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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 22.02.2013 - 13 S 175/12 - Zum Anspruch des Geschädigten auf eine zweites Schadensgutachten

LG Saarbrücken v. 22.02.2013: Zum Anspruch des Geschädigten auf eine zweites Schadensgutachten


Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 22.02.2013 - 13 S 175/12) hat entschieden:
Gibt der Haftpflichtversicherer des Schädigers im Einverständnis mit dem Geschädigten ein Sachverständigengutachten über das Ausmaß eines Kfz-Schadens in Auftrag, darf der Geschädigte jedenfalls dann ein weiteres Gutachten einholen, wenn das Gutachten des Haftpflichtversicherers offensichtlich fehlerhaft ist.


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignet hat. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt, das zum Unfallzeitpunkt von seiner Lebensgefährtin geführt wurde.

Die Zweitbeklagte beauftragte zunächst die ... Automobil GmbH mit der Schadensbegutachtung, die Reparaturkosten von 602,37 € netto veranschlagte. Darauf hin gab die Lebensgefährtin des Klägers bei einem anderen Kfz-Sachverständigen, dem Sachverständigen ..., ein weiteres Schadensgutachten in Auftrag. Dieser ermittelte Netto-Reparaturkosten von 1.090,70 € und stellte hierfür 655,93 € in Rechnung, davon 293,- € netto „Grundhonorar“ und 258,20 € netto für Nebenkosten. Die Beklagte hat auf der Grundlage des Gutachtens der ... den Schaden reguliert. Den Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten des Sachverständigen ... hat sie abgelehnt.

Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz des Reparaturschadens in Höhe von (1.090,70 abzüglich gezahlter 602,37 =) 488,33 € und der Kosten des Sachverständigen ... (655,93 €), mithin 1.144,26 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht.

Die Beklagten haben behauptet, die Beauftragung der ... sei zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten abgesprochen worden, weshalb es dem Kläger nicht mehr frei gestanden habe, einen weiteren Gutachter zu beauftragen. Die Beauftragung verstoße jedenfalls gegen die Schadensminderungspflicht. Im Übrigen seien dem Kläger keine Gutachterkosten entstanden, da er das Gutachten nicht selbst in Auftrag gegeben habe. Die Gutachterkosten seien schließlich in ihrer Gesamtheit überhöht.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über die Höhe des Reparaturschadens und die Beklagten danach zur Zahlung von 896,04 € in der Hauptsache verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten seien zum Ersatz der vom gerichtlichen Gutachter ermittelten Reparaturkosten von 842,48 € netto verpflichtet. Darüber hinaus könne der Kläger vollständigen Ersatz der Sachverständigenkosten verlangen, da die behauptete Vereinbarung der Parteien über die Beauftragung der ... nicht als Verbot an den Geschädigten ausgelegt werden könne, ein eigenes Gutachten einzuholen. Schließlich sei zwar die Lebensgefährtin des Klägers als Auftraggeberin des Schadensgutachtens bezeichnet worden. Es habe aber eine Bevollmächtigung durch den Kläger vorgelegen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie vertiefen hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts.


II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Soweit das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass die Beklagten, deren volle Einstandspflicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG außer Streit steht, dem Kläger auf der Grundlage des gerichtlichen Gutachtens zum Ersatz seines Reparaturschadens verpflichtet sind (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), begegnet dies keinen Bedenken. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch die Kammer gebieten könnten, werden von der Berufung nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Wie das Erstgericht weiter zutreffend festgestellt hat, sind die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigen ... dem Grunde nach erstattungsfähig.

a) Dabei kommt es entgegen der Berufung nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger Vertragspartner des Sachverständigen geworden ist. Denn der Kläger wäre, auch wenn seine Lebensgefährtin den Sachverständigen beauftragt hätte, jedenfalls unter den vorliegenden Umständen mit den entstandenen Sachverständigenkosten schadensrechtlich belastet (§ 670 BGB bzw. § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB).

