dass am rechten Fahrbahnrand mindestens ein Fahrzeug gestanden habe, das als Hindernis die Fahrbahn in Anspruch genommen und daher den Kläger zum Ausweichen gezwungen habe (Bl. 316 d. A.).

4. Das Landgericht habe weiter die Aussage des Zeugen S. unrichtig gewürdigt, indem es dessen Bekundung, dass am rechten Fahrbahnrand Fahrzeuge vorhanden gewesen seien, nicht zu Grunde gelegt habe und indem es die Aussage, das hintere rote Licht des klägerischen Fahrrades habe funktioniert, auf Grund der Feststellungen der Polizeibeamten nach dem Unfall und des Eintritts der hierdurch verursachten Beschädigungen als widerlegt angesehen habe (Bl. 317 d. A.).

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger versucht habe, trotz Annäherung des Beklagtenfahrzeugs die Fahrbahn nach links zu überqueren, da sich dort die Wohnung seines Sohnes befinde. Der Kläger habe mit seinem Sohn ein Autohaus in D. zwecks Besichtigung von Pkw’s aufsuchen wollen und habe sich daher durchgängig auf der rechten Fahrbahnseite befunden (Bl. 317 d. A.). Darüber hinaus habe es nach der insoweit übergangenen Aussage des Zeugen S. deshalb kein Motiv für ein Überqueren der Straße an der Unfallstelle gegeben, weil sich die Wohnung des Zeugen und Sohnes des Klägers erst 400 m weiter in Richtung D. befinde. Die gegenteilige Annahme des Landgerichts sei eine auch durch die übrigen Aussagen nicht belegte Unterstellung (Bl. 318 d. A.).

5. Das Landgericht habe ferner die Einlassung der Beklagten zu 1) rechtsfehlerhaft gewürdigt. Die Beklagte zu 1) habe sich widersprüchlich und in einer Art und Weise geäußert, die mit den feststehenden Tatsachen nicht vereinbar sei (Bl. 318 f d. A.). Ihre Bekundung, den bereits seit längerer Zeit vor ihr fahrenden Kläger nicht wahrgenommen zu haben, könne nur mit grober Unaufmerksamkeit erklärt werden. Der Anstoßpunkt am Pkw der Beklagten zu 1) lasse sich auch nur mit einem unvorsichtigerweise unternommenen Überholversuch erklären (Bl. 319 d. A.). Insoweit wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen (Bl. 320 d. A.).

Das Landgericht habe darüber hinaus nicht die gebotenen Rückschlüsse aus dem Umstand gezogen, dass die Beklagte zu 1) den Geschehensablauf gegenüber der Polizei und vor dem Landgericht völlig gleich geschildert habe, nämlich dass sie trotz bestehender Helligkeit den Radfahrer vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen habe, was für einen schweren Sorgfaltsverstoß spreche. Die Beklagte zu 1) habe mehrfach übereinstimmend keinen Geschehensablauf geschildert, der für eine Ausweichbewegung spreche, sondern für eine Reaktion auf einen bereits stattgefundenen und wahrgenommenen Zusammenstoß (Bl. 320 f d. A.). Die Beklagte zu 1) habe die Möglichkeit eingeräumt, dass an der Unfallstelle rechts mindestens ein parkendes Fahrzeug gestanden habe (Bl. 321 d. A.).

Das Landgericht hätte daher den alternativen Geschehensablauf ernsthaft prüfen und in Erwägung ziehen müssen, dass der Unfall sich durch ein zu frühes Einscheren nach einem Überholvorgang der Beklagten zu 1) ereignet habe, statt von einer Ausweichbewegung des Klägers auszugehen. Die Beklagte zu 1) habe den Unfall daher allein verschuldet (Bl. 321 d. A.), zumal sie den Kläger auch vor dem Unfall nicht wahrgenommen habe, obwohl er schon längere Zeit vor ihr gefahren sei (Bl. 322 d. A.).

6. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen G. in falschem Zusammenhang gesehen. Dieser habe bei seinem Eintreffen nach dem Unfall die Erklärung der Beklagten zu 1) wahrgenommen, dass sie den Kläger nicht gesehen habe (Bl. 322 d. A.).

7. Das eingeholte Sachverständigengutachten habe den Unfall nur unvollständig rekonstruieren können, indem es nur den spitzen Anstoßwinkel in der Nähe der Mittellinie bestätigt habe, nicht aber weitergehende gesicherte Erkenntnisse. Der Sachverständige habe insbesondere nur Tatsachen festgestellt, die auf ein Ausscheren des Klägers hindeuteten, habe aber eine Einscherbewegung der Beklagten zu 1) nicht ausschließen können. Der Sachverständige habe sich vorschnell auf eine Unfallvariante festgelegt (Bl. 323 d. A.). Zu Unrecht habe das Landgericht kein Obergutachten eingeholt (Bl. 324 d. A.).

Die Unfallendstellung der Fahrzeuge ergebe sich nicht aus der polizeilichen Ermittlungsakte, da die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug nach der Kollision noch ein Stück nach links gelenkt und zum linken Straßenrand gefahren habe, um dort anzuhalten. Das Fahrrad sei von irgendjemandem zur Seite getragen worden. Auch die Position des Klägers unmittelbar nach dem Unfall stehe nicht fest. Dies habe der Sachverständige verkannt. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass im Hinblick auf die Abstände einschließlich der Sicherheitsabstände die Sachverhaltsdarstellung des Klägers als bewiesen anzusehen sei (Bl. 324 f d. A.).

Der Sachverständige habe weiter dargelegt, dass es von Bedeutung sei, in welcher Reihenfolge die Beklagte Wahrnehmungen gemacht und ob sie ihr Fahrzeug nach der Kollision an den linken Fahrbahnrand gelenkt habe (Bl. 325 d. A.). Der Sachverständige habe weiter dargelegt, dass er den genauen Kollisionspunkt nicht bestimmen könne (Bl. 325 f d. A.). Das Landgericht hätte daher entweder ein Obergutachten einholen oder den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens auffordern müssen (Bl. 326 d. A.).

8. Die Entscheidung, dass eine Haftung auch nicht im Hinblick auf die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) eingreife, stelle eine Überraschungsentscheidung dar, da das Landgericht keinen diesbezüglichen Hinweis erteilt habe (Bl. 326 f d. A.).

