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OLG Hamm Urteil vom 07.12.2012 - I-9 U 117/12 - Zur Haltereigenschaft des Empfängers eines Kurzzeitkennzeichens und zum Versicherungsschutz bei Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens an einen Dritten

OLG Hamm v. 07.12.2012: Zur Haltereigenschaft des Empfängers eines Kurzzeitkennzeichens und zum Versicherungsschutz bei Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens an einen Dritten


Das OLG Hamm (Urteil vom 07.12.2012 - I-9 U 117/12) hat entschieden:

  1.  Zur Haltereigenschaft des Empfängers eines Kurzzeitkennzeichens i.S.d. § 16 Abs. 1 FZV.

  2.  Zum Versicherungsschutz für ein mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetztes Kraftfahrzeug bei Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens an einen Dritten und Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.

Siehe auch
Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:


I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 16.790,15 € wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 08.05.2011 auf dem Parkplatz am Silbersee in Haltern ereignete und an dem der Beklagte zu 1) mit einem Pkw, der mit einem Kurzzeitkennzeichen versehen war, beteiligt war. Das Kurzeitkennzeichen hatte die Beklagte zu 2) beantragt und erhalten und Verwandten des Beklagten zu 1) überlassen. Die Beklagte zu 3) hatte der Beklagten zu 1) für das Kurzeitkennzeichen Versicherungsschutz gewährt.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) mit Teilversäumnisurteil vom 26.10.2011 zur Zahlung von 16.790,15 € nebst Zinsen und Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) nach Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) und Vernehmung der Zeugin T abgewiesen. Das Landgericht hat es als erwiesen erachtet, dass es am 08.05.2011 zu einer Kollision zwischen dem klägerischen und dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug gekommen sei und dieser Unfall auf einer Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1) beruhte. Die Haltereigenschaft der Beklagten zu 2) hat das Landgericht mit der Begründung verneint, die Beklagte zu 2) habe weder Verfügungsgewalt über das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug gehabt noch habe sie die Kosten des Fahrzeugs getragen. Der Beklagten zu 2) sei es nach § 242 BGB auch nicht verwehrt, sich auf die fehlende Haltereigenschaft zu berufen. Insoweit sei zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kläger unstreitig, dass die Beklagte zu 2) das von ihr beantragte Kurzzeitkennzeichen weitergegeben und dies der Beklagten zu 3) und der Zulassungsstelle angezeigt habe. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3) bestehen nach Ansicht des Landgerichts nicht, da diese nicht Haftpflichtversicherer des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs sei. Der von der Beklagten zu 3) gewährte Versicherungsschutz erstrecke sich nur auf ein von der Beklagten zu 2) gehaltenes Fahrzeug. Insoweit habe der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu 3) nicht bewiesen, dass diese einer Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens zugestimmt habe.




Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) in vollem Umfang weiter. Er beanstandet eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und Rechtsanwendung seitens des Landgerichts. Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht hätte der Beklagte zu 2) aufgeben müssen, im Einzelnen darzulegen, wann die Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens der Zulassungsstelle und der Beklagten zu 3) angezeigt worden sein soll. Im Übrigen sei das unfallbeteiligte Fahrzeug deshalb vom Versicherungsschutz erfasst, da die Beklagte zu 3) das „Geschäftsmodell“ der Beklagten zu 2) - die gewerbliche Weitergabe von Kurzzeitkennzeichen - kenne und bewusst auf eine Individualisierung des versicherten Fahrzeugs verzichtet habe. Die Beklagte zu 2) sei haftungsrechtlich als Halterin anzusehen, da sie im Rechtsverkehr als Halter aufgetreten sei. Im Übrigen sei die vom Landgericht vorgenommene Aufsplittung der Prozessrechtsverhältnisse fehlerhaft. Da der Kläger keine Kenntnisse von dem Geschäftsgebahren der Beklagten zu 2) habe, habe er deren Behauptung betreffend die Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens und Anzeige der Weitergabe nicht bestreiten können. Der Kläger behauptet weiter, die geltend gemachten Reparatur- und Mietwagenkosten seien erforderlich und angemessen gewesen.

Der Kläger beantragt,

   unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 16.790,15 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2011 zu zahlen;

  2.  den Kläger von den Ansprüchen der Rechtsanwälte Dr. I2, U und I2, C-Straße, P auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil mit näheren Ausführungen.