b) Unerheblich ist auch, ob der Kläger sich - wie die Beklagten behaupten - zunächst mit der Einholung eines Schadensgutachtens durch die ... einverstanden erklärt hat.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380, und vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils m.w.N.).Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Geschädigte, um seinen Schaden - wie hier - fiktiv abrechnen zu können, grundsätzlich berechtigt ist, vorgerichtlich ein eigenes Schadensgutachten einzuholen (vgl. nur Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.).

bb) Allerdings bleibt es dem Geschädigten überlassen, ob und in welchem Umfang er von diesem Recht Gebrauch macht. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn der Geschädigte zusammen mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ein gemeinsames Schadensgutachten einholt oder sich mit dem Haftpflichtversicherer auf die Person eines Gutachters einigt, der in der Folge durch den Haftpflichtversicherer und auf dessen Kosten mit der Schadensbegutachtung beauftragt wird. Wie weit durch entsprechende Vereinbarungen im Einzelfall das Recht des Geschädigten zur Einholung eines eigenen Gutachtens beschränkt oder aufgegeben werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Denn durch die von der Beklagten behauptete Vereinbarung über die Schadensbegutachtung war der Kläger jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht an der Einholung eines weiteren Schadensgutachtens gehindert.

cc) Nach dem Vortrag der Beklagten hatte sich der Kläger mit der Zweitbeklagten darauf geeinigt, dass die Zweitbeklagte die ... mit der Schadensbegutachtung beauftragen sollte. Die ... erstattete darauf hin ein Schadensgutachten, bei dem wesentliche Schadenspositionen nicht berücksichtigt wurden, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend dargelegt hat. Der tatsächliche Reparaturaufwand (842,48 € netto) liegt zudem mit rund 40% deutlich über dem von der ... ermittelten Schaden (602,37 € netto). Das Gutachten der ... war danach offensichtlich fehlerhaft.

Ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten stellt aber keine geeignete Grundlage für eine Wiederherstellung dar, so dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch an Stelle des Klägers von der Notwendigkeit eines neuen, eigenen Schadensgutachtens ausgehen durfte. Dies gilt insbesondere, weil dem Kläger hier wegen der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der ... keine eigenen Rechte gegen die ... zustanden. Ausgehend von den Behauptungen der Beklagten war ausschließlich die Zweitbeklagte Vertragspartnerin der .... Der Kläger hätte daher - anders als bei der Einholung eines eigenen Gutachtens - keine Mängelrechte im Sinne des § 634 BGB gegen die ... mit Erfolg geltend machen können.

Dem Kläger war es unter den gegebenen Umständen auch nicht zumutbar, seine Schadensersatzforderung auf der Grundlage des ...-Gutachtens gerichtlich klären zu lassen. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Geschädigter regelmäßig mithilfe eines Schadensgutachtens zu einem sachgerechten und sachverständigen Vortrag im Klageverfahren in der Lage ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 18.09.2012 - 13 T 6/12). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn der Kläger hätte seinen Schaden zur gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche nicht verlässlich beziffern können, da ihm als Berechnungsgrundlage ausschließlich ein offensichtlich fehlerhaftes und daher vor Gericht nicht belastbares Gutachten zur Verfügung gestanden hätte. Die Einholung eines weiteren Gutachtens stellt sich daher auch als erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs dar.

dd) Der Kläger ist vorliegend auch nicht auf einen Freistellungsanspruch verwiesen, sondern kann Zahlung der notwendigen Sachverständigenkosten in Geld verlangen. Zwar richtet sich der Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Sachverständigen - wie hier ersichtlich - noch nicht bezahlt hat, nach gefestigter Rechtsprechung zunächst nur auf Freistellung von der Honorarverbindlichkeit (vgl. nur OLG Rostock, OLG-Report 2009, 134; OLG Hamm, VersR 2001, 249; Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.). Durch eine ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung des Schädigers - wie sie hier in der verweigerten Schadensregulierung liegt - wandelt sich dieser Anspruch jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10, MDR 2011, 435; Kammer, st. Rspr., zuletzt Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12, jeweils m.w.N.).