Das Landgericht habe daher eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen und die Haftungsverteilung fehlerhaft bestimmt (zusammenfassend Bl. 327 - 329 d. A.).

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 09.06.2011 abzuändern und
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 47.420,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.02.2009 zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden resultierend aus dem Unfall vom 31.08.2008 in S. bei einer Quote von 100 % zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist,

  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.641,96 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass das Landgericht korrekte Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe (Bl. 343 d. A.). 1. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen F. zutreffend als glaubhaft eingestuft. Es habe die schriftliche Aussage des Zeugen bei der Polizei zulässigerweise verwertet und sich mit den angeblichen Widersprüchen zur Aussage vor dem Landgericht eingehend auseinandergesetzt. Das Landgericht habe die Aussage in der mündlichen Verhandlung trotz der Widersprüche als glaubhaft angesehen. Der Zeuge F. habe ebenso wie der Zeuge H. bestätigt, dass der Kläger in Höhe der späteren Unfallstelle plötzlich einen Haken nach links geschlagen habe, und diesen Sachverhalt beanstandungslos für erwiesen erachtet und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Bekundungen des Zeugen F. stünden insoweit nicht allein (Bl. 344 f d. A.).
2. Das Landgericht habe den Zeugen B. mehrfach geladen. Auf Grund gesundheitlicher Probleme habe er im Termin vom 21.04.2011 nicht anwesend sein können. Gerade deshalb sei der Verwertung der schriftlichen Aussage des Zeugen F. von Beklagtenseite zugestimmt worden. Demgegenüber hätte eine Vernehmung des Zeugen B. keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht, da es sich bei dem Zeugen um einen Polizeibeamten handle, der sich drei Jahre nach dem Unfall nicht mehr an Einzelheiten der damaligen Vernehmung erinnern könne (Bl. 345 d. A.).

3. Die Lichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt hätten die Entscheidung des Landgerichts nicht beeinflusst.

4. Der Zeuge H. habe trotz seiner Entfernung zum Unfallort das zum Unfall führende Fahrmanöver des Klägers eindeutig geschildert. Das Landgericht sei auf Grund der Beweisaufnahme zu Recht davon ausgegangen, dass feststehe, dass der Kläger einen Haken nach links geschlagen habe, um die Fahrbahn zu überqueren. Welche Gründe hierfür maßgeblich gewesen seien, insbesondere ob der Kläger parkenden Fahrzeugen habe ausweichen wollen, stehe nicht fest. Der Kläger nehme insoweit Spekulationen vor (Bl. 346 d. A.).

5. Die von der Beklagten zu 1) bei der Polizei und vor dem Landgericht gemachten Angaben rechtfertigten ebenfalls keine andere Entscheidung (Bl. 346 d. A.).

6. Der Kläger schließe aus der Aussage des Zeugen G. zu Unrecht, dass die Beklagte zu 1) eingestanden habe, den Kläger auf Grund ihrer Position im Fahrzeug zu spät gesehen und dadurch den Unfall verursacht zu haben. Der Kläger und dessen Absicht seien für die Beklagte zu 1) zu spät zu erkennen gewesen. Ein Rückschluss auf die Unfallverursachung sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger trage bezüglich dieses Umstandes widersprüchlich vor. Jedenfalls führe er nicht den gemäß § 286 ZPO erforderlichen vollen Nachweis (Bl. 347 d. A.).

7. Der Sachverständige sei im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.02.2011 angehört worden (Bl. 347 d. A.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe dem Sachverständigen Fragen stellen können und das Landgericht habe sich mit dem Gutachtenergebnis ausreichend und zutreffend auseinandergesetzt und sich auch mit den Einwendungen des Klägers ausreichend und zutreffend beschäftigt. Danach habe der Kläger mit dem Vortrag, es gebe alternative Varianten des Unfallhergangs, nicht durchdringen können (Bl. 348 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. H. vom 28.06.2010 (Bl. 131 d. A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 29.11.2010 (Bl. 175 d. A.) und mündlicher Anhörung vom 24.02.2011 (Bl. 192 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28.01.2010 (Bl. 94 d. A.), vom 04.03.2010 (Bl. 117 d. A.), vom 24.02.2011 (Bl. 191 d. A.), vom 21.04.2011 (Bl. 232 d. A.) und des Senats vom 17.01.2013 (Bl. 360 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 09.06.2011 (Bl. 248 d. A.) und die Beiakten 68 Js 1782/08 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Bezug genommen.


B.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 9 StVG, §§ 823 Abs. 1 u. 2 BGB, 254 Abs. 1 BGB, § 229 StGB, § 3 Nr. PflVG a. F.

Dies folgt daraus, dass zwar beim Betrieb des Kraftfahrzeugs, dessen Halterin die Beklagte zu 1) war und das von ihr gesteuert wurde, der Körper und die Gesundheit des Klägers verletzt wurden, dass aber die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeug hinter das Mitverschulden des Klägers vollständig zurücktritt und der Kläger ein Verschulden der Beklagten zu 1) nicht bewiesen hat.

1. Auf nicht zu beanstandende Weise hat es das Landgericht für erwiesen angesehen, dass der Kläger - von den Schrebergärten kommend - vor dem Unfall zunächst die Fahrbahn der B 51 in ca. 40 cm Entfernung vom Bürgersteig befahren hat, um dann in Höhe der Einmündung des Feldwegs „S.“ plötzlich einen Haken nach links zu schlagen, um die Fahrbahn zu überqueren, wodurch es trotz eines Ausweichmanövers der hinter dem Kläger fahrenden Beklagten zu 1) in der Nähe der Mittellinie zu einer Kollision des Fahrrads mit der hinteren rechten Seite des Pkw’s kam. Dagegen ist nicht nachgewiesen, dass sich der Unfall in der vom Kläger behaupteten Weise dergestalt zugetragen hat, dass die Beklagte zu 1) an dem geparkten Fahrzeugen ausweichenden Fahrrad des Klägers vorbeigefahren und diesen beim Wiedereinscheren nach rechts berührt hat (vgl. Skizze Bl. 198 d. A.).