II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Dem Kläger steht nur gegen die Beklagte zu 3) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.790,15 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € zu, § 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

1. Gegen die Beklagte zu 2) steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, weshalb die Berufung insoweit zurückzuweisen war.

a) Ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG scheitert daran, dass die Beklagte zu 1) nicht Halterin des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs, bei dessen Betrieb das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG war.

Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt im eigenen Namen für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug ausübt, mithin Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten selbst bestimmt (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 7 StVG Rn. 4). Dabei begründet eine lediglich vorübergehende Fahrzeugnutzung ebenso wenig die Haltereigenschaft (vgl. BGH, NJW 1997, 660; Geigel-Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 25. Kap. Rn. 33, 35), wie die kurzfristige Überlassung eines Fahrzeugs die Haltereigenschaft beendet (vgl. BGH, BGHZ 32, 331), was beispielsweise bei der Abholung eines Kraftfahrzeugs durch einen Werkstattbetreiber zum Zwecke der Reparatur des Fahrzeugs und Durchführung einer anschließenden Probefahrt der Fall ist (so schon RGZ 150, 134).

Die Beklagte zu 2) war zwar Empfängerin des Kurzzeitkennzeichens, mit dem das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug in Betrieb genommen wurde. Demgegenüber hatte die Beklagte zu 2) das unfallbeteiligte Fahrzeug unstreitig weder für eigene Rechnung in Gebrauch noch hierüber zu irgend einem Zeitpunkt Verfügungsgewalt.

Allein der Umstand, dass der Beklagten zu 2) das Kurzzeitkennzeichen, mit dem das von dem Beklagten zu 1) im Unfallzeitpunkt geführte Fahrzeug in Betrieb genommen wurde, erteilt wurde, begründet keine Haltereigenschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG, weil die Beklagte zu 2) hierdurch keine Verfügungsgewalt über das Fahrzeug erhielt. Soweit sich die Beklagte zu 2) im Übrigen zur Umsetzung ihres Geschäftsfelds, das ausweislich der Gewerbeummeldung bei der Stadt I3 vom 18.10.2010 und der Handelsregistereintragung bei dem Amtsgericht Bochum (HRB 13061) auch die Überführung von Kraftfahrzeugen umfasst, Kurzzeitkennzeichen erteilen lässt und nutzt, erlangt sie auch insoweit gerade wegen der lediglich vorübergehenden Nutzung der Fahrzeuge keine für die Begründung der Haltereigenschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG hinreichende Verfügungsgewalt über diese.

b) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte zu 2) hat durch die Überlassung des Kurzzeitkennzeichens an die Tante bzw. den Onkel des Beklagten zu 1) die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs durch das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug nicht adäquat kausal verursacht.


2. Die Beklagte zu 3) ist dem Kläger hingegen als Gesamtschuldnerin mit dem rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) im erkannten Umfang aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu Schadensersatz verpflichtet.

Als Fahrer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs genoss der Beklagte zu 1) gemäß § 1 PflVersG i.V.m. Ziffer A.2 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB 2010 für Kurzzeitkennzeichen (abrufbar unter www.bta-versicherung.de) aufgrund des zwischen den Beklagten zu 2) und 3) geschlossenen Versicherungsvertrages über ein Kurzzeitkennzeichen Versicherungsschutz. Das von dem Beklagten zu 1) geführte Kraftfahrzeug war im Unfallzeitpunkt von diesem Versicherungsvertrag erfasst:

Ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 45) gewährte die Beklagte zu 3) der Beklagten zu 2) als Halterin und Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz für ein beliebiges mit einem Kurzzeitkennzeichen betriebenes Fahrzeug. Die Beklagte zu 2) hat auch ein Kurzzeitkennzeichen beantragt und erhalten. Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 FZV war die Beklagte zu 2) befugt, vor dem Fahrtantritt den Fahrzeugschein für ein beliebiges Fahrzeug auszustellen. Da nach dem Versicherungsvertrag eine Festlegung des Versicherungsschutzes auf ein bestimmtes Fahrzeug gerade nicht erfolgte, war die Beklagte zu 2) auch insoweit befugt, ihrerseits das Kurzzeitkennzeichen für das unfallbeteiligte Fahrzeug zu verwenden.