ee) Der Ersatzanspruch des Klägers besteht ungeachtet dessen, dass sich das Gutachten des Sachverständigen ... nachträglich als falsch herausgestellt hat. Es entspricht nämlich allgemeiner Auffassung, dass Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn sich das eingeholte Privatgutachten nachträglich als falsch erweist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2003, 685; KG, ZfS 2003, 513 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 249 f.; OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324; OLG München, NZV 2006, 261 f.; Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.). Beansprucht der Sachverständige daher - wie hier - das vertragliche Honorar, so kann der Geschädigte dieses unabhängig davon ersetzt verlangen, ob der Geschädigte dem Honoraranspruch möglicherweise wegen etwaiger Mängel der Gutachtenerstellung Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. Kammer, Urteil vom 19.10.2012 - 13 S 38/12 m.w.N.).

ff) Umstände, die eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB durch den Kläger begründen könnten, sind von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger neben der Einholung eines eigenen Schadensgutachtens gleichwertige, aber kostengünstigere Möglichkeiten zur Wiederherstellung oder Geltendmachung des Schadens zur Verfügung gestanden haben.

3. Allerdings hat die Berufung teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Höhe der vom Erstgericht als ersatzfähig bewerteten Sachverständigenkosten wendet.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12, NJW 2012, 3658) darf der Geschädigte das Grundhonorar jedenfalls dann in voller Höhe für erforderlich und damit für ersatzfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB halten, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB V (2010/11) der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Das ist hier indes nicht der Fall. Davon ausgehend, dass vorliegend der maßgebliche Honorarkorridor HB V der Honorarbefragung 2010/2011 einen Bereich von 246,- € bis 277,- € abdeckt, überschreitet das abgerechnete Grundhonorar von 293,- € den höchsten Wert der Honorarspanne um 6%, den niedrigsten um immerhin 19%. Im Rahmen des ihr zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 ZPO sieht die Kammer daher statt des abgerechneten Grundhonorars den Mittelwert des Honorarkorridors, mithin einen Betrag von 261,50 €, als erforderliches und damit ersatzfähiges Grundhonorar an. Besondere Umstände, die ein höheres Grundhonorar rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

b) Nebenkosten sind darüber hinaus für den Fall eines - wie hier - routinemäßigen Schadensgutachtens bis zur Grenze von 100,- € netto ersatzfähig, es sei denn der Anspruchsteller legt besondere Umstände des Einzelfalls dar, die einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,00 € nicht mehr abgegolten ist (Kammer, Urteil vom 22.06.2012 aaO). Dabei ergibt sich der von der Kammer für die Nebenkosten zugrunde gelegte Betrag unter Berücksichtigung des Aufwandes, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraumes in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Dies bedeutet zugleich, dass es auf die Berechtigung der einzelnen Rechnungspositionen nicht ankommt, wenn und soweit die berechneten Nebenkosten die Grenze von 100,- € nicht überschreiten (Kammer, Urteil vom 12.10.2012 - 13 S 120/12).

c) Die Sachverständigenkosten sind danach wie folgt ersatzfähig:

Grundhonorar: 261,50 €
Nebenkosten: 100,00 €
Netto 361,50 €
Mehrwertsteuer 19% 68,69 €
Insgesamt: 430,19 €


4. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Reparaturkosten: 842,48 €
Sachverständigenkosten: 430,19 €
Gesamt 1.272,67 €
abzüglich gezahlter -602,37 €
noch zu zahlen 670,30 €


Verzugszinsen hierauf sind gem. §§ 286, 288 BGB geschuldet.

5. Ausgehend von einem Gesamtschaden in Höhe von (842,48 € Reparaturkosten + 430,19 € Sachverständigenkosten + 25,- € Unkostenpauschale =) 1.297,67 € errechnen sich die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen außergerichtlichen Gebühren gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV wie folgt:

1,3-Geschäftsgebühr: 136,50 €
Pauschale: 20,00 €
MwSt.: 29,74 €
Gesamt: 186,24 €



III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).