Dies ergibt sich nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts sowohl aus dem Gutachten des Sachverständigen H. als auch aus insbesondere den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen. Die gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts im Rahmen der Berufung vorgebrachten Einwände führen dagegen nicht zu einer anderen Beurteilung:

2. Dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie von den Beklagten behauptet und vom Landgericht festgestellt, ergibt sich zunächst aus den objektiven Feststellungen des Sachverständigen H.. a) In seinem schriftlichen Gutachten vom 28.06.2010 (Bl. 131 d. A.) hat der Sachverständige H. festgestellt, dass auf Grund der Gegenkontaktzone am linken Lenkerende des Fahrrades zu rekonstruieren sei, dass die Fahrzeuge beim Anstoß spitzwinklig zueinander angeordnet gewesen seien und das Fahrrad sich in einer Seitenbewegung nach links gegen den vorbeifahrenden Beklagten-Pkw befunden habe. Die Endposition des Fahrrades des Klägers und des Pkw’s der Beklagten zu 1) ließen sich dagegen nicht mit einem Kollisionspunkt auf dem rechten Fahrstreifen bzw. am rechten Fahrbahnrand vereinbaren, sondern erforderten eine Kollision im mittigen bis linken Bereich der Fahrbahn in Höhe der Mittellinie oder im Gegenfahrraum. Daraus sei zu folgern, dass sich der Kläger zum Kontaktzeitpunkt bereits in einer Linksbogenfahrt über die H. Straße und sich der Pkw der Beklagten zu 1) in einer fortgeschrittenen Ausweichbewegung nach links befunden hätten (Bl. 145 d. A.).

Der Sachverständige führt zunächst aus, dass das Fahrrad des Klägers auf dem Gegenfahrstreifen zum Liegen bekommen sei, wie dies unter 2) auf den von der Polizei gefertigten Lichtbildern eingezeichnet sei (Bl. 135 u. 136 d. A.). Die Endlage hat der Sachverständige insbesondere auf Grund der Kratzspuren an der Unfallstelle in Verbindung mit den Lichtbildern rekonstruiert (Bl. 136 d. A. mit Lichtbild).

Auf Grund der Beschädigungen an dem Fahrrad des Klägers und dem Pkw der Beklagten zu 1) hat der Sachverständige sodann festgestellt, dass die Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt spitzwinklig zueinander angeordnet gewesen seien. Das Fehlen von Kontaktspuren am vorderen Kotflügel oder am Beifahrertürblatt des Pkw lasse weiter den Rückschluss zu, dass das Fahrrad während der Vorbeifahrt des Pkw schräg seitlich nach links, d. h. in die Fahrlinie des Pkw hineinbewegt worden sei. Dies deute auf eine Abbiegebewegung des Fahrradfahrers hin (Bl. 143 d. A.).

Dagegen sei eine zu frühe Einscherbewegung des Pkw nach rechts nach einem Überholvorgang, d. h. vor dem Radfahrer, im Hinblick auf die polizeilichen Feststellungen zur Endposition des Pkw im Gegenfahrstreifen nicht nachzuvollziehen (Bl. 143 d. A.).

b) In seinem Ergänzungsgutachten vom 29.11.2010 (Bl. 175 d. A.) hat der Sachverständige auf Grund der Einwendungen des Klägers verschiedene Sachverhaltsvarianten diskutiert. Er hat dabei ausgeführt, dass er den genauen Kollisionspunkt längs oder quer zur Fahrbahn nicht habe eingrenzen können, da hierfür mangels direkter Kollisionsspuren keine entsprechenden Informationen und Rekonstruktionsgrundlagen vorlägen. Es könnten daher lediglich prinzipielle Betrachtungen angestellt werden, die nur eine prinzipielle Veranschaulichung ermöglichten, nicht jedoch einen beweissicher rekonstruierbaren Kollisionspunkt zwischen den Fahrzeugen. Auch fehlten hinreichende Anknüpfungspunkte, um eine verlässliche Geschwindigkeitsberechnung der unfallbeteiligten Fahrzeuge durchzuführen und ein verlässliches Weg-Zeit-Verhalten sowie eine räumliche und zeitliche Koordinierung der Fahrbewegungen zueinander herzustellen (Bl. 176 d. A.). Die von der Polizei festgestellten Kratzspuren reichten für eine exaktere Eingrenzung nicht aus (Bl. 179 d. A.).

Je nach gefahrener Geschwindigkeit ergäben sich verschiedene Kollisionspunkte (Bl. 177 f d. A. mit Skizzen). Jedenfalls sei nicht nachweisbar, dass die Beklagte verspätet auf dem Kläger reagiert habe (Bl. 177 d. A.). Ferner bestand für den Kläger auch bei rechtsseitig auf der Fahrbahn parkenden Fahrzeugen nicht die Notwendigkeit, bis in die Mitte der Fahrbahn bzw. weiter in den Gegenfahrraum zu fahren, um an diesen Fahrzeugen vorbeizufahren. Der rekonstruierte Kollisionsbereich, der nach allen Sachverhaltsvarianten jedenfalls in der Mitte der Fahrbahn bzw. im Gegenfahrraum liege, sei daher nicht mit einem Ausweichvorgang des Klägers auf Grund parkender Fahrzeuge zu vereinbaren. Dagegen lasse er sich widerspruchsfrei mit einer gewollten Abbiegebewegung schräg nach seitlich links in Richtung des gegenüberliegenden Fahrbahnrandes vereinbaren (Bl. 178 f d. A.).

c) Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung (Bl. 192 d. A.) hat der Sachverständige weiter ausgeführt, für seine Beurteilung sei nicht unbedingt der Stand des Fahrzeugs maßgeblich gewesen, sondern vielmehr die vorgefundenen Spuren, nämlich die Kratzspuren, die Endlage des Fahrrads und die Endlage des Fahrradfahrers. Man könne allerdings nicht auf die Endstellung des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) abstellen, falls diese ihr Fahrzeug nach der Kollision an den linken Fahrbahnrand gelenkt habe (Bl. 193 d. A.). Auch wenn der Kollisionspunkt nicht ganz exakt feststellbar sei, gehe er, der Sachverständige, davon aus, dass er auf der linken Fahrbahnseite gelegen habe (Bl. 193 d. A.). Das schließe er aus den vorgefundenen Spuren, aus denen er aber nicht rekonstruieren könne, wie weit der Kollisionspunkt genau von der Mittellinie entfernt gewesen sei (Bl. 193 f d. A.). Aus den Lichtbildern der Polizei ergebe sich, dass eine Streifberührung des Pkw’s an der rechten Fahrzeugflanke stattgefunden habe, deren Höhe mit dem linken Lenkergriff des Fahrrads in Einklang zu bringen sei. Der Anstoß sei relativ spitzwinklig erfolgt. Wegen des Rückpralleffekts müsse der Anstoß links der Spuren und der Endlage des Fahrradfahrers und des Fahrrads stattgefunden haben (Bl. 194 d. a.).