Dass die Beklagte zu 2) dabei dergestalt vorgegangen ist, dass sie das Kurzzeitkennzeichen an Dritte weitergegeben hat, die das Kurzzeitkennzeichen für deren Kraftfahrzeug verwendet haben, mithin die Beklagte zu 2) - wie ausgeführt - nicht Halterin des unfallbeteiligten Fahrzeugs war, steht der Annahme des Versicherungsschutzes für das unfallbeteiligte Fahrzeug nicht entgegen. Ausweislich des Versicherungsscheins hat die Beklagte zu 3) der Beklagten zu 2) als „Halterin“ und „Versicherungsnehmerin“ Versicherungsschutz zur Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens „universal“, also für ein beliebiges Fahrzeug gewährt. Die Beklagte zu 2) war somit zunächst unzweifelhaft Versicherungsnehmerin im Verhältnis zur Beklagten zu 3), die ein Kurzzeitkennzeichen beantragen und nach Erhalt für ein beliebiges Fahrzeug verwenden konnte und durfte.

Soweit die Beklagte zu 3) meint, nur Versicherungsschutz für ein Fahrzeug, dessen Halterin i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG die Beklagte zu 2) war, gewährt zu haben, ergibt sich diese Einschränkung entgegen ihrer Ansicht nicht aus dem Versicherungsvertrag. In diesem finden sich zwar zu den Kundendaten die Rubriken „Halter“ und „Versicherungsnehmer“; dafür, dass mit „Halter“ ausschließlich derjenige i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG gemeint sein soll, findet sich aber im Versicherungsschein selbst kein Anhaltspunkt. Vor allem aber spricht gegen eine gleichwohl dahin vorgenommene Auslegung des Versicherungsscheins der Charakter des Kurzzeitkennzeichens. Dies erlaubt es nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 5 FZV nur, ein Kraftfahrzeug längstens für 5 Tage für Prüfungs-, Überführungs- und Probefahrten in Betrieb zu nehmen. Das korrespondiert nicht mit den Anforderungen an den Halterbegriff i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG. Denn Halter eines Fahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ist, wer ein Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt im eigenen Namen für eigene Rechnung nicht nur vorübergehend im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug nicht nur vorübergehend ausübt, mithin Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten selbst bestimmt (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 7 StVG Rn. 4).

Schließlich ist auch der Halterbegriff i.S.d. StVG nicht eindeutig. Denn nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVG sind als „Halter“daten die Daten über denjenigen zu speichern, dem ein Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Diese Halterdaten sind auch gemäß § 16 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 2 FZV vom Antragsteller eines Kurzzeitkennzeichen bei dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichen mitzuteilen. Angesichts dessen ist „Halter“ i.S.d. genannten Vorschriften derjenige, dem ein Kurzzeitkennzeichen erteilt wird, was auf die Beklagte zu 2) unstreitig zutrifft. Da die Beklagte zu 2), wie ausgeführt, zudem befugt war, ein beliebiges Fahrzeug entsprechend § 16 Abs. 2 S. 2 FZV in den Fahrzeugschein einzutragen und daher das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug in den Fahrzeugschein hätte eintragen dürfen, wurde dieses vom Versicherungsvertrag ungeachtet dessen erfasst, dass nicht die Beklagte zu 2) selbst, sondern ein Dritter den Fahrzeugschein ausgefüllt hat (so zum Versicherungsschutz auch Thiemer, NZV 2009, 587 f.; Blum, Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen unter www.praxisverkehrsrecht.de).

Soweit das unfallbeteiligte Fahrzeug abredewidrig, nämlich zu anderen als den nach § 16 Abs. 1 FZV zulässigen Zwecken genutzt worden sein dürfte, wofür spricht, dass sich der streitgegenständliche Unfall auf dem Parkplatz eines Badesees ereignete, mag dies eine Obliegenheitsverletzung der Beklagten zu 2) gegenüber der Beklagten zu 3) begründen, die jedoch im Außenverhältnis zum Kläger nach § 117 VVG ohne Belang ist.

Der Höhe nach haftet die Beklagte zu 3) in vollem Umfang auf Schadensersatz, da sie die geltend gemachten Schadenpositionen der Höhe nach nicht bestritten hat, und zwar zu Recht, da sie infolge der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten zu 1) aus dem Deckungsverhältnis ohnehin in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann.




III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 RN 11 ff.).

Der Streitwert wird auf 16.790,15 Euro festgesetzt.

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