Die Endlage des Fahrrads sei dabei an Hand der auf der Fahrbahn befindlichen Kratzspuren festzustellen, in deren Höhe sich ausweislich des Fotos 5 seines Gutachtens (Bl. 136 d. A.) die veränderte Endlage des Fahrrads befunden habe. Das sei ein Anhaltspunkt dafür, dass die Kratzspur von dem Fahrrad stammen könne, da eine solche Kratzspur bei einem solchen Geschehensablauf zu erwarten sei (Bl. 194 d. A.).

Es gebe zwei Möglichkeiten, nämlich, dass der Unfall dadurch passiert sei, dass das Fahrrad beim Vorbeifahren des Pkw’s durch diesen gestreift worden sei oder dass das Fahrrad in einer Linksbogenfahrt in die Fahrlinie des Pkw’s hinein gefahren sei. Das vorgefundene Spurenbild lasse sich nicht mit der erstgenannten Möglichkeit in Einklang bringen (Bl. 194 d. A.). Wenn der Pkw längsachsenparallel an dem Fahrrad vorbeigefahren wäre, dann wäre eine Endlage auf dem linken Fahrstreifen nicht möglich gewesen. Vielmehr wäre die Endlage am rechten Fahrbahnrand zu erwarten gewesen. Daher ergäben sich keine Zweifel daran, dass der Pkw eine Ausweichbewegung nach links gemacht und der Fahrradfahrer abbiegend in die Flanke des Pkw’s hineingefahren sei (Bl. 195 d. A.).

d) Bei dieser Sachlage hat das Landgericht auf nicht zu beanstandende Weise die Feststellungen des Sachverständigen H. zu Grunde gelegt.

Diese sind nicht unvollständig, weil der Sachverständige nur auf Grund des Anstoßwinkels eine Kollision in Nähe der Mittellinie festgestellt und sich dabei vorschnell auf eine Unfallvariante festgelegt hat, ohne eine Einscherbewegung der Beklagten zu 1) ausschließen zu können.

Aus den Erläuterungen des Gutachtens im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens und seiner mündlichen Anhörung ergibt sich, dass der Sachverständige diesen Umstand berücksichtigt und trotz der Unklarheit des genauen Unfallorts auf Grund der an dem Fahrrad des Klägers und dem Pkw der Beklagten zu 1) vorgefundenen Beschädigungen sowie auf Grund der Endlage insbesondere des Fahrrads und des Klägers nach dem Unfall, die sich linksseitig nahe der Mittellinie bzw. auf der Gegenfahrbahn befanden, festgestellt hat, dass der Kläger mit seinem Fahrrad unvermittelt nach links gezogen und es trotz einer Ausweichbewegung der Beklagten zu 1) zu einer linksseitigen Kollision gekommen ist. Dies ist überzeugend, da im Falle eines unvermittelten Wiedereinscherens der Beklagten zu 1), nachdem sie den Kläger überholt hat, der Kläger auf die rechte Fahrbahnseite gefallen wäre, was trotz der festgestellten Ungenauigkeiten ausgeschlossen werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass die Unfallendstellung des Pkw’s der Beklagten zu 1) letztlich nicht gesichert ist, weil das Beklagtenfahrzeug nach Kollision möglicherweise von dieser fortbewegt wurde. Hierauf kommt es nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar möglicherweise zur Bestimmung des genauen Unfallortes an, für den ansonsten ohnehin keine aussagefähigen Anknüpfungstatsachen vorliegen. Jedoch hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die festgestellten Tatsachen ausreichen, um auf den geschilderten Geschehensablauf in seinen wesentlichen Grundzügen schließen zu können, mögen auch die genauen Abläufe nicht ermittelbar sein. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, dass das Beklagtenfahrzeug möglicherweise nach dem Unfall von der nicht mehr näher festzumachenden Unfallstelle fortbewegt wurde.

Viel entscheidender für deren zumindest ungefähre Bestimmung ist die auf Grund der nachvollziehbar zu den vom Sachverständigen festgestellten Abläufen passenden Kratzspuren feststehende Endlage des Fahrrads des Klägers sowie dessen ebenfalls hierzu passende eigene Endstellung, wie sie auch durch die Zeugenaussagen bestätigt wird. Diese spricht mit einer so hohen Wahrscheinlichkeit für die von den Beklagten behauptete Unfallversion, dass insoweit vernünftige Zweifel zu schweigen haben.

e) Bei dieser Sachlage ist weder die Einholung eines Obergutachtens noch eine erneute Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen veranlasst.

3. Hinzu kommt, dass die auf Grund objektiver Spuren getroffenen Feststellungen des Sachverständigen durch die Ausführungen des Klägers und der Beklagten 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung sowie durch die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen zur Überzeugung des Senats bestätigt werden.

Auf Grund dieser Darlegungen, insbesondere der Zeugenaussagen, geht der Senat davon aus, dass es positiv bewiesen ist, dass der Kläger mit seinem Fahrrad in einer Linksbogenfahrt in die Fahrlinie des Pkw’s hinein gefahren ist, also diese vom Sachverständigen H. aufgezeigte Sachverhaltsvariante zutrifft:

a) Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, er sei von den Schrebergärten zunächst die Straße bis zur Einmündung gefahren und dann nach rechts auf die B 51 abgebogen. Diese habe er bis zur Unfallstelle auf der rechten Seite befahren. Am rechten Fahrbahnrand hätten einige Autos gestanden, nämlich teilweise auf dem Bürgersteig aber auch auf der Fahrbahn, die er habe bei Gegenverkehr umfahren müssen.

An den Unfall selbst erinnere er sich dagegen nicht mehr (Bl. 95 d. A.).

b) Die Beklagte zu 1) hat erklärt, sie sei vielleicht mit einer Geschwindigkeit von ca. 45 km/h gefahren, nicht aber mit 50 km/h. Sie habe plötzlich am hinteren rechten Kotflügel einen leichten Schlag gespürt. Es sei kein richtiger Schlag gewesen, sondern sie habe etwas am Auto gespürt und sei dann langsam nach links auf die andere Seite gefahren, um anzuhalten und zu sehen, was passiert sei. Der Kläger habe auf der Gegenfahrbahn ziemlich zum Bürgersteig zu gelegen. Sein Fahrrad habe auf dem Bürgersteig auf der linken Straßenseite gelegen. Das habe sie, die Beklagte zu 1), sich nicht erklären können (Bl. 96 d. A.).

aa) Diese Darlegungen der Beklagten zu 1) stehen nicht im Widerspruch zu ihrer Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung (Bl. 39 der BA. 68 Js 1782/08). Die Beklagte zu 1) hat klargestellt, dass sie damals ausgesagt habe, sie sei in Höhe einer Einmündung plötzlich auf einen Schatten aufmerksam geworden. Sie habe zunächst den leichten Schlag verspürt und dann den Schatten wahrgenommen, sei sich da aber nicht mehr ganz sicher. Jedenfalls könne sie nicht bestätigen, dass zum Unfallzeitpunkt auf der rechten Straßenseite parkende Autos gestanden hätten. Vielleicht habe ein parkendes Auto dort gestanden, allerdings nicht an der Unfallstelle. Sie habe auch nicht gemerkt, wo der Radfahrer hergekommen sei und ihn auch vor diesem leichten Schlag überhaupt nicht gesehen (Bl. 96 d. A.).

bb) Der Kläger räumt ein, dass die Darlegungen der Beklagten bei Polizei und vor dem Landgericht völlig übereinstimmen. Sie sind auch mit den vom Sachverständigen H. festgestellten objektiven Tatsachen vereinbar.

cc) Die Darlegung der Beklagten zu 1), den Kläger vor dem Unfall nicht wahrgenommen zu haben, spricht im Übrigen nicht für eine Unaufmerksamkeit bei einem mit zu frühem Einscheren verbundenen Überholversuch der Beklagten oder für eine sonstige unfallursächliche Fahrlässigkeit.

Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) das Fahrrad des Klägers nach eigenen Angaben erst bei oder nach Kollision bemerkt hat. Dies kann insbesondere gerade darauf beruhen, dass der Kläger seinerseits derart unvermittelt und in so kurzem Abstand vor der Beklagten zu 1) nach links gezogen ist, das die Beklagte zu 1) keinerlei Chance hatte, den Kläger vorkollisionär wahrzunehmen und den Unfall durch eine rechtzeitige Reaktion zu vermeiden.

Dazu passt, dass der Sachverständige H. ausgeführt hat, die Seitenbewegung des Klägers nach links gegen das vorbeifahrende Beklagtenfahrzeug könne zeitlich so spät vor dem Unfallgeschehen erfolgt sein, dass für die Beklagte keine Vermeidbarkeit bestanden habe bzw. eine solche nicht nachzuweisen sei (Bl. 144 d. A.). Die schließt ein, dass die Beklagte zu 1) den Kläger auch bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte.

dd) Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch die Helligkeit und die Sichtbedingungen zum Unfallzeitpunkt sowie zur Beleuchtungssituation des Fahrrades des Klägers nicht unzureichend aufgeklärt.

Der Kläger hat ausgeführt, es sei nicht dunkel gewesen (Bl. 95 d. A.). Auch die Beklagte zu 1) hat erklärt, es sei zum Unfallzeitpunkt noch ziemlich hell gewesen. Sie könne sich nicht vorstellen, warum die unfallaufnehmenden Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige Dunkelheit angekreuzt hätten (Bl. 96 d. A.).

Des Weiteren hat der Zeuge S. ausgeführt, dass es zum Unfallzeitpunkt nicht dunkel gewesen sei. Es sei ja Sommer gewesen (Bl. 97 d. A.). Im Verlauf seiner Vernehmung hat der Zeuge S. dann ausgeführt, es sei gerade der Beginn der Dämmerung gewesen (Bl. 97 d. A.). Ob der Kläger ein Licht angehabt habe, wisse er nicht. Es sei schon dunkel gewesen. Er würde aber eher sagen, es sei Dämmerung gewesen (Bl. 100 d. A.).

Dagegen hat der Zeuge F. ausgesagt, es sei schon ziemlich dunkel gewesen (Bl. 98 d. A.). Ob an dem Fahrrad Licht eingeschaltet gewesen sei, könne er nicht mehr sagen (Bl. 99 d. A.).

Der Zeuge G. hat angegeben, es sei zum Unfallzeitpunkt schon dunkel bzw. fast dunkel gewesen. Der Kläger habe ein dunkles T-Shirt angehabt, auf Grund dessen er, der Zeuge, ihn auch nicht gesehen hätte. Ob an dem Fahrrad die Beleuchtung angeschaltet gewesen sei, wisse er, der Zeuge, nicht (Bl. 34 d. BA. 68 Js 1782/08).

Bei dieser Sachlage ist es nicht auszuschließen, dass die Lichtverhältnisse auf Grund einsetzender Dämmerung auch im Sommer bereits so beeinträchtigt waren, dass die Beklagte zu 1) den Kläger auch in Anbetracht seines dunklen T-Shirts und des nicht angeschalteten Lichts an seinem Fahrrad nicht erkannt hat. Letztlich kommt es jedoch nicht entscheidend hierauf an, da auch, wenn man unterstellt, dass es hinreichend hell war, davon eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger erst sehr kurz vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) nach links ausgeschert ist, so dass diese ihn auch bei unterstellten guten Lichtbedingungen nicht mehr rechtzeitig erkennen und die Kollision vermeiden konnte.

Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass der Dämmerungsbeginn ausweislich im Internet veröffentlichter Informationen am Unfalltag je nach Definition zwischen 20.50 Uhr und 21.30 Uhr lag.

c) Die festgestellte Unfallvariante wird ferner durch die Aussage des Zeugen F. untermauert.

aa) Dieser hat bekundet, dass er zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) hergefahren sei. Es sei noch ein weiteres Fahrzeug dazwischen und es sei eine ziemliche Schlange gewesen. Er sei etwa 40 km/h schnell gefahren. Er habe rechts einen Fahrradfahrer fahren gesehen. Der Radfahrer sei auf der Fahrbahn ca. 40 cm vom Bürgersteig entfernt gefahren. Plötzlich habe der Fahrradfahrer einen Haken nach links geschlagen. Die Beklagte zu 1) sei ihm dann nach links ausgewichen, sonst hätte sie ihn frontal erwischt. Hierdurch sei der Fahrradfahrer zu Fall gekommen (Bl. 98 d. A.).

Das Fahrrad habe am Anfang auf der Straße gelegen, nicht auf dem Bürgersteig. Er, der Zeuge, könne nicht sagen, ob jemand das Fahrrad danach auf den Bürgersteig gelegt habe. Auch der Kläger habe auf der Straße gelegen. In Höhe der Unfallstelle seien keine Fahrzeuge rechts geparkt gewesen. Er, der Zeuge, könne sich jedenfalls nicht daran erinnern. Er könne auch nicht sagen, aus welchem Grund der Fahrradfahrer plötzlich einen Linksschwenk gemacht habe (Bl. 98 d. A.).

bb) Die Aussage ist weder in sich widersprüchlich noch bestehen Widersprüche zur Aussage des Zeugen bei der Polizei Bl. 22 d. BA. 68 Js 1782/08).

Der Zeuge hat dargelegt, dass, wenn die Polizei vermerkt habe, dass er , der Zeuge, plötzlich auf einen Radfahrer aufmerksam geworden sei, der nicht längs der Fahrbahn, sondern quer in Richtung Fahrbahnmitte gefahren sein solle (Bl. 22 d. BA. 68 Js 1782/08), so sei das nicht richtig. Der Fahrradfahrer habe einen Haken geschlagen, nachdem er vorher geradeaus gefahren gewesen sei (Bl. 99 d. A.).

Der von der Polizei wiedergegebene Satz „plötzlich wurde ich auf einen Radfahrer aufmerksam, der nicht längs der Fahrbahn, sondern quer in Richtung Fahrbahnmitte fuhr“ sei seines Erachtens falsch protokolliert worden. Er habe sich dort so geäußert, wie es auch vor dem Landgericht getan habe (Bl. 99 d. A.).

Er habe seine Aussage bei der Polizei zwar unterschrieben. Er habe sie sich aber vielleicht nicht richtig durchgelesen. Der weitere Satz, unmittelbar vor dem Zeugen sei eine Frau gefahren, bedeute, dass die Beklagte zu 1) vielleicht 8 m vor ihm gefahren sei. Dazwischen sei noch ein Fahrzeug gefahren. Trotz dieses vor ihm fahrenden Fahrzeugs, habe er sehen können, dass der Anstoß, wie er es bei der Polizei bereits gesagt habe, mittig der Fahrbahn in Höhe der Mittellinie gewesen sei. Der Fahrradfahrer sei schon vor dem Anstoß in Höhe der Mittellinie gewesen. Der Fahrradfahrer sei zunächst rechts am Fahrbahnrand gefahren und habe dann einen Haken nach links geschlagen (Bl. 99 d. A.).

Er, der Zeuge, habe der Polizei auch gesagt, dass für die Fahrzeugführerin der Anstoß nicht vermeidbar gewesen sei, was er auch bei seiner Vernehmung durch das Landgericht noch so gesehen habe. Wenn sie nicht nach links ausgewichen wäre, hätte sie den Radfahrer frontal erwischt. Der Anstoß sei an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) hinten rechts gewesen. Bei der Polizei habe er, der Zeuge, gesagt, dass das Fahrrad in Höhe der Bordsteinkante gelegen habe. Er könne sich daran aber bei seiner Vernehmung durch das Landgericht nicht mehr erinnern. Er wisse nur noch, dass es auf der Gegenfahrbahn gelegen habe (Bl. 99 d. A.).

cc) Diese Aussagen sind, unterstellt man, dass die Aussage von der Polizei korrekt protokolliert wurde, nicht widersprüchlich. Sie beruhen erkennbar lediglich auf einer unterschiedlichen Betrachtungsweise bezüglich des maßgeblichen Zeitraums, der zum Unfall geführt hat. Während der Zeuge F. bei der Polizei lediglich das letzte Fahrstück des Klägers geschildert hat, in dem dieser nach links quer zur Fahrbahn der Beklagten zu 1) gefahren sei, hat er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht dessen gesamtes Fahrverhalten geschildert und klargestellt, dass der Kläger zunächst parallel zur Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) gefahren ist und dann plötzlich einen Haken nach links geschlagen hat. Dies ist ohne Weiteres miteinander vereinbar.

Auch steht dies nicht im Widerspruch zu den vom Sachverständigen H. festgestellten objektiven Tatsachen. Der Zeuge F. hat nämlich übereinstimmend mit den Feststellungen des Sachverständigen H. ausgeführt, dass der Kläger mittig der Gegenfahrbahn zu Fall gekommen sei. Der Anstoß sei mittig der Fahrbahn in Höhe der Mittellinie gewesen (Bl. 22 d. BA. 68 Js 1782/08).

dd) Aus der Aussage des Zeugen F. ergibt sich eindeutig, dass der Kläger zunächst parallel zur Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) fuhr und dann unvermittelt zu einer Linksbogenfahrt angesetzt hat, um die Fahrbahn zu überqueren.

ee) Bei dieser Sachlage ist eine Vernehmung des Zeugen B., der als Polizeibeamter die Aussage des Klägers nach dem Unfall protokolliert hat, bezüglich der Korrektheit des von ihm erstellten Protokolls nicht erforderlich.

d) Der Zeuge H. hat denselben Ablauf bekundet.

Er hat erklärt, dass er ca. 3 bis 4 Autos hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) hergefahren sei. Er habe vielleicht eine Geschwindigkeit von 50 km/h innegehabt. Er habe gesehen, wie der Fahrradfahrer plötzlich nach links rüber gefahren und in dem Augenblick schon hingefallen sei. Er, der Zeuge, habe ihn vorher nicht fahren gesehen. Nach seiner Einschätzung habe er versucht, die Straße zu überqueren. So, wie es ausgesehen habe, habe der Radfahrer auf die andere Seite fahren wollen. Er sei gefahren bis auf die Gegenfahrbahn. Im Bereich der Unfallstelle seien rechts am Fahrbahnrand Fahrzeuge geparkt gewesen. Die hätten teilweise auf dem Bürgersteig gestanden (Bl. 100 d. A.).

Dafür, dass der Zeuge H. den - im Übrigen auch von dem Zeugen F. und durch die Feststellungen des Sachverständigen H. bestätigten - genauen Unfallhergang nicht sehen konnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch hat der Zeuge keine widersprüchlichen Angaben zur Helligkeit und zu den Sichtbedingungen gemacht. Er hat gegenüber der Polizei bekundet, dass es bereits dunkel gewesen sei, als das Fahrzeug vor ihm in der Schlange nach links ausgewichen sei (Bl. 28 d. BA. 68 Js 1782/08).

e) Auf Grund der Aussage des Zeugen S. ergibt sich nichts Gegenteiliges.

aa) Der Zeuge hat ausgesagt, dass der Kläger, sein Vater, und er ihren Schrebergarten jeweils mit dem Fahrrad verlassen hätten. Er, der Zeuge, sei hinter seinem Vater hergefahren. Sie hätten zunächst die Straße befahren, die dann in die B 51 in Höhe der Eisenbahnüberführung einmünde. Der Kläger sei dann nach rechts auf die B 51 abgebogen. Er, der Zeuge, habe dort noch etwas warten müssen, etwa 20 bis 30 Sekunden. Er sei dann hinterher gefahren. Der Abstand zu dem Kläger habe sich dann auf etwa 100 bis 150 m vergrößert (Bl. 97 d. A.).

Rechts am Fahrbahnrand seien Fahrzeuge geparkt gewesen, so dass der Kläger und der Zeuge den Fahrzeugen hätten ausweichen müssen. Er, der Zeuge, habe den Kläger bis etwa dorthin gesehen, wo die Straße einen leichten Knick nach links mache. Von dem Unfallhergang selbst habe er jedoch nichts mitbekommen. Er sei erst zur Unfallstelle gelangt, als es bereits passiert gewesen sei. Der Kläger habe auf der Gegenfahrbahn, allerdings etwas mehr zur Fahrbahnmitte hin gelegen. Auch sein Fahrrad habe auf der Fahrbahn gelegen, nicht auf dem Bürgersteig. Das Fahrrad habe etwas weiter nach vorne, d. h. in Richtung Saarlouis gelegen (Bl. 97 d. A.). Zu dem Zeitpunkt, als er an die Unfallstelle gekommen sei, habe das Fahrrad seines Vaters nicht auf dem Bürgersteig gelegen. Er, der Zeuge, habe dann allerdings gesehen, dass jemand das Fahrrad hochgehoben und auf den Bürgersteig gelegt habe. Das seien nicht die Polizeibeamten gewesen (Bl. 98 d. A.). Unmittelbar nach dem Unfall habe das Fahrrad halb auf dem Bürgersteig und halb auf der Straße gelegen. Später habe es ein Polizeibeamter an die Hauswand gestellt, nachdem er festgestellt habe, ob es verkehrstüchtig gewesen sei. Er, der Zeuge, sei nach links gefahren und habe dort auf dem Bürgersteig sein Fahrzeug abgestellt. Als er zu dem Kläger gegangen sei, hätten schon 3 bis 4 Leute auf dem Bürgersteig gestanden (Bl. 98 d. A.).

In Höhe der Unfallstelle seien am rechten Fahrbahnrand Fahrzeuge geparkt gewesen, die halb auf der Straße, halb auf dem Bürgersteig gestanden hätten. Auch vor der Einmündung des geteerten Feldwirtschaftswegs hätten Fahrzeuge gestanden. Die Einmündung selbst sei frei gewesen und dahinter hätten wieder Fahrzeuge gestanden (Bl. 97 d. A.).

Er, der Zeuge, könne sich nicht vorstellen, dass der Kläger die Straße habe überqueren wollen. In der Nähe wohne zwar der Zeuge, jedoch von der Unfallstelle etwa 400 m entfernt auf der linken Straßenseite. Dort hätten sie allerdings nicht hinfahren wollen. Sie hätten den Plan gehabt, noch ein Autohaus anzufahren, das auf der rechten Straßenseite liege. Auch sei der Kläger schon bei ihm, dem Zeugen, zu Hause gewesen, bevor sie zu dem Schrebergarten gefahren seien (Bl. 97 d. A.).

Die hintere Beleuchtung am Fahrrad des Klägers sei eingeschaltet gewesen. Dort befänden sich eine Lampe und darüber ein Reflektor. Links seitlich sei auch noch ein Licht, das von einer Batterie gespeist werde. Das sei auch an gewesen. Das habe er, der Zeuge, gesehen, als er hinter dem Kläger hergefahren sei (Bl. 97 d. A.).

bb) Auch wenn man davon ausgeht, dass durch die Aussage zu beweisen ist, dass Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand vorhanden waren und der Kläger diesen ausweichen wollte, folgt hieraus nicht, dass der Kläger nicht plötzlich nach links zur Gegenfahrbahn hin ausgeschert ist, sondern diesen Fahrzeugen ausweichen wollte und von der zu früh wieder einscherenden Beklagten zu 1) kontaktiert wurde. Der Sachverständige H. hat diesen Geschehensablauf, wie oben dargelegt, als nicht wahrscheinlich angesehen und durch die Zeugen F. und H. wird ein anderer Ablauf bestätigt, der mit den gutachterlichen Feststellungen in Einklang steht.

In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, dass nach den Angaben des Zeugen S. das Rücklicht des Fahrrades des Klägers eingeschaltet war, da dies, wie oben dargelegt, nicht bedeutet, dass die Beklagte zu 1) bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt den Kläger hätte rechtzeitig müssen und so den Unfall vermeiden können.

Unerheblich ist auch, ob der Kläger, wie es das Landgericht vermutet hat, versucht hat, die Fahrbahn zu überqueren, um zur gegenüber liegenden Wohnung seines Sohnes zu gelangen, oder ob dies nicht plausibel ist, weil die Wohnung 400 m von der Unfallstelle entfernt liegt und der Kläger und sein Sohn, der Zeuge S., nicht zu dieser gelangen, sondern ein Autohaus aufsuchten wollten. Geht man hiervon aus, so ist zwar unklar, warum genau der Kläger über die Fahrbahn fahren wollte. Jedoch steht der Umstand, dass er es getan hat, auf Grund der Aussagen der Zeugen F. und H. sowie der Feststellungen des Sachverständigen H. fest.

g) Aus der Aussage des Zeugen G. vor der Polizei (Bl. 34 d. BA. 68 Js 1782/08), mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt haben (Bl. 233 d. A.), ergibt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges.

Der Zeuge hat ausgesagt, dass er in Richtung D. mit seinem Pkw unterwegs gewesen sei. Als er an die Unfallstelle gekommen sei, sei der Unfall schon geschehen gewesen. Daher könne er keine Angaben zur Fahrtrichtung des Fahrradfahrers oder der Vermeidbarkeit machen. Das Unfallfahrzeug, ein weißer Pkw, habe auf dem Gehweg der Gegenfahrbahn gestanden. Der Radfahrer habe auf der Gegenfahrbahn gelegen. Er, der Zeuge, habe ihn aufgefordert, bis zum Eintreffen des Krankenwagens auf der Fahrbahn liegen zu bleiben. Der Kläger sei dann von den Helfern in den Krankenwagen gehoben worden. Die Beklagte zu 1) habe immer wieder gesagt, dass der Kläger ein dunkles T-Shirt angehabt und sie ihn zu spät gesehen habe. Er, der Zeuge, hätte ihn mit diesem dunklen T-Shirt in der Nacht auch nicht gesehen. Ob an dem Fahrrad eine Beleuchtung eingeschaltet gewesen sei, wisse er nicht (Bl. 24 d. A.).

Bei dem Zeugen handelt es sich also nicht um einen unmittelbaren Unfallzeugen. Er konnte daher - mit Ausnahme des Umstands, dass der Kläger ein schwarzes T-Shirt trug - keine relevanten Angaben zum Unfallhergang machen.

3. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Kläger gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. BGB die alleinige Verantwortung für die Verursachung des Unfalls trägt, so dass er gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch hat.

a) Das Landgericht hat auf nicht zu beanstandende Weise darauf abgestellt, dass der Kläger unter Verletzung von § 9 Abs. 2 Satz 2 StVO nach links abzubiegen versucht hat, ohne den gleichgerichteten Fahrzeugverkehr einschließlich des parallel zu ihm fahrenden Fahrzeugs der Beklagten zu 1) zu beachten (vgl. hierzu Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 9 StVO, Rdn. 39). Wer ohne Rücksicht auf ein überholendes Fahrzeug plötzlich links abbiegt, trägt den Schaden grundsätzlich allein (vgl. OLG Nürnberg, NZV 2003, 89; Hentschel-König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 55). Etwas anderes gilt, wenn den im gleichgerichteten Verkehr fahrenden Verkehrsteilnehmer gleichfalls ein Sorgfaltsverstoß, insbesondere ein Geschwindigkeitsverstoß oder Unachtsamkeit zur Last fällt (vgl. Hentschel-König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 55 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Urt. v. 24.04.2012 - 4 U 131/11 - 40 -, NJW 2012, 3245 - 3249, juris Rdn. 33 ff) findet gemäß § 9 StVG die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des verletzten Fahrradfahrers mitgewirkt hat. Hierbei folgt die Haftungsabwägung den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen: Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; BGH, Urt. v. 24.06.1975 - VI ZR 159/74, VersR 1975, 1121; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVG, Rdn. 7). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben.

Hierbei kann die Abwägung zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt (vgl. Hentschel/König/Dauer-König, aaO, Rdnr. 9; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 22 StVG, Rdn. 239; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 9 StVG, Rdnr. 18 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2006 - 12 U 1184/04). Dies setzt bei Fahrradfahrern regelmäßig voraus, dass diese den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt haben (vgl. Senat, Urt. v. 24.04.2012 - 4 U 131/11 - 40 -, NJW 2012, 3245 - 3249, juris Rdn. 44).

Letzteres ist zu bejahen, da auf Grund der Beweisaufnahme feststeht, dass der Kläger die Fahrbahn unvermittelt überquert hat, um zur gegenüberliegenden Seite zu gelangen, wodurch die Kollision verursacht wurde. Ein solches Fahrverhalten unter Missachtung von § 9 Abs. 2 Satz 2 StVO begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

b) Die Beklagten tragen dagegen auf Grund eines Verschuldens der Beklagten zu 1) keinen Haftungsanteil.

aa) Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen H. ist für die Beklagte weder keine überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit nachzuweisen noch steht fest, dass der Kläger so vor der Beklagten zu 1) nach links gefahren ist, dass diese den Unfall noch vermeiden konnte. Dass die Beklagte zu 1) nicht schneller als 40 - 50 km/h gefahren ist, ergibt sich darüber hinaus aus den Aussagen der konstant hinter ihr herfahrenden Zeugen F. und H..

bb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1) den Kläger auf Grund ihrer Unaufmerksamkeit vor dem Unfall nicht gesehen hat, führt dies bei der Gesamtabwägung nicht zu einem anderen Ergebnis.

Zwar würde ein solches Verhalten der Beklagten zu 1) den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen, da sie zumindest gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 1 StVO verstoßen hat. Auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Vermeidbarkeitsbetrachtungen des Sachverständigen H., steht jedoch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1) den unvermittelt vor ihr die Fahrbahn kreuzenden Kläger hätte erkennen und durch eine rechtzeitige Reaktion den Unfall hätte vermeiden können. Somit steht nicht fest, dass die Beklagte zu 1) durch einen eigenen zurechenbaren Verursachungsbeitrag den Unfall verursacht hat, so dass ihr auf Grund der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs ein Haftungsanteil aufzuerlegen wäre.

Es bleibt daher dabei, dass der Kläger auf Grund seines eigenen grob fahrlässigen Verhaltens seinen Schaden allein zu tragen hat und ihm somit kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht.

c) Dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) vollständig hinter die vom Kläger allein verschuldete Unfallverursachung zurücktritt, stellt auch keine Überraschungsentscheidung dar.

Dabei kann es dahinstehen, ob das Landgericht dem Kläger insoweit hätte einen Hinweis erteilen müssen. Jedenfalls hat der Kläger im Rahmen seiner Berufung nicht dargelegt, was er auf Grund eines solchen Hinweises vorgetragen hätte, so dass eine andere Entscheidung veranlasst gewesen wäre. Wie oben dargelegt, rechtfertigt das Berufungsvorbringen jedenfalls der Sache nach keine andere Entscheidung.


II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren 67.420,16 €, mithin mehr als 20.000,00 € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt, wie bereits mit Beschluss vom 17.01.2013 festgesetzt, 67.420,16 € (Berufungsantrag zu 1): 47.420,16 €; Berufungsantrag zu 2): 20.000,00 €). Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Kostenposition bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.